Zusammen- oder Einzelveranlagung

Verheiratete und eingetragene Lebenspartner können bei der Einkommensteuer zwischen zwei Veranlagungsarten wählen: der Zusammenveranlagung nach § 26b EStG und der Einzelveranlagung nach § 26a EStG. Dieses Wahlrecht nach § 26 EStG besteht für jedes Veranlagungsjahr neu und ist nicht an die Wahl des Vorjahres gebunden. Bei der Zusammenveranlagung geben beide eine gemeinsame Steuererklärung ab und werden steuerlich wie eine Einheit behandelt; bei der Einzelveranlagung gibt jeder Partner eine eigene Erklärung ab und wird steuerlich getrennt veranlagt.

Der entscheidende Unterschied liegt im anzuwendenden Tarif. Auf die Zusammenveranlagung wird der Splittingtarif angewandt, auf die Einzelveranlagung der Grundtarif. In den allermeisten Fällen ist die Zusammenveranlagung mit Splittingtarif für das Paar günstiger als zwei getrennte Einzelveranlagungen – aber eben nicht in jedem Fall. Für Piloten, deren Partner oft ein geringeres oder kein eigenes Einkommen hat oder im Ausland lebt, ist das Verständnis dieser Wahl bares Geld wert.

Auf einen Blick
Zusammenveranlagung
§ 26b EStG, Splittingtarif
Einzelveranlagung
§ 26a EStG, Grundtarif
Wahlrecht
jährlich, § 26 EStG
Grundfreibetrag 2026
12.348 € / 24.696 €

So funktioniert der Splittingtarif

Der Splittingtarif ist in § 32a Abs. 5 EStG geregelt und folgt einem einfachen Verfahren. Das gemeinsam zu versteuernde Einkommen beider Ehegatten wird zusammengerechnet und anschließend halbiert. Für diese Hälfte wird die Einkommensteuer nach dem normalen Tarif berechnet. Der so ermittelte Betrag wird verdoppelt – das Ergebnis ist die festzusetzende Einkommensteuer des Paares.

Dieses Verfahren bewirkt, dass das Einkommen rechnerisch zu gleichen Teilen auf beide Partner verteilt wird, unabhängig davon, wer wie viel tatsächlich verdient hat. Der Vorteil entsteht aus der Progression des Einkommensteuertarifs: Weil die unteren Einkommenszonen mit dem Grundfreibetrag und niedrigeren Sätzen belastet sind, senkt die rechnerische Halbierung die Durchschnittsbelastung. Das Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit wird damit auf das Ehepaar als Wirtschaftsgemeinschaft angewandt und nicht auf jeden Einzelnen.

Wann sich das Splitting lohnt

Wie groß der Splittingvorteil ausfällt, hängt vom Einkommensunterschied zwischen den Partnern ab. Je größer die Differenz, desto höher der Vorteil. Den maximalen Vorteil erzielt ein Alleinverdiener-Paar, bei dem ein Partner hohe Einkünfte hat und der andere gar keine, da dann der Tarifvorteil über die gesamte rechnerische Hälfte greift. Bei sehr hohem Einkommen kann der Vorteil mehrere Tausend Euro im Jahr betragen, in der Spitze über 10.000 Euro.

Verdienen dagegen beide Partner gleich viel, gibt es keinen Splittingvorteil – die Zusammenveranlagung führt dann zur gleichen Steuer wie zwei Einzelveranlagungen. Auch am oberen Ende schmilzt der Vorteil: Liegen beide zu versteuernden Einkommen jeweils über der Grenze zum Spitzensteuersatz, die 2026 bei 69.879 Euro liegt, läuft der Splittingvorteil nahezu ins Leere, weil dann beide ohnehin dem Spitzensatz unterliegen. Für einen Piloten mit gut verdienender Tätigkeit und einem Partner mit geringem oder keinem Einkommen ist das Splitting hingegen besonders wertvoll.

