Geldwerte Vorteile als Arbeitslohn
Erhält ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber Waren oder Dienstleistungen kostenlos oder verbilligt, liegt grundsätzlich ein geldwerter Vorteil vor, der als Arbeitslohn steuerpflichtig ist. Das gilt auch für vergünstigte Flüge, die Fluggesellschaften ihrem Personal gewähren. Für die Besteuerung kommt es entscheidend darauf an, wie dieser Vorteil der Höhe nach bewertet wird – und gerade hier sieht das Gesetz für Personalflüge eigene, vereinfachende Bewertungsregeln vor.
Grundsätzlich bestehen zwei Bewertungswege: die Bewertung nach dem üblichen Endpreis mit Bewertungsabschlag und Rabattfreibetrag oder die Bewertung nach besonderen Durchschnittswerten. Der Arbeitnehmer hat dabei in der Veranlagung ein Wahlrecht, die für ihn günstigere Methode zu wählen. Für fliegendes Personal ist das Verständnis dieser Bewertung wichtig, weil sich daraus die tatsächliche steuerliche Belastung der Flugvergünstigungen ergibt.
- Charakter
- geldwerter Vorteil (Arbeitslohn)
- Rabattfreibetrag
- 1.080 € / Jahr (§ 8 Abs. 3)
- Bewertungsabschlag
- 4 % vom Endpreis
- Sachbezugsfreigrenze
- 50 € / Monat (§ 8 Abs. 2)
Die Bewertung von Personalflügen
Für die Bewertung von Arbeitnehmerflügen können besondere Durchschnittswerte je Flugkilometer angesetzt werden, die für die Jahre 2026 und 2027 festgelegt wurden. Bis zu einer Entfernung von 4.000 Kilometern gilt ein Wert von 0,06 Euro je Flugkilometer; zwischen 4.001 und 12.000 Kilometern greift eine gleitende Formel; bei mehr als 12.000 Kilometern werden 0,03 Euro je Flugkilometer angesetzt. Aus Flugstrecke und Durchschnittswert ergibt sich der Ausgangswert des Fluges.
Eine wichtige Rolle spielt der Reservierungsstatus. Bei sogenannten Stand-by-Flügen mit dem Vermerk „space available“, die nur bei freien Plätzen ohne feste Buchung angetreten werden können, werden lediglich 60 Prozent des nach Flugkilometern ermittelten Werts angesetzt und anschließend um 10 Prozent erhöht. Bei sonstigen Reservierungsbeschränkungen gilt ein Ansatz von 80 Prozent zuzüglich 10 Prozent. Vom so ermittelten Wert werden die vom Arbeitnehmer gezahlten Entgelte abgezogen; das Ergebnis ist der steuerpflichtige geldwerte Vorteil.
Gerade die für Crews typischen „space available“-Flüge werden nur mit 60 Prozent des Kilometerwerts zuzüglich 10 Prozent angesetzt. Das trägt dem Umstand Rechnung, dass solche Flüge ohne Platzgarantie angetreten werden und damit weniger wert sind als ein regulär buchbarer Flug.
Der Rabattfreibetrag
Neben der Durchschnittsbewertung kommt die Bewertung nach dem Endpreis in Betracht. Bietet die Fluggesellschaft die Flugleistung auch fremden Kunden an, kann der Rabattfreibetrag des § 8 Abs. 3 EStG zur Anwendung kommen. Dabei wird der übliche Endpreis um einen Bewertungsabschlag von 4 Prozent gemindert; vom verbleibenden Wert wird die Zuzahlung des Arbeitnehmers abgezogen. Der danach verbleibende Vorteil bleibt bis zu 1.080 Euro im Kalenderjahr steuer- und beitragsfrei.
Zu beachten ist, dass der Rabattfreibetrag nur bei dieser Endpreis-Bewertung gilt. Wird der Flug nach den besonderen Durchschnittswerten je Flugkilometer bewertet, ist der Rabattfreibetrag nicht abziehbar. Hier zeigt sich die Bedeutung des Wahlrechts: Der Arbeitnehmer kann in der Veranlagung prüfen lassen, welche Methode für ihn günstiger ist. Der Rabattfreibetrag von 1.080 Euro ist ein Jahresbetrag pro Dienstverhältnis; übersteigen die begünstigten Vorteile diese Grenze, ist der übersteigende Teil voll steuerpflichtig.
