Was zu den Kapitalerträgen zählt

Kapitalerträge sind Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 EStG. Dazu gehören typischerweise Zinsen aus Spar- und Festgeldanlagen, Dividenden aus Aktien und Fonds, Erträge aus Investmentfonds einschließlich der Vorabpauschale sowie Gewinne aus dem Verkauf von Wertpapieren wie Aktien oder ETF-Anteilen. Auch bestimmte Termingeschäfte fallen darunter.

Für Piloten und Kabinenpersonal sind diese Einkünfte neben dem Fluggehalt häufig die zweite relevante Einkunftsart, gerade bei einem über die Jahre aufgebauten Wertpapierdepot. Die Besteuerung folgt eigenen Regeln, die sich vom progressiven Tarif der übrigen Einkünfte unterscheiden. Wer die Systematik kennt, vermeidet Fehler und nutzt die vorgesehenen Freibeträge.

Auf einen Blick
Steuersatz
25 % Abgeltungsteuer (§ 32d EStG)
Zuschläge
5,5 % Soli, ggf. Kirchensteuer
Effektiv ohne KiSt
rund 26,375 %
Sparer-Pauschbetrag
1.000 € / 2.000 € (Verheiratete)

Die Abgeltungsteuer von 25 Prozent

Kapitalerträge werden in Deutschland seit 2009 grundsätzlich pauschal mit 25 Prozent Abgeltungsteuer belegt (§ 32d EStG). Hinzu kommen 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag auf die Steuer und, sofern Kirchensteuerpflicht besteht, je nach Bundesland 8 oder 9 Prozent Kirchensteuer. Ohne Kirchensteuer ergibt sich eine effektive Belastung von rund 26,375 Prozent.

Die Abgeltungsteuer ist eine Pauschalsteuer mit einem einheitlichen Satz, unabhängig vom persönlichen Steuersatz. Sie wird in der Regel direkt von der depotführenden Bank einbehalten und an das Finanzamt abgeführt – daher der Name: Mit dem Abzug gilt die Steuer als abgegolten. Für den typischen Anleger mit einem inländischen Depot ist damit der gesamte Steuervorgang erledigt, ohne dass er selbst gegenüber dem Finanzamt tätig werden muss.

Der Sparer-Pauschbetrag

Ein Teil der Kapitalerträge bleibt steuerfrei: Der Sparer-Pauschbetrag beträgt seit 2023 1.000 Euro pro Person und Jahr, für zusammenveranlagte Ehegatten verdoppelt er sich auf 2.000 Euro. Bis zu dieser Höhe fällt keine Abgeltungsteuer an. Erst Erträge oberhalb des Pauschbetrags werden besteuert.

Mit dem Sparer-Pauschbetrag sind sämtliche Werbungskosten im Zusammenhang mit den Kapitalerträgen – etwa Depotgebühren oder Finanzierungszinsen – pauschal abgegolten. Ein zusätzlicher Abzug tatsächlicher Werbungskosten ist nicht möglich, auch nicht im Rahmen der Günstigerprüfung; dies hat der Bundesfinanzhof bestätigt. Der Pauschbetrag ist auf die Höhe der Einnahmen begrenzt, sodass durch ihn kein Verlust entstehen kann.

Der Freistellungsauftrag

Damit die Bank den Sparer-Pauschbetrag bereits beim automatischen Steuerabzug berücksichtigt, ist ein Freistellungsauftrag erforderlich. Mit ihm weist der Anleger seine Bank an, bis zur Höhe des Pauschbetrags keine Abgeltungsteuer einzubehalten. Für die Erteilung wird die steuerliche Identifikationsnummer benötigt.

Wer Geldanlagen bei mehreren Kreditinstituten unterhält, kann den Freibetrag aufteilen und bei jeder Bank einen eigenen Freistellungsauftrag erteilen; die Summe aller Aufträge darf den Pauschbetrag jedoch nicht übersteigen. Ohne Freistellungsauftrag behält die Bank die Abgeltungsteuer ab dem ersten Euro ein. Der Freibetrag lässt sich dann nachträglich über die Steuererklärung geltend machen.