Faustregel zum Splittingvorteil

Der Splittingvorteil ist am größten bei großer Einkommensdifferenz und null, wenn beide gleich viel verdienen. Verdienen beide so viel, dass jeder für sich den Spitzensteuersatz erreicht, bleibt kaum noch ein Vorteil.

Voraussetzungen der Zusammenveranlagung

Das Wahlrecht zur Zusammenveranlagung setzt voraus, dass die Bedingungen des § 26 Abs. 1 EStG erfüllt sind. Erstens müssen die Partner standesamtlich verheiratet oder als Lebenspartner eingetragen sein. Zweitens müssen beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sein. Drittens dürfen sie nicht dauernd getrennt leben. Diese Voraussetzungen müssen an mindestens einem Tag des Veranlagungszeitraums gleichzeitig vorgelegen haben.

Das hat praktische Folgen: Wer am 31. Dezember heiratet, kann für das gesamte Jahr die Zusammenveranlagung wählen. Trennt sich ein Paar im Laufe des Jahres, ist im Trennungsjahr noch eine Zusammenveranlagung möglich, sofern die Voraussetzungen an einem Tag vorlagen. Werden keine Erklärungen mit ausdrücklicher Wahl abgegeben, unterstellt das Finanzamt die Zusammenveranlagung. Für besondere Lebenslagen gibt es das Gnadensplitting im Trennungsjahr und das Witwensplitting im Jahr nach dem Tod eines Partners (§ 32a Abs. 6 EStG).

Wann die Einzelveranlagung günstiger ist

Obwohl die Zusammenveranlagung meist vorteilhaft ist, gibt es Konstellationen, in denen die Einzelveranlagung zu einer niedrigeren Gesamtsteuer führt. Das kann der Fall sein, wenn ein Partner Lohnersatzleistungen oder andere dem Progressionsvorbehalt unterliegende Einkünfte bezieht, die bei Zusammenveranlagung den Steuersatz für das gemeinsame Einkommen anheben würden. Auch bei Verlusten eines Partners oder bei der Tarifermäßigung für außerordentliche Einkünfte kann sich eine Einzelveranlagung rechnen.

Da sich diese Fälle nicht pauschal beurteilen lassen, empfiehlt sich in Zweifelsfällen eine Vergleichsrechnung beider Veranlagungsarten. Steuerprogramme nehmen diese Günstigerprüfung in der Regel automatisch vor. Für einen Piloten, dessen Partner etwa Arbeitslosengeld oder Elterngeld bezieht, lohnt sich der genaue Blick, weil der Progressionsvorbehalt das Ergebnis verschieben kann. Im Regelfall bleibt die Zusammenveranlagung jedoch die günstigere Wahl.

Ehegatte im EU/EWR-Ausland

Für Piloten mit internationalem Bezug ist die grenzüberschreitende Konstellation besonders relevant. Grundsätzlich setzt die Zusammenveranlagung voraus, dass beide Ehegatten unbeschränkt steuerpflichtig sind. Lebt ein Partner im EU- oder EWR-Ausland, scheint diese Voraussetzung zunächst nicht erfüllt. Hier greift jedoch § 1a EStG: Ein Staatsangehöriger eines EU- oder EWR-Staates kann auf Antrag die Zusammenveranlagung mit dem im EU/EWR-Ausland lebenden Ehegatten beanspruchen.

Voraussetzung ist, dass bestimmte Einkommensgrenzen eingehalten werden: Entweder unterliegen die gemeinsamen Einkünfte zu mindestens 90 Prozent der deutschen Einkommensteuer, oder die nicht der deutschen Steuer unterliegenden Einkünfte überschreiten nicht den doppelten Grundfreibetrag. Der im Inland tätige Partner stellt dazu einen Antrag auf Behandlung als fiktiv unbeschränkt Steuerpflichtiger nach § 1 Abs. 3 EStG. Für einen Piloten, dessen Ehegatte etwa auf Zypern oder in einem anderen EU-Land lebt, eröffnet das den Zugang zum Splittingtarif – ein potenziell erheblicher Vorteil, der ohne diese Regelung verloren ginge.