Sachbezugsfreigrenze und weitere Vorteile
Von dem Rabattfreibetrag zu unterscheiden ist die monatliche Sachbezugsfreigrenze. Nach § 8 Abs. 2 EStG bleiben bestimmte Sachbezüge bis zu 50 Euro im Monat steuer- und beitragsfrei. Diese Freigrenze gilt für andere Sachbezüge wie etwa Gutscheine und ist von dem auf Belegschaftsrabatte zugeschnittenen Rabattfreibetrag getrennt zu betrachten; beide folgen unterschiedlichen Bewertungsregeln.
Wichtig ist der Charakter als Freigrenze: Wird der Betrag von 50 Euro im Monat auch nur geringfügig überschritten, ist der gesamte Vorteil steuerpflichtig, nicht nur der übersteigende Teil. Bei Flugvergünstigungen sind in der Praxis allerdings vorrangig die speziellen Bewertungsregeln für Arbeitnehmerflüge anzuwenden. Die Sachbezugsfreigrenze ist für Flugvorteile daher nur in geeigneten Einzelfällen zu prüfen, während sie für sonstige kleine Sachzuwendungen des Arbeitgebers ihre Bedeutung behält.
Nebenkosten und Entfernungspauschale
Bei der Bewertung von Personalflügen ist die Behandlung von Nebenkosten gesondert zu beachten. Weiterbelastete Kosten wie Flughafengebühren, Luftsicherheitsgebühren oder die Luftverkehrsteuer werden bei der Durchschnittsbewertung nicht wie eine Zuzahlung des Arbeitnehmers behandelt und mindern den ermittelten Flugwert daher nicht. Sie sind separat zu betrachten, was bei der Berechnung des steuerpflichtigen Vorteils zu berücksichtigen ist.
Ein weiterer Berührungspunkt betrifft die Entfernungspauschale. Steuerfreie Fahrvergünstigungen, die nach den Vorschriften über den Rabattfreibetrag gewährt werden, mindern die abziehbare Entfernungspauschale für den Weg zur Arbeit. Wer also vergünstigte Beförderungsleistungen für den Arbeitsweg nutzt, muss die Wechselwirkung mit dem Werbungskostenabzug im Blick behalten. Diese Verzahnung zeigt, dass die Behandlung von Flugvergünstigungen nicht isoliert, sondern im Zusammenhang mit den übrigen lohnsteuerlichen Positionen zu betrachten ist.
Bedeutung in der Praxis
Für das fliegende Personal sind vergünstigte Flüge ein fester Bestandteil der beruflichen Realität. Viele Fluggesellschaften gewähren ihren Beschäftigten und teils auch deren Angehörigen Stand-by-Tickets zu stark reduzierten Konditionen. Steuerlich entsteht daraus ein geldwerter Vorteil, der je nach Umfang der genutzten Flüge und gewählter Bewertungsmethode unterschiedlich hoch ausfällt. In vielen Fällen bleibt die tatsächliche Belastung wegen der günstigen Bewertung von Stand-by-Flügen und der Zuzahlungen überschaubar.
Entscheidend ist, dass der Arbeitgeber den Vorteil zutreffend erfasst und bescheinigt und der Arbeitnehmer in der Veranlagung von seinem Wahlrecht Gebrauch macht, wenn die alternative Bewertungsmethode günstiger ist. Wer regelmäßig und in größerem Umfang Personalflüge nutzt, sollte die steuerliche Behandlung im Blick behalten, da sich die geldwerten Vorteile über das Jahr summieren können. Eine Prüfung der Bewertungsmethode im Rahmen der Steuererklärung kann sich daher lohnen und unter Umständen zu einer geringeren Belastung führen, als der zunächst angesetzte Wert vermuten lässt.
