Ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) ist für Piloten die entscheidende Rechtsquelle, sobald mehr als ein Staat besteuern möchte. Es ist ein völkerrechtlicher Vertrag zwischen zwei Staaten, der regelt, welcher von beiden ein bestimmtes Einkommen besteuern darf – und wie der jeweils andere Staat eine Doppelbelastung vermeidet. Für fliegendes Personal mit Arbeitgeber, Wohnsitz und Einsatzorten in verschiedenen Ländern ist das DBA daher kein Randthema, sondern das Herzstück der Steuerplanung.
Wozu ein Doppelbesteuerungsabkommen für Piloten dient
Jeder Staat besteuert nach eigenem Recht. Der Ansässigkeitsstaat beansprucht meist das Welteinkommen, der Tätigkeitsstaat das im Inland erzielte Einkommen. Treffen beide Ansprüche aufeinander, entstünde ohne Abkommen eine echte Doppelbesteuerung. Das DBA verhindert dies, indem es das Besteuerungsrecht zuteilt und dem unterlegenen Staat eine Vermeidungsmethode vorschreibt.
Die zentrale Norm: Art. 15 und der Sonderfall Luftverkehr
Für Arbeitnehmer regelt Art. 15 OECD-MA die Zuteilung. Der Grundsatz ist das Tätigkeitsstaatsprinzip, durchbrochen von der 183-Tage-Regelung. Für die Tätigkeit an Bord eines Luftfahrzeugs im internationalen Verkehr enthält Art. 15 Abs. 3 jedoch eine Sonderregel: Das Besteuerungsrecht steht regelmäßig dem Staat zu, in dem die tatsächliche Geschäftsleitung des Unternehmens liegt. Für das Doppelbesteuerungsabkommen beim Piloten ist dies die Schlüsselnorm.
Das OECD-Musterabkommen ist nur eine Vorlage. Jedes konkrete DBA kann abweichen – etwa indem es das Besteuerungsrecht dem Ansässigkeitsstaat des Piloten zuweist. Verlassen Sie sich nie auf das Muster allein.
Freistellung oder Anrechnung: die zwei Methoden
Hat das DBA das Besteuerungsrecht zugeteilt, muss der andere Staat die Doppelbesteuerung vermeiden. Dafür gibt es zwei Methoden, die für die effektive Steuerlast des Piloten einen großen Unterschied machen.
Freistellungsmethode mit Progressionsvorbehalt
Bei der Freistellungsmethode stellt der Ansässigkeitsstaat die ausländischen Einkünfte steuerfrei, berücksichtigt sie aber bei der Ermittlung des Steuersatzes auf das übrige Einkommen (Progressionsvorbehalt). Das ausländische Einkommen erhöht also nur den Tarif für das inländische.
Anrechnungsmethode
Bei der Anrechnungsmethode besteuert der Ansässigkeitsstaat das gesamte Welteinkommen, rechnet aber die im Ausland gezahlte Steuer auf die eigene Steuer an. Im Ergebnis zahlt der Pilot mindestens das höhere der beiden Steuerniveaus.
| Merkmal | Freistellungsmethode | Anrechnungsmethode |
|---|---|---|
| Auslandseinkommen | Steuerfrei (mit Progression) | Voll steuerpflichtig |
| Effektive Last | Niedrigeres Niveau möglich | Mind. höheres Niveau |
| Anrechnung der Auslandssteuer | Entfällt | Bis zur Höhe der Inlandssteuer |
| Typische Anwendung | Viele klassische DBA | Zunehmend, v. a. bei Missbrauchsrisiko |
Viele Abkommen enthalten Rückfall- oder Subject-to-tax-Klauseln: Wird das Einkommen im eigentlich berechtigten Staat nicht tatsächlich besteuert, fällt das Besteuerungsrecht an den anderen Staat zurück. „Weiße Einkünfte“ – nirgends besteuert – sind so kaum dauerhaft erreichbar.
So lesen Piloten ihr Doppelbesteuerungsabkommen
Wer sein DBA selbst prüfen will, geht in dieser Reihenfolge vor: Zuerst die Ansässigkeit nach Art. 4 klären, dann die einschlägige Verteilungsnorm suchen (für Flugvergütung Art. 15, insbesondere Abs. 3), schließlich den Methodenartikel (meist Art. 23) für die Vermeidungsmethode. Erst das Zusammenspiel dieser drei Bausteine ergibt das Ergebnis.
