Was Sonderausgaben sind
Sonderausgaben sind bestimmte private Aufwendungen, die weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind, vom Gesetzgeber aber bewusst zum Abzug zugelassen werden. Es geht dabei nicht um beruflich veranlasste Kosten, sondern um Vorsorge, familiäre Verpflichtungen oder gesellschaftlich erwünschtes Verhalten. Sonderausgaben mindern den Gesamtbetrag der Einkünfte und damit das zu versteuernde Einkommen; je höher der persönliche Steuersatz, desto größer die Entlastung pro abgesetztem Euro. Gerade für gut verdienende Piloten mit hohem Grenzsteuersatz fällt jeder abgesetzte Euro daher stärker ins Gewicht als bei niedrigeren Einkommen, was die sorgfältige Erfassung der Sonderausgaben besonders lohnend macht.
Der Gesetzgeber gewährt automatisch einen Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 Euro für Alleinstehende und 72 Euro für zusammenveranlagte Ehegatten. Dieser geringe Betrag ist allerdings schnell überschritten – allein die Kirchensteuer oder die Versicherungsbeiträge liegen meist deutlich darüber. Für gut verdienende Verkehrsflugzeugführer lohnt sich daher die genaue Erfassung der tatsächlichen Sonderausgaben fast immer. Man unterscheidet zwei Gruppen: die Vorsorgeaufwendungen und die übrigen Sonderausgaben.
- Rechtsgrundlage
- § 10 EStG
- Pauschbetrag
- 36 € / 72 € (§ 10c)
- Altersvorsorge 2026
- bis 30.826 € / 61.652 €
- Spenden
- bis 20 % des GdE (§ 10b)
Vorsorgeaufwendungen
Den größten Block bilden bei den meisten Steuerpflichtigen die Vorsorgeaufwendungen. Dazu zählen die Altersvorsorgeaufwendungen – Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder zu einem berufsständischen Versorgungswerk sowie zur Rürup-Rente. Seit 2023 sind diese zu 100 Prozent bis zum Höchstbetrag abziehbar. Für 2026 liegt der Höchstbetrag bei 30.826 Euro für Alleinstehende und 61.652 Euro für zusammenveranlagte Paare.
Davon zu unterscheiden sind die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung: Die Beiträge zur Basisabsicherung sind in voller Höhe abziehbar, ohne Deckelung. Übrige Vorsorgeaufwendungen wie Beiträge zur Arbeitslosen-, Berufsunfähigkeits-, Unfall- oder Haftpflichtversicherung unterliegen dagegen einem Höchstbetrag von 2.800 Euro – bei Arbeitnehmern mit Zuschuss zur Krankenversicherung 1.900 Euro. Da dieser Höchstbetrag bei Arbeitnehmern bereits durch die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ausgeschöpft ist, wirken sich solche zusätzlichen Versicherungen häufig nicht mehr aus.
Viele angestellte Piloten sind nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern in einem berufsständischen Versorgungswerk pflichtversichert. Die Beiträge dorthin gehören ebenfalls zu den Altersvorsorgeaufwendungen und sind im Rahmen des Höchstbetrags abziehbar.
Kirchensteuer, Spenden und Unterhalt
Zu den übrigen Sonderausgaben zählt zunächst die gezahlte Kirchensteuer, die – mit Ausnahme der auf Kapitalerträge entfallenden Kirchensteuer – in voller Höhe abziehbar ist. Spenden und Mitgliedsbeiträge an steuerbegünstigte Organisationen sind bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte abziehbar; bis 300 Euro genügt der Kontoauszug als Nachweis, darüber ist eine Zuwendungsbestätigung erforderlich. Nicht ausgeschöpfte Spendenbeträge können in Folgejahre vorgetragen werden.
Eine weitere Position sind Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten. Im Rahmen des sogenannten Realsplittings sind sie bis zu 13.805 Euro jährlich als Sonderausgaben abziehbar, erhöht um die für den Empfänger übernommenen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge. Voraussetzung ist ein Antrag des Zahlenden und die Zustimmung des Empfängers, der die Beträge seinerseits als sonstige Einkünfte versteuern muss. Alternativ kommt ein Abzug als außergewöhnliche Belastung in Betracht – was günstiger ist, sollte im Einzelfall durchgerechnet werden.
