Kindergeld und Kinderfreibetrag
Der Staat entlastet Eltern auf zwei Wegen: durch das monatlich ausgezahlte Kindergeld und durch den steuerlichen Kinderfreibetrag. Beide stehen nicht nebeneinander, sondern sind Alternativen. Ab Januar 2026 beträgt das Kindergeld einheitlich 259 Euro pro Kind und Monat, unabhängig von der Kinderzahl – das sind 3.108 Euro im Jahr je Kind. Die frühere Staffelung nach Kinderzahl ist bereits entfallen.
Der Kinderfreibetrag beträgt 2026 insgesamt 9.756 Euro pro Kind, bei verheirateten Eltern zusammen. Er setzt sich aus dem Freibetrag für das sächliche Existenzminimum von 6.828 Euro und dem Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung von 2.928 Euro zusammen. Je Elternteil entfällt die Hälfte, also 4.878 Euro. Anders als das Kindergeld wird der Freibetrag nicht ausgezahlt, sondern mindert im Rahmen der Veranlagung das zu versteuernde Einkommen. Seine tatsächliche Entlastungswirkung hängt damit unmittelbar vom persönlichen Steuersatz ab und fällt bei höheren Einkommen entsprechend stärker aus als bei niedrigeren.
- Kindergeld 2026
- 259 € / Monat je Kind
- Kinderfreibetrag 2026
- 9.756 € je Kind
- je Elternteil
- 4.878 €
- Entlastungsbetrag
- 4.260 € + 240 € (§ 24b)
Die Günstigerprüfung
Eltern erhalten nicht beides. Das Finanzamt führt bei jeder Einkommensteuererklärung automatisch eine Günstigerprüfung durch: Es berechnet die Steuer einmal mit und einmal ohne Kinderfreibetrag und vergleicht die Steuerersparnis mit dem bereits ausgezahlten Kindergeld. Nur wenn die Entlastung durch den Freibetrag höher ist als das Kindergeld, wird der Freibetrag angesetzt und das Kindergeld gegengerechnet.
Da sich die Wirkung des Freibetrags am persönlichen Grenzsteuersatz orientiert, fällt sie bei höheren Einkommen stärker aus. Für gut verdienende Piloten kippt die Prüfung daher regelmäßig zugunsten des Kinderfreibetrags. Als grobe Faustregel wird der Freibetrag bei zusammenveranlagten Eltern ab einem gemeinsamen zu versteuernden Einkommen von etwa 84.000 Euro günstiger, bei Alleinerziehenden bereits ab rund 42.000 Euro. Wichtig ist, das Kindergeld dennoch stets zu beantragen, da es in der Günstigerprüfung gegengerechnet wird – ohne Antrag verschenkt man Geld.
Damit das Finanzamt die Günstigerprüfung durchführen kann, ist für jedes Kind die Anlage Kind in der Steuererklärung abzugeben – auch dann, wenn unklar ist, ob der Freibetrag greift. Die Erklärung wirkt insoweit wie ein Antrag auf Berücksichtigung des Kinderfreibetrags.
Entlastungsbetrag und Betreuungskosten
Alleinerziehenden steht zusätzlich der Entlastungsbetrag nach § 24b EStG zu. Er beträgt 4.260 Euro für das erste Kind und erhöht sich um 240 Euro für jedes weitere Kind. Anders als der Kinderfreibetrag wird er nicht mit dem Kindergeld verrechnet, sondern mindert zusätzlich das zu versteuernde Einkommen. Über die Steuerklasse II lässt er sich bereits beim monatlichen Lohnsteuerabzug berücksichtigen.
Kinderbetreuungskosten sind als Sonderausgaben abziehbar. Seit 2025 können 80 Prozent der Aufwendungen, höchstens 4.800 Euro je Kind und Jahr, für Kinder unter 14 Jahren geltend gemacht werden. Voraussetzung sind eine Rechnung und die unbare Zahlung. Für Piloten mit unregelmäßigen Dienstplänen, die auf Kinderbetreuung angewiesen sind, ist dieser Abzug praktisch bedeutsam. Hinzu kommt für ältere, auswärts untergebrachte Kinder in Ausbildung der Ausbildungsfreibetrag von 1.200 Euro.