Splitting trotz Ehegatte im Ausland

Lebt der Ehegatte im EU/EWR-Ausland, kann der in Deutschland tätige Pilot über § 1a EStG den Splittingtarif beanspruchen, wenn die 90-Prozent-Grenze eingehalten wird oder die ausländischen Einkünfte des Ehegatten unter dem doppelten Grundfreibetrag bleiben.

Bedeutung für Piloten

Für Piloten verbinden sich beim Ehegattensplitting mehrere typische Konstellationen. Häufig hat der fliegende Partner ein vergleichsweise hohes Einkommen, während der andere Partner wegen Kinderbetreuung, Ortswechseln oder eigener Selbstständigkeit weniger oder gar nichts verdient. Genau in dieser Situation entfaltet der Splittingtarif seine größte Wirkung und senkt die gemeinsame Steuerlast spürbar.

Hinzu kommt der internationale Aspekt: Piloten leben nicht selten getrennt vom Partner, weil die Base im Ausland liegt oder die Familie in einem anderen Land wohnt. Solange der Partner in der EU oder im EWR ansässig ist und die Einkommensvoraussetzungen erfüllt sind, bleibt der Splittingvorteil über § 1a EStG erreichbar. Wer als Pilot heiratet, ins Ausland zieht oder den Wohnort des Partners ändert, sollte die Auswirkungen auf die Veranlagungsart prüfen, um den Splittingvorteil nicht zu verschenken.

Grundtabelle und Splittingtabelle

In der Praxis spiegelt sich die Veranlagungsart in zwei verschiedenen Steuertabellen wider. Die Grundtabelle gilt für die Einzelveranlagung und für Ledige; sie weist die Einkommensteuer für ein einzelnes zu versteuerndes Einkommen aus. Die Splittingtabelle gilt für zusammenveranlagte Ehegatten und berücksichtigt bereits den Splittingvorteil, indem sie das gemeinsame Einkommen nach dem Splittingverfahren behandelt.

Wer die Steuerlast überschlägig ermitteln möchte, kann das gemeinsame zu versteuernde Einkommen in der Splittingtabelle nachschlagen oder einen der amtlichen Rechner nutzen. Der Vergleich beider Tabellen macht den Splittingvorteil sichtbar: Bei gleichem Gesamteinkommen fällt die Steuer nach der Splittingtabelle in aller Regel niedriger aus als die Summe zweier Einzelveranlagungen nach der Grundtabelle. Wie groß die Differenz ist, hängt allein von der Verteilung der Einkommen ab.

Gemeinsamer Bescheid und Haftung

Mit der Zusammenveranlagung sind nicht nur Vorteile, sondern auch rechtliche Folgen verbunden. Zusammenveranlagte Ehegatten erhalten einen gemeinsamen Steuerbescheid und sind Gesamtschuldner der festgesetzten Steuer. Das bedeutet, dass das Finanzamt die gesamte Steuerschuld grundsätzlich von jedem der beiden Partner verlangen kann, unabhängig davon, wer welchen Anteil am Einkommen hatte. Eine etwaige Steuererstattung wird auf ein gemeinsam benanntes Konto überwiesen.

Bei der Einzelveranlagung gilt dagegen das Prinzip der Individualbesteuerung: Jeder Ehegatte erhält einen eigenen Bescheid und schuldet nur die auf ihn entfallende Steuer. In Konstellationen, in denen einer der Partner mit Steuernachforderungen oder Vollstreckung rechnen muss, kann dieser Aspekt eine Rolle spielen. Für die meisten Piloten mit geordneten Verhältnissen überwiegt jedoch der steuerliche Vorteil der Zusammenveranlagung deutlich, sodass die Gesamtschuldnerschaft in der Praxis selten ein Hindernis darstellt.