Das Wahlrecht in der Veranlagung
Das Wahlrecht zwischen den beiden Bewertungsmethoden ist für die tatsächliche Steuerlast entscheidend. Der Arbeitgeber bewertet den geldwerten Vorteil im Lohnsteuerabzug regelmäßig nach einer der zulässigen Methoden. Der Arbeitnehmer kann jedoch im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung verlangen, dass der Vorteil nach der für ihn günstigeren Methode bewertet wird – entweder nach den besonderen Durchschnittswerten oder nach dem Endpreis mit Bewertungsabschlag und Rabattfreibetrag.
Welche Methode günstiger ist, hängt von den Umständen ab: von der Zahl und Länge der genutzten Flüge, vom Reservierungsstatus, von den geleisteten Zuzahlungen und davon, ob der Rabattfreibetrag bereits durch andere Vorteile aus demselben Dienstverhältnis ausgeschöpft ist. Wer regelmäßig Personalflüge nutzt, sollte daher beide Berechnungen anstellen oder anstellen lassen und in der Steuererklärung die günstigere Variante geltend machen. Eine sorgfältige Dokumentation der genutzten Flüge mit Strecke, Reservierungsstatus und Zuzahlung erleichtert diese Prüfung erheblich.
Flüge anderer Gesellschaften und Konzernfälle
Eine besondere Konstellation betrifft Flüge, die nicht von der eigenen Fluggesellschaft, sondern von einem anderen Luftfahrtunternehmen gewährt werden. Stellt der Arbeitgeber seinen Beschäftigten Flüge zur Verfügung, die er selbst von einem anderen Luftfahrtunternehmen erhält, können diese ebenfalls nach den besonderen Durchschnittswerten bewertet werden, sofern sie den genannten Reservierungsbeschränkungen unterliegen. Als Luftfahrtunternehmen gelten dabei Unternehmen mit einer Betriebsgenehmigung zur gewerblichen Personenbeförderung.
In Konzernstrukturen, in denen mehrere Gesellschaften verbunden sind, sowie bei Reise- und Incentive-Programmen können sich weitere Abgrenzungsfragen ergeben. Maßgeblich ist stets, ob die Voraussetzungen der jeweiligen Bewertungsvorschrift erfüllt sind und ob der Vorteil dem Arbeitnehmer gerade aufgrund seines Dienstverhältnisses zufließt. Für fliegendes Personal, das Vergünstigungen über Kooperationen oder konzernverbundene Gesellschaften erhält, lohnt sich daher ein genauer Blick auf die Herkunft und die Bedingungen der gewährten Flüge, da hiervon die zutreffende steuerliche Bewertung abhängt.
Ein Bewertungsbeispiel
Ein Beispiel verdeutlicht die Durchschnittsbewertung. Ein Arbeitnehmer erhält einen Freiflug auf einer Strecke von insgesamt rund 2.500 Flugkilometern, der mit dem Vermerk „space available“ versehen ist. Da die Strecke unter 4.000 Kilometern liegt, wird der Wert mit 0,06 Euro je Flugkilometer angesetzt. Aus der Flugstrecke und diesem Kilometerwert ergibt sich zunächst der Ausgangswert des Fluges.
Wegen des „space available“-Status werden davon nur 60 Prozent angesetzt und das Ergebnis anschließend um 10 Prozent erhöht. Von dem so ermittelten Wert sind etwaige Zuzahlungen des Arbeitnehmers abzuziehen – nicht jedoch weiterbelastete Nebenkosten wie Flughafengebühren. Das Ergebnis ist der steuerpflichtige geldwerte Vorteil aus diesem Flug. Das Beispiel zeigt, dass die tatsächliche steuerliche Belastung eines Stand-by-Fluges durch die mehrfachen Abschläge und die geringen Kilometerwerte häufig moderat ausfällt, zumal sich der Wert durch Zuzahlungen weiter verringert.
Frühere Dienstverhältnisse und Angehörige
Die Begünstigung von Belegschaftsvorteilen ist nicht auf aktive Arbeitnehmer beschränkt. Auch Vorteile, die einem Beschäftigten aufgrund eines früheren Dienstverhältnisses zufließen, können erfasst sein – etwa Vergünstigungen, die Ruheständler von ihrem ehemaligen Arbeitgeber erhalten. Entscheidend ist, dass das Dienstverhältnis ursächlich für den Erhalt des Vorteils ist, unabhängig davon, ob es noch besteht oder bereits beendet ist.
