Was die Kirchensteuer ist

Die Kirchensteuer ist eine Zuschlagsteuer, die auf die festgesetzte Einkommen- beziehungsweise Lohnsteuer erhoben wird. Sie betrifft nur Personen, die Mitglied einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft mit dem Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts sind – insbesondere der katholischen und der evangelischen Kirche sowie einzelner jüdischer Gemeinden. Rechtsgrundlage sind § 51a EStG in Verbindung mit den jeweiligen Kirchensteuergesetzen der Länder, denn die Kirchensteuer ist föderal geregelt und wird nicht vom Bund, sondern von den Ländern erhoben.

Wichtig ist die Bemessungsgrundlage: Die Kirchensteuer wird nicht vom Bruttoeinkommen erhoben, sondern als Zuschlag auf die tatsächlich festgesetzte Einkommen- oder Lohnsteuer. Wer wegen des Grundfreibetrags gar keine Einkommensteuer zahlt, zahlt folglich auch keine Kirchensteuer. Bei Arbeitnehmern behält der Arbeitgeber die Kirchensteuer direkt ein und führt sie zusammen mit der Lohnsteuer ab; sie erscheint gesondert auf der Lohnsteuerbescheinigung und kann von dort in die Steuererklärung übernommen werden.

Auf einen Blick
Höhe
8 % bzw. 9 % der Einkommensteuer
Rechtsgrundlage
§ 51a EStG, Landesgesetze
Bemessung
festgesetzte ESt/LSt, nicht Brutto
Voraussetzung
Mitgliedschaft (KdöR)

Höhe und Bundesländer

Die Höhe der Kirchensteuer hängt vom Bundesland ab. In Bayern und Baden-Württemberg beträgt sie 8 Prozent der Einkommen- beziehungsweise Lohnsteuer, in den übrigen 14 Bundesländern 9 Prozent. Maßgeblich ist allein der Wohnsitz, nicht der Ort der Beschäftigung. Bei 500 Euro monatlicher Lohnsteuer ergeben sich somit 40 Euro (Bayern, Baden-Württemberg) beziehungsweise 45 Euro (übrige Länder) monatliche Kirchensteuer, die der Arbeitgeber unmittelbar einbehält.

Kinderfreibeträge mindern über § 51a EStG die Bemessungsgrundlage der Kirchensteuer – und zwar unabhängig davon, ob beim Kindergeld die Günstigerprüfung zugunsten des Kindergelds ausfällt. Für 2026 beträgt der Kinderfreibetrag 9.756 Euro je Kind. Bei sehr hohen Einkommen greift in einigen Bundesländern die sogenannte Kappung: Die Kirchensteuer wird dann nicht mehr mit 8 oder 9 Prozent der Einkommensteuer, sondern mit einem Höchstsatz zwischen 2,75 und 4 Prozent des zu versteuernden Einkommens begrenzt. Diese Kappung erfolgt je nach Land automatisch oder auf Antrag beim Kirchensteueramt; in Bayern gibt es keine gesetzliche Kappung. Sie kommt vor allem bei sehr hohen Einkommen zum Tragen und begrenzt dort die prozentuale Belastung wirksam, weil die feste Quote vom zu versteuernden Einkommen niedriger ausfällt als der Prozentsatz von der Einkommensteuer.

Kirchensteuer als Sonderausgabe

Ein wesentlicher Punkt ist der Sonderausgabenabzug. Die im Laufe eines Jahres gezahlte Kirchensteuer ist nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG unbeschränkt als Sonderausgabe abziehbar. Das mindert das zu versteuernde Einkommen und damit die Einkommensteuer, sodass ein Teil der Kirchensteuer über die Steuererklärung zurückfließt. Je nach Grenzsteuersatz werden so etwa 25 bis 42 Prozent der gezahlten Kirchensteuer indirekt erstattet.