Da Art. 15 Abs. 3 auf die tatsächliche Geschäftsleitung abstellt, lohnt es sich, den juristischen und den tatsächlichen Leitungssitz der Airline zu kennen. Beides kann auseinanderfallen, etwa bei verschachtelten Konzernstrukturen.
Wenn kein Doppelbesteuerungsabkommen besteht
Nicht mit jedem Staat existiert ein DBA. Fehlt es, helfen nur die einseitigen Entlastungsregeln des nationalen Rechts – in Deutschland etwa die Anrechnung nach § 34c EStG. Diese sind oft enger als ein Abkommen. Für Piloten, die für Airlines aus abkommenslosen Staaten fliegen, ist eine sorgfältige Vorabprüfung deshalb besonders wichtig.
Wozu ein Doppelbesteuerungsabkommen dient
Ein Doppelbesteuerungsabkommen, kurz DBA, ist ein völkerrechtlicher Vertrag zwischen zwei Staaten. Sein Zweck ist es, zu verhindern, dass dieselben Einkünfte in beiden Staaten voll besteuert werden. Ohne ein solches Abkommen droht fliegendem Personal eine echte Doppelbelastung: Der Wohnsitzstaat besteuert das Welteinkommen, und der Staat der Airline oder des Tätigkeitsorts greift ebenfalls zu. Das DBA teilt deshalb die Besteuerungsrechte zwischen den Staaten auf und legt fest, wie eine verbleibende Doppelbesteuerung vermieden wird.
Wichtig ist das Grundverständnis: Ein DBA begründet keine Steuerpflicht. Es kann nur eine nach nationalem Recht bereits bestehende Steuerpflicht einschränken oder einem Staat ganz entziehen. Zuerst prüft man also das nationale Steuerrecht beider Staaten, und erst danach das Abkommen als „Verteilungsschlüssel“. Wer diese Reihenfolge umkehrt, kommt regelmäßig zu falschen Ergebnissen.
Ansässigkeit und Tie-Breaker-Regel
Damit ein DBA überhaupt greift, müssen Sie in mindestens einem der beiden Staaten ansässig sein. Problematisch wird es, wenn Sie nach dem nationalen Recht beider Staaten als ansässig gelten – etwa weil Sie in Deutschland eine Wohnung behalten und gleichzeitig auf Zypern Ihren Lebensmittelpunkt aufbauen. Für diesen Fall enthält jedes Abkommen eine sogenannte Tie-Breaker-Regel, die die Doppelansässigkeit auflöst.
Geprüft wird in einer festen Reihenfolge: Zuerst zählt, wo Sie eine ständige Wohnstätte haben. Bestehen Wohnstätten in beiden Staaten, entscheidet der Mittelpunkt der Lebensinteressen – also wo Ihre engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen liegen, etwa Familie, soziales Umfeld, Vermögen. Lässt sich auch das nicht eindeutig bestimmen, kommt es auf den gewöhnlichen Aufenthalt an, und zuletzt auf die Staatsangehörigkeit. Für Piloten ist diese Kaskade von zentraler Bedeutung, weil ihr Lebensmittelpunkt oft nicht offensichtlich ist und Finanzämter beider Staaten ihn jeweils für sich beanspruchen.
Die Sonderregel für den internationalen Luftverkehr
Das Gehalt für die Tätigkeit an Bord eines im internationalen Verkehr eingesetzten Flugzeugs wird in den DBA gesondert behandelt. Die meisten älteren Abkommen weisen das Besteuerungsrecht dem Staat zu, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung der Airline befindet. Neuere Abkommen, die der OECD-Linie ab 2017 folgen, stellen dagegen vorrangig auf die Ansässigkeit des Arbeitnehmers ab.
Diese Sonderregel verdrängt die allgemeine Zuordnung nach dem Tätigkeitsort und auch die 183-Tage-Regel. Für Sie bedeutet das: Es ist müßig zu zählen, über welchen Ländern Sie wie viele Stunden geflogen sind. Entscheidend ist die abstrakte Anknüpfung des konkreten Abkommens. Deshalb beginnt jede seriöse Beurteilung mit der Frage, welches Abkommen in welcher Fassung zwischen Ihrem Wohnsitzstaat und dem Sitzstaat der Airline gilt – und welche der beiden Anknüpfungen es vorsieht.
