Der Verlustausgleich innerhalb eines Jahres
Bevor Verluste in andere Jahre übertragen werden, sind sie zunächst innerhalb desselben Jahres auszugleichen. Dabei gilt eine feste Reihenfolge: Zuerst erfolgt der horizontale Verlustausgleich, also die Verrechnung negativer und positiver Einkünfte innerhalb derselben Einkunftsart. Anschließend folgt der vertikale Verlustausgleich, die Verrechnung über verschiedene Einkunftsarten hinweg, bis zum Gesamtbetrag der Einkünfte.
Erst wenn die Verluste die positiven Einkünfte des Jahres übersteigen und nach Durchführung des horizontalen und vertikalen Ausgleichs ein negativer Gesamtbetrag der Einkünfte verbleibt, kommt der überperiodische Verlustabzug nach § 10d EStG ins Spiel. Dieser durchbricht die jährliche Betrachtung und erlaubt es, nicht ausgeglichene Verluste mit Einkünften anderer Jahre zu verrechnen – wahlweise als Rücktrag in die Vergangenheit oder als Vortrag in die Zukunft.
- Rücktrag
- 2 Jahre, bis 1 Mio € (2 Mio € Ehegatten)
- Vortrag Sockel
- 1 Mio € unbeschränkt
- darüber
- 70 % (befristet 2024–2027)
- Feststellung
- gesondert durch das Finanzamt
Der Verlustrücktrag
Beim Verlustrücktrag wird ein nicht ausgeglichener Verlust in die Vergangenheit zurückgetragen und mindert dort den bereits versteuerten Gesamtbetrag der Einkünfte. Seit 2022 ist der Rücktrag in die beiden unmittelbar vorangegangenen Jahre möglich. Der Höchstbetrag liegt bei einer Million Euro, bei zusammenveranlagten Ehegatten bei zwei Millionen Euro pro Veranlagungszeitraum.
Der Rücktrag führt dazu, dass das Finanzamt die Bescheide der Vorjahre ändert und eine Steuererstattung leistet. Steuerpflichtige haben ein Wahlrecht: Sie können auf den Rücktrag insgesamt verzichten und die Verluste stattdessen in die Zukunft vortragen. Sinnvoll ist der Verzicht etwa, wenn in den Vorjahren ohnehin nur geringe Steuern angefallen sind oder in den Folgejahren eine höhere Tarifwirkung erwartet wird. Ein nur teilweiser Verzicht ist seit 2022 nicht mehr möglich.
Der Verlustvortrag und die Mindestbesteuerung
Verluste, die nicht zurückgetragen werden, sind zwingend in die folgenden Jahre vorzutragen. Dort mindern sie künftige positive Einkünfte. Allerdings ist der Vortrag betragsmäßig beschränkt: Bis zu einem Gesamtbetrag der Einkünfte von einer Million Euro (zwei Millionen Euro bei Zusammenveranlagung) ist der Abzug unbeschränkt möglich. Für den darüber hinausgehenden Betrag greift die sogenannte Mindestbesteuerung.
Oberhalb des Sockelbetrags darf der Verlustvortrag den übersteigenden Gesamtbetrag der Einkünfte nur noch zu einem bestimmten Prozentsatz mindern. Dieser Anteil wurde vorübergehend für die Veranlagungszeiträume 2024 bis 2027 von 60 auf 70 Prozent angehoben; ab 2028 gilt wieder der Wert von 60 Prozent. Es verbleibt damit stets ein steuerpflichtiger Sockel, selbst wenn rechnerisch genug Verlustsubstrat vorhanden wäre. Der nicht genutzte Rest wird in die weiteren Folgejahre vorgetragen, bis er aufgebraucht ist. Für Piloten mit hohen Einkünften ist die Mindestbesteuerung in der Praxis allerdings selten relevant, da die Sockelbeträge sehr hoch liegen.
