Das Wahlrecht nach § 1 Abs. 3 EStG
Die fiktive unbeschränkte Steuerpflicht ist ein Wahlrecht: Nach § 1 Abs. 3 EStG können natürliche Personen, die in Deutschland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, aber inländische Einkünfte im Sinne des § 49 EStG beziehen, auf Antrag als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt werden. Die Behandlung erfolgt nicht von Amts wegen, sondern setzt einen Antrag voraus.
Hintergrund der Regelung ist die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, die eine Benachteiligung von Steuerpflichtigen verhindern soll, die ihr Einkommen ganz oder überwiegend in einem anderen Staat erzielen. Für Piloten mit Wohnsitz im Ausland, die ihr Gehalt von einer deutschen Fluggesellschaft beziehen, kann dieses Wahlrecht erhebliche Vorteile bringen, da es den Zugang zu personenbezogenen Steuervergünstigungen eröffnet.
- Rechtsgrundlage
- § 1 Abs. 3 EStG, Antrag
- Relative Grenze
- mind. 90 % der Einkünfte deutsch besteuert
- Absolute Grenze
- ausländische Einkünfte ≤ Grundfreibetrag
- Grundfreibetrag 2026
- 12.348 € / 24.696 € (Verheiratete)
Die Ausgangslage: beschränkte Steuerpflicht
Ohne dieses Wahlrecht ist ein im Ausland ansässiger Pilot mit seinen inländischen Einkünften nur beschränkt steuerpflichtig (§ 1 Abs. 4 in Verbindung mit § 49 EStG). Die beschränkte Steuerpflicht erfasst ausschließlich die inländischen Einkünfte; persönliche und familienbezogene Vergünstigungen werden dabei grundsätzlich nicht gewährt.
Das wirkt sich spürbar aus: Der Grundfreibetrag wird bei beschränkt Steuerpflichtigen nicht abgezogen, und ein Großteil der Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen bleibt unberücksichtigt (§ 50 EStG). Wer den weitaus größten Teil seines Einkommens in Deutschland erzielt, wird dadurch gegenüber einem unbeschränkt Steuerpflichtigen benachteiligt. Genau hier setzt das Wahlrecht der fiktiven unbeschränkten Steuerpflicht an.
Die beiden Wesentlichkeitsgrenzen
Das Wahlrecht ist an Einkunftsgrenzen geknüpft. Die Behandlung als unbeschränkt steuerpflichtig setzt voraus, dass entweder die Summe der Einkünfte im Kalenderjahr zu mindestens 90 Prozent der deutschen Einkommensteuer unterliegt (relative Wesentlichkeitsgrenze) oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte den Grundfreibetrag nicht übersteigen (absolute Wesentlichkeitsgrenze).
Es genügt, wenn eine der beiden Grenzen erfüllt ist. Für die Prüfung werden zunächst die weltweiten Einkünfte ermittelt und dann der Anteil bestimmt, der der deutschen Besteuerung unterliegt. Die Einkünfte werden dabei nach deutschem Steuerrecht ermittelt. Ein Pilot, der nahezu sein gesamtes Einkommen aus der Tätigkeit für eine deutsche Airline bezieht, erfüllt die 90-Prozent-Grenze typischerweise ohne Weiteres.
Der Grundfreibetrag und die Ländergruppe
Die absolute Grenze knüpft an den Grundfreibetrag an, der 2026 bei 12.348 Euro für Ledige und 24.696 Euro für Verheiratete liegt. Übersteigen die nicht der deutschen Steuer unterliegenden Einkünfte diesen Betrag nicht, ist die absolute Grenze erfüllt – selbst wenn die 90-Prozent-Grenze verfehlt wird.
