Das Grundprinzip

Außergewöhnliche Belastungen sind Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehen und größer sind als bei der überwiegenden Mehrzahl vergleichbarer Steuerpflichtiger. Zwangsläufig bedeutet, dass man sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Solche Aufwendungen mindern auf Antrag das zu versteuernde Einkommen, soweit sie eine individuelle Grenze – die zumutbare Belastung – übersteigen. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass ein gewisser Teil außergewöhnlicher Kosten aus dem normalen Einkommen getragen werden kann und erst der darüber hinausgehende Teil eine echte außergewöhnliche Belastung darstellt.

Das Gesetz unterscheidet zwei Gruppen. Die allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen nach § 33 EStG, etwa Krankheits- oder Bestattungskosten, wirken sich erst oberhalb der zumutbaren Belastung aus. Die besonderen Fälle nach § 33a und § 33b EStG – Unterhalt, Ausbildungsfreibetrag, Behinderten- und Pflege-Pauschbeträge – sind dagegen typisiert geregelt und kennen keine zumutbare Belastung; sie wirken ab dem ersten Euro bis zu festen Höchst- oder Pauschbeträgen.

Auf einen Blick
Rechtsgrundlage
§§ 33–33b EStG
zumutbare Belastung
1–7 % des GdE
Unterhalt 2026
bis 12.348 € (§ 33a)
Ausbildungsfreibetrag
1.200 € (§ 33a Abs. 2)

Die zumutbare Belastung

Die zumutbare Belastung ist der Eigenanteil, den der Gesetzgeber jedem zumutet, bevor sich allgemeine außergewöhnliche Belastungen steuerlich auswirken. Sie beträgt zwischen einem und sieben Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte, gestaffelt nach Einkommenshöhe und Familienstand. Die Berechnung erfolgt stufenweise: Nur der jeweils in eine höhere Stufe fallende Einkommensteil wird mit dem höheren Prozentsatz belastet.

Für gut verdienende Piloten ist dieser Punkt entscheidend. Da die zumutbare Belastung mit dem Einkommen steigt und in den oberen Einkommensbereichen die höchsten Prozentsätze greifen, liegt die Schwelle, ab der sich Krankheits- oder ähnliche Kosten auswirken, entsprechend hoch. Einzelne Arztrechnungen oder Zuzahlungen überschreiten diese Grenze daher häufig nicht. Erst bei erheblichen Aufwendungen – etwa einer teuren, medizinisch notwendigen Behandlung – kann ein Abzug in Betracht kommen. Die typisierten Fälle ohne zumutbare Belastung sind insoweit oft die praktisch bedeutsameren.

Krankheit, Unterhalt und Pflege

Zu den allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen zählen vor allem Krankheitskosten: Aufwendungen für Ärzte, Medikamente, Heil- und Hilfsmittel wie Brille, Zahnersatz oder Hörgerät, soweit sie nicht von der Versicherung erstattet werden. Reine Vorbeugemaßnahmen sind nicht abziehbar. Auch Pflege- und Bestattungskosten sowie Wiederbeschaffungskosten nach Katastrophenereignissen können hierunter fallen.

Bei den typisierten Fällen ist für Piloten vor allem der Unterhalt an bedürftige, gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen relevant. Solche Aufwendungen sind nach § 33a Abs. 1 EStG bis zur Höhe des Grundfreibetrags – für 2026 voraussichtlich 12.348 Euro – abziehbar, gekürzt um eigene Einkünfte und Bezüge der unterstützten Person, soweit diese 624 Euro übersteigen. Hinzu kommen der Pflege-Pauschbetrag bei unentgeltlicher Pflege eines Angehörigen, der je nach Pflegegrad zwischen 600 und 1.800 Euro beträgt, sowie der Ausbildungsfreibetrag von 1.200 Euro für ein auswärts untergebrachtes volljähriges Kind in Berufsausbildung.