Freistellungsauftrag dort konzentrieren, wo die Erträge anfallen

Wer bei mehreren Banken anlegt, sollte den Freistellungsauftrag dort erteilen oder schwerpunktmäßig verteilen, wo die höchsten Erträge erwartet werden. So wird der Sparer-Pauschbetrag optimal genutzt und ein unnötiger Steuerabzug vermieden.

Inländische Erträge: abgeltende Wirkung

Werden Kapitalerträge ausschließlich über inländische Banken erzielt und ist ein zutreffender Freistellungsauftrag erteilt, ist in der Regel nichts weiter zu veranlassen. Die Bank behält die Steuer ein und führt sie ab; mit der abgeltenden Wirkung besteht grundsätzlich keine Pflicht, die Erträge in der Steuererklärung anzugeben.

Dieser Automatismus macht die Besteuerung inländischer Kapitalerträge für den Anleger komfortabel. Eine Angabe in der Steuererklärung ist nur in bestimmten Fällen sinnvoll oder erforderlich – etwa bei der Günstigerprüfung, der bankübergreifenden Verlustverrechnung, der Kirchensteuer oder wenn zu viel Steuer einbehalten wurde. Anders verhält es sich jedoch bei ausländischen Konten und Depots.

Ausländische Konten: zwingende Veranlagung

Hier liegt der für viele Piloten entscheidende Punkt. Ausländische Banken und Broker ohne Sitz in Deutschland führen keine deutsche Abgeltungsteuer ab und beachten keine Freistellungsaufträge. Die abgeltende Wirkung des inländischen Steuerabzugs tritt damit nicht ein. Die Erträge müssen daher zwingend selbst in der Steuererklärung – in der Anlage KAP – angegeben und versteuert werden.

Für international tätiges fliegendes Personal mit Konten oder Depots im Ausland bedeutet das eine Veranlagungspflicht für diese Kapitalerträge. Wer ein Auslandsdepot führt, kann sich nicht auf den Bankabzug verlassen, sondern muss die Zinsen, Dividenden und Veräußerungsgewinne aktiv erklären. Die Nichtangabe ausländischer Kapitalerträge kann erhebliche Folgen haben, da die Finanzämter über den automatischen internationalen Informationsaustausch zunehmend Kenntnis von ausländischen Konten und den dort erzielten Erträgen erlangen.

Auslandsdepot heißt Anlage KAP

Ausländische Banken behalten keine deutsche Abgeltungsteuer ein. Kapitalerträge aus ausländischen Konten und Depots sind daher zwingend in der Anlage KAP der Steuererklärung anzugeben – es besteht Veranlagungspflicht. Für unbeschränkt steuerpflichtige Piloten gilt das Welteinkommensprinzip.

Wann die Anlage KAP nötig ist

Die Anlage KAP der Einkommensteuererklärung dient der Angabe von Kapitalerträgen. Sie ist insbesondere auszufüllen, wenn Kapitalerträge bei ausländischen Instituten erzielt wurden, wenn die Günstigerprüfung beantragt werden soll, wenn Verluste bankübergreifend verrechnet werden sollen, wenn Kirchensteuer nicht über die Bank abgeführt wurde oder wenn der Sparer-Pauschbetrag nicht vollständig genutzt wurde.

In der Anlage KAP werden die Erträge und die bereits einbehaltene Steuer eingetragen; das Finanzamt berücksichtigt dann den Sparer-Pauschbetrag und erstattet zu viel gezahlte Steuer. Für die Angabe inländischer Erträge stellt die Bank eine Jahressteuerbescheinigung aus, die die erforderlichen Werte enthält. Bei ausländischen Erträgen sind die Unterlagen der ausländischen Bank heranzuziehen.