Freistellung, Anrechnung und Rückfallklauseln
Hat das Abkommen das Besteuerungsrecht verteilt, regelt der Methodenartikel, wie der Ansässigkeitsstaat die Doppelbesteuerung vermeidet. Bei der Freistellungsmethode nimmt er die ausländischen Einkünfte aus der Bemessungsgrundlage heraus, behält sie aber für den Steuersatz im Blick (Progressionsvorbehalt). Bei der Anrechnungsmethode besteuert er das Welteinkommen und rechnet die ausländische Steuer an.
Hinzu kommen Besonderheiten, die gerade Piloten treffen können. Viele deutsche Abkommen enthalten Rückfallklauseln (Subject-to-tax-Klauseln): Die Freistellung im Wohnsitzstaat greift nur, wenn die Einkünfte im anderen Staat tatsächlich besteuert wurden. Wird das Fluggehalt im Sitzstaat der Airline aus irgendeinem Grund nicht erfasst, fällt das Besteuerungsrecht an Deutschland zurück – aus vermeintlich steuerfreiem Einkommen wird dann doch steuerpflichtiges. Solche Klauseln sind ein häufig übersehener Fallstrick, der ganze Gestaltungen zu Fall bringen kann.
Wenn kein Abkommen besteht
Nicht zwischen allen Staaten existiert ein DBA. Fehlt ein Abkommen – etwa zu manchen kleineren Drittstaaten –, kann eine Doppelbesteuerung nur über einseitige Vorschriften des nationalen Rechts gemildert werden. Deutschland erlaubt in solchen Fällen unter bestimmten Voraussetzungen die Anrechnung der ausländischen Steuer auf die deutsche Steuer oder den Abzug als Werbungskosten. Eine vollständige Vermeidung der Doppelbelastung ist damit jedoch nicht garantiert.
Für Piloten bei Airlines in abkommenslosen Staaten ist deshalb besondere Vorsicht geboten. Hier sollte vor Aufnahme der Tätigkeit geklärt werden, mit welcher tatsächlichen Gesamtbelastung zu rechnen ist und ob eine Verlagerung des Wohnsitzes in einen Staat mit günstigerem Abkommensnetz – wie Zypern – die Belastung senken kann.
DBA in der Praxis: So gehen Sie vor
Aus alledem ergibt sich ein klares Vorgehen. Bestimmen Sie zuerst Ihre Ansässigkeit nach nationalem Recht und – bei Doppelansässigkeit – nach der Tie-Breaker-Regel. Identifizieren Sie dann das einschlägige Abkommen und seine Fassung. Lesen Sie die Sonderregel zum Luftverkehr und stellen Sie fest, ob sie an die Geschäftsleitung oder an die Ansässigkeit anknüpft. Prüfen Sie den Methodenartikel und achten Sie besonders auf Rückfall- und Subject-to-tax-Klauseln. Und dokumentieren Sie schließlich, dass die Einkünfte im zuweisenden Staat tatsächlich besteuert wurden, falls eine solche Klausel besteht.
Diese Reihenfolge schützt vor den typischen Fehlern: vor der irrigen Annahme, die Home Base entscheide; vor dem blinden Vertrauen auf eine Steuerfreiheit, die eine Rückfallklausel wieder kassiert; und vor dem Übersehen des Progressionsvorbehalts. Da jedes Abkommen Eigenheiten hat, ersetzt diese Anleitung keine individuelle Beratung – sie gibt Ihnen aber die Landkarte, mit der sich Ihr Fall strukturiert beurteilen lässt.
Das DBA Deutschland–Zypern aus Pilotensicht
Für deutschsprachige Crews ist das Abkommen zwischen Deutschland und Zypern von besonderem Interesse, weil Zypern als Wohnsitzstaat zunehmend in den Blick rückt. Das Abkommen folgt in seiner Grundstruktur dem OECD-Muster und enthält die typische Sonderregel für den internationalen Verkehr sowie einen Methodenartikel, der für den deutschen Teil regelmäßig die Anrechnung beziehungsweise für bestimmte Einkünfte die Freistellung mit Progressionsvorbehalt vorsieht. Wer seinen Lebensmittelpunkt nach Zypern verlegt und dort ansässig wird, verschiebt damit den Ansässigkeitsstaat – mit unmittelbaren Folgen für die Zuordnung des Fluggehalts.