Ausbildungskosten: Sonderausgaben oder Werbungskosten
Eine für Piloten zentrale Frage ist die Behandlung von Ausbildungskosten. Das Gesetz unterscheidet streng zwischen Erst- und Zweitausbildung. Aufwendungen für eine Erstausbildung – also die erste Berufsausbildung oder das erste Studium ohne vorherige abgeschlossene Ausbildung – sind nur als Sonderausgaben abziehbar, und das bis zu einem Höchstbetrag von 6.000 Euro pro Jahr. Da Sonderausgaben nur im selben Jahr mit positiven Einkünften wirken und nicht vortragsfähig sind, laufen sie ins Leere, wenn in der Ausbildungszeit keine oder nur geringe Einkünfte vorliegen.
Anders verhält es sich bei einer Zweitausbildung oder einer Fortbildung im Rahmen eines bereits bestehenden oder angestrebten Dienstverhältnisses. Solche Kosten sind als Werbungskosten unbegrenzt abziehbar und können – mangels ausreichender Einnahmen in der Ausbildungsphase – als Verlust festgestellt und in spätere Jahre vorgetragen werden. Für die teure Verkehrspilotenausbildung ist diese Unterscheidung von erheblicher finanzieller Bedeutung: Nur in der Werbungskosten-Konstellation lässt sich der hohe Aufwand über den Verlustvortrag für die ersten gut verdienenden Berufsjahre sichern. Die genaue Einordnung des eigenen Ausbildungswegs sollte daher frühzeitig geprüft werden.
Schulgeld und weitere Posten
Zu den übrigen Sonderausgaben zählt auch das Schulgeld für den Besuch einer Privatschule durch ein Kind, für das Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag besteht. Abziehbar sind 30 Prozent des Entgelts, höchstens 5.000 Euro je Kind und Jahr. Nicht begünstigt sind dabei die Kosten für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung sowie Zahlungen an Hochschulen oder Nachhilfeinstitute. Der Höchstbetrag wird je Kind und Elternpaar nur einmal gewährt.
Ebenfalls zu den Sonderausgaben gehören Beiträge zu einem Riester-Vertrag, die bis zu 2.100 Euro jährlich als Sonderausgaben geltend gemacht werden können, soweit dies günstiger ist als die Zulagenförderung. Die einzelnen Sonderausgaben werden in der Steuererklärung an unterschiedlichen Stellen erfasst: Die Vorsorgeaufwendungen gehören in die Anlage Vorsorgeaufwand, die kinderbezogenen Posten in die Anlage Kind und die übrigen Sonderausgaben überwiegend in die dafür vorgesehene Anlage. Viele Werte sind in der elektronischen Steuererklärung bereits vorausgefüllt, da Versicherungen und Kassen die Beträge melden.
Bedeutung für Piloten
Für Piloten haben einige Sonderausgaben besonderes Gewicht. Da viele angestellte Verkehrsflugzeugführer über ein berufsständisches Versorgungswerk oder die gesetzliche Rentenversicherung pflichtversichert sind, entfällt der größte Teil ihres Sonderausgabenpotenzials auf die Altersvorsorge. Diese Beiträge werden in der Regel elektronisch gemeldet und vom Finanzamt automatisch berücksichtigt, sodass sie ohne weiteres Zutun in die Veranlagung einfließen. Den Höchstbetrag für die Altersvorsorge schöpfen angestellte Piloten über die Pflichtbeiträge meist nicht vollständig aus, profitieren aber voll von ihrem Anteil.