Gesonderte Feststellung und Antrag
Der am Ende eines Jahres verbleibende Verlustvortrag wird vom Finanzamt gesondert festgestellt. Dieser Feststellungsbescheid ist die verbindliche Grundlage für die Verrechnung in den Folgejahren. Solange ein festgestellter Verlustvortrag besteht, bleibt er erhalten und kann genutzt werden, sobald wieder positive Einkünfte anfallen – die Feststellungsfrist ist insoweit großzügig bemessen.
Für Arbeitnehmer gilt eine Besonderheit: Soll ein Verlustabzug berücksichtigt werden, muss in der Regel eine Veranlagung beantragt werden, sofern nicht ohnehin eine Veranlagung erfolgt. Wer also etwa als angehender Pilot in der Ausbildungsphase Verluste erzielt, sollte für diese Jahre eine Steuererklärung abgeben, damit der Verlustvortrag festgestellt wird. Nur ein festgestellter Verlust kann später gegen das erste Pilotengehalt gerechnet werden.
Vorweggenommene Werbungskosten aus der Ausbildung
Für angehende Piloten ist der Verlustvortrag besonders bedeutsam. Die Kosten einer Verkehrspilotenausbildung erreichen leicht sechsstellige Beträge. Handelt es sich um eine Zweitausbildung oder um Fortbildungskosten im Rahmen eines bestehenden oder angestrebten Dienstverhältnisses, können diese Aufwendungen als vorweggenommene Werbungskosten abziehbar sein. Da in der Ausbildungsphase häufig noch keine oder nur geringe Einnahmen vorliegen, entsteht ein Verlust.
Dieser Verlust geht nicht verloren, sondern kann über den Verlustvortrag konserviert werden. Voraussetzung ist, dass für die betreffenden Jahre eine Steuererklärung abgegeben und der Verlust gesondert festgestellt wird. Tritt der Pilot später in ein Anstellungsverhältnis ein und bezieht ein entsprechendes Gehalt, mindert der festgestellte Verlustvortrag das zu versteuernde Einkommen der ersten Berufsjahre und führt zu einer spürbaren Steuerersparnis. Wer die Erklärungen für die Ausbildungsjahre versäumt, riskiert dagegen, den Abzug zu verlieren – ein teurer Fehler, der sich mit etwas Sorgfalt vermeiden lässt.
Verluste aus verschiedenen Quellen
Verluste können bei Piloten aus unterschiedlichen Quellen stammen. Neben den vorweggenommenen Werbungskosten der Ausbildung kommen Anlaufverluste aus einer selbstständigen Nebentätigkeit in Betracht, etwa aus einer Tätigkeit als freiberuflicher Fluglehrer oder Berater. Auch die Vermietung einer Immobilie führt in den ersten Jahren häufig zu negativen Einkünften, beispielsweise durch Abschreibungen, Finanzierungskosten oder Renovierungsaufwand.
Solche Verluste lassen sich grundsätzlich im Wege des vertikalen Verlustausgleichs mit positiven Einkünften anderer Art – etwa dem Arbeitslohn – verrechnen und mindern so die Gesamtsteuerlast. Zu beachten sind allerdings besondere Verlustverrechnungsbeschränkungen für bestimmte Konstellationen, etwa bei Steuerstundungsmodellen oder bei bestimmten Kapitalanlagen, bei denen die Verrechnung auf Einkünfte aus derselben Quelle beschränkt ist. Im Regelfall der Vermietung oder der gewerblichen beziehungsweise freiberuflichen Nebentätigkeit ist die Verrechnung mit dem Arbeitslohn jedoch möglich und ein wirksames Mittel zur Steueroptimierung.
Personenbezug und Ehegatten
Der Verlustabzug ist streng personenbezogen. Nur derjenige, der den Verlust erzielt hat, kann ihn geltend machen. Bei Ehegatten ist dies im Rahmen der jeweiligen Einzelveranlagung zu beachten; bei einer Zusammenveranlagung verdoppeln sich die Höchstbeträge für den Verlustrücktrag, unabhängig davon, wer von beiden die negativen Einkünfte erzielt hat. Diese Verdopplung der Sockelbeträge gilt entsprechend auch für den Verlustvortrag und die Mindestbesteuerung.
