Was der Solidaritätszuschlag ist

Der Solidaritätszuschlag – kurz Soli – ist eine Ergänzungsabgabe, die als Zuschlag auf die Einkommen-, Lohn- und Körperschaftsteuer erhoben wird. Er beträgt grundsätzlich 5,5 Prozent der festgesetzten Steuer. Bemessungsgrundlage ist also nicht das zu versteuernde Einkommen, sondern die festgesetzte Steuer selbst, weshalb der Soli stets im Verhältnis zur Steuerlast und nicht zum Einkommen steht. Eingeführt wurde der Soli 1991, zunächst befristet; seit 1995 wird er dauerhaft erhoben. Rechtsgrundlage ist das Solidaritätszuschlaggesetz, das die Höhe, die Bemessungsgrundlage und die Freigrenzen regelt und im Laufe der Jahre mehrfach angepasst wurde.

Seit 2021 hat sich der Kreis der Zahlenden grundlegend verändert. Durch eine deutliche Anhebung der Freigrenze entfällt der Soli seither für rund 90 Prozent der Steuerzahler vollständig. Weitere etwa 6,5 Prozent zahlen ihn in der Milderungszone nur teilweise, und nur rund 3,5 Prozent – die Spitzenverdiener – zahlen ihn unverändert in voller Höhe. Für gut verdienende Piloten ist der Soli daher weiterhin relevant.

Auf einen Blick
Höhe
5,5 % der Einkommensteuer
Freigrenze 2026
20.350 € / 40.700 € ESt
seit 2021
ca. 90 % zahlen keinen Soli
Kapitalerträge
voll, ohne Freigrenze

Die Freigrenze 2026

Maßgeblich dafür, ob überhaupt Soli anfällt, ist die Freigrenze. Sie bezieht sich auf die festgesetzte Einkommensteuer. Für 2026 liegt die Freigrenze bei 20.350 Euro Einkommensteuer für Einzelveranlagte und bei 40.700 Euro für Zusammenveranlagte. Liegt die Einkommensteuer darunter, fällt kein Soli an. Das entspricht ungefähr einem Bruttoeinkommen von rund 73.000 Euro bei Singles beziehungsweise 146.000 Euro bei Paaren. Wer darunter bleibt, ist vollständig vom Soli auf das Erwerbseinkommen befreit; erst oberhalb dieser Schwelle beginnt überhaupt eine Belastung, die zunächst nur anteilig ausfällt.

Zu beachten ist der Charakter als Freigrenze, nicht als Freibetrag. Bei einem Freibetrag würde nur der übersteigende Teil belastet. Bei einer Freigrenze hingegen entfällt der Soli vollständig, solange die Steuer darunter liegt; wird die Grenze überschritten, wird er grundsätzlich auf die gesamte Einkommensteuer berechnet – allerdings abgemildert durch die Milderungszone. Die Freigrenze wird regelmäßig angehoben; 2025 lag sie noch bei 19.950 Euro beziehungsweise 39.900 Euro.

Die Milderungszone

Damit beim Überschreiten der Freigrenze kein abrupter Belastungssprung entsteht, schließt sich an die Freigrenze die Milderungszone an. In dieser Zone wird der Solidaritätszuschlag nicht sofort in voller Höhe von 5,5 Prozent erhoben, sondern gleitend an den vollen Satz herangeführt. Konkret darf der Zuschlag in der Milderungszone 11,9 Prozent des Unterschiedsbetrags zwischen der Einkommensteuer und der Freigrenze nicht übersteigen.

Erst nach Überschreiten der Milderungszone ist der Soli unverändert in voller Höhe von 5,5 Prozent zu zahlen. Für einen Single beginnt die volle Belastung bei einem Bruttoeinkommen von etwa 131.000 Euro. In der Milderungszone, also zwischen etwa 73.000 und 131.000 Euro Brutto, steigt die Soli-Belastung also schrittweise an. Diese gesetzliche Staffelung sorgt dafür, dass der Übergang von der Soli-Freiheit zur vollen Belastung fließend verläuft.