Wichtig: keine Doppelberücksichtigung

Aufwendungen, die bereits als Werbungskosten oder Sonderausgaben abziehbar sind, zählen nicht zusätzlich als außergewöhnliche Belastung. Und wo ein typisierter Fall nach § 33a oder § 33b greift, ist ein zusätzlicher Abzug derselben Kosten nach § 33 ausgeschlossen.

Behinderten-Pauschbetrag und Fahrtkosten

Menschen mit Behinderung können statt des Einzelnachweises ihrer behinderungsbedingten Kosten einen Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b EStG geltend machen. Dessen Höhe richtet sich nach dem Grad der Behinderung und reicht von einem niedrigen Betrag bei geringem Grad bis zu mehreren Tausend Euro bei hohem Grad; bei Hilflosigkeit, Blindheit oder Taubblindheit beträgt er 7.400 Euro im Jahr. Der Pauschbetrag wird ohne Einzelnachweis und ohne Abzug einer zumutbaren Belastung gewährt; alternativ können die tatsächlichen Kosten nach § 33 EStG angesetzt werden.

Für behinderungsbedingte Fahrten sieht das Gesetz eine eigene Pauschale vor. Sie beträgt 900 Euro bei einem Grad der Behinderung von mindestens 80 oder mindestens 70 mit dem Merkzeichen G und 4.500 Euro bei den Merkzeichen aG, Bl, TBl oder H. Über diese Pauschale hinaus sind keine weiteren behinderungsbedingten Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastung berücksichtigungsfähig. Die Fahrtkostenpauschale wird in die Berechnung des die zumutbare Belastung übersteigenden Teils einbezogen.

Nachweis und Abgrenzung

Für die Anerkennung außergewöhnlicher Belastungen ist ein ordnungsgemäßer Nachweis erforderlich. Bei Krankheitskosten verlangt die Finanzverwaltung je nach Art der Aufwendung bestimmte Nachweise, etwa Verordnungen oder bei bestimmten Behandlungen ein vor Beginn ausgestelltes amtsärztliches Gutachten. Erstattungen oder zu erwartende Ersatzleistungen Dritter – etwa der Krankenversicherung – mindern die abzugsfähigen Kosten und sind anzugeben, auch wenn sie erst in einem späteren Jahr zufließen.

Wichtig ist die Abgrenzung zu anderen Abzugstatbeständen. Ist ein Kostenabzug bei den außergewöhnlichen Belastungen nicht möglich – etwa weil die zumutbare Belastung nicht überschritten wird –, kommt unter Umständen eine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen in Betracht. Auch die bereits erwähnten Unterhaltsleistungen an einen geschiedenen Ehegatten können wahlweise als Sonderausgabe im Realsplitting oder als außergewöhnliche Belastung behandelt werden. Welche Variante günstiger ist, hängt vom Einzelfall ab und sollte durchgerechnet werden.

Bedeutung für Piloten

Für gut verdienende Piloten ist die praktische Bedeutung der allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen wegen der hohen zumutbaren Belastung begrenzt. Übliche Krankheitskosten überschreiten die Schwelle selten. Anders sieht es bei außergewöhnlich hohen Aufwendungen aus – etwa bei einer schweren Erkrankung mit erheblichen Eigenanteilen, bei kostspieligen, medizinisch notwendigen Behandlungen oder bei einem Pflegefall in der Familie. Hier kann auch bei hohem Einkommen ein nennenswerter Abzug verbleiben, sodass sich die Erfassung lohnt.

Größeres Gewicht haben für viele Piloten die typisierten Fälle ohne zumutbare Belastung. Wer einen bedürftigen Angehörigen unterstützt, kann den Unterhalt bis zur Höhe des Grundfreibetrags abziehen. Wer einen Angehörigen unentgeltlich pflegt, erhält den Pflege-Pauschbetrag. Und Eltern mit auswärts studierenden volljährigen Kindern nutzen den Ausbildungsfreibetrag. Diese Posten wirken ab dem ersten Euro und sind daher unabhängig von der Einkommenshöhe interessant. Es lohnt sich, die jeweiligen Voraussetzungen zu prüfen und die erforderlichen Nachweise bereitzuhalten.

