Was Nebeneinkünfte sind
Als Nebeneinkünfte werden bei Arbeitnehmern die Einkünfte bezeichnet, die neben dem Arbeitslohn erzielt werden und nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegen. Dazu gehören etwa Einkünfte aus einer selbstständigen oder gewerblichen Nebentätigkeit oder aus Vermietung und Verpachtung. Sie treten neben das Fluggehalt, das als Haupteinkunftsquelle bereits über die Lohnsteuer besteuert wird.
Für Piloten und Kabinenpersonal sind solche Nebeneinkünfte keine Seltenheit – etwa aus einer Tätigkeit als Fluglehrer, aus Beratungs- oder Vortragstätigkeit oder aus der Vermietung einer Immobilie. Das Steuerrecht sieht für geringe Nebeneinkünfte eine Vereinfachung und eine Entlastung vor, die verhindern sollen, dass schon kleine Zusatzverdienste zu einer aufwendigen Besteuerung und zu einer Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung führen.
- Freigrenze
- bis 410 € faktisch steuerfrei
- Härteausgleich
- gleitend bis 820 €
- über 820 €
- volle Besteuerung
- Nicht erfasst
- Kapitalerträge (eigene Regeln)
Die 410-Euro-Freigrenze
Die zentrale Größe ist die Freigrenze von 410 Euro. Betragen die Nebeneinkünfte eines Arbeitnehmers in einem Jahr nicht mehr als 410 Euro, bleiben sie im Ergebnis steuerfrei: Nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG wird in diesem Fall keine Pflichtveranlagung durchgeführt, und der entsprechende Betrag wird über den Härteausgleich vom Einkommen abgezogen.
Wichtig ist, dass es sich um eine Freigrenze handelt, nicht um einen Freibetrag: Werden die 410 Euro überschritten, ist nicht nur der übersteigende Teil betroffen, sondern es setzt die Besteuerung ein, die allerdings durch den Härteausgleich zunächst gemildert wird. Bis zur Grenze von 410 Euro kann ein Arbeitnehmer also nebenbei hinzuverdienen, ohne dass darauf Einkommensteuer anfällt und ohne dass allein deswegen eine Steuererklärung abzugeben ist.
Der Härteausgleich zwischen 410 und 820 Euro
Übersteigen die Nebeneinkünfte 410 Euro, greift der Härteausgleich nach § 46 Abs. 3 und 5 EStG in Verbindung mit § 70 EStDV. Er sorgt für einen gleitenden Übergang zur vollen Besteuerung, um einen abrupten Sprung zu vermeiden. Ohne diese Regelung müsste ein Arbeitnehmer mit 411 Euro Nebeneinkünften plötzlich den vollen Betrag versteuern, während bei 409 Euro gar keine Steuer anfiele.
Im Bereich zwischen 410 und 820 Euro wird daher nur ein Teil der Nebeneinkünfte besteuert. Der steuerfreie Anteil wird mit steigenden Einkünften schrittweise abgebaut. Erst ab Nebeneinkünften von mehr als 820 Euro entfällt der Härteausgleich vollständig, und die gesamten Nebeneinkünfte werden regulär besteuert. Das Finanzamt berücksichtigt den Härteausgleich im Rahmen der Veranlagung automatisch.
Zwischen 410 und 820 Euro mildert der Härteausgleich die Besteuerung der Nebeneinkünfte gleitend ab. Erst ab mehr als 820 Euro werden die Nebeneinkünfte voll besteuert. Das Finanzamt wendet den Härteausgleich automatisch an.
Die Berechnung des Härteausgleichs
Die Berechnung im Bereich zwischen 410 und 820 Euro lässt sich vereinfacht so darstellen: Vom Einkommen wird der Betrag abgezogen, um den die Nebeneinkünfte niedriger als 820 Euro sind. Im Ergebnis sind die zu versteuernden Nebeneinkünfte gleich dem doppelten Betrag der Nebeneinkünfte abzüglich 820 Euro.