Bei einem Wohnsitz in einem Land mit niedrigeren Lebenshaltungskosten wird der Grundfreibetrag für die Prüfung der Einkunftsgrenze nach der Ländergruppeneinteilung des Bundesfinanzministeriums gekürzt, soweit dies nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates notwendig und angemessen ist. Je nach Ländergruppe erfolgt eine Kürzung um ein Viertel, die Hälfte oder drei Viertel. Diese Kürzung betrifft nur die Berechnung der absoluten Grenze, nicht den im Veranlagungsverfahren gewährten Grundfreibetrag selbst.
Die Vorteile der Option
Wird der Antrag bewilligt, wird der Pilot hinsichtlich seiner inländischen Einkünfte nach den Grundsätzen der unbeschränkten Steuerpflicht veranlagt. Damit entfallen die Beschränkungen des § 50 EStG: Er erhält den Abzug des Grundfreibetrags und kann personenbezogene Vergünstigungen wie Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen geltend machen.
Hinzu kommen der mögliche Zugang zu familienbezogenen Vergünstigungen, etwa dem Kinderfreibetrag und dem Kindergeld. Diese Gleichstellung mit einem unbeschränkt Steuerpflichtigen kann die Steuerlast erheblich senken, gerade wenn ohne die Option der Grundfreibetrag verloren ginge. Für einen Piloten mit überwiegend deutschem Einkommen ist das Wahlrecht daher häufig vorteilhaft und sollte geprüft werden.
Der wesentliche Vorteil der fiktiven unbeschränkten Steuerpflicht ist der Zugang zum Grundfreibetrag und zu personenbezogenen Vergünstigungen, die beschränkt Steuerpflichtigen nach § 50 EStG verwehrt bleiben. Das kann die Steuerlast deutlich senken.
Ehegattensplitting über § 1a EStG
Eine weitere Vergünstigung eröffnet § 1a EStG. Für Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates, die nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden, kann unter bestimmten Voraussetzungen die Zusammenveranlagung mit dem Ehegatten und damit der Splittingtarif gewährt werden. Voraussetzung ist, dass der Ehegatte seinen Wohnsitz in einem EU- oder EWR-Staat oder der Schweiz hat und die Ehegatten nicht dauernd getrennt leben.
Bei der Prüfung der Einkunftsgrenzen ist dann auf die gemeinsamen Einkünfte beider Ehegatten abzustellen, und der Grundfreibetrag wird verdoppelt. Der Splittingtarif kann die Steuerlast bei unterschiedlich hohen Einkommen der Ehegatten spürbar senken. Wichtig: § 1a EStG mit dem Ehegattensplitting ist auf EU-, EWR- und Schweiz-Sachverhalte beschränkt; bei einem Wohnsitz in einem Drittstaat scheidet die Zusammenveranlagung mit Splitting aus.
Kein Welteinkommensprinzip
Ein wichtiger Punkt ist, dass die fiktive unbeschränkte Steuerpflicht trotz ihrer Bezeichnung nicht zum Welteinkommensprinzip führt. Der Steuerpflichtige wird nur mit seinen inländischen Einkünften im Sinne des § 49 EStG besteuert, nicht mit seinem weltweiten Einkommen. Insofern unterscheidet sie sich von der echten unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1 EStG.
Die fiktive unbeschränkte Steuerpflicht ist damit eine Art Zwitter zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht: Sie übernimmt die günstigen Veranlagungsgrundsätze der unbeschränkten Steuerpflicht – Grundfreibetrag, Sonderausgaben, gegebenenfalls Splitting –, ohne den Umfang der steuerpflichtigen Einkünfte auf das Welteinkommen auszudehnen. Die ausländischen Einkünfte bleiben außer Ansatz, wirken aber über den Progressionsvorbehalt.
Der Progressionsvorbehalt als Gegengewicht
Als Gegengewicht zu den Vorteilen unterliegen die ausländischen Einkünfte dem Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG). Sie werden zwar nicht besteuert, aber bei der Ermittlung des Steuersatzes berücksichtigt, der auf die inländischen Einkünfte angewendet wird. Dadurch steigt der Steuersatz auf die deutschen Einkünfte entsprechend an.
