Lohnsteuer als Vorauszahlung

Die Lohnsteuer ist keine eigene Steuer, sondern eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer. Bei Arbeitnehmern wird sie vom Arbeitgeber direkt vom Bruttolohn einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. Sie ist eine Vorauszahlung auf die später festzusetzende Einkommensteuer; die endgültige Steuerlast ergibt sich erst aus der Veranlagung nach Ablauf des Jahres.

Wie hoch der monatliche Lohnsteuerabzug ausfällt, hängt maßgeblich von der Steuerklasse ab. Sie bestimmt, welche Freibeträge und Pauschalen bereits beim laufenden Abzug berücksichtigt werden. Für Piloten als regelmäßig gut verdienende Arbeitnehmer ist die richtige Steuerklasse vor allem eine Frage der monatlichen Liquidität und des Nachzahlungs- oder Erstattungsrisikos – die Jahressteuerlast selbst wird durch die Steuerklasse nicht verändert.

Auf einen Blick
Rechtsgrundlage
§ 38b EStG, sechs Klassen
Ehepaare
III/V, IV/IV oder Faktor
Zweitjob
Steuerklasse VI
Wirkung
monatlicher Abzug, nicht Jahressteuer

Die sechs Lohnsteuerklassen

Das deutsche Recht kennt sechs Lohnsteuerklassen (§ 38b EStG). Steuerklasse I gilt für Ledige, Geschiedene und Verwitwete sowie generell für Arbeitnehmer ohne besondere Merkmale. Steuerklasse II gilt für Alleinerziehende und berücksichtigt den Entlastungsbetrag. Die Steuerklassen III, IV und V betreffen Verheiratete und eingetragene Lebenspartner in unterschiedlichen Konstellationen.

Steuerklasse VI schließlich gilt für das zweite und jedes weitere Dienstverhältnis. Welche Klasse oder Kombination im Einzelfall gilt, hängt vom Familienstand, der Erwerbskonstellation und der Zahl der Beschäftigungsverhältnisse ab. Die Steuerklasse wird über das elektronische Verfahren der Lohnsteuerabzugsmerkmale bereitgestellt und vom Arbeitgeber abgerufen. Für Piloten ist insbesondere die Wahl der Ehegattenkombination und der Umgang mit mehreren Arbeitsverhältnissen praxisrelevant.

Ehepaare: III/V oder IV/IV

Verheiratete und eingetragene Lebenspartner haben die Wahl zwischen verschiedenen Steuerklassenkombinationen. Bei der Kombination III/V erhält der besser verdienende Partner die Steuerklasse III mit niedrigem Abzug, der andere die Steuerklasse V mit hohem Abzug. Diese Kombination führt zu hohem monatlichem Netto beim Hauptverdiener, oft aber zu einer Nachzahlung am Jahresende.

Bei der Kombination IV/IV werden beide Partner wie Alleinstehende behandelt; sie eignet sich vor allem bei ähnlich hohen Einkommen. Die Wahl der Kombination wirkt sich nur auf die monatliche Verteilung der Lohnsteuer aus, nicht auf die gemeinsame Jahressteuerlast, die durch das Ehegattensplitting bestimmt wird. Am Jahresende gleicht die Veranlagung Differenzen aus. Welche Kombination günstiger ist, hängt von der Einkommensverteilung und vom Wunsch nach hoher monatlicher Liquidität oder geringem Nachzahlungsrisiko ab.

Das Faktorverfahren

Als dritte Möglichkeit können Ehegatten das Faktorverfahren wählen (§ 39f EStG, auch als Steuerklasse IV mit Faktor bezeichnet). Dabei bleiben beide Partner in Steuerklasse IV, erhalten aber einen individuellen Faktor kleiner als eins, der die voraussichtliche gemeinsame Jahressteuer nach dem Splittingtarif auf die monatliche Lohnsteuer überträgt.