Ein Beispiel verdeutlicht das: Bei Nebeneinkünften von 600 Euro ergibt sich ein zu versteuernder Betrag von 380 Euro, da das Doppelte von 600 Euro 1.200 Euro beträgt und davon 820 Euro abgezogen werden. Von den 600 Euro werden also nur 380 Euro tatsächlich besteuert. Je näher die Nebeneinkünfte an 820 Euro heranreichen, desto geringer wird die Entlastung, bis bei 820 Euro der volle Betrag zu versteuern ist. Diese Staffelung sorgt für den gleitenden Übergang.
Welche Einkünfte als Nebeneinkünfte gelten
Zu den Nebeneinkünften im Sinne der Freigrenze gehören die einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, von denen kein Lohnsteuerabzug vorgenommen wurde. Das sind insbesondere Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieb sowie aus Vermietung und Verpachtung. Auch bestimmte sonstige Einkünfte können dazugehören.
Ausdrücklich nicht zu den Nebeneinkünften in diesem Sinne zählen Kapitalerträge, die der Abgeltungsteuer unterliegen – sie folgen eigenen Regeln und werden über den gesonderten Tarif besteuert, sofern nicht die Günstigerprüfung beantragt wird. Für Piloten bedeutet das: Honorare aus einer Fluglehrertätigkeit, Beratungs- oder Vortragshonorare sowie Mieteinnahmen fallen unter die Nebeneinkünfte und damit unter die Freigrenze und den Härteausgleich; Zinsen und Dividenden dagegen unterliegen der gesonderten Behandlung der Kapitalerträge und bleiben außen vor.
Nebeneinkünfte sind der Gewinn
Ein häufig übersehener Punkt ist, dass es bei den Nebeneinkünften auf die Einkünfte ankommt, also auf den Gewinn beziehungsweise Überschuss – nicht auf die Einnahmen. Von den Einnahmen sind die damit zusammenhängenden Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzuziehen. Maßgeblich für die Freigrenze ist der verbleibende Betrag.
Das eröffnet einen Gestaltungsspielraum: Wer höhere Einnahmen hat, aber entsprechende Ausgaben geltend machen kann, bleibt unter Umständen unter der Freigrenze. Erzielt ein Pilot etwa 600 Euro aus einer Nebentätigkeit und hat damit zusammenhängende Ausgaben von 200 Euro, betragen die Einkünfte nur 400 Euro und bleiben steuerfrei. Die sorgfältige Erfassung der mit der Nebentätigkeit verbundenen Ausgaben ist daher auch hier von Bedeutung.
Pflichtveranlagung bei höheren Nebeneinkünften
Übersteigen die Nebeneinkünfte 410 Euro, löst dies eine Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung aus. Der Arbeitnehmer wird dann zur Einkommensteuer veranlagt, wobei der Härteausgleich im genannten Bereich greift. Die Pflichtveranlagung dient dazu, die zunächst nur über die Lohnsteuer abgegoltene Besteuerung des Arbeitslohns um die nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegenden Nebeneinkünfte zu ergänzen und so die zutreffende Gesamtsteuer zu ermitteln.
Neben der Überschreitung der 410-Euro-Grenze gibt es weitere Gründe für eine Pflichtveranlagung – etwa der Bezug von Lohnersatzleistungen mit Progressionsvorbehalt über 410 Euro, mehrere Arbeitsverhältnisse oder bestimmte Steuerklassenkombinationen. Wer Nebeneinkünfte oberhalb der Freigrenze erzielt, sollte die Abgabepflicht und die geltenden Fristen beachten, um Verspätungszuschläge zu vermeiden. Die Nebeneinkünfte sind in den jeweiligen Anlagen der Steuererklärung anzugeben.
Bedeutung für fliegendes Personal
Für Piloten und Kabinenpersonal sind Nebeneinkünfte in verschiedenen Formen denkbar. Eine Tätigkeit als Fluglehrer oder Prüfer, Beratungs- und Vortragshonorare, schriftstellerische Tätigkeit oder die Vermietung einer Immobilie führen zu Einkünften neben dem Fluggehalt. Wer hier die Freigrenze von 410 Euro und den Härteausgleich bis 820 Euro kennt, kann seine Nebentätigkeit steuerlich von vornherein richtig einordnen und die Folgen abschätzen.