Freigrenze und Milderungszone

Unter der Freigrenze (2026: 20.350 € ESt bei Einzelveranlagung) fällt kein Soli an. Darüber steigt er in der Milderungszone gleitend an und erreicht erst bei höherem Einkommen die vollen 5,5 Prozent.

Soli auf Kapitalerträge

Eine wichtige Ausnahme betrifft Kapitalerträge. Auf die Abgeltungsteuer wird der Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent weiterhin erhoben – und zwar ohne Freigrenze. Wer also Kapitalerträge oberhalb des Sparer-Pauschbetrags von 1.000 Euro erzielt, zahlt darauf in jedem Fall Soli, selbst wenn das übrige Einkommen unterhalb der Freigrenze liegt und kein Soli auf die reguläre Einkommensteuer anfällt.

Die Bank behält diesen Soli zusammen mit der Abgeltungsteuer automatisch ein. Auch Kapitalgesellschaften wie GmbHs und AGs zahlen weiterhin den vollen Soli auf die Körperschaftsteuer, ohne dass für sie eine Freigrenze gilt. Für Piloten, die einen Teil ihres Einkommens in Wertpapieren oder über eine eigene Gesellschaft anlegen, bleibt der Soli damit ein Faktor, der bei der Renditebetrachtung einzukalkulieren ist. Anders als bei der regulären Einkommensteuer hilft hier auch ein niedriges sonstiges Einkommen nicht, den Soli zu vermeiden.

Kein Sonderausgabenabzug

Ein bedeutsamer Unterschied zur Kirchensteuer betrifft die Abzugsfähigkeit. Während die Kirchensteuer als Sonderausgabe abziehbar ist, lässt sich der Solidaritätszuschlag steuerlich nicht geltend machen. Er ist weder als Sonderausgabe noch als Werbungskosten absetzbar. Der Soli ist damit eine echte Zusatzbelastung, die nicht über die Steuererklärung teilweise zurückfließt.

Wer in der Milderungszone liegt, hat allerdings einen indirekten Hebel: Da der Soli an die Einkommensteuer anknüpft, senkt jede Maßnahme, die die Einkommensteuer reduziert – etwa höhere Werbungskosten oder Sonderausgaben –, zugleich den Soli. Gerade Piloten mit ihren hohen Werbungskosten können dadurch unter Umständen die Einkommensteuer und damit auch den Soli spürbar verringern. Wer mit seiner Steuer knapp über der Freigrenze liegt, kann den Soli durch konsequente Geltendmachung seiner Werbungskosten mitunter ganz vermeiden.

Rechtslage nach dem BVerfG-Urteil 2025

Die Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags war lange umstritten. Mehrere Klagen, zuletzt eine Verfassungsbeschwerde von Bundestagsabgeordneten, richteten sich gegen die Fortführung des Soli nach dem Auslaufen des Solidarpakts II Ende 2019. Am 26. März 2025 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Erhebung des Solidaritätszuschlags weiterhin verfassungsgemäß ist (Az. 2 BvR 1505/20).

Das Gericht begründete dies damit, dass der wiedervereinigungsbedingte finanzielle Mehrbedarf des Bundes fortbestehe. Allerdings treffe den Gesetzgeber eine Beobachtungsobliegenheit: Er müsse regelmäßig prüfen, ob die Voraussetzungen für die Ergänzungsabgabe noch gegeben sind. Im Anschluss an das Urteil hat das Bundesfinanzministerium die Vorläufigkeitsvermerke in den Steuerbescheiden gestrichen. Für die Praxis bedeutet das: Ein festgesetzter Soli muss gezahlt werden, und die Rechtslage ist bis auf Weiteres geklärt. Eine vollständige Abschaffung ist derzeit nicht beschlossen, bleibt aber Gegenstand der politischen Diskussion. Gut verdienende Piloten sollten den Soli daher weiterhin in ihre Steuerplanung einbeziehen und mögliche künftige Änderungen im Blick behalten.