Trennung und Übertragung der Freibeträge
Nach einer Trennung steht grundsätzlich jedem Elternteil der halbe Kinderfreibetrag zu, unabhängig davon, bei welchem Elternteil das Kind lebt. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der volle Freibetrag auf einen Elternteil übertragen werden – insbesondere, wenn der andere Elternteil seiner Unterhaltspflicht im Wesentlichen nicht nachkommt, in der Regel also weniger als 75 Prozent des geschuldeten Unterhalts zahlt. Der Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung kann der alleinerziehende Elternteil zudem auf sich übertragen lassen, wenn das Kind bei ihm gemeldet ist.
Die Übertragung wird in der Anlage Kind beantragt; die endgültige Entscheidung trifft das Finanzamt. Die Eintragung der Kinderfreibeträge auf der Lohnsteuerkarte wirkt sich im Lohnsteuerabzug nicht unmittelbar auf die Lohnsteuer selbst aus, mindert aber die Bemessungsgrundlage für die Zuschlagsteuern, also den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer. Die volle Entlastung aus dem Kinderfreibetrag tritt erst mit der Einkommensteuerveranlagung im Rahmen der Günstigerprüfung ein. Für getrennt lebende oder geschiedene Piloten lohnt sich daher ein genauer Blick auf die zutreffende Verteilung der Freibeträge.
Volljährige Kinder und Auslandsbezug
Kindergeld und Kinderfreibetrag werden grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gewährt. Für volljährige Kinder bestehen sie nur unter weiteren Voraussetzungen fort – etwa während einer Erstausbildung oder eines Studiums, in der Regel bis zum 25. Geburtstag. Befindet sich das Kind in Ausbildung und ist es auswärts untergebracht, kommt zusätzlich der Ausbildungsfreibetrag in Betracht. Es empfiehlt sich, Nachweise über Ausbildung, Studium oder eine Zweitausbildung der volljährigen Kinder bereitzuhalten.
Für international tätige Piloten und ihre Familien können sich besondere Fragen ergeben, wenn ein Elternteil oder das Kind im Ausland lebt. Der Anspruch auf Familienleistungen richtet sich dann nach den europäischen Koordinierungsregeln und dem jeweiligen nationalen Recht; Doppelleistungen aus mehreren Staaten werden vermieden, indem ein Staat vorrangig zuständig ist und der andere gegebenenfalls einen Unterschiedsbetrag zahlt. Wer in solchen grenzüberschreitenden Konstellationen lebt, sollte die Zuständigkeit frühzeitig klären, da die Anspruchsvoraussetzungen und Antragswege komplexer sind als im reinen Inlandsfall.
Wie die Günstigerprüfung rechnet
Die Günstigerprüfung lässt sich an einem vereinfachten Gedankengang nachvollziehen. Das Finanzamt ermittelt zunächst die Einkommensteuer auf das zu versteuernde Einkommen ohne Kinderfreibetrag. Anschließend zieht es den Kinderfreibetrag ab und berechnet die Steuer auf die so verringerte Bemessungsgrundlage erneut. Die Differenz beider Beträge ist die Steuerersparnis durch den Freibetrag. Diese wird mit dem für das Jahr gewährten Kindergeld verglichen.
Übersteigt die Steuerersparnis das Kindergeld, wird der Freibetrag angesetzt und das bereits erhaltene Kindergeld der Steuer wieder hinzugerechnet, sodass im Ergebnis nur der zusätzliche Vorteil verbleibt. Ist die Ersparnis dagegen geringer, bleibt es beim Kindergeld, und der Freibetrag wirkt sich nicht aus. Da die Ersparnis vom Grenzsteuersatz abhängt, profitieren Bezieher hoher Einkommen stärker. Für ein zusammenveranlagtes Pilotenpaar mit entsprechendem Einkommen führt die Prüfung daher häufig zum Ansatz des Freibetrags, während für die Mehrzahl der Familien das Kindergeld günstiger bleibt.