Die effektive Belastung liegt dadurch deutlich unter dem Nominalsatz: Statt nominell 9 Prozent trägt der Steuerpflichtige effektiv oft nur rund 5 bis 7 Prozent der Einkommensteuer. Diese steuermindernde Wirkung des Sonderausgabenabzugs wird in der Praxis häufig unterschätzt. Wer Kirchensteuer gezahlt hat, sollte sie in der Anlage Sonderausgaben unbedingt eintragen. Zu beachten ist die Gegenrechnung: Wird Kirchensteuer in einem späteren Jahr erstattet, ist dieser Erstattungsbetrag als negative Sonderausgabe im Erstattungsjahr anzusetzen.

Effektivbelastung statt Nominalsatz

Wegen des Sonderausgabenabzugs nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG liegt die tatsächliche Belastung durch die Kirchensteuer meist bei rund 5 bis 7 Prozent der Einkommensteuer statt bei den nominellen 8 oder 9 Prozent.

Kirchensteuer auf Kapitalerträge

Bei Kapitalerträgen gelten besondere Regeln. Auf die Abgeltungsteuer wird zusätzlich Kirchensteuer von 8 oder 9 Prozent erhoben. Seit 2015 behalten die Banken diese Kirchensteuer automatisch ein, indem sie beim Bundeszentralamt für Steuern das Religionsmerkmal abfragen – das sogenannte KiStAM-Verfahren. Wer das nicht wünscht, kann beim Bundeszentralamt für Steuern einen Sperrvermerk setzen; dann unterbleibt der automatische Abruf und die Abrechnung erfolgt über die Steuererklärung.

Die Kirchensteuer auf Kapitalerträge ist allerdings nicht zusätzlich als Sonderausgabe abziehbar. Der Grund: Die Abgeltungsteuer wird bereits um 25 Prozent der Kirchensteuer gemindert, sodass sich die Kirchensteuer hier schon steuermindernd ausgewirkt hat. Der effektive Satz der Kapitalertragsteuer sinkt dadurch von 25 auf 24,51 Prozent. Eine doppelte Berücksichtigung über den Sonderausgabenabzug ist deshalb ausgeschlossen. Für Piloten, die einen Teil ihres Einkommens in Kapitalanlagen investieren, ist dieser Mechanismus zu kennen.

Ende der Kirchensteuerpflicht

Die Kirchensteuerpflicht endet grundsätzlich in drei Fällen: durch Tod, durch Wegzug aus Deutschland oder durch einen formwirksamen Kirchenaustritt. Für mobil tätige Piloten ist vor allem der Wegzug bedeutsam: Wer seinen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland aufgibt und ins Ausland zieht, ist dort nicht mehr kirchensteuerpflichtig, da die deutsche Kirchensteuer an die inländische Steuerpflicht anknüpft.

Der Kirchenaustritt erfolgt je nach Bundesland persönlich beim Standesamt oder Amtsgericht; eine digitale Erklärung ist nicht möglich. Es fällt eine Gebühr zwischen etwa 10 und 60 Euro an, in einzelnen Ländern ist der Austritt kostenfrei. Die Kirchensteuerpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem der Austritt wirksam wird; im Austrittsjahr wird zeitanteilig abgerechnet (Zwölftelung). Wichtig: Ein Austritt wirkt nur für die Zukunft, nicht rückwirkend. Das Standesamt informiert die Meldebehörde, die das Ende der Kirchensteuerpflicht in die ELStAM-Datenbank überträgt, sodass der Arbeitgeber automatisch informiert wird.

Bedeutung für Piloten

Für Piloten ergeben sich aus der Kirchensteuer mehrere praktische Aspekte. Wer als gut verdienender Kapitän Kirchenmitglied ist, zahlt einen entsprechend hohen absoluten Betrag, da die Kirchensteuer prozentual an die Einkommensteuer anknüpft. Der Sonderausgabenabzug mildert das, ändert aber nichts daran, dass die Kirchensteuer bei hohem Einkommen ein spürbarer Posten ist. Bei sehr hohem Einkommen kann die Kappung in vielen Bundesländern die Belastung begrenzen.