In der Praxis gewähren viele Fluggesellschaften ihren ehemaligen Beschäftigten auch im Ruhestand vergünstigte Flüge. Diese sind nach denselben Grundsätzen zu bewerten wie Vorteile aktiver Arbeitnehmer. Werden Vergünstigungen auch nahen Angehörigen gewährt, ist im Einzelfall zu prüfen, wem der geldwerte Vorteil zuzurechnen ist. Für Piloten und ihre Familien, die über Jahre hinweg von Flugvergünstigungen profitieren, ist es daher sinnvoll, die steuerliche Behandlung dieser Vorteile dauerhaft im Blick zu behalten und in der jährlichen Steuererklärung zutreffend zu berücksichtigen.
Pauschalbesteuerung durch den Arbeitgeber
Neben der individuellen Bewertung besteht für den Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, geldwerte Vorteile pauschal zu versteuern. In diesem Fall übernimmt der Arbeitgeber die Steuer mit einem festen Satz, und der Vorteil bleibt beim Arbeitnehmer unberücksichtigt. Wird von der Pauschalbesteuerung Gebrauch gemacht, finden der Bewertungsabschlag und der Rabattfreibetrag allerdings keine Anwendung; die Bewertung richtet sich dann nach den üblichen Endpreisen.
Für den Arbeitnehmer hat die Pauschalbesteuerung den Vorteil, dass der Vorteil sein zu versteuerndes Einkommen nicht erhöht und somit auch keine Auswirkungen auf den persönlichen Steuersatz hat. Ob der Arbeitgeber von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, liegt in seinem Ermessen und hängt von den jeweiligen betrieblichen Gegebenheiten ab. Für das fliegende Personal ist es hilfreich zu wissen, nach welcher Methode der Arbeitgeber die Flugvergünstigungen behandelt, da sich daraus ergibt, ob und in welchem Umfang noch eine eigene Optimierung über die Veranlagung in Betracht kommt. Ein Blick in die Lohnabrechnung oder eine Nachfrage beim Arbeitgeber schafft hier Klarheit.
Die wichtigsten Punkte im Überblick
Zusammengefasst sind vergünstigte Flüge geldwerte Vorteile und damit steuerpflichtiger Arbeitslohn. Für ihre Bewertung gelten besondere Durchschnittswerte je Flugkilometer, die für 2026 und 2027 festgelegt wurden; Stand-by-Flüge mit dem Vermerk „space available“ werden dabei nur mit 60 Prozent des Kilometerwerts zuzüglich 10 Prozent angesetzt. Von den Werten sind Zuzahlungen abzuziehen, nicht jedoch weiterbelastete Nebenkosten.
Alternativ kommt die Bewertung nach dem Endpreis mit einem Bewertungsabschlag von 4 Prozent und dem Rabattfreibetrag von 1.080 Euro im Jahr in Betracht; dieser Freibetrag gilt jedoch nicht bei der Durchschnittsbewertung. Der Arbeitnehmer hat in der Veranlagung ein Wahlrecht und sollte die für ihn günstigere Methode geltend machen. Die monatliche Sachbezugsfreigrenze von 50 Euro betrifft andere Sachbezüge. Wer regelmäßig Personalflüge nutzt, sollte deren steuerliche Behandlung im Blick behalten und seine Vorteile sorgfältig dokumentieren.
Dokumentation und Mitwirkung
Eine zutreffende Besteuerung von Flugvergünstigungen setzt eine ordentliche Dokumentation voraus. Der Arbeitgeber ist gehalten, die gewährten Vorteile im Lohnkonto aufzuzeichnen und in der Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen. Für den Arbeitnehmer ist es ratsam, die genutzten Personalflüge mit Strecke, Datum, Reservierungsstatus und geleisteter Zuzahlung festzuhalten, um in der Veranlagung das Wahlrecht zwischen den Bewertungsmethoden fundiert ausüben zu können.