Da das Fluggehalt als Haupteinkunftsquelle in der Regel im oberen Tarifbereich liegt, werden Nebeneinkünfte oberhalb der Freigrenze mit dem entsprechenden Grenzsteuersatz belastet. Der Härteausgleich mildert dies nur im Bereich bis 820 Euro. Wer regelmäßig höhere Nebeneinkünfte erzielt, sollte die steuerliche Behandlung und die Erklärungspflicht von vornherein einplanen und die mit der Nebentätigkeit verbundenen Ausgaben sorgfältig erfassen, um die Einkünfte zutreffend zu ermitteln.
Die Freigrenze bei Ehegatten
Bei der Freigrenze ist eine Besonderheit für Ehegatten zu beachten. Die 410-Euro-Grenze und der Härteausgleich sind veranlagungsbezogen und erhöhen sich bei der Zusammenveranlagung nicht. Das bedeutet, dass die Grenze für zusammenveranlagte Ehegatten nur einmal gilt und die Nebeneinkünfte beider Partner zusammenzurechnen sind.
Nur bei der Einzelveranlagung der Ehegatten steht die Freigrenze jedem Partner gesondert zu. Ob die Einzelveranlagung im Einzelfall vorteilhaft ist, hängt von der Gesamtsituation ab, da sie im Bereich des Tarifs zu Nachteilen führen kann, die den Vorteil des doppelten Härteausgleichs übersteigen. Diese Abwägung ist sorgfältig vorzunehmen. In den meisten Fällen ist die Zusammenveranlagung trotz der nur einmal gewährten Freigrenze wegen des Splittingvorteils insgesamt günstiger als die Einzelveranlagung mit doppeltem Härteausgleich.
Häufige Fehler vermeiden
Ein häufiger Fehler ist die Annahme, die 410-Euro-Grenze sei ein Freibetrag, sodass nur der übersteigende Teil zu versteuern sei. Tatsächlich handelt es sich um eine Freigrenze; bei Überschreitung setzt die – durch den Härteausgleich gemilderte – Besteuerung ein. Ebenso verbreitet ist die Verwechslung von Einnahmen und Einkünften: Maßgeblich ist der Gewinn nach Abzug der Ausgaben.
Weitere Fehler sind das Übersehen der Pflichtveranlagung bei Überschreiten der Grenze, die fehlerhafte Einbeziehung von Kapitalerträgen in die Nebeneinkünfte und die Annahme, die Freigrenze verdopple sich bei Ehegatten. Wer die Systematik aus Freigrenze, Härteausgleich und Pflichtveranlagung kennt, ordnet seine Nebeneinkünfte korrekt ein, nutzt die Entlastung im Übergangsbereich und erfüllt seine Erklärungspflichten.
Gestaltung rund um die Freigrenzen
Da für die Freigrenze der Gewinn des Kalenderjahres maßgeblich ist, ergeben sich legale Gestaltungsmöglichkeiten rund um die Grenzen von 410 und 820 Euro. Wer gegen Jahresende erkennt, dass er knapp über einer Grenze liegt, kann den Zufluss von Einnahmen in das Folgejahr verschieben oder anstehende Ausgaben noch im laufenden Jahr tätigen, um den Gewinn zu mindern.
So lässt sich etwa eine Rechnung an einen Auftraggeber erst zu Beginn des Folgejahres stellen, oder eine notwendige Anschaffung für die Nebentätigkeit wird vorgezogen. Maßgeblich ist das Zu- und Abflussprinzip. Diese Steuerung setzt voraus, dass der Gewinn aus der Nebentätigkeit unterjährig im Blick behalten wird. Wer seine Nebeneinkünfte laufend erfasst, kann gegen Jahresende gezielt entscheiden, ob sich eine Verschiebung lohnt, um den vollen oder erweiterten Härteausgleich zu nutzen.
Abgrenzung zur selbstständigen Haupttätigkeit
Von den Nebeneinkünften des angestellten Piloten ist die Situation des hauptberuflich selbstständigen Piloten zu unterscheiden. Wer überwiegend oder ausschließlich selbstständig tätig ist, erzielt keine Nebeneinkünfte neben einem Arbeitslohn, sondern Einkünfte aus selbstständiger oder gewerblicher Tätigkeit als Haupteinkunftsquelle. Für ihn gelten die allgemeinen Regeln der Gewinnermittlung und Veranlagung, nicht die Freigrenze für Nebeneinkünfte.