Der Progressionsvorbehalt mindert den Vorteil der Option, hebt ihn aber in der Regel nicht auf, da der Zugang zum Grundfreibetrag und zu den Vergünstigungen meist überwiegt. Wie stark sich der Progressionsvorbehalt auswirkt, hängt von der Höhe der ausländischen Einkünfte ab. Bei einem Piloten, der nahezu sein gesamtes Einkommen aus Deutschland bezieht, fällt der Effekt gering aus, weil kaum ausländische Einkünfte vorhanden sind.
Der Nachweis durch die Bescheinigung EU/EWR
Für den Antrag ist die Höhe der nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte nachzuweisen (§ 1 Abs. 3 S. 5 EStG). Dafür dient der Vordruck Bescheinigung EU/EWR beziehungsweise Bescheinigung außerhalb EU/EWR, der von der zuständigen ausländischen Steuerbehörde zu bestätigen ist. Die Vordrucke liegen in mehreren Sprachfassungen vor.
Als Nachweis kann auch der ausländische Steuerbescheid dienen, sofern er umfassende Angaben zu den im Ausland versteuerten Einkünften enthält. Die Bescheinigung ist selbst dann einzureichen, wenn keine ausländischen Einkünfte erzielt wurden; in diesem Fall ist der entsprechende Bereich mit null Euro auszuweisen. Der Nachweis ist Voraussetzung für die Gewährung der fiktiven unbeschränkten Steuerpflicht und sollte rechtzeitig beschafft werden.
Der Weg zum Antrag
Der Antrag auf Behandlung als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig kann auf zwei Wegen gestellt werden. Im Veranlagungsverfahren erfolgt er mit der Einkommensteuererklärung für unbeschränkt Steuerpflichtige, der die Bescheinigung EU/EWR beizufügen ist. Daneben kann der Antrag bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren gestellt werden, sodass die Vergünstigungen schon beim laufenden Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden.
Für den Lohnsteuerabzug wird eine Bescheinigung über die maßgebenden Besteuerungsmerkmale ausgestellt, die dem Arbeitgeber vorzulegen ist; zuständig ist das Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers. Bei Ehegatten kann auf diesem Weg auch die für das Splitting maßgebliche Steuerklasse berücksichtigt werden. Welcher Weg sinnvoll ist, hängt vom Einzelfall ab; die Veranlagung nach Jahresablauf ist der Regelfall.
Bedeutung für fliegendes Personal
Für Piloten ist das Wahlrecht besonders relevant, wenn sie im Ausland ansässig sind, ihr Gehalt aber von einer Fluggesellschaft mit Geschäftsleitung in Deutschland beziehen. In solchen Fällen können die Einkünfte als inländische Einkünfte der beschränkten Steuerpflicht unterliegen. Erfüllt der Pilot die Einkunftsgrenzen, kann er über die fiktive unbeschränkte Steuerpflicht den Grundfreibetrag und weitere Vergünstigungen erlangen.
Da fliegendes Personal sein Einkommen häufig nahezu vollständig aus der Tätigkeit für die Airline bezieht, ist die 90-Prozent-Grenze regelmäßig erfüllt. Ob die Option im Einzelfall tatsächlich vorteilhaft ist, hängt von der konkreten Einkunftsstruktur, dem Wohnsitzstaat und dem jeweils anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen ab und sollte rechnerisch geprüft werden. Eine sorgfältige Berechnung im Einzelfall ist ratsam, da auch der Progressionsvorbehalt und die Behandlung im Wohnsitzstaat einzubeziehen sind.
Abgrenzung zu den anderen Statusformen
Die fiktive unbeschränkte Steuerpflicht steht zwischen den übrigen Statusformen. Die echte unbeschränkte Steuerpflicht (§ 1 Abs. 1 EStG) knüpft an Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland an und erfasst das Welteinkommen. Die beschränkte Steuerpflicht (§ 1 Abs. 4 EStG) erfasst nur inländische Einkünfte ohne personenbezogene Vergünstigungen.