Bedeutung für Piloten
Für Piloten ergeben sich aus dem Zusammenspiel von Einkommen und Familienleistungen einige praktische Folgerungen. Wegen der typischerweise hohen Einkommen ist der Kinderfreibetrag in vielen Fällen die günstigere Variante, was die Abgabe einer Steuererklärung mit vollständiger Anlage Kind umso wichtiger macht. Bereits im Lohnsteuerabzug mindern die eingetragenen Kinderfreibeträge zudem die Bemessungsgrundlage für Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer, was zu einer monatlichen Entlastung bei diesen Zuschlagsteuern führt.
Hinzu kommt die praktische Bedeutung der Kinderbetreuungskosten: Unregelmäßige Dienstpläne, Nachtflüge und Abwesenheiten erfordern bei Piloten mit jüngeren Kindern häufig eine umfangreiche und kostspielige Betreuung. Der Abzug von 80 Prozent dieser Kosten bis zu 4.800 Euro je Kind kann daher spürbar ins Gewicht fallen. Alleinerziehende Piloten profitieren zusätzlich vom Entlastungsbetrag. Insgesamt lohnt es sich, die familienbezogenen Steuervorteile vollständig auszuschöpfen und die erforderlichen Nachweise – Betreuungsrechnungen, unbare Zahlungsbelege, Ausbildungsnachweise – sorgfältig aufzubewahren.
Ein Beispiel zur Einordnung
Ein Beispiel macht die Günstigerprüfung greifbar. Ein zusammenveranlagtes Paar mit einem Kind und einem hohen gemeinsamen zu versteuernden Einkommen erhält über das Jahr Kindergeld in Höhe von gut 3.100 Euro. Im Rahmen der Veranlagung berechnet das Finanzamt, wie hoch die Steuerersparnis wäre, wenn stattdessen der Kinderfreibetrag von 9.756 Euro vom Einkommen abgezogen würde. Da sich der Freibetrag mit dem hohen Grenzsteuersatz multipliziert, kann die Ersparnis das ausgezahlte Kindergeld übersteigen.
In diesem Fall setzt das Finanzamt den Freibetrag an und rechnet das bereits gezahlte Kindergeld gegen, sodass nur der zusätzliche Vorteil verbleibt. Bei einem Paar mit mittlerem Einkommen wäre dagegen die Steuerersparnis aus dem Freibetrag geringer als das Kindergeld, sodass es beim Kindergeld bliebe. Für die Mehrzahl der Familien ist das monatliche Kindergeld die günstigere Variante; bei den typischerweise hohen Cockpit-Einkommen kippt die Prüfung jedoch oft zugunsten des Freibetrags. Die genaue Schwelle hängt stets vom individuellen Steuersatz und der Familienkonstellation ab.
Wirkung auf Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer
Auch wenn sich der Kinderfreibetrag in der Günstigerprüfung nicht durchsetzt, hat er eine eigenständige Wirkung auf die Zuschlagsteuern. Für die Bemessung des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer wird stets der Kinderfreibetrag berücksichtigt, unabhängig vom Ergebnis der Günstigerprüfung beim Kindergeld. Das mindert diese Zuschlagsteuern und wirkt sich bei eingetragenen Kinderfreibeträgen bereits im laufenden Lohnsteuerabzug aus.