Die Freigrenze und der Härteausgleich setzen voraus, dass ein Arbeitslohn als Haupteinkunftsquelle besteht, der bereits dem Lohnsteuerabzug unterlegen hat. Für den angestellten Piloten mit einer kleinen Nebentätigkeit ist das der typische Fall. Wer dagegen eine umfangreichere selbstständige Tätigkeit aufbaut, sollte sorgfältig prüfen, ob er die Schwelle zur eigenständigen Einkunftsquelle überschreitet, da sich daraus zusätzliche steuerliche und gegebenenfalls gewerberechtliche Pflichten ergeben können.
Praxis: Einordnung und Beratung
In der Praxis sind die Freigrenze von 410 Euro und der Härteausgleich bis 820 Euro eine willkommene Vereinfachung für Piloten mit geringen Nebeneinkünften. Wer regelmäßig oder in größerem Umfang hinzuverdient, sollte die Pflichtveranlagung, die zutreffende Gewinnermittlung und die Fristen im Blick behalten, um Nachteile zu vermeiden.
Bei umfangreicheren Nebentätigkeiten, der Frage nach der Gewerblichkeit oder der Abgrenzung zur selbstständigen Haupttätigkeit lohnt die fachkundige Begleitung. Dieser Beitrag erläutert die Grundsätze; die Beurteilung der konkreten Nebentätigkeit und ihrer steuerlichen Folgen bleibt der individuellen Beratung vorbehalten.
Lohnersatzleistungen und Progressionsvorbehalt
Neben den klassischen Nebeneinkünften gibt es eine weitere Kategorie, die zur Pflichtveranlagung führen kann: steuerfreie Lohnersatzleistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen. Dazu gehören etwa Arbeitslosengeld, Krankengeld, Elterngeld oder Kurzarbeitergeld. Übersteigt die Summe dieser Leistungen 410 Euro, besteht ebenfalls eine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung.
Anders als die echten Nebeneinkünfte werden diese Leistungen selbst nicht besteuert, erhöhen aber über den Progressionsvorbehalt den Steuersatz auf das übrige Einkommen. Der Härteausgleich ist auf solche dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Leistungen nicht anzuwenden. Für Piloten, die in einem Jahr etwa Krankengeld oder Elterngeld beziehen, ist diese Unterscheidung wichtig: Die Leistungen lösen eine Erklärungspflicht aus und wirken über den Steuersatz, fallen aber nicht unter die 410-Euro-Freigrenze der Nebeneinkünfte im engeren Sinn.
Anmeldung und weitere Pflichten
Wer eine Nebentätigkeit aufnimmt, sollte neben der einkommensteuerlichen Behandlung auch mögliche weitere Pflichten im Blick haben. Je nach Art und Umfang der Tätigkeit können eine Anzeige beim Finanzamt, Fragen der Umsatzsteuer oder bei gewerblicher Tätigkeit eine Gewerbeanmeldung relevant werden. Bei geringfügigen Nebeneinkünften im Rahmen der Freigrenze sind die Anforderungen in der Regel überschaubar.
Auch arbeitsrechtliche Aspekte können eine wichtige Rolle spielen, etwa wenn der Arbeitsvertrag die Aufnahme von Nebentätigkeiten von einer vorherigen Zustimmung oder Anzeige gegenüber dem Arbeitgeber abhängig macht. Für Piloten kommt hinzu, dass Nebentätigkeiten mit den dienstlichen Verpflichtungen und den Vorgaben zur Flugdienst- und Ruhezeit vereinbar sein müssen. Die steuerliche Behandlung der Nebeneinkünfte ist damit nur ein Aspekt; die übrigen Rahmenbedingungen sind ebenfalls zu beachten, bevor eine Nebentätigkeit aufgenommen wird.