Entscheidend ist, dass die Ansässigkeit auf Zypern echt ist. Eine ständige Wohnstätte, ein nachweisbarer Mittelpunkt der Lebensinteressen und eine ausreichende Zahl an Aufenthaltstagen sind die Voraussetzungen, damit die Tie-Breaker-Regel zugunsten Zyperns ausschlägt. Behält ein Pilot dagegen eine jederzeit nutzbare Wohnung in Deutschland und verbringt dort weiterhin den Großteil seiner freien Zeit, kann Deutschland die Ansässigkeit für sich reklamieren – dann läuft die gesamte Gestaltung leer. Deshalb ist die saubere Aufgabe des deutschen Wohnsitzes ebenso wichtig wie der echte Aufbau des zypriotischen.
Qualifikationskonflikte und Verständigungsverfahren
Selbst bei klarer Ansässigkeit können Probleme entstehen, wenn beide Staaten denselben Sachverhalt unterschiedlich einordnen. Stuft ein Staat eine Zahlung als Arbeitslohn ein, der andere als selbständige Vergütung, kann es zu einem Qualifikationskonflikt kommen, der trotz Abkommen zu einer Doppelbesteuerung führt. Gerade bei Crewing-Modellen, bei denen die formale Anstellung und der tatsächliche Einsatzbetrieb auseinanderfallen, ist dieses Risiko real.
Für solche Fälle sehen die Abkommen ein Verständigungsverfahren vor: Die betroffenen Finanzverwaltungen verständigen sich auf Antrag des Steuerpflichtigen über die zutreffende Behandlung. Das Verfahren ist allerdings langwierig und garantiert kein bestimmtes Ergebnis. Besser ist es, Konflikte von vornherein zu vermeiden, indem die Vertragsgestaltung, die Ansässigkeit und die Sozialversicherung von Beginn an konsistent aufgesetzt werden. Eine vorausschauende Strukturierung erspart hier oft jahrelange Auseinandersetzungen.
Checkliste: Ihr DBA-Fall auf einen Blick
Zur Orientierung lässt sich Ihr Fall an wenigen Leitfragen festmachen. In welchen Staaten sind Sie nach nationalem Recht steuerpflichtig? Falls in beiden: Wohin schlägt die Tie-Breaker-Regel aus, und können Sie das belegen? Welches Abkommen gilt zwischen Wohnsitzstaat und Airline-Sitzstaat, und aus welcher Fassung stammt es? Knüpft die Luftverkehrsregel an die Geschäftsleitung oder an die Ansässigkeit an? Welche Methode sieht der Methodenartikel vor, und gibt es eine Rückfall- oder Subject-to-tax-Klausel? Wurde das Einkommen im zuweisenden Staat tatsächlich besteuert? Und schließlich: Greift im Wohnsitzstaat ein Progressionsvorbehalt auf Ihre übrigen Einkünfte?
Wer diese Fragen mit Blick auf den konkreten Abkommenstext beantwortet, hat seine steuerliche Position weitgehend geklärt. Die Antworten zeigen zugleich, wo Gestaltungsspielräume liegen – etwa in der bewussten Wahl des Wohnsitzstaates. Da jede Konstellation Eigenheiten aufweist und schon eine veraltete Annahme über die Abkommensfassung das Ergebnis kippen kann, bleibt die individuelle Prüfung durch einen spezialisierten Berater unverzichtbar.
Fazit: Das Abkommen ist nur die halbe Miete
Ein Doppelbesteuerungsabkommen schützt nicht automatisch und nicht lückenlos. Es verteilt Besteuerungsrechte, die zuvor nach nationalem Recht entstanden sind, und überlässt die Vermeidung der Doppelbelastung dem Methodenartikel – samt seiner Rückfallklauseln. Für fliegendes Personal sind drei Punkte entscheidend: die zutreffende Ansässigkeit, die richtige Lesart der Luftverkehrs-Sonderregel und die genaue Kenntnis der Methode. Wer seinen Wohnsitz gezielt gestaltet, etwa nach Zypern, kann seine Gesamtbelastung spürbar senken – aber nur, wenn Ansässigkeit, Abkommenstext und tatsächliche Besteuerung im zuweisenden Staat zusammenpassen. Eine fundierte Einzelfallprüfung ist daher kein Luxus, sondern der einzige Weg zu Rechtssicherheit.