Bedeutung für Piloten

Für die meisten Arbeitnehmer ist der Soli seit 2021 kein Thema mehr – für gut verdienende Piloten kann er es aber durchaus sein. Erfahrene Kapitäne mit entsprechendem Einkommen überschreiten die Freigrenze und zahlen Soli, sei es anteilig in der Milderungszone oder in voller Höhe. Bei der Finanzplanung sollte diese Zusatzbelastung von 5,5 Prozent der Einkommensteuer eingerechnet werden; bei hoher Einkommensteuer summiert sich das zu einem nennenswerten Betrag.

Zwei Hebel sind für Piloten besonders relevant. Erstens mindern die typisch hohen Werbungskosten die Einkommensteuer und damit auch den Soli – wer knapp über der Freigrenze liegt, kann ihn so unter Umständen ganz vermeiden. Zweitens entfällt der Soli auf das deutsche Erwerbseinkommen, soweit bei einem Wegzug ins Ausland keine deutsche Einkommensteuer mehr anfällt. Auf Kapitalerträge bleibt der Soli jedoch bestehen, solange sie der deutschen Abgeltungsteuer unterliegen. Wer seine Vermögensstruktur plant, sollte diesen Punkt berücksichtigen.

Geschichte und Zweck

Der Solidaritätszuschlag blickt auf eine wechselvolle Geschichte zurück. Erstmals wurde er 1991 erhoben, zunächst befristet auf ein Jahr. Anlass war zu diesem Zeitpunkt nicht allein die deutsche Wiedervereinigung, sondern auch ein erhöhter Finanzbedarf des Bundes. Seit 1995 wird der Soli dauerhaft erhoben und seither vor allem mit den Kosten der deutschen Einheit begründet.

Über die Jahre wurde der Satz von ursprünglich 7,5 Prozent auf die heutigen 5,5 Prozent gesenkt. Die einschneidendste Änderung kam 2021: Mit der starken Anhebung der Freigrenze wurde der Soli für die große Mehrheit der Steuerzahler abgeschafft. Seither tragen ihn im Wesentlichen Spitzenverdiener, Kapitalanleger und Kapitalgesellschaften. Diese Entwicklung erklärt, warum der Soli heute für die meisten Arbeitnehmer keine Rolle mehr spielt, für gut verdienende Piloten aber sehr wohl von Bedeutung sein kann.

Berechnung im Steuerbescheid

Im Einkommensteuerbescheid wird der Solidaritätszuschlag in einem eigenen Abschnitt ausgewiesen. Grundlage ist die festgesetzte Einkommensteuer. Bei Eltern wird für die Berechnung des Soli zunächst die Einkommensteuer fiktiv unter Abzug der Kinderfreibeträge ermittelt, sodass sich die Kinderfreibeträge hier mindernd auswirken, selbst wenn beim Kindergeld die Günstigerprüfung anders ausfällt.

Hat der Arbeitgeber bereits unterjährig Solidaritätszuschlag vom Lohn einbehalten, ist dieser auf der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen und wird in der Steuererklärung berücksichtigt. Wie bei der Kirchensteuer ergibt sich die endgültige Höhe erst mit der Veranlagung, bei der die tatsächliche Jahressteuer zugrunde gelegt wird. Bei pauschal besteuerten Einkünften wie der Abgeltungsteuer beträgt der Soli stets 5,5 Prozent, ohne Berücksichtigung der Freigrenze. Für Piloten lohnt der Blick in den Bescheid, um die eigene Soli-Belastung nachzuvollziehen.