Die Günstigerprüfung

Liegt der persönliche Einkommensteuersatz unter 25 Prozent, kann die Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG vorteilhaft sein. Auf Antrag in der Anlage KAP prüft das Finanzamt, ob die Besteuerung der Kapitalerträge mit dem persönlichen Tarif günstiger ist als die pauschale Abgeltungsteuer. Ist sie es, werden die Erträge zum niedrigeren persönlichen Satz besteuert und die zu viel gezahlte Steuer erstattet.

Der Antrag birgt kein Risiko: Ergibt die Prüfung, dass die Abgeltungsteuer günstiger ist, bleibt es bei den 25 Prozent. Die Günstigerprüfung lohnt sich typischerweise bei insgesamt niedrigem zu versteuerndem Einkommen, etwa in einem Jahr ohne oder mit reduziertem Flugeinsatz. Für Aktienkursgewinne gilt sie allerdings nicht; sie betrifft Zinsen und Dividenden. Wer sehr geringe Einkünfte hat, kann alternativ eine Nichtveranlagungsbescheinigung beantragen.

Die Vorabpauschale bei thesaurierenden Fonds

Thesaurierende Investmentfonds und ETF, die Erträge wiederanlegen statt auszuschütten, unterliegen seit der Investmentsteuerreform 2018 einer jährlichen Vorabpauschale nach § 18 InvStG. Sie besteuert eine fiktive Mindestrendite, auch ohne dass Anteile verkauft wurden. Berechnet wird sie aus dem Wert des Fondsanteils am Jahresanfang multipliziert mit 70 Prozent des von der Bundesbank ermittelten Basiszinses.

Die Vorabpauschale gilt am Anfang des Folgejahres als zugeflossen und wird beim späteren Verkauf gegengerechnet, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden. In Niedrigzinsphasen fällt sie gering aus; bei negativem Basiszins entfällt sie ganz. Auch die Vorabpauschale wird gegen den Sparer-Pauschbetrag gerechnet. Wer thesaurierende Fonds hält, sollte die jährliche Belastung kennen, da die Bank den Steuerbetrag dem Verrechnungskonto belasten kann.

Teilfreistellung und Verlustverrechnung

Für Fonds gilt eine Teilfreistellung, die einen Teil der Erträge steuerfrei stellt, um die Vorbelastung der Fonds auszugleichen. Bei Aktienfonds sind 30 Prozent der Erträge steuerfrei, bei Mischfonds 15 Prozent und bei Immobilienfonds 60 Prozent beziehungsweise 80 Prozent bei überwiegend ausländischen Immobilien. Die Teilfreistellung wird automatisch von der Depotbank angewendet und gilt für laufende Erträge, Veräußerungsgewinne und die Vorabpauschale.

Bei der Verlustverrechnung ist eine Besonderheit zu beachten: Verluste aus dem Verkauf von Aktien dürfen nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden, nicht mit anderen Kapitalerträgen. Diese getrennte Verlustverrechnung besteht seit Einführung der Abgeltungsteuer. Wer Verluste bankübergreifend verrechnen möchte, benötigt eine Verlustbescheinigung und muss die Anlage KAP nutzen.

Wegzug, Auslandskonten und Zypern

Für die internationale Dimension ist zwischen der Ansässigkeit zu unterscheiden. Ein in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtiger Pilot unterliegt mit seinen weltweiten Kapitalerträgen der deutschen Besteuerung; Erträge aus Auslandskonten sind über die Anlage KAP zu erklären. Der Wohnsitzwechsel ändert die Lage grundlegend: Wer seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt, ist dort nach den dortigen Regeln steuerpflichtig.

Bei einem Wegzug nach Zypern etwa greift für Personen mit Non-Dom-Status eine Befreiung von der Sonderbeitrag-zur-Verteidigung auf Dividenden und Zinsen, was Kapitalerträge dort attraktiv behandelt. Aus deutscher Sicht entfällt für den ausländischen Steuerpflichtigen die Besteuerung ausländischer Kapitalerträge mangels Inlandsbezug; rein inländische Kapitalerträge können dagegen der beschränkten Steuerpflicht unterliegen. Die genaue Behandlung hängt vom Einzelfall, dem Doppelbesteuerungsabkommen und dem Zeitpunkt des Wegzugs ab und ist sorgfältig zu planen.