Diese Mitwirkung lohnt sich besonders, wenn im Laufe eines Jahres zahlreiche Flüge in Anspruch genommen werden, da sich die geldwerten Vorteile dann zu spürbaren Beträgen summieren können. Eine vollständige Übersicht erleichtert nicht nur die Wahl der günstigeren Bewertungsmethode, sondern auch die Prüfung, ob der vom Arbeitgeber angesetzte Wert zutreffend ist. Im Zweifel kann der Arbeitnehmer den Vorteil in der Steuererklärung nach der für ihn vorteilhafteren Methode bewerten lassen und so eine zu hohe Besteuerung korrigieren. Sorgfalt bei der Dokumentation zahlt sich hier unmittelbar aus.
Was als Luftfahrtunternehmen gilt
Die besonderen Bewertungsregeln für Arbeitnehmerflüge knüpfen daran an, dass die Flüge von einem Luftfahrtunternehmen erbracht werden. Als solches gelten Unternehmen, die über eine Betriebsgenehmigung zur gewerblichen Personenbeförderung verfügen. Diese Eingrenzung ist bedeutsam, weil sie den Anwendungsbereich der speziellen Durchschnittswerte bestimmt und damit, welche Vergünstigungen nach diesen vereinfachten Regeln bewertet werden können.
Für das fliegende Personal ist diese Voraussetzung in der Regel erfüllt, da die Flüge gerade von der eigenen oder einer kooperierenden Fluggesellschaft stammen. Komplexer kann die Beurteilung werden, wenn Vergünstigungen über Vermittler, Kooperationspartner oder im Rahmen von Bonusprogrammen gewährt werden. In solchen Fällen ist im Einzelfall zu klären, ob die Voraussetzungen für die Anwendung der besonderen Bewertungsregeln vorliegen oder ob die allgemeine Sachbezugsbewertung greift. Diese Abgrenzung beeinflusst die Höhe des anzusetzenden geldwerten Vorteils und damit die steuerliche Belastung der genutzten Flüge unmittelbar.
Abgrenzung zu üblichen Rabatten
Nicht jeder Preisvorteil führt zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Rabatte, die der Arbeitgeber nicht nur seinen Arbeitnehmern, sondern auch fremden Dritten üblicherweise im allgemeinen Geschäftsverkehr einräumt, begründen keinen geldwerten Vorteil. Erhält ein Pilot also einen Tarif, der ohnehin jedermann offensteht, liegt insoweit kein steuerpflichtiger Vorteil vor, weil es an einer Begünstigung gerade aufgrund des Dienstverhältnisses fehlt.
Entscheidend ist somit, ob der Vorteil über das hinausgeht, was auch fremde Kunden erhalten. Nur der Teil, der auf dem Dienstverhältnis beruht und über die üblichen Marktkonditionen hinausgeht, ist als geldwerter Vorteil zu erfassen. Diese Abgrenzung ist in der Praxis bedeutsam, weil sie verhindert, dass allgemein zugängliche Vergünstigungen unzutreffend als Arbeitslohn behandelt werden. Bei den für das fliegende Personal typischen Sonderkonditionen, die deutlich unter den marktüblichen Preisen liegen, ist allerdings regelmäßig von einem dienstverhältnisbezogenen Vorteil auszugehen.
Fazit
Vergünstigte Flüge sind geldwerte Vorteile und damit steuerpflichtiger Arbeitslohn. Für ihre Bewertung gelten besondere Durchschnittswerte je Flugkilometer, wobei Stand-by-Flüge mit „space available“ nur mit 60 Prozent zuzüglich 10 Prozent angesetzt werden. Alternativ kommt die Endpreis-Bewertung mit dem Rabattfreibetrag von 1.080 Euro in Betracht; der Arbeitnehmer hat in der Veranlagung ein Wahlrecht zwischen beiden Methoden. Die monatliche Sachbezugsfreigrenze von 50 Euro betrifft andere Sachbezüge. Die Inhalte dienen der Orientierung und ersetzen keine individuelle Beratung.
Grundlagen der Pilotenbesteuerung: weitere Ratgeber
Die steuerlichen Grundlagen für fliegendes Personal lassen sich in fünf Bereiche gliedern – Steuerpflicht und Status, Doppelbesteuerung und Vermeidungsmethoden, weitere Einkunftsarten, Lohnsteuer, Veranlagung und Zuschläge sowie private Abzüge und Familie. Diese Ratgeber vertiefen die einzelnen Themen:
Steuerpflicht und steuerlicher Status: Steuern für Piloten: Überblick, Steuerlicher Wohnsitz, Ansässigkeit und Tie-Breaker, Home Base und Besteuerung, Beschränkte Steuerpflicht, Erweiterte beschränkte Steuerpflicht, Fiktive unbeschränkte Steuerpflicht.