Eine wichtige Konsequenz des Personenbezugs zeigt sich im Erbfall: Ein vom Erblasser nicht ausgenutzter Verlustvortrag kann nicht vom Erben zur Minderung seiner eigenen Einkommensteuer verwendet werden. Die Rechtsprechung hat die Vererblichkeit des Verlustvortrags ausgeschlossen, weil sie dem Grundsatz der Besteuerung nach der individuellen Leistungsfähigkeit widerspräche. Für die Nachlassplanung bedeutet dies, dass bestehende Verlustvorträge möglichst noch zu Lebzeiten genutzt werden sollten, da sie andernfalls verfallen.
Das Wahlrecht gezielt nutzen
Das Wahlrecht zwischen Verlustrücktrag und Verlustvortrag ist ein wirksames Gestaltungsinstrument. Wer in den beiden Vorjahren hohe, stark progressiv besteuerte Einkünfte hatte, profitiert vom Rücktrag, weil die Erstattung dort zum hohen Grenzsteuersatz erfolgt. Waren die Vorjahre dagegen einkommensschwach oder durch Freibeträge bereits weitgehend steuerfrei gestellt, ist der Verzicht auf den Rücktrag und der Vortrag in einkommensstärkere Folgejahre häufig vorteilhafter.
Diese Überlegung ist gerade für Piloten mit schwankenden Einkommensverläufen relevant. Wer etwa in der Ausbildungs- oder Anfangsphase Verluste erzielt, wird diese in aller Regel vortragen, um sie gegen das spätere, höhere Pilotengehalt zu verrechnen. Wer hingegen nach mehreren gut verdienenden Jahren einen einmaligen Verlust erleidet, kann durch den Rücktrag rasch eine Erstattung erzielen. Die Entscheidung sollte stets im Licht der erwarteten Einkommensentwicklung getroffen werden, da sie sich auf die Höhe der tatsächlichen Steuerersparnis unmittelbar auswirkt.
Ein Beispiel zur Verdeutlichung
Ein vereinfachtes Beispiel veranschaulicht das Zusammenspiel. Ein lediger Steuerpflichtiger erzielt in einem Jahr einen negativen Gesamtbetrag der Einkünfte von 70.000 Euro, etwa aus hohen vorweggenommenen Werbungskosten. In den beiden Vorjahren betrug der Gesamtbetrag der Einkünfte jeweils 60.000 Euro. Über den Verlustrücktrag lassen sich zunächst 60.000 Euro auf das unmittelbar vorangegangene Jahr zurücktragen, dessen Gesamtbetrag der Einkünfte damit auf null sinkt.
Der verbleibende Verlust von 10.000 Euro wird in das zweite vorangegangene Jahr zurückgetragen und mindert dort den Gesamtbetrag der Einkünfte entsprechend. Das Finanzamt ändert die Bescheide der betroffenen Jahre und erstattet die zu viel gezahlte Steuer. Alternativ hätte der Steuerpflichtige auf den Rücktrag verzichten und den gesamten Verlust in die Folgejahre vortragen können – etwa wenn er dort höhere, stärker progressiv besteuerte Einkünfte erwartet. Das Beispiel zeigt, wie Rücktrag und Vortrag zusammenwirken und warum die Wahl zwischen beiden eine genaue Betrachtung der jeweiligen Einkommensverhältnisse erfordert.
Bedeutung für Piloten
Die Verlustverrechnung ist für Piloten in mehreren Lebensphasen von Bedeutung. In der kostenintensiven Ausbildungsphase ermöglicht der Verlustvortrag, die hohen Aufwendungen für den späteren Berufseinstieg zu konservieren. Während des Berufslebens kann die Verrechnung von Verlusten aus Vermietung oder selbstständiger Nebentätigkeit die laufende Steuerlast senken. Und bei schwankenden Einkommensverläufen eröffnet das Wahlrecht zwischen Rücktrag und Vortrag zusätzlichen Gestaltungsspielraum.