Der Faktor verteilt den Splittingvorteil bereits unterjährig gerecht auf beide Gehälter, sodass die monatliche Lohnsteuer nahe an der tatsächlichen Jahressteuerlast liegt und hohe Nachzahlungen vermieden werden. Er wird beim Finanzamt beantragt und gilt grundsätzlich bis zum Ende des Folgejahres. Bei eingetragenem Faktor besteht die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung. Für Paare mit unterschiedlich hohen Einkommen, die Nachzahlungen vermeiden möchten, ist das Faktorverfahren oft die ausgewogenste Lösung.

Faktorverfahren als Mittelweg

Das Faktorverfahren (§ 39f EStG) verteilt den Splittingvorteil schon monatlich gerecht auf beide Ehegatten. Es vermeidet die hohen Abzüge der Steuerklasse V und die Nachzahlungen der Kombination III/V – bei eingetragenem Faktor besteht jedoch Pflicht zur Steuererklärung.

Geplante Reform der Steuerklassen III und V

Die Kombination III/V steht seit Längerem in der Kritik, weil der Partner in Steuerklasse V einen überproportional hohen Abzug trägt. Politisch war daher vorgesehen, die Steuerklassen III und V abzuschaffen und alle Verheirateten in das Faktorverfahren der Steuerklasse IV zu überführen. Diese Überführung war frühestens zum Jahr 2030 geplant.

Nach aktuellem Stand ist die Reform jedoch nicht beschlossen und nicht umgesetzt; im Gesetzgebungsverfahren wurde die Überführung gestrichen. Die Steuerklassenkombination III/V bleibt damit weiterhin zulässig, und ein verbindlicher Zeitpunkt für eine Umstellung steht nicht fest. Wer möchte, kann das Faktorverfahren aber bereits heute freiwillig nutzen. Piloten sollten die Entwicklung im Blick behalten, da eine künftige Umstellung die monatliche Lohnsteuerverteilung verändern würde – an der Jahressteuerlast und am Ehegattensplitting würde sich nichts ändern.

Steuerklasse VI bei mehreren Arbeitsverhältnissen

Bezieht ein Arbeitnehmer gleichzeitig Arbeitslohn aus mehreren Dienstverhältnissen, wird das zweite und jedes weitere mit Steuerklasse VI abgerechnet. In dieser Klasse werden weder der Grundfreibetrag noch der Arbeitnehmer-Pauschbetrag berücksichtigt, sodass der Lohnsteuerabzug besonders hoch ausfällt. Das soll sicherstellen, dass die zusammengerechneten Einkünfte angemessen besteuert werden.

Für Piloten kann die Steuerklasse VI relevant werden, wenn neben der Haupttätigkeit ein zweites sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis besteht – etwa als Fluglehrer bei einer anderen Stelle. Der hohe Abzug in Steuerklasse VI wird über die Veranlagung am Jahresende ausgeglichen, da dort die tatsächliche Steuerlast auf das Gesamteinkommen ermittelt wird. Wer mehrere Arbeitsverhältnisse hat, ist ohnehin zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet.

Steuerklassenwechsel und ELStAM

Die Steuerklassen werden über das Verfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale verwaltet. Der Arbeitgeber ruft die maßgebenden Merkmale elektronisch ab und legt sie dem Lohnsteuerabzug zugrunde. Änderungen, etwa nach Heirat oder bei einem Wechsel der Kombination, werden in diesem Verfahren abgebildet und wirken sich auf die nächstmögliche Abrechnung aus.

Ein Steuerklassenwechsel ist elektronisch über das Steuerportal möglich und kann von Ehegatten ohne besondere Begründung beantragt werden. Es empfiehlt sich, die hinterlegten Merkmale regelmäßig zu prüfen, damit der Lohnsteuerabzug zur tatsächlichen Situation passt. Wer einen Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag stellt, kann zudem Freibeträge – etwa für hohe Werbungskosten – bereits beim monatlichen Abzug berücksichtigen lassen, was gerade bei den hohen berufsbedingten Kosten von Piloten interessant sein kann.