Doppelbesteuerung und Vermeidungsmethoden: Doppelbesteuerungsabkommen, Artikel 15 OECD-Musterabkommen, 183-Tage-Regelung, Anrechnung und Freistellung, Progressionsvorbehalt, Welteinkommensprinzip.
Weitere Einkunftsarten: Selbstständiger Pilot, Kapitalerträge und Abgeltungsteuer, Vermietung einer Immobilie, Verlustverrechnung.
Lohnsteuer, Veranlagung und Zuschläge: Steuerklasse und Lohnsteuer, Nebeneinkünfte, Ehegattensplitting und Zusammenveranlagung, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag, Abfindung und Fünftelregelung.
Private Abzüge und Familie: Sonderausgaben, Außergewöhnliche Belastungen, Kindergeld und Kinderfreibetrag.
Sind Freiflüge für Piloten steuerpflichtig?
Vergünstigte oder kostenlose Flüge sind geldwerte Vorteile und damit grundsätzlich steuerpflichtiger Arbeitslohn. Für ihre Bewertung gelten jedoch besondere, vereinfachende Regeln, und der Arbeitnehmer hat ein Wahlrecht zwischen zwei Bewertungsmethoden.
Wie werden Personalflüge bewertet?
Nach besonderen Durchschnittswerten je Flugkilometer: bis 4.000 km mit 0,06 Euro je Kilometer, über 12.000 km mit 0,03 Euro je Kilometer, dazwischen mit einer gleitenden Formel. Vom ermittelten Wert werden die Zuzahlungen des Arbeitnehmers abgezogen.
Was bedeutet „space available“ bei der Bewertung?
Stand-by-Flüge mit dem Vermerk „space available“ werden nur mit 60 Prozent des nach Flugkilometern ermittelten Werts angesetzt und um 10 Prozent erhöht. Bei sonstigen Reservierungsbeschränkungen gelten 80 Prozent zuzüglich 10 Prozent.
Was ist der Rabattfreibetrag?
Ein Jahresfreibetrag von 1.080 Euro nach § 8 Abs. 3 EStG für Vorteile aus Waren oder Dienstleistungen, die der Arbeitgeber auch fremden Kunden anbietet. Der Endpreis wird um 4 Prozent gemindert, die Zuzahlung abgezogen; der verbleibende Vorteil bleibt bis 1.080 Euro im Jahr steuerfrei.
Gilt der Rabattfreibetrag immer für Flüge?
Nein. Er gilt nur bei der Bewertung nach dem Endpreis. Werden die Flüge nach den besonderen Durchschnittswerten je Flugkilometer bewertet, ist der Rabattfreibetrag nicht abziehbar. Der Arbeitnehmer kann in der Veranlagung die günstigere Methode wählen.
Was ist die 50-Euro-Sachbezugsfreigrenze?
Nach § 8 Abs. 2 EStG bleiben bestimmte Sachbezüge bis zu 50 Euro im Monat steuer- und beitragsfrei. Sie ist eine Freigrenze: Wird der Betrag überschritten, ist der gesamte Vorteil steuerpflichtig. Sie betrifft andere Sachbezüge als der Rabattfreibetrag.
Mindern Flughafengebühren den Flugwert?
Weiterbelastete Nebenkosten wie Flughafen- oder Luftsicherheitsgebühren und die Luftverkehrsteuer werden bei der Durchschnittsbewertung nicht wie eine Zuzahlung behandelt und mindern den Flugwert insoweit nicht. Sie sind gesondert zu betrachten.
Kann ich die Bewertungsmethode selbst wählen?
Ja. Der Arbeitnehmer hat sowohl im Lohnsteuerabzug als auch in der Veranlagung ein Wahlrecht zwischen der Bewertung nach § 8 Abs. 2 EStG und nach § 8 Abs. 3 EStG. In der Steuererklärung lässt sich die für Sie günstigere Methode geltend machen.