Da der Solidaritätszuschlag inzwischen nur noch bei höheren Einkommen anfällt, ist diese Wirkung gerade für gut verdienende Piloten von Bedeutung. Die Berücksichtigung der Kinderfreibeträge senkt die Bemessungsgrundlage für den Zuschlag und damit die monatliche Belastung. Auch die Kirchensteuer, die sich an der Lohn- beziehungsweise Einkommensteuer orientiert, fällt durch die Freibeträge geringer aus. Diese mittelbare Entlastung tritt unabhängig davon ein, ob am Jahresende das Kindergeld oder der Freibetrag die günstigere Variante darstellt, und ist ein weiterer Grund, die Kinder vollständig in der Lohnsteuer und in der Erklärung zu erfassen.
Anträge und Zuständigkeiten
Das Kindergeld wird auf Antrag von der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit gezahlt; bei Angehörigen des öffentlichen Dienstes ist teilweise der Dienstherr zuständig. Der Antrag ist einmalig zu stellen; danach wird das Kindergeld laufend ausgezahlt und automatisch angepasst, etwa bei gesetzlichen Erhöhungen. Bei volljährigen Kindern in Ausbildung sind der Familienkasse die entsprechenden Nachweise vorzulegen, damit der Anspruch fortbesteht.
Der Kinderfreibetrag dagegen wird über die Einkommensteuererklärung geltend gemacht, indem für jedes Kind die Anlage Kind ausgefüllt wird. Eine doppelte Antragstellung ist nicht erforderlich – die Günstigerprüfung verknüpft beide Wege automatisch. Wichtig ist allein, dass das Kindergeld beantragt und die Anlage Kind abgegeben wird, damit das Finanzamt die für die Familie günstigste Lösung ermitteln kann. Wer beides unterlässt, riskiert, Entlastungen zu verschenken, auf die ein Anspruch bestünde.
Die wichtigsten Punkte im Überblick
Zusammengefasst sind Kindergeld und Kinderfreibetrag Alternativen, zwischen denen das Finanzamt im Wege der Günstigerprüfung automatisch die vorteilhaftere Variante wählt und das Kindergeld gegenrechnet. Für 2026 beträgt das Kindergeld 259 Euro je Kind und Monat, der Kinderfreibetrag 9.756 Euro je Kind, je Elternteil 4.878 Euro. Bei den typischerweise hohen Cockpit-Einkommen ist meist der Freibetrag günstiger.
Alleinerziehende profitieren zusätzlich vom Entlastungsbetrag von 4.260 Euro für das erste Kind zuzüglich 240 Euro je weiterem Kind. Kinderbetreuungskosten sind zu 80 Prozent bis 4.800 Euro je Kind abziehbar, der Ausbildungsfreibetrag beträgt 1.200 Euro. Unabhängig vom Ergebnis der Günstigerprüfung mindert der Kinderfreibetrag die Bemessungsgrundlage für Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Das Kindergeld sollte stets beantragt und für jedes Kind die Anlage Kind abgegeben werden.
Kinderbetreuungskosten im Detail
Die Kinderbetreuungskosten verdienen wegen ihrer praktischen Bedeutung eine genauere Betrachtung. Abziehbar sind seit 2025 80 Prozent der Aufwendungen, höchstens 4.800 Euro je Kind und Jahr, für Kinder unter 14 Jahren. Begünstigt sind die Kosten für die behütende Betreuung, etwa in einer Kindertagesstätte, bei einer Tagesmutter oder durch eine Kinderbetreuerin im Haushalt. Nicht begünstigt sind dagegen Aufwendungen für Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten oder sportliche Freizeitbeschäftigungen.
Voraussetzung für den Abzug ist, dass über die Leistung eine Rechnung vorliegt und die Zahlung unbar auf das Konto des Leistungserbringers erfolgt ist; Barzahlungen werden nicht anerkannt. Diese formalen Anforderungen sollten von Anfang an beachtet werden, da sich ein fehlender unbarer Zahlungsnachweis nachträglich nicht heilen lässt. Für Piloten mit jüngeren Kindern und unregelmäßigen Dienstzeiten, die eine verlässliche Betreuung erfordern, ist dieser Abzug oft einer der bedeutsamsten familienbezogenen Posten und sollte konsequent genutzt werden.