Voraussetzung für die Nutzung ist stets, dass die Verluste ordnungsgemäß in der Steuererklärung erfasst und – soweit erforderlich – gesondert festgestellt werden. Wer in Verlustjahren auf die Abgabe einer Erklärung verzichtet, riskiert, den Abzug zu verlieren. Da die Materie mit ihren Höchstbeträgen, der Mindestbesteuerung und den besonderen Verrechnungskreisen durchaus komplex ist, empfiehlt sich gerade bei höheren Verlusten oder gemischten Einkunftsquellen eine sorgfältige Aufbereitung. Die konsequente Nutzung der Verlustverrechnung gehört zu den wirksamsten Instrumenten, um die Steuerlast über mehrere Jahre hinweg zu glätten und zu senken.
Verrechnungsbeschränkungen im Blick
Bei aller Flexibilität der Verlustverrechnung sind besondere Beschränkungen zu beachten. Für bestimmte Konstellationen schließt das Gesetz die Verrechnung mit anderen Einkünften aus oder beschränkt sie auf Einkünfte derselben Quelle. Das gilt etwa für Verluste im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen, die nur mit künftigen Gewinnen aus derselben Quelle verrechnet werden dürfen, oder für bestimmte Kapitalverluste, für die eigene Verrechnungskreise bestehen.
Diese Beschränkungen führen dazu, dass nicht jeder Verlust uneingeschränkt mit dem Arbeitslohn verrechnet werden kann. Wer in solche Anlagen oder Modelle investiert, sollte sich der eingeschränkten Verrechenbarkeit bewusst sein, da der erhoffte Steuervorteil andernfalls ausbleiben kann. Im Regelfall der klassischen Einkunftsquellen eines Piloten – Arbeitslohn, Vermietung, eine selbstständige Nebentätigkeit – greifen diese Sonderbeschränkungen jedoch nicht, sodass die allgemeine Verlustverrechnung nach den dargestellten Grundsätzen möglich bleibt. Bei komplexeren Anlagen empfiehlt sich gleichwohl eine genaue Prüfung der jeweils geltenden Verrechnungsregeln.
Die wichtigsten Punkte im Überblick
Zusammengefasst sind Verluste zunächst im Entstehungsjahr auszugleichen – horizontal innerhalb der Einkunftsart, dann vertikal über die Einkunftsarten hinweg. Verbleibt ein negativer Gesamtbetrag der Einkünfte, kann er nach § 10d EStG bis zu zwei Jahre zurückgetragen werden, begrenzt auf eine Million Euro beziehungsweise zwei Millionen Euro bei Zusammenveranlagung. Auf den Rücktrag kann insgesamt verzichtet werden, um die Verluste vorzutragen.
Der Verlustvortrag ist bis zum Sockelbetrag von einer Million Euro unbeschränkt, darüber wegen der Mindestbesteuerung nur zu 70 Prozent möglich, wobei dieser Satz befristet für 2024 bis 2027 gilt und ab 2028 wieder auf 60 Prozent sinkt. Der verbleibende Vortrag wird gesondert festgestellt; Arbeitnehmer müssen hierfür eine Veranlagung beantragen. Der Verlustabzug ist personenbezogen und nicht vererblich. Für Piloten ist insbesondere die Konservierung von Ausbildungskosten über den Verlustvortrag von erheblichem Wert.
Reihenfolge und Vorrang des Verlustabzugs
Der Verlustabzug nach § 10d EStG hat eine besondere Stellung im Aufbau der Einkommensteuer. Er wird wie eine Sonderausgabe vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen, jedoch vorrangig vor den übrigen Sonderausgaben, den außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen. Diese vorrangige Berücksichtigung kann dazu führen, dass andere Abzugspositionen ins Leere laufen, wenn das Einkommen bereits durch den Verlustabzug aufgezehrt wird.
Dieser Umstand ist bei der Entscheidung zwischen Rücktrag und Vortrag mitzubedenken. Ein Verlustrücktrag in ein Vorjahr, in dem hohe Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen angefallen sind, kann dazu führen, dass diese sich nicht mehr auswirken, weil der Verlust vorrangig abgezogen wird und das Einkommen bereits mindert. In solchen Fällen kann der Verzicht auf den Rücktrag und der Vortrag in spätere Jahre die insgesamt günstigere Lösung sein. Die Wechselwirkung mit anderen Abzugspositionen ist damit ein weiterer Gesichtspunkt, der bei der Ausübung des Wahlrechts eine Rolle spielt.