Länderübersicht: Steuer-Ratgeber nach Ländern
Das Doppelbesteuerungsabkommen entscheidet stets im konkreten Verhältnis zu einem bestimmten Staat. Für jedes der folgenden Länder erläutert ein eigener Ratgeber das Abkommen mit Deutschland, die Zuordnung des Bordlohns, die Ansässigkeitsregeln und die Methode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung. Wählen Sie das für Ihre Airline oder Ihren Wohnsitz maßgebliche Land:
EU & Westeuropa: Belgien, Bulgarien, Deutschland, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Österreich.
Balkan & Osteuropa: Albanien, Bosnien-Herzegowina, Kosovo, Moldau, Montenegro, Nordmazedonien, Serbien.
Kaukasus & Zentralasien: Armenien, Aserbaidschan, Georgien, Kasachstan, Kirgisistan, Mongolei, Tadschikistan, Usbekistan.
Naher Osten & Golf: Bahrain, Kuwait, Oman, Saudi-Arabien, Türkei, VAE Dubai.
Asien & Pazifik: Australien, Bangladesch, China, Hongkong, Indien, Indonesien, Japan, Neuseeland, Pakistan, Philippinen, Singapur, Sri Lanka, Südkorea, Thailand, Vietnam.
Afrika: Algerien, Elfenbeinküste, Ghana, Kenia, Marokko, Mauritius, Namibia, Sambia, Südafrika, Tunesien, Ägypten.
Amerika: Bolivien, Brasilien, Chile, Costa Rica, Ecuador, Jamaika, Kanada, Mexiko, Trinidad und Tobago, Uruguay, USA, Venezuela.
Grundlagen der Pilotenbesteuerung: weitere Ratgeber
Die steuerlichen Grundlagen für fliegendes Personal lassen sich in fünf Bereiche gliedern – Steuerpflicht und Status, Doppelbesteuerung und Vermeidungsmethoden, weitere Einkunftsarten, Lohnsteuer, Veranlagung und Zuschläge sowie private Abzüge und Familie. Diese Ratgeber vertiefen die einzelnen Themen:
Steuerpflicht und steuerlicher Status: Steuern für Piloten: Überblick, Steuerlicher Wohnsitz, Ansässigkeit und Tie-Breaker, Home Base und Besteuerung, Beschränkte Steuerpflicht, Erweiterte beschränkte Steuerpflicht, Fiktive unbeschränkte Steuerpflicht.
Doppelbesteuerung und Vermeidungsmethoden: Artikel 15 OECD-Musterabkommen, 183-Tage-Regelung, Anrechnung und Freistellung, Progressionsvorbehalt, Welteinkommensprinzip.
Weitere Einkunftsarten: Selbstständiger Pilot, Kapitalerträge und Abgeltungsteuer, Vermietung einer Immobilie, Verlustverrechnung.
Lohnsteuer, Veranlagung und Zuschläge: Steuerklasse und Lohnsteuer, Nebeneinkünfte, Ehegattensplitting und Zusammenveranlagung, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag, Abfindung und Fünftelregelung, Sachbezüge und Freiflüge.
Private Abzüge und Familie: Sonderausgaben, Außergewöhnliche Belastungen, Kindergeld und Kinderfreibetrag.
Schützt ein DBA mich automatisch vor Doppelbesteuerung?
Weitgehend, aber nicht lückenlos. Rückfallklauseln, Qualifikationskonflikte und fehlende Abkommen können dazu führen, dass dennoch eine Belastung in beiden Staaten oder ein Rückfall des Besteuerungsrechts entsteht.
Was ist die Tie-Breaker-Regel?
Eine Stufenprüfung im Abkommen, die bei Ansässigkeit in beiden Staaten entscheidet, welcher Staat als Ansässigkeitsstaat gilt: Wohnstätte, Mittelpunkt der Lebensinteressen, gewöhnlicher Aufenthalt, Staatsangehörigkeit.
Gilt die 183-Tage-Regel für mein Fluggehalt?