Davon zu unterscheiden ist die erweiterte beschränkte Steuerpflicht nach dem Außensteuergesetz, die bei Wegzug in ein Niedrigsteuerland greifen kann. Die fiktive unbeschränkte Steuerpflicht ist demgegenüber ein Wahlrecht, das die günstigen Veranlagungsgrundsätze der unbeschränkten Steuerpflicht auf inländische Einkünfte überträgt. Wer seinen Status kennt und die Voraussetzungen der einzelnen Formen versteht, kann die für ihn günstigste Variante prüfen, berechnen und gegebenenfalls beim Finanzamt beantragen.
Häufige Fehler vermeiden
Ein häufiger Fehler ist, das Wahlrecht gar nicht zu kennen und als im Ausland ansässiger Pilot die beschränkte Steuerpflicht ohne Grundfreibetrag hinzunehmen, obwohl die Einkunftsgrenzen erfüllt wären. Ebenso verbreitet ist das Versäumnis, die erforderliche Bescheinigung der ausländischen Steuerbehörde rechtzeitig zu beschaffen.
Weitere Fehler sind die Verwechslung mit dem Welteinkommensprinzip, die Annahme, das Splitting stehe auch bei einem Ehegatten im Drittstaat offen, und das Übersehen des Progressionsvorbehalts auf ausländische Einkünfte. Wer die Voraussetzungen prüft, den Nachweis beschafft und den Antrag stellt, kann die Vergünstigungen nutzen und seine Steuerlast spürbar senken.
Der Grenzpendler-Gedanke
Die Regelung wird häufig mit dem Begriff des Grenzpendlers verbunden. Gemeint sind Personen, die im Ausland wohnen, ihr Einkommen aber zum weitaus größten Teil in Deutschland erzielen und versteuern. Der Gesetzgeber stellt sie auf Antrag den unbeschränkt Steuerpflichtigen gleich, weil ihr wirtschaftlicher Schwerpunkt in Deutschland liegt und eine Benachteiligung gegenüber Inländern sachlich nicht gerechtfertigt wäre.
Anders als der klassische Grenzpendler, der täglich über die Grenze zur Arbeit fährt, ist fliegendes Personal mobil und oft an wechselnden Orten tätig. Dennoch passt der Grundgedanke: Wer als im Ausland ansässiger Pilot sein Gehalt von einer deutschen Airline bezieht und damit den Großteil seiner Einkünfte der deutschen Besteuerung unterwirft, kann von der Gleichstellung profitieren. Maßgeblich ist allein die Erfüllung der gesetzlichen Einkunftsgrenzen, nicht die räumliche Nähe zur Grenze oder die Häufigkeit der Grenzüberschreitung.
Beginn und Ende der Behandlung
Die fiktive unbeschränkte Steuerpflicht wird für jedes Kalenderjahr gesondert geprüft, da sie an die Einkunftsverhältnisse des jeweiligen Jahres anknüpft. Sind die Voraussetzungen in einem Jahr erfüllt und wird der Antrag gestellt, gilt die Behandlung für dieses Jahr; ändern sich die Verhältnisse, ist im Folgejahr erneut zu prüfen, ob die Einkunftsgrenzen gewahrt sind.
Treten die Voraussetzungen erst im Laufe eines Jahres ein oder fallen sie weg – etwa weil sich die Einkunftsstruktur ändert –, kann die fiktive unbeschränkte Steuerpflicht auch unterjährig beginnen oder enden. Für Piloten mit schwankenden oder wechselnden Einkunftsquellen bedeutet das, dass die Voraussetzungen Jahr für Jahr im Blick zu behalten sind. Eine einmal getroffene Einordnung gilt nicht automatisch für die Folgejahre fort, sondern ist bei veränderten Einkunftsverhältnissen für jedes Kalenderjahr erneut zu prüfen und zu beantragen.