Wer den Soli noch zahlt

Nach der Reform von 2021 lässt sich der Kreis der Soli-Zahler klar umreißen. Vollständig befreit sind rund 90 Prozent der Steuerzahler, deren Einkommensteuer unter der Freigrenze liegt. In der Milderungszone befinden sich etwa 6,5 Prozent, die den Soli anteilig zahlen. Den vollen Satz von 5,5 Prozent zahlen nur noch rund 3,5 Prozent – die Spitzenverdiener.

Hinzu kommen zwei Gruppen, die unabhängig von der Freigrenze betroffen sind: Kapitalanleger, die auf ihre Abgeltungsteuer Soli zahlen, und Kapitalgesellschaften, die ihn auf die Körperschaftsteuer abführen. Für einen Piloten bedeutet das eine differenzierte Betrachtung: Als Arbeitnehmer mit mittlerem Einkommen zahlt er in der Regel keinen Soli; als gut verdienender Kapitän kann er in die Milderungszone oder darüber rutschen; und als Kapitalanleger trägt er den Soli auf seine Kapitalerträge in jedem Fall. Eine pauschale Aussage verbietet sich daher – es kommt auf die individuelle Einkommenssituation an.

Soli und Auslandsbezug

Ein für Piloten interessanter Aspekt betrifft den Auslandsbezug. Der Solidaritätszuschlag knüpft an die deutsche Einkommensteuer an. Soweit Einkünfte nach einem Doppelbesteuerungsabkommen in Deutschland freigestellt sind oder ausländische Steuern angerechnet werden, wirkt sich das auch auf die Bemessungsgrundlage des Soli aus. In der Vergangenheit war sogar Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen, dass ein ausschließlich im Inland Tätiger unter Umständen mehr Soli zahlt als ein vergleichbarer Grenzgänger.

Für Piloten mit grenzüberschreitender Tätigkeit oder Wohnsitzverlagerung ist daher zu beachten, wie sich die internationale Zuordnung der Einkünfte auf die deutsche Einkommensteuer und damit auf den Soli auswirkt. Verlagert ein Pilot seinen Wohnsitz ins Ausland und entfällt die deutsche Steuerpflicht auf das Erwerbseinkommen, entfällt insoweit auch der Soli. Bei verbleibenden deutschen Einkünften – etwa aus Kapitalvermögen oder Vermietung – kann der Soli hingegen weiter anfallen. Die genaue Beurteilung hängt vom jeweiligen Abkommen und der Einkunftsart ab.

Soli und Kirchensteuer im Vergleich

Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer ähneln sich auf den ersten Blick: Beide sind Zuschlagsteuern, die an die festgesetzte Einkommen- beziehungsweise Lohnsteuer anknüpfen und nicht direkt am Einkommen ansetzen. Beide werden bei Arbeitnehmern über den Lohnsteuerabzug einbehalten und auf der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen. In wesentlichen Punkten unterscheiden sie sich jedoch deutlich.

Der Soli betrifft grundsätzlich jeden Steuerpflichtigen oberhalb der Freigrenze, unabhängig von einer Mitgliedschaft, während die Kirchensteuer nur Kirchenmitglieder trifft. Entscheidend ist der Unterschied bei der Abzugsfähigkeit: Die Kirchensteuer ist als Sonderausgabe abziehbar, der Soli dagegen nicht. Zudem kennt der Soli eine hohe Freigrenze, sodass ihn die meisten Steuerzahler nicht mehr zahlen, während die Kirchensteuer bereits ab der ersten festgesetzten Einkommensteuer anfällt. Für Piloten ist es hilfreich, beide Zuschläge auseinanderzuhalten, um die eigene Gesamtbelastung richtig einzuschätzen.

Die wichtigsten Punkte im Überblick

Zusammengefasst ist der Solidaritätszuschlag für die meisten Piloten seit 2021 kein Thema mehr, für gut verdienende Kapitäne aber weiterhin relevant. Mit 5,5 Prozent der Einkommensteuer fällt er erst oberhalb der Freigrenze an, die 2026 bei 20.350 Euro Einkommensteuer für Einzelveranlagte liegt. In der anschließenden Milderungszone steigt er gleitend an, bevor er den vollen Satz erreicht.