Familienleistungen in der Steuerplanung
Die familienbezogenen Steuervorteile sollten Teil einer vorausschauenden Steuerplanung sein. Da bei hohen Einkommen der Kinderfreibetrag regelmäßig günstiger ist, ergibt sich die volle Entlastung erst mit der Veranlagung – ein Liquiditätsaspekt, den man einkalkulieren sollte, weil das monatlich ausgezahlte Kindergeld die spätere Wirkung des Freibetrags nur teilweise vorwegnimmt. Wer die zu erwartende Entlastung kennt, kann seine Finanzplanung darauf einstellen.
Darüber hinaus lohnt es sich, die einzelnen Bausteine im Zusammenhang zu betrachten: Kinderfreibetrag, Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, Kinderbetreuungskosten und Ausbildungsfreibetrag greifen ineinander und ergänzen sich. Bei veränderten Lebensumständen – einer Trennung, dem Beginn einer Ausbildung des Kindes oder einem Umzug ins Ausland – sollten die Ansprüche neu geprüft werden. Eine jährliche Durchsicht der familienbezogenen Posten stellt sicher, dass keine Entlastung übersehen wird und die Anlage Kind stets vollständig und zutreffend ausgefüllt ist.
Aktuelle Werte im Blick behalten
Die Werte für Kindergeld und Kinderfreibetrag werden regelmäßig angehoben. Das Kindergeld stieg zum Jahr 2026 auf 259 Euro je Kind und Monat, der Kinderfreibetrag auf 9.756 Euro je Kind. Auch der Grundfreibetrag, an dem sich der Höchstbetrag für den Unterhalt bedürftiger Personen orientiert, wurde für 2026 angehoben. Da sich diese Beträge jährlich ändern können, lohnt sich vor der Erstellung der Steuererklärung ein Blick auf die jeweils aktuellen Werte des Veranlagungsjahres.
Für Piloten mit Familie bedeutet dies, die familienbezogenen Posten Jahr für Jahr zu überprüfen und an veränderte Verhältnisse anzupassen. Ob ein Kind volljährig wird, eine Ausbildung beginnt oder die Betreuungssituation sich ändert – jede dieser Entwicklungen kann die Höhe der Entlastung beeinflussen. Wer die aktuellen Werte kennt und die Anlage Kind vollständig ausfüllt, stellt sicher, dass die Günstigerprüfung zum bestmöglichen Ergebnis führt und alle familienbezogenen Vorteile genutzt werden.
Fazit
Kindergeld und Kinderfreibetrag sind Alternativen: Das Finanzamt prüft automatisch, welche Variante günstiger ist, und rechnet das Kindergeld gegen. 2026 beträgt das Kindergeld 259 Euro je Kind und Monat, der Kinderfreibetrag 9.756 Euro je Kind. Bei hohen Cockpit-Einkommen ist meist der Freibetrag vorteilhafter. Alleinerziehende profitieren zusätzlich vom Entlastungsbetrag von 4.260 Euro zuzüglich 240 Euro je weiterem Kind; Kinderbetreuungskosten sind zu 80 Prozent bis 4.800 Euro je Kind abziehbar. Das Kindergeld sollte stets beantragt und die Anlage Kind stets abgegeben werden. Die Inhalte dienen der Orientierung und ersetzen keine individuelle Beratung.
Grundlagen der Pilotenbesteuerung: weitere Ratgeber
Die steuerlichen Grundlagen für fliegendes Personal lassen sich in fünf Bereiche gliedern – Steuerpflicht und Status, Doppelbesteuerung und Vermeidungsmethoden, weitere Einkunftsarten, Lohnsteuer, Veranlagung und Zuschläge sowie private Abzüge und Familie. Diese Ratgeber vertiefen die einzelnen Themen:
Steuerpflicht und steuerlicher Status: Steuern für Piloten: Überblick, Steuerlicher Wohnsitz, Ansässigkeit und Tie-Breaker, Home Base und Besteuerung, Beschränkte Steuerpflicht, Erweiterte beschränkte Steuerpflicht, Fiktive unbeschränkte Steuerpflicht.