Bedeutung für fliegendes Personal

Für Piloten ergeben sich mehrere praktische Berührungspunkte mit der Steuerklasse. Als regelmäßig gut verdienende Arbeitnehmer profitieren verheiratete Piloten von einer durchdachten Wahl der Steuerklassenkombination, die die monatliche Liquidität und das Nachzahlungsrisiko in Einklang bringt. Bei stark unterschiedlichen Einkommen der Ehegatten kann das Faktorverfahren die ausgewogenste Lösung sein.

Hinzu kommt der mögliche Auslandsbezug: Wer für eine ausländische Airline tätig ist, unterliegt unter Umständen keinem deutschen Lohnsteuerabzug, sodass die Besteuerung über die Veranlagung erfolgt. Auch ein zweites Beschäftigungsverhältnis und die Berücksichtigung hoher Werbungskosten über einen Freibetrag spielen eine Rolle. Die Steuerklasse ist damit für Piloten weniger eine Frage der endgültigen Steuerlast als der monatlichen Planung und der korrekten Abwicklung.

Häufige Fehler vermeiden

Ein häufiger Fehler ist die Wahl der Steuerklassenkombination allein nach dem höchsten monatlichen Netto. Die Kombination III/V führt zwar zu hohem laufendem Netto, kann aber eine erhebliche Nachzahlung auslösen. Maßgeblich sollte die Gesamtbetrachtung aus Liquidität, Nachzahlungsrisiko und gegebenenfalls Lohnersatzleistungen sein.

Weitere Fehler sind die Annahme, die Steuerklasse beeinflusse die Jahressteuerlast, oder das Übersehen der Pflicht zur Steuererklärung bei III/V, beim Faktorverfahren oder bei mehreren Arbeitsverhältnissen. Wer die Funktion der Steuerklasse als bloße Vorauszahlung versteht und die Kombination bewusst wählt, vermeidet böse Überraschungen bei der Veranlagung und steuert die monatliche Liquidität gezielt.

Steuerklasse und Lohnersatzleistungen

Die Wahl der Steuerklasse hat über die monatliche Lohnsteuer hinaus eine wichtige Nebenwirkung: Viele Lohnersatzleistungen knüpfen an das Nettoeinkommen an. Dazu gehören etwa Elterngeld, Arbeitslosengeld, Krankengeld oder Mutterschaftsgeld. Wer in einer Steuerklasse mit niedrigerem Abzug steht, hat ein höheres Netto und damit gegebenenfalls eine höhere Bemessungsgrundlage für solche Leistungen.

Für Paare, bei denen absehbar Lohnersatzleistungen relevant werden, kann die Steuerklassenwahl daher über die reine Liquiditätsfrage hinaus Bedeutung erlangen. Das Faktorverfahren berücksichtigt beide Einkommen und kann hier eine ausgewogene Lösung sein. Da die Regeln im Detail komplex sind und sich Fristen für den Steuerklassenwechsel auswirken können, lohnt eine vorausschauende Planung, wenn solche Leistungen anstehen. Die Jahressteuerlast bleibt davon unberührt.

Freibeträge über den Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag

Unabhängig von der Steuerklasse können Arbeitnehmer beim Finanzamt einen Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag stellen, um Freibeträge bereits beim monatlichen Lohnsteuerabzug zu berücksichtigen. Das ist besonders dann interessant, wenn hohe Werbungskosten absehbar sind, die andernfalls erst über die Veranlagung im Folgejahr zu einer Erstattung führen würden.

Für Piloten mit ihren regelmäßig hohen berufsbedingten Aufwendungen – Verpflegungsmehraufwand, Reisekosten, Lizenz- und Ausrüstungskosten – kann ein eingetragener Freibetrag die monatliche Liquidität spürbar verbessern. Der Freibetrag wird in das Verfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale aufgenommen und mindert den laufenden Lohnsteuerabzug. Wer einen Freibetrag eintragen lässt, ist allerdings zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, in der die tatsächlichen Aufwendungen nachzuweisen sind.