Besonders zu beachten ist, dass der Soli auf Kapitalerträge ohne Freigrenze anfällt und – anders als die Kirchensteuer – nicht als Sonderausgabe abziehbar ist. Über hohe Werbungskosten, die die Einkommensteuer mindern, lässt er sich indirekt senken oder bei knapper Überschreitung der Freigrenze sogar vermeiden. Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 26. März 2025 ist der Soli weiterhin verfassungsgemäß, sodass ein festgesetzter Betrag zu zahlen ist und die Rechtslage bis auf Weiteres geklärt bleibt.

Soli in der Finanzplanung

In der Finanzplanung gut verdienender Piloten sollte der Solidaritätszuschlag bewusst berücksichtigt werden. Da er 5,5 Prozent der Einkommensteuer beträgt, summiert er sich bei hoher Steuerlast zu einem spürbaren Betrag: Bei einer Einkommensteuer von beispielsweise 48.000 Euro ergeben sich daraus 2.640 Euro Soli im Jahr. Dieser Betrag fließt nicht über die Steuererklärung zurück, da der Soli nicht abziehbar ist.

Umso wichtiger ist der indirekte Hebel über die Einkommensteuer. Jede Maßnahme, die die festgesetzte Einkommensteuer senkt – allen voran die konsequente Geltendmachung der hohen Werbungskosten von Piloten, aber auch Sonderausgaben und Altersvorsorgeaufwendungen –, reduziert zugleich die Bemessungsgrundlage des Soli. Wer mit seiner Einkommensteuer nur knapp über der Freigrenze liegt, kann durch solche Abzüge unter Umständen unter die Freigrenze rutschen und den Soli vollständig vermeiden. Diese Wechselwirkung macht eine sorgfältige Steuerplanung doppelt wertvoll.

Fazit

Der Solidaritätszuschlag beträgt 5,5 Prozent der festgesetzten Einkommensteuer und ist seit 2021 für rund 90 Prozent der Steuerzahler entfallen. Maßgeblich ist die Freigrenze, die 2026 bei 20.350 Euro (Einzelveranlagung) beziehungsweise 40.700 Euro (Zusammenveranlagung) Einkommensteuer liegt; darüber greift zunächst die Milderungszone. Gut verdienende Piloten zahlen den Soli weiterhin, ebenso fällt er auf Kapitalerträge ohne Freigrenze an. Anders als die Kirchensteuer ist der Soli nicht als Sonderausgabe abziehbar, lässt sich aber über eine niedrigere Einkommensteuer mindern. Das Bundesverfassungsgericht hat den Soli 2025 für verfassungsgemäß erklärt. Die Inhalte dienen der Orientierung und ersetzen keine individuelle Beratung.

Grundlagen der Pilotenbesteuerung: weitere Ratgeber

Die steuerlichen Grundlagen für fliegendes Personal lassen sich in fünf Bereiche gliedern – Steuerpflicht und Status, Doppelbesteuerung und Vermeidungsmethoden, weitere Einkunftsarten, Lohnsteuer, Veranlagung und Zuschläge sowie private Abzüge und Familie. Diese Ratgeber vertiefen die einzelnen Themen:

Steuerpflicht und steuerlicher Status: Steuern für Piloten: Überblick, Steuerlicher Wohnsitz, Ansässigkeit und Tie-Breaker, Home Base und Besteuerung, Beschränkte Steuerpflicht, Erweiterte beschränkte Steuerpflicht, Fiktive unbeschränkte Steuerpflicht.

Doppelbesteuerung und Vermeidungsmethoden: Doppelbesteuerungsabkommen, Artikel 15 OECD-Musterabkommen, 183-Tage-Regelung, Anrechnung und Freistellung, Progressionsvorbehalt, Welteinkommensprinzip.

Weitere Einkunftsarten: Selbstständiger Pilot, Kapitalerträge und Abgeltungsteuer, Vermietung einer Immobilie, Verlustverrechnung.