Bei der Kranken- und Pflegeversicherung sind die Basisbeiträge unbegrenzt abziehbar – ein bedeutender Posten, der allein den Pauschbetrag um ein Vielfaches übersteigt. Kirchenmitglieder setzen zusätzlich die Kirchensteuer ab, die bei den hohen Cockpit-Einkommen schnell mehrere Tausend Euro im Jahr ausmacht. Wer spendet, getrennt lebt und Unterhalt zahlt oder Kinder in einer Privatschule unterrichten lässt, hat weitere Abzugsmöglichkeiten. In der Summe lohnt sich die sorgfältige Erfassung der Sonderausgaben für nahezu jeden Piloten und sollte fester Bestandteil der jährlichen Steuererklärung sein.
Erfassung und Belege
In der Praxis empfiehlt es sich, die relevanten Belege über das Jahr hinweg geordnet zu sammeln: Spendenquittungen, Nachweise über gezahlte Kirchensteuer, Versicherungsbescheinigungen sowie bei getrennt lebenden Eltern die Unterlagen zum Unterhalt. Viele dieser Daten werden zwar elektronisch an das Finanzamt gemeldet und sind in der vorausgefüllten Steuererklärung bereits hinterlegt, doch sollte man die übernommenen Werte stets auf Vollständigkeit und Richtigkeit prüfen.
Gerade bei Posten, die nicht automatisch gemeldet werden – etwa Spenden an kleinere Organisationen oder Unterhaltsleistungen – ist die eigene Sorgfalt gefragt, da das Finanzamt diese nur berücksichtigt, wenn sie erklärt und nachgewiesen werden. Eine vollständige Erfassung stellt sicher, dass das gesamte Abzugspotenzial genutzt wird. Da sich die Höchstbeträge und Rahmenbedingungen von Jahr zu Jahr ändern können, lohnt sich zudem ein Blick auf die jeweils aktuellen Werte des Veranlagungsjahres, bevor die Erklärung erstellt wird.
Altersvorsorge im Detail
Die Altersvorsorgeaufwendungen verdienen eine genauere Betrachtung, da sie für Piloten den größten Sonderausgabenblock bilden. Der Höchstbetrag von 30.826 Euro für 2026 leitet sich vom Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung ab und verdoppelt sich bei zusammenveranlagten Ehegatten auf 61.652 Euro. In diesen Höchstbetrag fließen die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder zum berufsständischen Versorgungswerk sowie zu einer etwaigen Rürup-Rente ein.
Bei angestellten Piloten ist zu beachten, dass in den abziehbaren Beiträgen sowohl der Arbeitnehmer- als auch der steuerfreie Arbeitgeberanteil zu berücksichtigen sind, was die Berechnung in der Praxis beeinflusst. Wer über das Versorgungswerk oder die gesetzliche Rente hinaus zusätzlich eine Rürup-Rente bespart, kann die Beiträge im Rahmen des Höchstbetrags geltend machen, soweit dieser durch die Pflichtbeiträge noch nicht ausgeschöpft ist. Da diese Beträge seit 2023 zu 100 Prozent wirken, hat die Altersvorsorge als Sonderausgabe in den letzten Jahren an Bedeutung gewonnen und sollte bei der Steuerplanung mitbedacht werden.
Realsplitting in der Praxis
Das Realsplitting ist für getrennt lebende oder geschiedene Piloten eine der wirksamsten Sonderausgaben. Der Zahlende kann den Unterhalt an den früheren Partner bis zum Höchstbetrag absetzen, was bei hohem Grenzsteuersatz eine erhebliche Entlastung bedeutet. Im Gegenzug muss der Empfänger die Beträge als sonstige Einkünfte versteuern, weshalb seine Zustimmung erforderlich ist. In der Praxis wird häufig vereinbart, dass der Zahlende dem Empfänger den dadurch entstehenden steuerlichen Nachteil ausgleicht.
Bei der Gestaltung ist sorgfältig abzuwägen, ob das Realsplitting oder der alternative Abzug als außergewöhnliche Belastung günstiger ist. Der Abzug als außergewöhnliche Belastung kommt ohne Zustimmung des Empfängers aus, ist aber der Höhe nach auf den Grundfreibetrag begrenzt und kennt eine Anrechnung eigener Einkünfte. Das Realsplitting erlaubt einen höheren Abzug, erfordert jedoch die Mitwirkung des Empfängers. Welche Variante vorteilhafter ist, hängt von der Höhe des Unterhalts, den Einkünften beider Beteiligten und der Bereitschaft zur Zusammenarbeit ab und sollte vor der Entscheidung durchgerechnet werden.