Häufige Fehler vermeiden

Der folgenschwerste Fehler ist das Verschweigen ausländischer Kapitalerträge in der Annahme, sie seien wie inländische bereits abgegolten. Ausländische Banken führen keine deutsche Steuer ab, sodass eine Veranlagungspflicht besteht. Ebenso verbreitet ist das Versäumnis, überhaupt einen Freistellungsauftrag zu erteilen oder ihn bei mehreren Banken ungünstig zu verteilen.

Weitere Fehler sind das Übersehen der Vorabpauschale bei thesaurierenden Fonds, der Verzicht auf die Günstigerprüfung bei niedrigem Einkommen und die fehlende bankübergreifende Verlustverrechnung. Wer die Systematik kennt, den Pauschbetrag ausschöpft und ausländische Erträge korrekt erklärt, versteuert seine Kapitalerträge zutreffend und vermeidet Nachzahlungen oder gar Vorwürfe der Steuerverkürzung.

Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer

Auf die Abgeltungsteuer wird der Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent erhoben. Anders als bei der tariflichen Einkommensteuer, wo der Solidaritätszuschlag für die meisten Steuerpflichtigen entfallen ist, bleibt er bei der Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge bestehen. Er ist Teil der effektiven Belastung von rund 26,375 Prozent.

Besteht Kirchensteuerpflicht, kommt je nach Bundesland Kirchensteuer von 8 oder 9 Prozent hinzu, die ebenfalls auf die Abgeltungsteuer berechnet wird. Die Banken führen die Kirchensteuer in der Regel automatisch über ein Abrufverfahren beim Bundeszentralamt für Steuern ab. Wer dem automatischen Abruf widerspricht, muss die Kirchensteuer auf Kapitalerträge über die Anlage KAP in der Steuererklärung erklären. Mit Kirchensteuer steigt die effektive Belastung auf knapp 28 Prozent.

Die Nichtveranlagungsbescheinigung

Wer voraussichtlich keine Einkommensteuer zu zahlen hat, etwa wegen insgesamt sehr geringer Einkünfte, kann beim Finanzamt eine Nichtveranlagungsbescheinigung beantragen. Mit ihr erhält der Anleger seine Zins- und Dividendenzahlungen auch dann ohne Abzug der Abgeltungsteuer, wenn der Sparer-Pauschbetrag überschritten ist. Die Bescheinigung wird der Bank vorgelegt.

Für Piloten ist dies eher die Ausnahme, kann aber in einkommensschwachen Jahren – etwa bei längerer unbezahlter Freistellung oder zu Beginn der Laufbahn – relevant sein. Die Nichtveranlagungsbescheinigung ist eine Alternative zur nachträglichen Erstattung über die Steuererklärung und erspart den zunächst einbehaltenen Steuerabzug. Sie wird für einen bestimmten Zeitraum ausgestellt und ist beim Finanzamt zu beantragen.

Praxis: Einordnung und Beratung

In der Praxis ist die Besteuerung inländischer Kapitalerträge dank des Bankabzugs unkompliziert, während Auslandskonten eine aktive Erklärung erfordern. Für Piloten mit internationaler Lebens- und Kontenstruktur ist gerade dieser Punkt entscheidend: Wer Depots im Ausland führt, sollte die Veranlagungspflicht kennen und die ausländischen Erträge sauber dokumentieren.

Bei einem geplanten Wegzug, ausländischen Konten oder der Frage nach der günstigsten Struktur lohnt die Abstimmung mit fachkundiger Beratung, die die deutsche Besteuerung mit der Behandlung im Wohnsitzstaat zusammenführt. Dieser Beitrag erläutert die Grundsätze; die Anwendung auf den Einzelfall – insbesondere bei grenzüberschreitenden Kapitalanlagen – bleibt der individuellen Beratung vorbehalten.