Sonderfälle und Ausschlüsse

Nicht alle zwangsläufigen Aufwendungen sind abziehbar. Kosten für die Führung eines Rechtsstreits, einschließlich Scheidungskosten, sind grundsätzlich vom Abzug ausgeschlossen. Eine Ausnahme gilt nur, wenn der Steuerpflichtige ohne den Prozess Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse nicht mehr befriedigen zu können. Auch Aufwendungen für eine Diätverpflegung sind ausdrücklich nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigungsfähig.

Bei der krankheitsbedingten Unterbringung in einem Heim oder bei häuslicher Pflege ist zu beachten, dass Pflegekosten nur insoweit abziehbar sind, als sie die Leistungen der Pflegeversicherung und das Pflegegeld übersteigen. Wird der Behinderten-Pauschbetrag in Anspruch genommen, sind damit zugleich die Pflegekosten abgegolten, sodass dafür kein zusätzlicher Abzug nach § 33 EStG möglich ist. Diese Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Vorschriften machen eine sorgfältige Prüfung erforderlich, welche Kombination im konkreten Fall die größte Entlastung bringt.

Ein Berechnungsbeispiel

Ein vereinfachtes Beispiel verdeutlicht die Wirkung der zumutbaren Belastung. Angenommen, ein Steuerpflichtiger mit zwei Kindern hat einen Gesamtbetrag der Einkünfte, bei dem die zumutbare Belastung drei Prozent beträgt, und ihm entstehen erhebliche Krankheits- oder Bestattungskosten. Von den entstandenen Kosten wird zunächst die zumutbare Belastung abgezogen; nur der darüber hinausgehende Teil mindert das zu versteuernde Einkommen. Liegen die Aufwendungen bei 8.000 Euro und die zumutbare Belastung bei rund 1.050 Euro, sind etwa 6.950 Euro abziehbar.

Bei höheren Einkommen verschiebt sich dieses Verhältnis deutlich. Steigt der Prozentsatz der zumutbaren Belastung auf sechs oder sieben Prozent und liegt der Gesamtbetrag der Einkünfte hoch, kann die zumutbare Belastung mehrere Tausend Euro betragen. Aufwendungen unterhalb dieser Schwelle wirken sich dann gar nicht aus. Das Beispiel zeigt, warum die allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen bei gut verdienenden Piloten häufig nur bei wirklich hohen Einzelaufwendungen zu einem Abzug führen, während kleinere Beträge regelmäßig in der zumutbaren Belastung untergehen.

Alternative: haushaltsnahe Leistungen

Wenn Aufwendungen die zumutbare Belastung nicht überschreiten oder aus anderen Gründen nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar sind, lohnt der Blick auf die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen. Diese wird unmittelbar von der Steuerschuld abgezogen und kennt keine zumutbare Belastung. Erfasst werden etwa Pflege- und Betreuungsleistungen im eigenen Haushalt sowie Handwerkerarbeiten in der selbst genutzten Wohnung, jeweils im Rahmen der gesetzlichen Höchstbeträge.

Gerade bei Pflegeleistungen kann diese Ermäßigung eine Alternative oder Ergänzung zum Abzug als außergewöhnliche Belastung darstellen. Da die beiden Wege unterschiedlichen Regeln folgen und sich teilweise gegenseitig ausschließen, ist im Einzelfall zu prüfen, welche Behandlung die größere Entlastung bringt. Für Piloten, die einen Angehörigen unterstützen oder pflegen lassen, eröffnet diese Steuerermäßigung einen zusätzlichen Gestaltungsspielraum, der bei der Erstellung der Steuererklärung nicht übersehen werden sollte.

Antrag und Anlage

Außergewöhnliche Belastungen werden nicht von Amts wegen, sondern nur auf Antrag berücksichtigt. Der Antrag erfolgt durch die Eintragung in der dafür vorgesehenen Anlage der Steuererklärung. Die allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen nach § 33 EStG sowie die Pauschbeträge nach § 33b werden in der Anlage Außergewöhnliche Belastungen erfasst, während Unterhaltsleistungen an bedürftige Personen in der Anlage Unterhalt und der Ausbildungsfreibetrag in der Anlage Kind anzugeben sind.