Praxis: Einordnung und Beratung
In der Praxis ist die fiktive unbeschränkte Steuerpflicht ein wertvolles Gestaltungsinstrument für im Ausland ansässige Piloten mit überwiegend deutschem Einkommen. Der Zugang zum Grundfreibetrag und zu den Vergünstigungen kann die Steuerlast spürbar senken, doch die Vorteilhaftigkeit hängt von der konkreten Einkunftsstruktur, dem Wohnsitzstaat und dem anwendbaren Abkommen ab.
Eine belastbare Beurteilung erfordert die Gegenüberstellung der beschränkten Steuerpflicht, der fiktiven unbeschränkten Steuerpflicht und gegebenenfalls weiterer Optionen sowie die Einbeziehung des Progressionsvorbehalts und der Behandlung im Wohnsitzstaat. Dieser Beitrag erläutert die Systematik; die Berechnung im Einzelfall und die Beantragung bleiben der individuellen Beratung vorbehalten.
Die Ermittlung der Einkunftsgrenzen
Für die Prüfung der Wesentlichkeitsgrenzen sind die Einkünfte nach deutschem Steuerrecht zu ermitteln. In einem ersten Schritt wird die Summe der Welteinkünfte bestimmt, in einem zweiten der Anteil, der der deutschen Einkommensteuer unterliegt. Maßgeblich ist dabei der deutsche Einkünftebegriff, sodass von den Einnahmen die nach deutschem Recht abziehbaren Aufwendungen abzuziehen sind.
In die Ermittlung sind grundsätzlich auch Kapitalerträge einzubeziehen, die dem gesonderten Tarif der Abgeltungsteuer unterliegen oder unterliegen würden. Einkünfte, die nach deutschem Recht steuerfrei wären, bleiben dagegen außer Betracht. Diese zweistufige Prüfung kann im Einzelfall komplex sein, insbesondere wenn neben dem Fluggehalt weitere Einkunftsquellen bestehen. Eine sorgfältige Berechnung nach deutschem Einkünftebegriff ist die Grundlage für die zutreffende Einordnung und sollte im Zweifel fachkundig begleitet werden.
Fazit
Die fiktive unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 3 EStG ist ein Wahlrecht für im Ausland ansässige Personen mit inländischen Einkünften. Sie setzt voraus, dass mindestens 90 Prozent der Einkünfte der deutschen Steuer unterliegen oder die ausländischen Einkünfte den Grundfreibetrag (2026: 12.348 Euro, Verheiratete 24.696 Euro) nicht übersteigen. Der Vorteil liegt im Zugang zum Grundfreibetrag und zu personenbezogenen Vergünstigungen, über § 1a EStG bei EU-/EWR-Bezug auch zum Ehegattensplitting. Sie führt nicht zum Welteinkommensprinzip; die ausländischen Einkünfte wirken über den Progressionsvorbehalt. Für Piloten einer deutschen Airline mit Auslandswohnsitz ist die Option häufig vorteilhaft. Die Inhalte dienen der Orientierung und ersetzen keine individuelle Beratung.
Grundlagen der Pilotenbesteuerung: weitere Ratgeber
Die steuerlichen Grundlagen für fliegendes Personal lassen sich in fünf Bereiche gliedern – Steuerpflicht und Status, Doppelbesteuerung und Vermeidungsmethoden, weitere Einkunftsarten, Lohnsteuer, Veranlagung und Zuschläge sowie private Abzüge und Familie. Diese Ratgeber vertiefen die einzelnen Themen:
Steuerpflicht und steuerlicher Status: Steuern für Piloten: Überblick, Steuerlicher Wohnsitz, Ansässigkeit und Tie-Breaker, Home Base und Besteuerung, Beschränkte Steuerpflicht, Erweiterte beschränkte Steuerpflicht.