Das Wahlrecht ausüben

Die Wahl der Veranlagungsart treffen die Ehegatten in der Steuererklärung. Für die Zusammenveranlagung kreuzen beide das entsprechende Feld im Mantelbogen an; die Zusammenveranlagung setzt die Zustimmung beider Partner voraus. Wählt einer der Ehegatten die Einzelveranlagung, werden beide einzeln veranlagt. Werden überhaupt keine Angaben gemacht, unterstellt das Finanzamt die Zusammenveranlagung – diese ist also gewissermaßen der Regelfall.

Das Wahlrecht besteht für jedes Veranlagungsjahr neu. Paare sind nicht an die Wahl des Vorjahres gebunden, sondern können jedes Jahr erneut entscheiden, welche Veranlagungsart für sie günstiger ist. Das ist sinnvoll, weil sich die Einkommensverhältnisse ändern können – etwa wenn ein Partner eine Tätigkeit aufnimmt oder aufgibt, Lohnersatzleistungen bezieht oder Verluste erzielt. Für Piloten, deren Einsatz- und Einkommensmuster schwanken können, lohnt es sich, die Wahl jedes Jahr neu zu prüfen, statt sie schematisch fortzuführen.

Veranlagung und Steuerklasse

Häufig werden die Veranlagungsart und die Steuerklasse verwechselt, obwohl sie zwei verschiedene Ebenen betreffen. Die Steuerklasse steuert den laufenden monatlichen Lohnsteuerabzug; verheiratete Paare können zwischen den Kombinationen IV/IV, III/V oder IV/IV mit Faktor wählen. Die Veranlagungsart hingegen betrifft die jährliche Steuerfestsetzung nach Ablauf des Jahres und entscheidet über die Anwendung des Splittingtarifs.

Beide Ebenen hängen zusammen, sind aber unabhängig voneinander zu betrachten. Die Steuerklassenwahl beeinflusst nur, wie viel Lohnsteuer unterjährig einbehalten wird – die endgültige Steuer ergibt sich erst aus der Veranlagung. Wer also eine ungünstige Steuerklassenkombination hat, gleicht dies über die Zusammenveranlagung am Jahresende wieder aus; umgekehrt führt eine günstige Steuerklasse nicht zu einer niedrigeren Jahressteuer, sondern nur zu einem geringeren unterjährigen Abzug. Für Piloten ist es hilfreich, diese Unterscheidung zu kennen, um Lohnsteuerabzug und endgültige Steuerlast richtig einzuordnen.

Ein Rechenbeispiel

Der Splittingvorteil lässt sich an einem vereinfachten Beispiel veranschaulichen. Angenommen, ein Pilot erzielt ein zu versteuerndes Einkommen von 90.000 Euro, sein Partner hat kein eigenes Einkommen. Bei Einzelveranlagung würde der Pilot sein Einkommen allein nach dem Grundtarif versteuern und dabei mit dem oberen Teil seines Einkommens in den Spitzensteuersatz hineinlaufen. Der Partner zahlte mangels Einkommens nichts.

Bei Zusammenveranlagung wird das Gesamteinkommen von 90.000 Euro halbiert; für die 45.000 Euro wird die Steuer berechnet und verdoppelt. Dadurch wird ein größerer Teil des Einkommens in niedrigeren Tarifzonen besteuert, und der doppelte Grundfreibetrag kommt zur Geltung. Die Ersparnis gegenüber zwei Einzelveranlagungen kann in einer solchen Konstellation mehrere Tausend Euro betragen. Je näher die Einkommen der Partner beieinanderliegen, desto kleiner wird dieser Vorteil – bei exakt gleichem Einkommen verschwindet er ganz. Das Beispiel verdeutlicht, warum gerade die typische Alleinverdiener-Konstellation am stärksten vom Splitting profitiert, während Doppelverdiener mit ähnlichem Einkommen kaum oder gar nicht entlastet werden.

Die wichtigsten Punkte im Überblick

Zusammengefasst ist das Ehegattensplitting für verheiratete Piloten in den meisten Fällen die günstigere Wahl. Über die Zusammenveranlagung kommt der Splittingtarif zur Anwendung, der das gemeinsame Einkommen rechnerisch gleich verteilt und so die Progression mildert. Der Vorteil hängt unmittelbar von der Einkommensverteilung ab und ist bei der typischen Alleinverdiener-Konstellation am größten.