Dokumentation und Nachweis
Wie bei allen steuerlich relevanten Sachverhalten kommt der Dokumentation auch bei der Verlustverrechnung erhebliche Bedeutung zu. Die geltend gemachten Verluste müssen nachvollziehbar belegt sein, sei es durch Aufstellungen über die vorweggenommenen Werbungskosten der Ausbildung, durch eine Einnahmenüberschussrechnung für eine selbstständige Nebentätigkeit oder durch die Belege zur Vermietung. Nur wer die Verluste schlüssig nachweisen kann, wird sie im Ergebnis nutzen können.
Besondere Sorgfalt erfordert die lückenlose Abgabe der Steuererklärungen in den Verlustjahren, damit die gesonderte Feststellung des Verlustvortrags erfolgt. Der festgestellte Verlustvortrag bildet die verbindliche Grundlage für die spätere Verrechnung; ohne ihn droht der Abzug zu verfallen. Es empfiehlt sich daher, die Feststellungsbescheide aufzubewahren und den fortgeschriebenen Verlustvortrag über die Jahre hinweg im Blick zu behalten. Gerade bei den hohen Beträgen, die in der Pilotenausbildung anfallen, kann die konsequente Dokumentation und Feststellung über mehrere Jahre hinweg zu einer beträchtlichen Steuerersparnis führen.
Anlaufverluste und Liebhaberei
Bei Verlusten aus einer selbstständigen Nebentätigkeit ist eine Grenze zu beachten: Verluste werden steuerlich nur anerkannt, wenn die Tätigkeit mit der Absicht ausgeübt wird, auf Dauer einen Gewinn zu erzielen. Fehlt diese Gewinnerzielungsabsicht und handelt es sich um eine bloße Liebhaberei, bleiben die Verluste steuerlich unbeachtlich und können nicht mit anderen Einkünften verrechnet werden.
In der Anlaufphase einer Tätigkeit werden Verluste regelmäßig anerkannt, da am Anfang typischerweise Investitionen anfallen und sich der Erfolg erst einstellen muss. Hält die Verlustsituation jedoch über viele Jahre an, ohne dass eine Besserung erkennbar ist, kann das Finanzamt die Gewinnerzielungsabsicht infrage stellen. Für Piloten mit einer freiberuflichen Nebentätigkeit – etwa als Fluglehrer – ist es daher ratsam, die Tätigkeit von Beginn an wirtschaftlich tragfähig auszurichten und die Entwicklung zu dokumentieren, damit die Anerkennung der Verluste nicht gefährdet wird.
Fazit
Verluste sind zunächst im selben Jahr horizontal und vertikal auszugleichen. Verbleibt ein negativer Gesamtbetrag, kann er nach § 10d EStG bis zu zwei Jahre zurückgetragen (bis 1 bzw. 2 Mio €) oder zeitlich unbegrenzt vorgetragen werden; oberhalb des Sockelbetrags von 1 Mio € greift die Mindestbesteuerung mit befristet 70 Prozent. Der verbleibende Vortrag wird gesondert festgestellt; Arbeitnehmer müssen die Veranlagung beantragen. Gerade vorweggenommene Werbungskosten aus der Ausbildung lassen sich so für spätere Jahre sichern. Die Inhalte dienen der Orientierung und ersetzen keine individuelle Beratung.
Grundlagen der Pilotenbesteuerung: weitere Ratgeber
Die steuerlichen Grundlagen für fliegendes Personal lassen sich in fünf Bereiche gliedern – Steuerpflicht und Status, Doppelbesteuerung und Vermeidungsmethoden, weitere Einkunftsarten, Lohnsteuer, Veranlagung und Zuschläge sowie private Abzüge und Familie. Diese Ratgeber vertiefen die einzelnen Themen:
Steuerpflicht und steuerlicher Status: Steuern für Piloten: Überblick, Steuerlicher Wohnsitz, Ansässigkeit und Tie-Breaker, Home Base und Besteuerung, Beschränkte Steuerpflicht, Erweiterte beschränkte Steuerpflicht, Fiktive unbeschränkte Steuerpflicht.