Zinsen, Dividenden und Kursgewinne im Detail

Die Abgeltungsteuer erfasst unterschiedliche Arten von Kapitalerträgen. Zinsen aus Sparbüchern, Tages- und Festgeldkonten sowie aus festverzinslichen Wertpapieren werden ebenso besteuert wie Dividenden aus Aktien und Ausschüttungen aus Fonds. Hinzu kommen Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren, die seit 2009 unabhängig von der Haltedauer steuerpflichtig sind.

Während früher Kursgewinne nach einer einjährigen Haltefrist steuerfrei waren, gilt diese Spekulationsfrist für Wertpapiere nicht mehr. Jeder realisierte Kursgewinn unterliegt der Abgeltungsteuer, soweit der Sparer-Pauschbetrag aufgebraucht ist. Für Piloten, die über die Jahre ein Wertpapierdepot aufbauen, bedeutet das eine kontinuierliche Besteuerung der laufenden Erträge und der Veräußerungsgewinne, die bei der Anlageplanung einzukalkulieren ist.

Abgrenzung zur Altersvorsorge

Nicht alle Kapitalerträge laufen über die Abgeltungsteuer. Erträge innerhalb begünstigter Altersvorsorgeverträge wie der Rürup- oder Basisrente unterliegen nicht der Abgeltungsteuer, sondern werden nach den eigenen Regeln dieser Verträge behandelt. Auch Erträge, die einem Betriebsvermögen zuzuordnen sind, fallen nicht unter die Abgeltungsteuer, sondern unter die allgemeinen Regeln.

Für Piloten, die ihre Altersvorsorge teils über solche Verträge und teils über ein privates Wertpapierdepot gestalten, ist diese Abgrenzung von Bedeutung. Während das Depot der Abgeltungsteuer unterliegt, entfaltet die Basisrente ihre steuerliche Wirkung in der Ansparphase über den Sonderausgabenabzug und in der Auszahlungsphase über die nachgelagerte Besteuerung. Die unterschiedliche Behandlung ist bei der Strukturierung der Vermögensanlage zu beachten.

Fazit

Kapitalerträge unterliegen in Deutschland der Abgeltungsteuer von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer, effektiv rund 26,375 Prozent. Der Sparer-Pauschbetrag von 1.000 Euro je Person stellt Erträge bis zu dieser Höhe frei und deckt die Werbungskosten pauschal ab. Inländische Erträge sind über den Bankabzug abgegolten; ausländische Konten und Depots lösen dagegen eine zwingende Veranlagung über die Anlage KAP aus – ein zentraler Punkt für international tätige Piloten. Günstigerprüfung, Vorabpauschale, Teilfreistellung und die getrennte Verlustverrechnung bei Aktien sind weitere Stellschrauben. Bei Wegzug ins Ausland ändert sich die Besteuerung grundlegend. Die Inhalte dienen der Orientierung und ersetzen keine individuelle Beratung.

Grundlagen der Pilotenbesteuerung: weitere Ratgeber

Die steuerlichen Grundlagen für fliegendes Personal lassen sich in fünf Bereiche gliedern – Steuerpflicht und Status, Doppelbesteuerung und Vermeidungsmethoden, weitere Einkunftsarten, Lohnsteuer, Veranlagung und Zuschläge sowie private Abzüge und Familie. Diese Ratgeber vertiefen die einzelnen Themen:

Steuerpflicht und steuerlicher Status: Steuern für Piloten: Überblick, Steuerlicher Wohnsitz, Ansässigkeit und Tie-Breaker, Home Base und Besteuerung, Beschränkte Steuerpflicht, Erweiterte beschränkte Steuerpflicht, Fiktive unbeschränkte Steuerpflicht.

Doppelbesteuerung und Vermeidungsmethoden: Doppelbesteuerungsabkommen, Artikel 15 OECD-Musterabkommen, 183-Tage-Regelung, Anrechnung und Freistellung, Progressionsvorbehalt, Welteinkommensprinzip.

Weitere Einkunftsarten: Selbstständiger Pilot, Vermietung einer Immobilie, Verlustverrechnung.