Abgrenzung zu Werbungskosten
Eine grundlegende Weichenstellung ist die Abgrenzung der Sonderausgaben von den Werbungskosten. Werbungskosten sind beruflich veranlasste Aufwendungen und mindern bereits die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit; sie sind in unbegrenzter Höhe abziehbar und können über den Verlustvortrag in andere Jahre übertragen werden. Sonderausgaben dagegen betreffen die private Sphäre, mindern erst den Gesamtbetrag der Einkünfte und sind nicht vortragsfähig – mit Ausnahme bestimmter Posten wie nicht ausgeschöpfter Spenden.
Diese Unterscheidung entscheidet darüber, ob und wie sich eine Aufwendung auswirkt. Berufsbezogene Fortbildungen, Fachliteratur oder eine Zweitausbildung gehören zu den Werbungskosten, während die private Altersvorsorge, Kirchensteuer oder Spenden Sonderausgaben sind. Für Piloten ist die saubere Zuordnung wichtig, weil sie nicht nur die Höhe, sondern auch die zeitliche Nutzbarkeit des Abzugs bestimmt. Im Zweifel lohnt es sich, die richtige Kategorie zu prüfen, um den Abzug optimal zu nutzen und keine Möglichkeiten zu verschenken.
Die wichtigsten Punkte im Überblick
Zusammengefasst mindern Sonderausgaben nach § 10 EStG das zu versteuernde Einkommen. Den größten Block bilden die Vorsorgeaufwendungen: Altersvorsorge zu 100 Prozent bis 30.826 Euro beziehungsweise 61.652 Euro für 2026, Basis-Kranken- und Pflegeversicherung unbegrenzt, sonstige Versicherungen nur im Rahmen eines bei Arbeitnehmern meist ausgeschöpften Höchstbetrags.
Hinzu kommen die übrigen Sonderausgaben: Kirchensteuer in voller Höhe, Spenden bis 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte, Unterhalt im Realsplitting bis 13.805 Euro, Schulgeld und Riester-Beiträge. Eine Sonderstellung nehmen die Ausbildungskosten ein, bei denen die Erstausbildung nur begrenzt als Sonderausgabe, die Zweitausbildung dagegen unbegrenzt als Werbungskosten abziehbar ist. Der automatische Pauschbetrag von 36 beziehungsweise 72 Euro ist schnell überschritten, weshalb sich die Erfassung der tatsächlichen Sonderausgaben für Piloten fast immer lohnt.
Vortrag und zeitliche Zuordnung
Während Werbungskosten über den Verlustvortrag in spätere Jahre übertragbar sind, gilt für die meisten Sonderausgaben das strenge Abflussprinzip: Sie wirken sich nur in dem Kalenderjahr aus, in dem sie geleistet wurden. Wer in einem Jahr nur geringe Einkünfte hat, kann hohe Sonderausgaben daher unter Umständen nicht voll nutzen, weil sie das ohnehin niedrige zu versteuernde Einkommen übersteigen. Eine Ausnahme bilden Spenden, deren nicht ausgeschöpfter Teil in Folgejahre vorgetragen werden kann.
Aus dieser zeitlichen Bindung ergibt sich ein Gestaltungsaspekt: Wer den Zeitpunkt bestimmter Zahlungen beeinflussen kann, sollte sie in ein Jahr mit hohem Einkommen und hohem Grenzsteuersatz legen, um die größte Entlastung zu erzielen. Das betrifft etwa freiwillige Beiträge oder größere Spenden. Bei den meisten laufenden Sonderausgaben wie Versicherungsbeiträgen oder Kirchensteuer besteht ein solcher Spielraum allerdings nicht, da sie ohnehin laufend anfallen. Gleichwohl lohnt es sich, die zeitliche Verteilung beeinflussbarer Zahlungen im Blick zu behalten.