Doppelbesteuerung und Vermeidungsmethoden: Doppelbesteuerungsabkommen, Artikel 15 OECD-Musterabkommen, 183-Tage-Regelung, Anrechnung und Freistellung, Progressionsvorbehalt, Welteinkommensprinzip.
Weitere Einkunftsarten: Selbstständiger Pilot, Kapitalerträge und Abgeltungsteuer, Vermietung einer Immobilie, Verlustverrechnung.
Lohnsteuer, Veranlagung und Zuschläge: Steuerklasse und Lohnsteuer, Nebeneinkünfte, Ehegattensplitting und Zusammenveranlagung, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag, Abfindung und Fünftelregelung, Sachbezüge und Freiflüge.
Private Abzüge und Familie: Sonderausgaben, Außergewöhnliche Belastungen, Kindergeld und Kinderfreibetrag.
Was ist die fiktive unbeschränkte Steuerpflicht?
Ein Wahlrecht nach § 1 Abs. 3 EStG: Wer in Deutschland weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt hat, aber inländische Einkünfte bezieht, kann auf Antrag wie ein unbeschränkt Steuerpflichtiger behandelt werden. Das eröffnet den Zugang zum Grundfreibetrag und zu personenbezogenen Vergünstigungen.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Entweder müssen mindestens 90 Prozent der Einkünfte der deutschen Einkommensteuer unterliegen (relative Grenze) oder die nicht der deutschen Steuer unterliegenden Einkünfte dürfen den Grundfreibetrag nicht übersteigen (absolute Grenze). Es genügt, wenn eine der beiden Grenzen erfüllt ist.
Wie hoch ist der maßgebliche Grundfreibetrag?
2026 beträgt er 12.348 Euro für Ledige und 24.696 Euro für Verheiratete. Für die absolute Grenze wird er bei Wohnsitz in einem Land mit niedrigeren Lebenshaltungskosten nach der Ländergruppeneinteilung gekürzt – um ein Viertel, die Hälfte oder drei Viertel.
Welche Vorteile bringt die Option?
Den Abzug des Grundfreibetrags und personenbezogener Vergünstigungen wie Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen, die beschränkt Steuerpflichtigen verwehrt sind, sowie familienbezogene Vergünstigungen. Über § 1a EStG kann bei EU-/EWR-Bezug zusätzlich das Ehegattensplitting gewährt werden.
Gilt das Welteinkommensprinzip?
Nein. Trotz der Bezeichnung führt die fiktive unbeschränkte Steuerpflicht nicht zur Besteuerung des Welteinkommens. Besteuert werden nur die inländischen Einkünfte nach § 49 EStG; die ausländischen Einkünfte bleiben außer Ansatz, wirken aber über den Progressionsvorbehalt auf den Steuersatz.
Bekomme ich das Ehegattensplitting?
Über § 1a EStG ist das Splitting möglich, wenn Sie Staatsangehöriger eines EU-/EWR-Staates sind und Ihr Ehegatte seinen Wohnsitz in einem EU-/EWR-Staat oder der Schweiz hat. Bei einem Ehegatten in einem Drittstaat scheidet die Zusammenveranlagung mit Splitting aus.
Wie weise ich die ausländischen Einkünfte nach?
Durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde – den Vordruck Bescheinigung EU/EWR beziehungsweise außerhalb EU/EWR. Als Nachweis genügt auch ein ausländischer Steuerbescheid mit umfassenden Angaben. Die Bescheinigung ist auch dann einzureichen, wenn keine ausländischen Einkünfte erzielt wurden.
Ist die Option für Piloten sinnvoll?
Häufig ja, wenn der Pilot im Ausland ansässig ist und sein Gehalt überwiegend von einer deutschen Airline bezieht. Da das Einkommen meist nahezu vollständig aus Deutschland stammt, ist die 90-Prozent-Grenze regelmäßig erfüllt. Ob die Option vorteilhaft ist, hängt vom Einzelfall, Wohnsitzstaat und Abkommen ab.