Doppelbesteuerung und Vermeidungsmethoden: Doppelbesteuerungsabkommen, Artikel 15 OECD-Musterabkommen, 183-Tage-Regelung, Anrechnung und Freistellung, Progressionsvorbehalt, Welteinkommensprinzip.
Weitere Einkunftsarten: Selbstständiger Pilot, Kapitalerträge und Abgeltungsteuer, Vermietung einer Immobilie, Verlustverrechnung.
Lohnsteuer, Veranlagung und Zuschläge: Steuerklasse und Lohnsteuer, Nebeneinkünfte, Ehegattensplitting und Zusammenveranlagung, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag, Abfindung und Fünftelregelung, Sachbezüge und Freiflüge.
Private Abzüge und Familie: Sonderausgaben, Außergewöhnliche Belastungen.
Wie hoch ist das Kindergeld 2026?
Ab Januar 2026 beträgt das Kindergeld einheitlich 259 Euro pro Kind und Monat, unabhängig von der Kinderzahl. Das sind 3.108 Euro im Jahr je Kind. Es wird automatisch erhöht; bereits bestehende Bezieher müssen nichts unternehmen.
Wie hoch ist der Kinderfreibetrag 2026?
Insgesamt 9.756 Euro je Kind für beide Eltern zusammen, je Elternteil also 4.878 Euro. Er setzt sich aus dem Freibetrag für das Existenzminimum von 6.828 Euro und dem Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung von 2.928 Euro zusammen.
Bekomme ich Kindergeld und Kinderfreibetrag gleichzeitig?
Nein. Beide sind Alternativen. Das Finanzamt führt eine Günstigerprüfung durch und wendet nur die für Sie vorteilhaftere Variante an. Ist der Freibetrag günstiger, wird das bereits ausgezahlte Kindergeld gegengerechnet.
Ab welchem Einkommen ist der Freibetrag günstiger?
Als grobe Faustregel ab etwa 84.000 Euro gemeinsamem zu versteuerndem Einkommen bei zusammenveranlagten Eltern und ab rund 42.000 Euro bei Alleinerziehenden. Die genaue Schwelle hängt vom individuellen Steuersatz ab. Bei hohen Pilotengehältern ist der Freibetrag oft günstiger.
Was ist der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende?
Ein Betrag von 4.260 Euro für das erste Kind, der sich um 240 Euro je weiterem Kind erhöht (§ 24b EStG). Er wird nicht mit dem Kindergeld verrechnet, sondern mindert zusätzlich das zu versteuernde Einkommen. Über die Steuerklasse II wirkt er bereits monatlich.
Kann ich Kinderbetreuungskosten absetzen?
Ja. Seit 2025 sind 80 Prozent der Aufwendungen, höchstens 4.800 Euro je Kind und Jahr, für Kinder unter 14 Jahren als Sonderausgaben abziehbar. Voraussetzung sind eine Rechnung und die unbare Zahlung. Bei unregelmäßigen Dienstplänen ist dieser Abzug für Piloten besonders relevant.
Muss ich das Kindergeld auch beantragen, wenn der Freibetrag günstiger ist?
Ja. Das Kindergeld wird in der Günstigerprüfung stets gegengerechnet, unabhängig davon, ob es tatsächlich ausgezahlt wurde. Wer es nicht beantragt, verschenkt daher Geld. Beantragen Sie es immer bei der Familienkasse.
Was muss ich in der Steuererklärung tun?
Geben Sie für jedes Kind die Anlage Kind ab – auch dann, wenn Sie meinen, der Freibetrag greife nicht. Nur so kann das Finanzamt die Günstigerprüfung durchführen. Die Erklärung wirkt insoweit wie ein Antrag auf Berücksichtigung des Kinderfreibetrags.