Besonders relevant ist das Thema beim Wegzug ins Ausland, der für viele Piloten zur Lebensplanung gehört. Mit der Aufgabe des inländischen Wohnsitzes endet die Kirchensteuerpflicht ohnehin. Wer in Deutschland bleibt, aber keine Kirchensteuer mehr zahlen möchte, kann den Austritt erklären. Für Kapitalanleger unter den Piloten ist zu beachten, dass die Kirchensteuer auf Kapitalerträge auch dann automatisch anfällt, wenn auf das übrige Einkommen wegen Auslandsbezugs keine deutsche Steuer entsteht – hier lohnt der Blick auf das KiStAM-Verfahren und einen möglichen Sperrvermerk.

Besonderes Kirchgeld in der Ehe

Eine Sonderform der Kirchensteuer ist das besondere Kirchgeld. Es kann in einer glaubensverschiedenen Ehe erhoben werden, also wenn nur ein Ehepartner Mitglied einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft ist und der andere nicht. Bemessungsgrundlage ist das gemeinsam zu versteuernde Einkommen. Das besondere Kirchgeld greift vor allem dann, wenn der kirchenangehörige Partner selbst wenig oder kein eigenes Einkommen hat, der andere Partner aber gut verdient.

Das besondere Kirchgeld bewegt sich je nach Höhe des gemeinsamen Einkommens in einer Spanne von etwa 96 bis 3.600 Euro im Jahr und wird ab einem gemeinsamen zu versteuernden Einkommen von 50.000 Euro erhoben; diese Schwelle gilt seit dem Veranlagungszeitraum 2025. Erhoben wird stets der höhere der beiden Beträge – reguläre Kirchensteuer oder besonderes Kirchgeld. Auch das besondere Kirchgeld ist als Sonderausgabe abziehbar. Für Pilotenfamilien mit nur einem kirchenangehörigen, gut verdienenden Partner kann dieser Posten relevant werden.

Kirchensteuer beim Lohnsteuerabzug

Bei angestellten Piloten wird die Kirchensteuer im Rahmen des Lohnsteuerabzugs einbehalten. Maßgeblich ist allein das in den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen – den ELStAM – gespeicherte Religionsmerkmal des Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber ruft dieses Merkmal beim Bundeszentralamt für Steuern ab und behält die Kirchensteuer entsprechend ein. Die im Jahr einbehaltene Kirchensteuer weist die Lohnsteuerbescheinigung aus.

Ändert sich die Konfessionszugehörigkeit, etwa durch einen Kirchenaustritt, wird dies über die Meldebehörde in die ELStAM-Datenbank übertragen, sodass der Arbeitgeber automatisch informiert wird. Allerdings kann die Umstellung ein bis zwei Monate dauern; in dieser Zeit kann noch Kirchensteuer einbehalten werden, die später zu erstatten ist. Wer austritt, sollte die Gehaltsabrechnungen der Folgemonate prüfen. Für die Steuererklärung gilt: Die gezahlte Kirchensteuer ist aus der Lohnsteuerbescheinigung in die Anlage Sonderausgaben zu übernehmen.

Wer kirchensteuerpflichtig ist

Kirchensteuerpflichtig sind natürliche Personen, die einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehören und in Deutschland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Nur Religionsgemeinschaften mit dem Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts dürfen Kirchensteuer erheben. In der Praxis betrifft das vor allem die römisch-katholische Kirche, die evangelischen Landeskirchen und einzelne jüdische Gemeinden.

Wer keiner solchen Gemeinschaft angehört, zahlt keine Kirchensteuer – das gilt etwa für Konfessionslose, aber auch für Angehörige von Religionsgemeinschaften ohne Steuererhebungsrecht. Bei Zuzug aus dem Ausland ist die Konfessionsangabe bei der Anmeldung maßgeblich. Für Piloten, die aus dem Ausland nach Deutschland ziehen oder zurückkehren, ist es ratsam, die Eintragung des Religionsmerkmals zu prüfen, da sie über die Kirchensteuerpflicht entscheidet. Eine fehlerhafte Erfassung lässt sich gegenüber dem Finanzamt korrigieren.