Doppelbesteuerung und Vermeidungsmethoden: Doppelbesteuerungsabkommen, Artikel 15 OECD-Musterabkommen, 183-Tage-Regelung, Anrechnung und Freistellung, Progressionsvorbehalt, Welteinkommensprinzip.
Weitere Einkunftsarten: Selbstständiger Pilot, Kapitalerträge und Abgeltungsteuer, Vermietung einer Immobilie.
Lohnsteuer, Veranlagung und Zuschläge: Steuerklasse und Lohnsteuer, Nebeneinkünfte, Ehegattensplitting und Zusammenveranlagung, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag, Abfindung und Fünftelregelung, Sachbezüge und Freiflüge.
Private Abzüge und Familie: Sonderausgaben, Außergewöhnliche Belastungen, Kindergeld und Kinderfreibetrag.
Was ist der Unterschied zwischen Verlustausgleich und Verlustabzug?
Der Verlustausgleich erfolgt innerhalb eines Jahres – zuerst innerhalb derselben Einkunftsart, dann über verschiedene Einkunftsarten hinweg. Der Verlustabzug nach § 10d EStG betrifft die Verrechnung mit anderen Jahren, als Rücktrag oder Vortrag.
Wie weit kann ich Verluste zurücktragen?
Seit 2022 in die beiden unmittelbar vorangegangenen Jahre. Der Höchstbetrag beträgt eine Million Euro, bei Zusammenveranlagung zwei Millionen Euro pro Jahr. Das Finanzamt ändert dann die Bescheide der Vorjahre und erstattet die zu viel gezahlte Steuer.
Kann ich auf den Verlustrücktrag verzichten?
Ja, Sie können insgesamt darauf verzichten; die Verluste werden dann automatisch vorgetragen. Ein nur teilweiser Verzicht ist seit 2022 nicht mehr möglich. Sinnvoll ist der Verzicht, wenn in den Folgejahren eine höhere Steuerwirkung zu erwarten ist.
Was bedeutet die Mindestbesteuerung?
Beim Verlustvortrag sind bis zu einem Gesamtbetrag der Einkünfte von einer Million Euro (zwei Millionen bei Zusammenveranlagung) der Abzug unbeschränkt, darüber nur noch zu 70 Prozent möglich. Dieser Satz gilt befristet für 2024 bis 2027, ab 2028 wieder 60 Prozent. Es verbleibt stets ein steuerpflichtiger Sockel.
Wie hilft mir der Verlustvortrag in der Ausbildung?
Hohe Ausbildungskosten können als vorweggenommene Werbungskosten zu einem Verlust führen, wenn noch keine oder geringe Einnahmen vorliegen. Wird dieser Verlust festgestellt, lässt er sich mit dem späteren Pilotengehalt verrechnen und mindert dann die Steuer.
Muss ich als Arbeitnehmer etwas beantragen?
In der Regel ja. Soll ein Verlustabzug berücksichtigt werden, müssen Sie eine Veranlagung beantragen, sofern nicht ohnehin eine erfolgt. Geben Sie also für Verlustjahre eine Steuererklärung ab, damit der Verlustvortrag gesondert festgestellt wird.
Kann ich Verluste vererben?
Nein. Nach der Rechtsprechung kann ein vom Erblasser nicht genutzter Verlustvortrag nicht vom Erben zur Minderung seiner eigenen Steuer verwendet werden. Der Verlustabzug ist personenbezogen – nur wer den Verlust erzielt hat, kann ihn nutzen.
Gelten für Kapitalverluste besondere Regeln?
Ja. Für bestimmte Kapitalverluste bestehen eigene Verrechnungskreise, sodass sie nur mit gleichartigen positiven Kapitaleinkünften verrechnet werden dürfen. Die allgemeine Verrechnung nach § 10d EStG ist insoweit eingeschränkt; die Einzelheiten hängen von der Art der Kapitaleinkünfte ab.