Wer als Pilot heiratet, sollte die Wahl der Veranlagungsart jedes Jahr aufs Neue prüfen, da sich Einkommensverhältnisse ändern können. Besonders zu beachten ist die grenzüberschreitende Konstellation: Lebt der Ehegatte im EU- oder EWR-Ausland, bleibt der Splittingvorteil über § 1a EStG erreichbar, sofern die Einkommensvoraussetzungen erfüllt sind. Steuerklasse und Veranlagungsart sind dabei stets auseinanderzuhalten – erstere betrifft nur den unterjährigen Lohnsteuerabzug, letztere die endgültige Jahressteuer.

Eingetragene Lebenspartner und Sonderfälle

Das Ehegattensplitting gilt nicht nur für Ehepaare, sondern seit der gesetzlichen Gleichstellung auch für eingetragene Lebenspartnerschaften. Für sie gelten dieselben Voraussetzungen und dieselbe Mechanik des Splittingtarifs. Wer also in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt, kann ebenso zwischen Zusammen- und Einzelveranlagung wählen und unter denselben Bedingungen vom Splittingvorteil profitieren wie verheiratete Paare.

Auch für besondere Lebenslagen sieht das Gesetz Splittingmöglichkeiten vor. Verwitwete können im Jahr nach dem Tod des Partners noch vom Splittingtarif profitieren – dem sogenannten Witwensplitting nach § 32a Abs. 6 EStG. Geschiedene haben unter bestimmten Voraussetzungen im Trennungs- beziehungsweise Scheidungsjahr Anspruch auf das Gnadensplitting, etwa wenn der frühere Partner im selben Jahr erneut heiratet. Diese Sonderformen mildern die steuerlichen Folgen einschneidender Lebensereignisse ab und sind für betroffene Piloten ein wichtiger Hinweis, die jeweilige Veranlagung sorgfältig zu prüfen.

Fazit

Das Ehegattensplitting ist für verheiratete Piloten ein bedeutender Hebel zur Steuersenkung. Über die Zusammenveranlagung nach § 26b EStG kommt der Splittingtarif des § 32a Abs. 5 EStG zur Anwendung, der das gemeinsame Einkommen rechnerisch halbiert und so die Progression mildert. Der Vorteil ist am größten bei großer Einkommensdifferenz und entfällt bei gleichem Einkommen oder wenn beide den Spitzensteuersatz erreichen. Voraussetzung ist eine Ehe oder Lebenspartnerschaft, beidseitige unbeschränkte Steuerpflicht und kein dauerndes Getrenntleben. Lebt der Ehegatte im EU/EWR-Ausland, eröffnet § 1a EStG den Zugang zum Splitting. In Zweifelsfällen lohnt eine Vergleichsrechnung. Die Inhalte dienen der Orientierung und ersetzen keine individuelle Beratung.

Grundlagen der Pilotenbesteuerung: weitere Ratgeber

Die steuerlichen Grundlagen für fliegendes Personal lassen sich in fünf Bereiche gliedern – Steuerpflicht und Status, Doppelbesteuerung und Vermeidungsmethoden, weitere Einkunftsarten, Lohnsteuer, Veranlagung und Zuschläge sowie private Abzüge und Familie. Diese Ratgeber vertiefen die einzelnen Themen:

Steuerpflicht und steuerlicher Status: Steuern für Piloten: Überblick, Steuerlicher Wohnsitz, Ansässigkeit und Tie-Breaker, Home Base und Besteuerung, Beschränkte Steuerpflicht, Erweiterte beschränkte Steuerpflicht, Fiktive unbeschränkte Steuerpflicht.

Doppelbesteuerung und Vermeidungsmethoden: Doppelbesteuerungsabkommen, Artikel 15 OECD-Musterabkommen, 183-Tage-Regelung, Anrechnung und Freistellung, Progressionsvorbehalt, Welteinkommensprinzip.