Sonderfälle und regionale Besonderheiten

Neben der Kirchensteuer auf das Einkommen gibt es in einzelnen Bundesländern weitere Erhebungsformen, die jedoch selten vorkommen. In Teilen Ostdeutschlands ist beispielsweise landesrechtlich eine Kirchensteuer vom Grundbesitz vorgesehen, die aber kaum noch erhoben wird. Solche Sonderformen sind für die meisten Piloten ohne praktische Bedeutung, runden das Bild der föderal geprägten Kirchensteuer aber ab.

Bedeutsamer ist die Behandlung bei einem Wechsel zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht im selben Jahr, wie er bei einem Wegzug ins Ausland eintreten kann. Auch hier erfolgt eine Zwölftelung: Es werden nur die Monate berücksichtigt, in denen eine Kirchensteuerpflicht bestand. Gegen einen fehlerhaften Kirchensteuerbescheid kann mit den allgemeinen Mitteln der Abgabenordnung Einspruch eingelegt werden. Geht es dabei um die grundsätzliche Steuerberechtigung der Kirche, werden die betroffenen Kirchen am Verfahren beteiligt.

Kirchensteuer bei Sonderzahlungen

Besondere Aufmerksamkeit verdient die Kirchensteuer bei einmaligen hohen Zahlungen, etwa einer Abfindung. Da die Kirchensteuer an die Einkommensteuer anknüpft, erhöht eine hohe Einmalzahlung auch die Kirchensteuer. Bei außergewöhnlich hohen Einmalzahlungen kann auf Antrag ein Teilerlass der Kirchensteuer gewährt werden – eine Möglichkeit, die viele nicht kennen und die sich im Einzelfall lohnen kann.

Wer einen Kirchenaustritt erwägt, sollte den Zeitpunkt bedenken: Ein Austritt im selben Jahr, in dem eine Abfindung zufließt, führt wegen der Zwölftelung nur zu einer anteiligen Entlastung und vermeidet die Kirchensteuer auf die Abfindung nicht vollständig. Erfolgt der Austritt bereits im Vorjahr, fällt auf die Abfindung keine Kirchensteuer mehr an. Für Piloten, die im Zuge eines Basenwechsels oder Arbeitgeberwechsels eine Abfindung erhalten, kann diese zeitliche Komponente finanziell bedeutsam sein und sollte vorausschauend geplant werden.

Kirchensteuer in der Steuererklärung

In der Einkommensteuererklärung wird die Kirchensteuer an zwei Stellen relevant. Zum einen ist die im Jahr gezahlte Kirchensteuer in der Anlage Sonderausgaben einzutragen, um den Abzug als Sonderausgabe geltend zu machen. Die Gesamtsumme ergibt sich aus der Lohnsteuerbescheinigung des Arbeitgebers und gegebenenfalls aus eigenen Zahlungen, etwa bei Vorauszahlungen für selbstständige Nebeneinkünfte.

Zum anderen ist eine erhaltene Kirchensteuererstattung anzugeben, da sie als negative Sonderausgabe den Abzug mindert. Wer Kirchensteuer gezahlt hat, sollte stets prüfen, ob sich eine Einkommensteuererklärung lohnt, da der Sonderausgabenabzug zu einer Erstattung führen kann. Für Piloten, die ihre Erklärung ohnehin wegen der hohen Werbungskosten abgeben, ist die Kirchensteuer ein weiterer Posten, der die Steuerlast senkt und nicht vergessen werden sollte.