Die korrekte Zuordnung zur richtigen Anlage ist wichtig, damit das Finanzamt die jeweilige Vorschrift anwenden kann. Da die Vordrucke nur die häufigsten Fälle beispielhaft aufführen, können weitere abzugsfähige Kosten in den dafür vorgesehenen Zeilen oder auf einem gesonderten Blatt ergänzt werden. Wer mehrere außergewöhnliche Belastungen geltend macht, sollte die Aufwendungen übersichtlich zusammenstellen und die Nachweise bereithalten, um Rückfragen des Finanzamts zu vermeiden und den vollen Abzug zu sichern.

Die wichtigsten Punkte im Überblick

Zusammengefasst mindern außergewöhnliche Belastungen das zu versteuernde Einkommen, wenn die Aufwendungen zwangsläufig und notwendig sind. Die allgemeinen Belastungen nach § 33 EStG – etwa Krankheits-, Pflege- oder Bestattungskosten – wirken sich nur oberhalb der zumutbaren Belastung von einem bis sieben Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte aus. Bei hohen Pilotengehältern liegt diese Schwelle entsprechend hoch, sodass nur erhebliche Aufwendungen zu einem Abzug führen.

Die typisierten Fälle nach § 33a und § 33b EStG kennen dagegen keine zumutbare Belastung: Unterhalt an bedürftige Personen bis zur Höhe des Grundfreibetrags, der Ausbildungsfreibetrag von 1.200 Euro sowie Behinderten- und Pflege-Pauschbeträge wirken ab dem ersten Euro. Aufwendungen, die bereits Werbungskosten oder Sonderausgaben sind, zählen nicht zusätzlich, und wo ein typisierter Fall greift, ist ein weiterer Abzug nach § 33 ausgeschlossen. Die Berücksichtigung erfolgt nur auf Antrag in der jeweiligen Anlage.

Erstattungen und Zumutbarkeit im Detail

Bei der Ermittlung der abzugsfähigen außergewöhnlichen Belastungen sind sämtliche Erstattungen und Ersatzleistungen Dritter zu berücksichtigen. Leistungen der Krankenversicherung, der Beihilfe oder anderer Stellen mindern die abzugsfähigen Kosten, und zwar auch dann, wenn sie erst in einem späteren Jahr zufließen. Maßgeblich ist die wirtschaftliche Endbelastung des Steuerpflichtigen, nicht die zunächst verauslagte Summe. Wer Kosten geltend macht, sollte daher angeben, in welcher Höhe mit Erstattungen zu rechnen ist.

Auch die Berechnung der zumutbaren Belastung folgt seit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs einer stufenweisen Logik. Früher wurde der höhere Prozentsatz auf den gesamten Gesamtbetrag der Einkünfte angewandt, sobald die nächste Stufe erreicht war. Nach der heutigen Berechnung wird jeder Einkommensteil nur mit dem für seine Stufe geltenden Prozentsatz belastet, was die zumutbare Belastung insbesondere in den Grenzbereichen mindert. Diese feinere Berechnung wirkt sich zugunsten der Steuerpflichtigen aus und sollte bei der Einschätzung des abzugsfähigen Betrags berücksichtigt werden.

Schäden durch unabwendbare Ereignisse

Zu den allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen zählen auch Aufwendungen zur Wiederbeschaffung oder Schadensbehebung nach unabwendbaren Ereignissen wie Brand, Hochwasser oder Sturm. Anerkannt werden notwendige und angemessene Kosten für existenznotwendige Güter wie Wohnung, Hausrat oder Kleidung, soweit der Schaden nicht durch eine Versicherung gedeckt ist und den Umständen nach zwangsläufig entstanden ist. Eine fehlende, aber allgemein übliche und zumutbare Versicherung kann den Abzug allerdings ausschließen.