Lohnsteuer, Veranlagung und Zuschläge: Steuerklasse und Lohnsteuer, Nebeneinkünfte, Ehegattensplitting und Zusammenveranlagung, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag, Abfindung und Fünftelregelung, Sachbezüge und Freiflüge.

Private Abzüge und Familie: Sonderausgaben, Außergewöhnliche Belastungen, Kindergeld und Kinderfreibetrag.

Wie hoch ist die Abgeltungsteuer?

Sie beträgt 25 Prozent auf die Kapitalerträge zuzüglich 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag auf die Steuer und gegebenenfalls 8 oder 9 Prozent Kirchensteuer. Ohne Kirchensteuer ergibt sich eine effektive Belastung von rund 26,375 Prozent. Der Satz ist pauschal und unabhängig vom persönlichen Steuersatz.

Wie hoch ist der Sparer-Pauschbetrag?

Seit 2023 beträgt er 1.000 Euro pro Person und Jahr, bei zusammenveranlagten Ehegatten 2.000 Euro. Bis zu dieser Höhe bleiben Kapitalerträge steuerfrei. Mit ihm sind zugleich alle Werbungskosten zu den Kapitalerträgen pauschal abgegolten; ein zusätzlicher Werbungskostenabzug ist nicht möglich.

Muss ich Kapitalerträge in der Steuererklärung angeben?

Bei rein inländischen Erträgen mit korrektem Freistellungsauftrag in der Regel nicht, da sie über den Bankabzug abgegolten sind. Anzugeben sind sie unter anderem bei ausländischen Konten, bei der Günstigerprüfung, der Verlustverrechnung oder wenn zu viel Steuer einbehalten wurde.

Warum lösen Auslandskonten eine Veranlagungspflicht aus?

Ausländische Banken und Broker führen keine deutsche Abgeltungsteuer ab und beachten keine Freistellungsaufträge. Die abgeltende Wirkung tritt nicht ein, daher müssen die Erträge zwingend in der Anlage KAP angegeben und versteuert werden. Für unbeschränkt Steuerpflichtige gilt das Welteinkommensprinzip.

Was ist die Günstigerprüfung?

Liegt Ihr persönlicher Steuersatz unter 25 Prozent, prüft das Finanzamt auf Antrag (Anlage KAP), ob die Besteuerung zum persönlichen Tarif günstiger ist als die Abgeltungsteuer. Wenn ja, werden die Erträge niedriger besteuert und die Differenz erstattet. Der Antrag birgt kein Risiko, gilt aber nicht für Aktienkursgewinne.

Was ist die Vorabpauschale?

Eine jährliche fiktive Besteuerung thesaurierender Fonds und ETF nach § 18 InvStG, auch ohne Verkauf. Sie berechnet sich aus dem Anteilswert am Jahresanfang mal 70 Prozent des Basiszinses und wird beim Verkauf gegengerechnet. In Niedrigzinsphasen fällt sie gering aus; bei negativem Basiszins entfällt sie.

Wie funktioniert die Teilfreistellung bei Fonds?

Ein Teil der Fondserträge bleibt steuerfrei: bei Aktienfonds 30 Prozent, bei Mischfonds 15 Prozent, bei Immobilienfonds 60 Prozent (überwiegend ausländische Immobilien 80 Prozent). Die Depotbank wendet sie automatisch auf laufende Erträge, Veräußerungsgewinne und die Vorabpauschale an.

Wie werden Kapitalerträge bei Wegzug nach Zypern behandelt?

Ein in Deutschland Ansässiger versteuert weltweite Kapitalerträge in Deutschland. Nach dem Wegzug richtet sich die Besteuerung nach dem neuen Wohnsitzstaat; bei Zypern profitieren Non-Doms von einer Befreiung auf Dividenden und Zinsen. Aus deutscher Sicht entfällt die Besteuerung ausländischer Erträge, inländische können beschränkt steuerpflichtig sein. Die Einzelheiten sind zu planen.