In der Regel nicht. Für das Gehalt aus dem internationalen Luftverkehr geht die Sonderregel vor, die an die Geschäftsleitung der Airline oder an die Ansässigkeit anknüpft.
Was macht ein Doppelbesteuerungsabkommen für Piloten konkret?
Es legt fest, welcher von zwei Staaten das Fluggehalt besteuern darf, und verpflichtet den anderen Staat, die Doppelbelastung durch Freistellung oder Anrechnung zu vermeiden.
Welche Methode ist für mich günstiger?
Die Freistellungsmethode ist meist vorteilhafter, weil das Auslandseinkommen steuerfrei bleibt. Die Anrechnungsmethode führt mindestens zum höheren der beiden Steuerniveaus. Welche gilt, bestimmt der Methodenartikel des konkreten DBA.
Kann mein Gehalt komplett unversteuert bleiben?
In der Regel nicht dauerhaft. Rückfall- und Subject-to-tax-Klauseln verhindern, dass Einkommen nirgends besteuert wird.
Was gilt ohne DBA?
Dann greifen nur die einseitigen Entlastungsregeln des nationalen Rechts, etwa die Steueranrechnung. Eine Doppelbelastung lässt sich so nicht immer vollständig vermeiden.
Aufbau eines Doppelbesteuerungsabkommens
Ein Doppelbesteuerungsabkommen folgt einem festen Aufbau, der sich am OECD-Musterabkommen orientiert. Zunächst wird der persönliche und sachliche Anwendungsbereich geklärt, dann die Ansässigkeit definiert. Es folgen die Verteilungsnormen für die einzelnen Einkunftsarten – für Piloten ist Art. 15 (unselbständige Arbeit) zentral. Schließlich regelt der Methodenartikel, wie der Wohnsitzstaat die Doppelbesteuerung vermeidet: durch Freistellung oder durch Anrechnung.
Für die Anwendung eines Doppelbesteuerungsabkommens auf den Pilotenfall arbeitet man sich systematisch durch: Wer ist nach Art. 4 ansässig? Greift für den Arbeitslohn die Sonderregel des Art. 15 Abs. 3? Welche Methode sieht der Wohnsitzstaat vor? Gibt es eine Rückfallklausel? Diese Reihenfolge verhindert Fehler und macht das Ergebnis nachvollziehbar.
Freistellung mit Progressionsvorbehalt
Wendet der Wohnsitzstaat die Freistellungsmethode an, bleibt der ausländische Arbeitslohn steuerfrei, erhöht aber den Steuersatz auf das übrige Einkommen. Dieser Progressionsvorbehalt wird oft übersehen. Gerade bei Ehegatten mit inländischen Einkünften kann er spürbar werden. Auch freigestellte Einkünfte gehören deshalb in die Steuererklärung.
| Methode | Auslandslohn | Wirkung im Inland |
|---|---|---|
| Freistellung | steuerfrei | Progressionsvorbehalt |
| Anrechnung | steuerpflichtig | Ausländische Steuer wird angerechnet |
Kein DBA gleicht dem anderen vollständig. Formulierungen zur Ansässigkeit, zur Sonderregel und zum Methodenartikel weichen ab. Das passende Abkommen zwischen Wohnsitz- und Arbeitgeberstaat ist immer die maßgebliche Quelle.
Ein praktischer Hinweis zum Doppelbesteuerungsabkommen: Abkommen sind keine statischen Texte. Sie werden neu verhandelt, durch Protokolle geändert und durch das mehrseitige Instrument (MLI) der OECD ergänzt, das viele bilaterale Abkommen gleichzeitig anpasst. Wer sich auf eine bestimmte Formulierung verlässt, sollte prüfen, ob sie noch in der aktuellen Fassung gilt.
Für Piloten besonders relevant sind Rückfallklauseln (subject-to-tax-Klauseln). Sie bewirken, dass das Besteuerungsrecht an den Wohnsitzstaat zurückfällt, wenn der eigentlich berechtigte Staat die Einkünfte nicht besteuert. Gerade bei Tätigkeit für Airlines in Staaten ohne Einkommensteuer kann eine solche Klausel dazu führen, dass das Gehalt doch im Wohnsitzstaat erfasst wird. Das Doppelbesteuerungsabkommen ist also stets im Detail zu lesen.