Kirchensteuer als Sonderausgabe
Die gezahlte Kirchensteuer ist eine der praktisch bedeutsamsten übrigen Sonderausgaben, weil sie sich aus der Einkommen- beziehungsweise Lohnsteuer ableitet und bei hohen Einkommen entsprechend hoch ausfällt. Sie ist in voller Höhe als Sonderausgabe abziehbar. Ausgenommen ist allein die Kirchensteuer, die auf Einkünfte aus Kapitalvermögen im Rahmen des Abgeltungsteuerabzugs entfällt; dieser Abzug ist bereits durch eine Ermäßigung des Abgeltungsteuersatzes berücksichtigt und kann nicht zusätzlich als Sonderausgabe geltend gemacht werden.
Erstattete Kirchensteuer mindert im Erstattungsjahr die abziehbaren Sonderausgaben. Übersteigt eine Erstattung die im selben Jahr gezahlte Kirchensteuer, kann sich sogar eine Hinzurechnung ergeben. Für kirchensteuerpflichtige Piloten ist die Kirchensteuer regelmäßig der Posten, der den Sonderausgaben-Pauschbetrag bereits allein deutlich übersteigt und die Abgabe einer Steuererklärung lohnenswert macht. Wer aus der Kirche austritt, verliert diesen Abzug, spart aber zugleich die Steuer selbst – ein Aspekt, der mit den persönlichen Erwägungen abzuwägen ist und hier nur in seiner steuerlichen Dimension erwähnt sei.
Aktuelle Werte und jährliche Prüfung
Die Höchstbeträge und Rahmenbedingungen der Sonderausgaben werden regelmäßig angepasst. So steigt der Höchstbetrag für die Altersvorsorge von Jahr zu Jahr, weil er an die Beitragsbemessungsgrenze gekoppelt ist. Auch andere Werte können sich durch Gesetzesänderungen verschieben. Es lohnt sich daher, vor Erstellung der Steuererklärung die für das jeweilige Veranlagungsjahr geltenden Beträge zu prüfen, um das volle Abzugspotenzial auszuschöpfen.
Für Piloten, deren Einkünfte sich über die Jahre verändern – etwa durch Beförderung, Wechsel des Arbeitgebers oder Auslandseinsätze –, kann sich auch die Wirkung der Sonderausgaben verschieben. In Jahren mit hohem Einkommen und hohem Grenzsteuersatz entfalten dieselben Sonderausgaben eine größere Entlastung. Eine jährliche Durchsicht der eigenen Sonderausgaben und ihrer steuerlichen Wirkung gehört daher zu einer vorausschauenden Steuerplanung und stellt sicher, dass keine Abzugsmöglichkeit ungenutzt bleibt.
Fazit
Sonderausgaben nach § 10 EStG mindern das zu versteuernde Einkommen und umfassen vor allem die Vorsorgeaufwendungen – allen voran die Altersvorsorge mit einem Höchstbetrag von 30.826 Euro (61.652 Euro bei Zusammenveranlagung) für 2026 – sowie Kirchensteuer, Spenden bis 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte und Unterhaltsleistungen im Realsplitting. Der automatische Pauschbetrag von 36 beziehungsweise 72 Euro ist schnell überschritten, sodass sich die Erfassung der tatsächlichen Aufwendungen für Piloten fast immer lohnt. Eine Besonderheit bilden die Berufsausbildungskosten, auf die gesondert einzugehen ist. Die Inhalte dienen der Orientierung und ersetzen keine individuelle Beratung.
Grundlagen der Pilotenbesteuerung: weitere Ratgeber
Die steuerlichen Grundlagen für fliegendes Personal lassen sich in fünf Bereiche gliedern – Steuerpflicht und Status, Doppelbesteuerung und Vermeidungsmethoden, weitere Einkunftsarten, Lohnsteuer, Veranlagung und Zuschläge sowie private Abzüge und Familie. Diese Ratgeber vertiefen die einzelnen Themen:
Steuerpflicht und steuerlicher Status: Steuern für Piloten: Überblick, Steuerlicher Wohnsitz, Ansässigkeit und Tie-Breaker, Home Base und Besteuerung, Beschränkte Steuerpflicht, Erweiterte beschränkte Steuerpflicht, Fiktive unbeschränkte Steuerpflicht.