Auch hier gilt die zumutbare Belastung, sodass sich solche Schäden bei höheren Einkommen erst ab einem erheblichen Umfang auswirken. Gleichwohl kann der Abzug bei größeren Katastrophenschäden eine spürbare Entlastung bringen. Wichtig ist die Dokumentation des Schadens und der Aufwendungen sowie der Nachweis, dass keine oder nur eine teilweise Erstattung durch eine Versicherung erfolgt ist. In Katastrophenfällen sehen die Finanzbehörden zudem häufig besondere Erleichterungen vor, die im Einzelfall zu prüfen sind.

Praktische Schlussfolgerungen

Für die Praxis lässt sich festhalten, dass Piloten die typisierten Fälle ohne zumutbare Belastung besonders im Blick haben sollten, da diese unabhängig vom Einkommen wirken. Bei den allgemeinen Belastungen empfiehlt es sich, in Jahren mit außergewöhnlich hohen Aufwendungen sämtliche Kosten zu sammeln und zu prüfen, ob die zumutbare Belastung überschritten wird. Eine vorausschauende Bündelung planbarer Aufwendungen in einem Jahr kann dabei helfen, die Schwelle zu überschreiten.

Insgesamt sind die außergewöhnlichen Belastungen ein Bereich, in dem sich eine sorgfältige Prüfung des Einzelfalls auszahlt, auch wenn die hohe zumutbare Belastung bei gut verdienenden Piloten manche Abzüge ins Leere laufen lässt. Die Kombination aus Unterhalt, Pflege-Pauschbetrag, Ausbildungsfreibetrag und gegebenenfalls der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Leistungen eröffnet gleichwohl Spielräume, die genutzt werden sollten.

Zusammenspiel mit der übrigen Steuerplanung

Außergewöhnliche Belastungen sollten nicht isoliert, sondern im Zusammenhang mit den übrigen Abzugstatbeständen betrachtet werden. Da Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen jeweils eigenen Regeln folgen und sich teilweise gegenseitig ausschließen, kann dieselbe Aufwendung je nach Einordnung unterschiedlich wirken. Eine genaue Zuordnung stellt sicher, dass jede Aufwendung dort berücksichtigt wird, wo sie die größte Entlastung bringt.

Für Piloten empfiehlt sich, in Jahren mit besonderen Belastungen – etwa einer Erkrankung, einem Pflegefall oder der Unterstützung eines Angehörigen – frühzeitig den Überblick über die entstandenen Kosten und die in Betracht kommenden Vorschriften zu gewinnen. So lässt sich rechtzeitig erkennen, welche Nachweise erforderlich sind und welche Abzugsvariante günstiger ist. Eine sorgfältige Vorbereitung der Unterlagen erleichtert die spätere Geltendmachung und vermeidet Rückfragen des Finanzamts.

Fazit

Außergewöhnliche Belastungen mindern das zu versteuernde Einkommen, wenn die Aufwendungen zwangsläufig und notwendig sind. Allgemeine Belastungen nach § 33 EStG wie Krankheitskosten wirken sich nur oberhalb der zumutbaren Belastung von ein bis sieben Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte aus – eine Schwelle, die bei hohen Pilotengehältern entsprechend hoch liegt. Die typisierten Fälle nach § 33a und § 33b – Unterhalt bis zum Grundfreibetrag, Ausbildungsfreibetrag und Pflege-Pauschbeträge – kennen keine zumutbare Belastung und wirken ab dem ersten Euro. Die Inhalte dienen der Orientierung und ersetzen keine individuelle Beratung.

Grundlagen der Pilotenbesteuerung: weitere Ratgeber

Die steuerlichen Grundlagen für fliegendes Personal lassen sich in fünf Bereiche gliedern – Steuerpflicht und Status, Doppelbesteuerung und Vermeidungsmethoden, weitere Einkunftsarten, Lohnsteuer, Veranlagung und Zuschläge sowie private Abzüge und Familie. Diese Ratgeber vertiefen die einzelnen Themen:

Steuerpflicht und steuerlicher Status: Steuern für Piloten: Überblick, Steuerlicher Wohnsitz, Ansässigkeit und Tie-Breaker, Home Base und Besteuerung, Beschränkte Steuerpflicht, Erweiterte beschränkte Steuerpflicht, Fiktive unbeschränkte Steuerpflicht.