Die wichtigsten Punkte im Überblick

Zusammengefasst ist die Kirchensteuer ein Zuschlag auf die Einkommensteuer, der nur Mitglieder einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft trifft. Mit 8 oder 9 Prozent der festgesetzten Steuer wirkt sie zunächst hoch, durch den Sonderausgabenabzug sinkt die effektive Belastung jedoch auf rund 5 bis 7 Prozent. Auf Kapitalerträge wird sie automatisch einbehalten, dort aber nicht zusätzlich als Sonderausgabe berücksichtigt.

Für Piloten sind drei Punkte besonders praxisrelevant: die Behandlung von Kapitalerträgen über das KiStAM-Verfahren, die mögliche Kappung bei hohem Einkommen und vor allem das Ende der Kirchensteuerpflicht beim Wegzug ins Ausland oder durch Kirchenaustritt. Wer austritt, sollte den Zeitpunkt mit Blick auf Sonderzahlungen wie Abfindungen planen. In der Steuererklärung sollte die gezahlte Kirchensteuer stets als Sonderausgabe geltend gemacht werden, da sie die Steuerlast spürbar senkt.

Ehegatten mit unterschiedlicher Konfession

Bei Ehegatten hängt die Kirchensteuer von der Konfessionszugehörigkeit beider Partner ab. Gehören beide derselben steuererhebenden Religionsgemeinschaft an, wird die Kirchensteuer regulär für beide erhoben. Gehören sie verschiedenen steuererhebenden Gemeinschaften an, zahlt jeder die Kirchensteuer für seine eigene Gemeinschaft auf den auf ihn entfallenden Anteil der gemeinsamen Steuer.

Ist nur einer der Partner Mitglied einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft und der andere nicht, spricht man von einer glaubensverschiedenen Ehe. Hier wird die Kirchensteuer nur für den kirchenangehörigen Partner erhoben; zusätzlich kann das besondere Kirchgeld zum Tragen kommen, wenn dieser Partner ein geringes eigenes Einkommen hat. Für Pilotenfamilien, in denen die Konfessionszugehörigkeit der Partner unterschiedlich ist, lohnt sich daher ein genauer Blick darauf, welche Variante einschlägig ist und wie sich das auf die Gesamtbelastung auswirkt.

Fazit

Die Kirchensteuer beträgt 8 Prozent (Bayern, Baden-Württemberg) beziehungsweise 9 Prozent (übrige Länder) der festgesetzten Einkommen- oder Lohnsteuer und betrifft nur Mitglieder einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft. Sie ist nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG als Sonderausgabe abziehbar, wodurch die effektive Belastung auf rund 5 bis 7 Prozent sinkt. Auf Kapitalerträge wird sie über das KiStAM-Verfahren automatisch einbehalten, dort jedoch nicht zusätzlich als Sonderausgabe berücksichtigt. Die Kirchensteuerpflicht endet bei Tod, Wegzug aus Deutschland oder Kirchenaustritt. Für Piloten sind besonders der Wegzug ins Ausland und die Behandlung von Kapitalerträgen von Bedeutung. Die Inhalte dienen der Orientierung und ersetzen keine individuelle Beratung.

Grundlagen der Pilotenbesteuerung: weitere Ratgeber

Die steuerlichen Grundlagen für fliegendes Personal lassen sich in fünf Bereiche gliedern – Steuerpflicht und Status, Doppelbesteuerung und Vermeidungsmethoden, weitere Einkunftsarten, Lohnsteuer, Veranlagung und Zuschläge sowie private Abzüge und Familie. Diese Ratgeber vertiefen die einzelnen Themen:

Steuerpflicht und steuerlicher Status: Steuern für Piloten: Überblick, Steuerlicher Wohnsitz, Ansässigkeit und Tie-Breaker, Home Base und Besteuerung, Beschränkte Steuerpflicht, Erweiterte beschränkte Steuerpflicht, Fiktive unbeschränkte Steuerpflicht.