Praxis: Einordnung und Beratung

In der Praxis ist die Steuerklasse für Piloten vor allem ein Instrument der monatlichen Liquiditätssteuerung, nicht der endgültigen Steuerlast. Die bewusste Wahl der Kombination, der richtige Umgang mit mehreren Arbeitsverhältnissen und die Eintragung von Freibeträgen für hohe Werbungskosten sind die zentralen Stellschrauben.

Bei Auslandsbezug, mehreren Beschäftigungsverhältnissen oder anstehenden Lohnersatzleistungen wird die Beurteilung komplexer und kann eine Abstimmung mit fachkundiger Beratung sinnvoll machen. Dieser Beitrag erläutert die Grundsätze; die optimale Gestaltung im Einzelfall bleibt der individuellen Beratung vorbehalten.

Steuerklasse II für Alleinerziehende

Die Steuerklasse II ist für alleinerziehende Arbeitnehmer vorgesehen und berücksichtigt den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende. Voraussetzung ist, dass zum Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ein Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag besteht, und dass keine andere erwachsene Person im Haushalt lebt, die zur Haushaltsführung beiträgt.

Der Entlastungsbetrag mindert die Bemessungsgrundlage und damit den Lohnsteuerabzug. Für alleinerziehende Piloten oder Mitglieder des Kabinenpersonals ist die zutreffende Zuordnung zur Steuerklasse II daher von Bedeutung, da sie unmittelbar das monatliche Netto erhöht. Ändern sich die Verhältnisse – etwa weil eine weitere erwachsene Person in den Haushalt einzieht –, ist dies dem Finanzamt mitzuteilen, da die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag dann entfallen können.

Grundfreibetrag und Tarif im Hintergrund

Hinter dem Lohnsteuerabzug steht der Einkommensteuertarif mit dem Grundfreibetrag, der das Existenzminimum steuerfrei stellt. Der Grundfreibetrag beträgt 2026 12.348 Euro für Ledige und 24.696 Euro für zusammenveranlagte Ehegatten. In den Steuerklassen I bis V ist er bereits in den Lohnsteuerabzug eingearbeitet; in Steuerklasse VI bleibt er dagegen unberücksichtigt.

Der progressive Tarif führt dazu, dass mit steigendem Einkommen ein höherer Grenzsteuersatz greift. Für gut verdienende Piloten bedeutet das, dass zusätzliche Einkünfte mit einem hohen Satz belastet werden. Die Steuerklasse selbst ändert daran nichts – sie verteilt nur den Abzug über das Jahr. Das Verständnis von Grundfreibetrag und Tarif hilft jedoch, die Wirkung der Steuerklassen und die Höhe von Erstattungen oder Nachzahlungen einzuordnen.

Lohnsteuer-Jahresausgleich und Veranlagung

Am Ende des Jahres wird über die zu viel oder zu wenig gezahlte Lohnsteuer abgerechnet. In bestimmten Fällen führt der Arbeitgeber einen Lohnsteuer-Jahresausgleich durch und erstattet zu viel einbehaltene Lohnsteuer. Häufiger erfolgt der Ausgleich jedoch über die Einkommensteuerveranlagung, in der die tatsächliche Jahressteuerlast ermittelt und mit der bereits gezahlten Lohnsteuer verrechnet wird.

Hat der Pilot über das Jahr durch die gewählte Steuerklasse zu wenig Lohnsteuer gezahlt, ergibt sich eine Nachzahlung; bei zu hohem Abzug eine Erstattung. Da Piloten häufig hohe Werbungskosten geltend machen können, führt die Veranlagung bei ihnen oft zu einer Erstattung. Die Steuerklasse beeinflusst dabei nur, wie hoch diese Differenz ausfällt – die endgültige Steuer ist von ihr unabhängig und ergibt sich allein aus dem zu versteuernden Einkommen und dem Tarif.