Doppelbesteuerung und Vermeidungsmethoden: Doppelbesteuerungsabkommen, Artikel 15 OECD-Musterabkommen, 183-Tage-Regelung, Anrechnung und Freistellung, Progressionsvorbehalt, Welteinkommensprinzip.

Weitere Einkunftsarten: Selbstständiger Pilot, Kapitalerträge und Abgeltungsteuer, Vermietung einer Immobilie, Verlustverrechnung.

Lohnsteuer, Veranlagung und Zuschläge: Steuerklasse und Lohnsteuer, Nebeneinkünfte, Ehegattensplitting und Zusammenveranlagung, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag, Abfindung und Fünftelregelung, Sachbezüge und Freiflüge.

Private Abzüge und Familie: Sonderausgaben, Kindergeld und Kinderfreibetrag.

Was sind außergewöhnliche Belastungen?

Zwangsläufige private Aufwendungen, die größer sind als bei vergleichbaren Steuerpflichtigen und denen man sich aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Sie mindern auf Antrag das zu versteuernde Einkommen, geregelt in den §§ 33 bis 33b EStG.

Was ist die zumutbare Belastung?

Ein Eigenanteil zwischen einem und sieben Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte, gestaffelt nach Einkommen und Familienstand. Allgemeine außergewöhnliche Belastungen wie Krankheitskosten wirken sich erst aus, soweit sie diese Grenze übersteigen.

Warum wirken sich meine Krankheitskosten oft nicht aus?

Weil die zumutbare Belastung mit dem Einkommen steigt. Bei hohen Pilotengehältern liegt die Schwelle entsprechend hoch, sodass einzelne Arztrechnungen oder Zuzahlungen sie häufig nicht überschreiten. Erst erhebliche Aufwendungen führen zu einem Abzug.

Welche Krankheitskosten sind absetzbar?

Aufwendungen für Ärzte, Medikamente sowie Heil- und Hilfsmittel wie Brille, Zahnersatz oder Hörgerät, soweit sie nicht erstattet werden. Reine Vorbeugemaßnahmen sind nicht abziehbar. Erstattungen der Versicherung mindern die abzugsfähigen Kosten.

Kann ich Unterhalt an Angehörige absetzen?

Unterhaltsleistungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte bedürftige Personen sind nach § 33a Abs. 1 EStG bis zur Höhe des Grundfreibetrags abziehbar – für 2026 voraussichtlich 12.348 Euro. Eigene Einkünfte und Bezüge der unterstützten Person über 624 Euro mindern den Höchstbetrag.

Was ist der Pflege-Pauschbetrag?

Bei unentgeltlicher Pflege eines Angehörigen kann ein Pflege-Pauschbetrag geltend gemacht werden, dessen Höhe vom Pflegegrad abhängt: ab Pflegegrad 2 betragen die Beträge je nach Grad zwischen 600 und 1.800 Euro. Eine zumutbare Belastung wird hierbei nicht abgezogen.

Gibt es einen Ausbildungsfreibetrag?

Ja. Für ein volljähriges, auswärts untergebrachtes Kind in Berufsausbildung, für das Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag besteht, beträgt der Ausbildungsfreibetrag nach § 33a Abs. 2 EStG 1.200 Euro pro Jahr. Er wird in der Anlage Kind beantragt.

Kann ich dieselben Kosten mehrfach absetzen?

Nein. Aufwendungen, die bereits Werbungskosten oder Sonderausgaben sind, zählen nicht zusätzlich. Und wo ein typisierter Fall nach § 33a oder § 33b EStG greift, ist ein weiterer Abzug derselben Kosten nach § 33 ausgeschlossen.