Doppelbesteuerung und Vermeidungsmethoden: Doppelbesteuerungsabkommen, Artikel 15 OECD-Musterabkommen, 183-Tage-Regelung, Anrechnung und Freistellung, Progressionsvorbehalt, Welteinkommensprinzip.

Weitere Einkunftsarten: Selbstständiger Pilot, Kapitalerträge und Abgeltungsteuer, Vermietung einer Immobilie, Verlustverrechnung.

Lohnsteuer, Veranlagung und Zuschläge: Steuerklasse und Lohnsteuer, Nebeneinkünfte, Ehegattensplitting und Zusammenveranlagung, Solidaritätszuschlag, Abfindung und Fünftelregelung, Sachbezüge und Freiflüge.

Private Abzüge und Familie: Sonderausgaben, Außergewöhnliche Belastungen, Kindergeld und Kinderfreibetrag.

Wie hoch ist die Kirchensteuer?

Sie beträgt 8 Prozent der Einkommen- bzw. Lohnsteuer in Bayern und Baden-Württemberg und 9 Prozent in den übrigen 14 Bundesländern. Maßgeblich ist der Wohnsitz. Bemessungsgrundlage ist die festgesetzte Steuer, nicht das Bruttoeinkommen.

Wer muss Kirchensteuer zahlen?

Nur Mitglieder einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft mit Körperschaftsstatus – insbesondere der katholischen und evangelischen Kirche sowie einzelner jüdischer Gemeinden – mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland. Wer wegen des Grundfreibetrags keine Einkommensteuer zahlt, zahlt auch keine Kirchensteuer.

Ist die Kirchensteuer absetzbar?

Ja, die gezahlte Kirchensteuer ist nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG unbeschränkt als Sonderausgabe abziehbar. Dadurch sinkt die effektive Belastung je nach Grenzsteuersatz auf rund 5 bis 7 Prozent. Erstattete Kirchensteuer ist im Erstattungsjahr als negative Sonderausgabe gegenzurechnen.

Wird auf Kapitalerträge Kirchensteuer fällig?

Ja. Auf die Abgeltungsteuer wird zusätzlich Kirchensteuer von 8 oder 9 Prozent erhoben, die die Bank seit 2015 automatisch über das KiStAM-Verfahren einbehält. Diese Kirchensteuer ist nicht zusätzlich als Sonderausgabe abziehbar, da sich die Kirchensteuer bereits über die geminderte Abgeltungsteuer ausgewirkt hat (effektiver Satz 24,51 %).

Wann endet die Kirchensteuerpflicht?

Bei Tod, beim Wegzug aus Deutschland (Aufgabe von Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt) oder bei einem formwirksamen Kirchenaustritt. Der Austritt wirkt ab Ablauf des Monats, in dem er wirksam wird, und gilt nur für die Zukunft, nicht rückwirkend.

Wie tritt man aus der Kirche aus?

Der Austritt erfolgt je nach Bundesland persönlich beim Standesamt oder Amtsgericht – digital ist er nicht möglich. Es fällt meist eine Gebühr zwischen etwa 10 und 60 Euro an. Das Standesamt informiert die Meldebehörde, die das Ende der Pflicht in die ELStAM überträgt, sodass der Arbeitgeber automatisch informiert wird.

Endet die Kirchensteuer beim Wegzug ins Ausland?

Ja. Die deutsche Kirchensteuer knüpft an die inländische Steuerpflicht an. Wer Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland aufgibt und ins Ausland zieht, ist nicht mehr kirchensteuerpflichtig. Für Kapitalerträge können besondere Konstellationen gelten.

Was ist die Kappung der Kirchensteuer?

Bei sehr hohen Einkommen begrenzen einige Bundesländer die Kirchensteuer auf einen Höchstsatz zwischen 2,75 und 4 Prozent des zu versteuernden Einkommens statt 8 oder 9 Prozent der Einkommensteuer. Die Kappung erfolgt je nach Land automatisch oder auf Antrag beim Kirchensteueramt; in Bayern gibt es keine Kappung.