Lohnsteuer, Veranlagung und Zuschläge: Steuerklasse und Lohnsteuer, Nebeneinkünfte, Ehegattensplitting und Zusammenveranlagung, Kirchensteuer, Abfindung und Fünftelregelung, Sachbezüge und Freiflüge.

Private Abzüge und Familie: Sonderausgaben, Außergewöhnliche Belastungen, Kindergeld und Kinderfreibetrag.

Wie hoch ist der Solidaritätszuschlag?

Der Soli beträgt 5,5 Prozent der festgesetzten Einkommen-, Lohn- oder Körperschaftsteuer. Bemessungsgrundlage ist also die Steuer selbst, nicht das Einkommen. Seit 2021 zahlt ihn wegen der angehobenen Freigrenze nur noch ein kleiner Teil der Steuerzahler.

Ab wann muss ich Soli zahlen?

Soli fällt 2026 erst an, wenn die Einkommensteuer über der Freigrenze von 20.350 Euro (Einzelveranlagung) bzw. 40.700 Euro (Zusammenveranlagung) liegt. Das entspricht ungefähr 73.000 bzw. 146.000 Euro Bruttoeinkommen. Darunter fällt kein Soli auf die Einkommensteuer an.

Was ist die Milderungszone?

Oberhalb der Freigrenze wird der Soli nicht sofort in voller Höhe erhoben, sondern in der Milderungszone gleitend an den vollen Satz von 5,5 Prozent herangeführt. Der Zuschlag darf dort 11,9 Prozent des Unterschiedsbetrags zwischen Einkommensteuer und Freigrenze nicht übersteigen.

Zahle ich Soli auf Kapitalerträge?

Ja. Auf die Abgeltungsteuer wird der Soli von 5,5 Prozent weiterhin erhoben, und zwar ohne Freigrenze. Wer Kapitalerträge über dem Sparer-Pauschbetrag von 1.000 Euro erzielt, zahlt darauf Soli, selbst wenn das übrige Einkommen unter der Freigrenze liegt. Die Bank behält ihn automatisch ein.

Kann ich den Soli von der Steuer absetzen?

Nein. Anders als die Kirchensteuer ist der Solidaritätszuschlag weder als Sonderausgabe noch als Werbungskosten abziehbar. Da er aber an die Einkommensteuer anknüpft, senkt jede Reduzierung der Einkommensteuer – etwa durch hohe Werbungskosten – zugleich den Soli.

Ist der Solidaritätszuschlag verfassungsgemäß?

Ja. Das Bundesverfassungsgericht hat am 26. März 2025 entschieden, dass die Erhebung des Soli weiterhin verfassungsgemäß ist (Az. 2 BvR 1505/20). Der wiedervereinigungsbedingte Mehrbedarf bestehe fort; der Gesetzgeber müsse aber regelmäßig prüfen, ob die Voraussetzungen noch gegeben sind.

Können Piloten den Soli vermeiden?

Wer mit seiner Einkommensteuer knapp über der Freigrenze liegt, kann den Soli durch konsequente Geltendmachung seiner hohen Werbungskosten unter Umständen ganz vermeiden, da diese die Einkommensteuer mindern. Bei Wegzug ins Ausland entfällt der Soli auf das deutsche Erwerbseinkommen, soweit keine deutsche Einkommensteuer mehr anfällt.

Wird der Soli abgeschafft?

Eine vollständige Abschaffung ist derzeit weder geplant noch gesetzlich beschlossen. Nach dem BVerfG-Urteil vom 26. März 2025 bleibt der Soli unverändert bestehen, allerdings mit einer Beobachtungsobliegenheit des Gesetzgebers hinsichtlich des fortbestehenden Mehrbedarfs. Das Bundesfinanzministerium hat im Anschluss die Vorläufigkeitsvermerke in den Steuerbescheiden gestrichen.