Weitere Einkunftsarten: Selbstständiger Pilot, Kapitalerträge und Abgeltungsteuer, Vermietung einer Immobilie, Verlustverrechnung.

Lohnsteuer, Veranlagung und Zuschläge: Steuerklasse und Lohnsteuer, Nebeneinkünfte, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag, Abfindung und Fünftelregelung, Sachbezüge und Freiflüge.

Private Abzüge und Familie: Sonderausgaben, Außergewöhnliche Belastungen, Kindergeld und Kinderfreibetrag.

Was ist der Unterschied zwischen Zusammen- und Einzelveranlagung?

Bei der Zusammenveranlagung (§ 26b EStG) geben Ehegatten eine gemeinsame Erklärung ab und werden mit dem Splittingtarif besteuert. Bei der Einzelveranlagung (§ 26a EStG) gibt jeder eine eigene Erklärung ab und wird mit dem Grundtarif besteuert. Das Wahlrecht besteht jedes Jahr neu.

Wie funktioniert der Splittingtarif?

Das gemeinsame zu versteuernde Einkommen wird zusammengerechnet, halbiert, die Steuer auf die Hälfte nach dem Tarif berechnet und anschließend verdoppelt (§ 32a Abs. 5 EStG). Durch die rechnerische Gleichverteilung wird die Progression gemildert, was die gemeinsame Steuerlast senkt.

Wann lohnt sich das Ehegattensplitting am meisten?

Je größer der Einkommensunterschied zwischen den Partnern, desto höher der Vorteil. Am größten ist er bei einem Alleinverdiener mit hohem Einkommen und einem Partner ohne Einkommen. Verdienen beide gleich viel, gibt es keinen Vorteil. Erreichen beide den Spitzensteuersatz, läuft der Vorteil nahezu ins Leere.

Welche Voraussetzungen gelten für die Zusammenveranlagung?

Die Partner müssen verheiratet oder als Lebenspartner eingetragen sein, beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig und nicht dauernd getrennt lebend. Diese Voraussetzungen müssen an mindestens einem Tag des Jahres gleichzeitig vorgelegen haben (§ 26 Abs. 1 EStG).

Kann ich splitten, wenn mein Ehegatte im Ausland lebt?

Lebt der Ehegatte im EU- oder EWR-Ausland, kann ein EU/EWR-Staatsangehöriger über § 1a EStG die Zusammenveranlagung mit Splittingtarif beantragen. Voraussetzung ist, dass die gemeinsamen Einkünfte zu mindestens 90 % der deutschen Steuer unterliegen oder die ausländischen Einkünfte unter dem doppelten Grundfreibetrag bleiben.

Kann eine Einzelveranlagung günstiger sein?

Ja, in bestimmten Fällen. Etwa wenn ein Partner Lohnersatzleistungen mit Progressionsvorbehalt bezieht, bei Verlusten oder bei der Tarifermäßigung für außerordentliche Einkünfte. In Zweifelsfällen sollte eine Vergleichsrechnung beider Veranlagungsarten erfolgen, die Steuerprogramme automatisch vornehmen.

Was passiert im Trennungsjahr?

Im Jahr der Trennung ist noch eine Zusammenveranlagung möglich, wenn die Voraussetzungen an mindestens einem Tag vorlagen. Ab dem Folgejahr muss jeder einzeln veranlagt werden. Für Sonderfälle gibt es das Gnadensplitting im Trennungsjahr und das Witwensplitting im Jahr nach dem Tod eines Partners (§ 32a Abs. 6 EStG).

Wie wähle ich die Veranlagungsart?

Die Wahl wird in der Steuererklärung durch Ankreuzen getroffen. Für die Zusammenveranlagung ist die Zustimmung beider Partner nötig. Werden keine Angaben gemacht, unterstellt das Finanzamt die Zusammenveranlagung. Die Wahl kann für jedes Jahr neu getroffen werden.