Die Vorsorgepauschale beim Lohnsteuerabzug

In den Lohnsteuerabzug fließt neben der Steuerklasse auch die sogenannte Vorsorgepauschale ein, die einen Teil der Beiträge zur Sozialversicherung pauschal berücksichtigt. Ab 2026 wird sie so ausgestaltet, dass der Lohnsteuerabzug die tatsächlich gezahlten Beiträge zur Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung genauer abbildet. Das führt zu einer präziseren monatlichen Besteuerung und in der Tendenz zu geringeren Abweichungen bei der Veranlagung.

Für Piloten wirkt sich das wie bei anderen Arbeitnehmern aus: Der monatliche Lohnsteuerabzug trifft die voraussichtliche Jahressteuerlast genauer, sodass Nachzahlungen und Erstattungen aus diesem Grund tendenziell kleiner ausfallen. Die Vorsorgepauschale ist allerdings nur eine Komponente des Abzugs; die endgültige Berücksichtigung der Vorsorgeaufwendungen erfolgt im Rahmen der Veranlagung über den Sonderausgabenabzug, der die tatsächlichen Verhältnisse abbildet.

Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer

Neben der Lohnsteuer werden im Lohnsteuerabzug der Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls die Kirchensteuer berücksichtigt. Der Solidaritätszuschlag ist seit der Anhebung der Freigrenzen für den weitaus größten Teil der Arbeitnehmer entfallen und betrifft nur noch höhere Einkommen. Die Kirchensteuer fällt bei Mitgliedern einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft an und richtet sich nach der Höhe der Lohn- beziehungsweise Einkommensteuer.

Auch diese Zuschläge werden über die Lohnsteuerabzugsmerkmale berücksichtigt und im Rahmen der Veranlagung endgültig abgerechnet. Für gut verdienende Piloten kann der Solidaritätszuschlag oberhalb der Freigrenzen weiterhin relevant sein und die Gesamtbelastung erhöhen. Die Steuerklasse beeinflusst die Höhe dieser Zuschläge nur mittelbar über die Bemessungsgrundlage der Lohnsteuer; an der grundsätzlichen Pflicht und der endgültigen Höhe ändert sie nichts, da auch hier die Veranlagung maßgeblich ist.

Fazit

Die Lohnsteuer ist eine Vorauszahlung auf die Einkommensteuer, deren monatliche Höhe von der Steuerklasse abhängt. Es gibt sechs Lohnsteuerklassen; Verheiratete wählen zwischen III/V, IV/IV und dem Faktorverfahren (§ 39f EStG), das den Splittingvorteil gerecht verteilt. Die geplante Abschaffung der Kombination III/V ist derzeit nicht beschlossen; III/V bleibt zulässig. Bei mehreren Arbeitsverhältnissen greift Steuerklasse VI ohne Grundfreibetrag. Die Steuerklasse beeinflusst nur die monatliche Verteilung, nicht die Jahressteuerlast, die sich aus der Veranlagung ergibt. Für Piloten zählen vor allem die bewusste Wahl der Kombination, der Umgang mit mehreren Arbeitsverhältnissen und der Auslandsbezug. Die Inhalte dienen der Orientierung und ersetzen keine individuelle Beratung.

Grundlagen der Pilotenbesteuerung: weitere Ratgeber

Die steuerlichen Grundlagen für fliegendes Personal lassen sich in fünf Bereiche gliedern – Steuerpflicht und Status, Doppelbesteuerung und Vermeidungsmethoden, weitere Einkunftsarten, Lohnsteuer, Veranlagung und Zuschläge sowie private Abzüge und Familie. Diese Ratgeber vertiefen die einzelnen Themen:

Steuerpflicht und steuerlicher Status: Steuern für Piloten: Überblick, Steuerlicher Wohnsitz, Ansässigkeit und Tie-Breaker, Home Base und Besteuerung, Beschränkte Steuerpflicht, Erweiterte beschränkte Steuerpflicht, Fiktive unbeschränkte Steuerpflicht.