Doppelbesteuerung und Vermeidungsmethoden: Doppelbesteuerungsabkommen, Artikel 15 OECD-Musterabkommen, 183-Tage-Regelung, Anrechnung und Freistellung, Progressionsvorbehalt, Welteinkommensprinzip.
Weitere Einkunftsarten: Selbstständiger Pilot, Kapitalerträge und Abgeltungsteuer, Vermietung einer Immobilie, Verlustverrechnung.
Lohnsteuer, Veranlagung und Zuschläge: Steuerklasse und Lohnsteuer, Nebeneinkünfte, Ehegattensplitting und Zusammenveranlagung, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag, Abfindung und Fünftelregelung, Sachbezüge und Freiflüge.
Private Abzüge und Familie: Außergewöhnliche Belastungen, Kindergeld und Kinderfreibetrag.
Was sind Sonderausgaben?
Bestimmte private Aufwendungen, die der Gesetzgeber nach § 10 EStG zum Abzug zulässt, obwohl sie nicht beruflich veranlasst sind. Sie mindern das zu versteuernde Einkommen. Dazu zählen Vorsorgeaufwendungen, Kirchensteuer, Spenden, Unterhalt und bestimmte Ausbildungskosten.
Wie hoch ist der Sonderausgaben-Pauschbetrag 2026?
Er beträgt unverändert 36 Euro für Alleinstehende und 72 Euro für zusammenveranlagte Ehegatten und wird automatisch berücksichtigt. Sobald die tatsächlichen Sonderausgaben höher sind, ersetzt das Finanzamt die Pauschale durch die nachgewiesenen Kosten.
Wie viel Altersvorsorge kann ich 2026 absetzen?
Altersvorsorgeaufwendungen sind seit 2023 zu 100 Prozent bis zum Höchstbetrag abziehbar. Für 2026 liegt dieser bei 30.826 Euro für Alleinstehende und 61.652 Euro für zusammenveranlagte Paare. Dazu zählen auch Beiträge an ein berufsständisches Versorgungswerk.
Sind Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge absetzbar?
Beiträge zur Basisabsicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung sind in voller Höhe und ohne Deckelung abziehbar. Zusatzleistungen über die Basisabsicherung hinaus sowie sonstige Versicherungen fallen unter einen Höchstbetrag, der bei Arbeitnehmern meist schon ausgeschöpft ist.
Wie viel kann ich für Spenden absetzen?
Spenden und Mitgliedsbeiträge an steuerbegünstigte Organisationen sind bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte abziehbar. Bis 300 Euro genügt der Kontoauszug, darüber ist eine Zuwendungsbestätigung nötig. Nicht genutzte Beträge lassen sich vortragen.
Was ist das Realsplitting?
Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten sind bis zu 13.805 Euro jährlich als Sonderausgaben abziehbar, zuzüglich übernommener Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge. Voraussetzung ist die Zustimmung des Empfängers, der die Beträge versteuert.
Lohnt sich die Steuererklärung wegen der Sonderausgaben?
In aller Regel ja. Allein die elektronisch gemeldeten Kranken-, Pflege- und Rentenversicherungsbeiträge übersteigen den Pauschbetrag fast immer. Kommen Kirchensteuer, Spenden oder Unterhalt hinzu, kann sich eine spürbare Entlastung ergeben.
Sind Ausbildungskosten Sonderausgaben?
Das hängt von der Art der Ausbildung ab. Kosten einer Erstausbildung sind nur begrenzt als Sonderausgaben abziehbar, während Fortbildungs- und Zweitausbildungskosten als Werbungskosten unbegrenzt abziehbar sein können. Diese Unterscheidung ist gerade bei der Pilotenausbildung von erheblicher Bedeutung.