Doppelbesteuerung und Vermeidungsmethoden: Doppelbesteuerungsabkommen, Artikel 15 OECD-Musterabkommen, 183-Tage-Regelung, Anrechnung und Freistellung, Progressionsvorbehalt, Welteinkommensprinzip.

Weitere Einkunftsarten: Selbstständiger Pilot, Kapitalerträge und Abgeltungsteuer, Vermietung einer Immobilie, Verlustverrechnung.

Lohnsteuer, Veranlagung und Zuschläge: Nebeneinkünfte, Ehegattensplitting und Zusammenveranlagung, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag, Abfindung und Fünftelregelung, Sachbezüge und Freiflüge.

Private Abzüge und Familie: Sonderausgaben, Außergewöhnliche Belastungen, Kindergeld und Kinderfreibetrag.

Wie viele Steuerklassen gibt es?

Sechs (§ 38b EStG): I für Ledige, Geschiedene und Verwitwete; II für Alleinerziehende; III, IV und V für Verheiratete in verschiedenen Kombinationen; VI für das zweite und jedes weitere Dienstverhältnis. Die maßgebende Klasse hängt von Familienstand und Erwerbskonstellation ab.

Welche Kombination sollten Ehepaare wählen?

Das hängt von der Einkommensverteilung ab. III/V bietet hohes monatliches Netto beim Hauptverdiener, oft mit Nachzahlung; IV/IV passt bei ähnlichen Einkommen; das Faktorverfahren verteilt den Splittingvorteil gerecht und vermeidet Nachzahlungen. Die Jahressteuerlast ist in allen Fällen gleich.

Was ist das Faktorverfahren?

Eine Variante der Steuerklasse IV (§ 39f EStG): Beide Partner bleiben in IV, erhalten aber einen individuellen Faktor kleiner als eins, der den Splittingvorteil schon monatlich verteilt. So liegt die Lohnsteuer nahe an der Jahressteuer. Bei eingetragenem Faktor besteht Pflicht zur Steuererklärung.

Werden die Steuerklassen III und V abgeschafft?

Das war politisch geplant, frühestens ab 2030, ist aber nicht beschlossen und nicht umgesetzt; die Überführung ins Faktorverfahren wurde im Gesetzgebungsverfahren gestrichen. Die Kombination III/V bleibt damit weiterhin zulässig; ein verbindlicher Zeitpunkt steht nicht fest.

Was bedeutet Steuerklasse VI?

Sie gilt für das zweite und jedes weitere Dienstverhältnis. In Steuerklasse VI werden weder der Grundfreibetrag noch der Arbeitnehmer-Pauschbetrag berücksichtigt, sodass der Lohnsteuerabzug hoch ausfällt. Der Ausgleich erfolgt über die Veranlagung, zu der man bei mehreren Arbeitsverhältnissen verpflichtet ist.

Beeinflusst die Steuerklasse meine endgültige Steuer?

Nein. Die Steuerklasse bestimmt nur den monatlichen Lohnsteuerabzug, also die Liquidität und das Nachzahlungs- oder Erstattungsrisiko. Die endgültige Jahressteuerlast ergibt sich aus der Veranlagung und ist von der gewählten Steuerklasse unabhängig.

Wie wechsle ich die Steuerklasse?

Über das Verfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale, die der Arbeitgeber abruft. Ein Wechsel ist elektronisch über das Steuerportal möglich und kann von Ehegatten ohne besondere Begründung beantragt werden. Die Änderung wirkt sich auf die nächstmögliche Lohnabrechnung aus.

Was gilt bei einem ausländischen Arbeitgeber?

Bei einer Tätigkeit für eine ausländische Fluggesellschaft wird unter Umständen kein deutscher Lohnsteuerabzug vorgenommen. Die Besteuerung erfolgt dann über die Veranlagung im Rahmen der Einkommensteuererklärung. Das Zusammenspiel mit dem Doppelbesteuerungsabkommen ist dabei zu beachten.