Typische Nebeneinkünfte im Überblick
Zur Veranschaulichung lohnt ein Blick auf typische Konstellationen. Ein angestellter Pilot, der gelegentlich als Fluglehrer tätig ist und dafür Honorare erhält, erzielt Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Wer einen Fachvortrag hält oder einen Beitrag für eine Fachzeitschrift verfasst, erzielt ebenfalls selbstständige Einkünfte. Mieteinnahmen aus einer vermieteten Wohnung sind Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
In all diesen Fällen sind von den Einnahmen die zusammenhängenden Ausgaben abzuziehen, um die maßgeblichen Einkünfte zu ermitteln. Bleibt der verbleibende Gewinn unter 410 Euro, fällt im Ergebnis keine Steuer an, und es besteht keine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung allein wegen dieser geringen Einkünfte. Im Bereich bis 820 Euro greift der Härteausgleich. Diese Beispiele zeigen, dass viele typische Nebentätigkeiten von Piloten – von der gelegentlichen Fluglehrertätigkeit bis zur Vermietung – unter die Freigrenze und den Härteausgleich fallen, solange der Umfang begrenzt bleibt und die Einkünfte nach Abzug der Ausgaben gering sind.
Fazit
Nebeneinkünfte sind die neben dem Arbeitslohn erzielten Einkünfte ohne Lohnsteuerabzug, etwa aus selbstständiger Tätigkeit oder Vermietung. Bis 410 Euro bleiben sie im Ergebnis steuerfrei; zwischen 410 und 820 Euro mildert der Härteausgleich nach § 46 EStG die Besteuerung gleitend ab, darüber werden sie voll besteuert. Maßgeblich ist der Gewinn nach Abzug der Ausgaben. Die Überschreitung der Freigrenze löst eine Pflichtveranlagung aus. Die Freigrenze gilt bei Ehegatten nur einmal. Für Piloten sind Nebeneinkünfte etwa aus Fluglehrertätigkeit, Beratung oder Vermietung relevant; Kapitalerträge folgen eigenen Regeln. Die Inhalte dienen der Orientierung und ersetzen keine individuelle Beratung.
Grundlagen der Pilotenbesteuerung: weitere Ratgeber
Die steuerlichen Grundlagen für fliegendes Personal lassen sich in fünf Bereiche gliedern – Steuerpflicht und Status, Doppelbesteuerung und Vermeidungsmethoden, weitere Einkunftsarten, Lohnsteuer, Veranlagung und Zuschläge sowie private Abzüge und Familie. Diese Ratgeber vertiefen die einzelnen Themen:
Steuerpflicht und steuerlicher Status: Steuern für Piloten: Überblick, Steuerlicher Wohnsitz, Ansässigkeit und Tie-Breaker, Home Base und Besteuerung, Beschränkte Steuerpflicht, Erweiterte beschränkte Steuerpflicht, Fiktive unbeschränkte Steuerpflicht.
Doppelbesteuerung und Vermeidungsmethoden: Doppelbesteuerungsabkommen, Artikel 15 OECD-Musterabkommen, 183-Tage-Regelung, Anrechnung und Freistellung, Progressionsvorbehalt, Welteinkommensprinzip.
Weitere Einkunftsarten: Selbstständiger Pilot, Kapitalerträge und Abgeltungsteuer, Vermietung einer Immobilie, Verlustverrechnung.
Lohnsteuer, Veranlagung und Zuschläge: Steuerklasse und Lohnsteuer, Ehegattensplitting und Zusammenveranlagung, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag, Abfindung und Fünftelregelung, Sachbezüge und Freiflüge.
Private Abzüge und Familie: Sonderausgaben, Außergewöhnliche Belastungen, Kindergeld und Kinderfreibetrag.
Bis zu welcher Höhe sind Nebeneinkünfte steuerfrei?
Bis 410 Euro im Jahr bleiben Nebeneinkünfte im Ergebnis steuerfrei. In diesem Fall wird keine Pflichtveranlagung durchgeführt, und der Betrag wird über den Härteausgleich vom Einkommen abgezogen. Es handelt sich um eine Freigrenze, nicht um einen Freibetrag.
Was ist der Härteausgleich?
Eine Regelung nach § 46 Abs. 3 und 5 EStG, die den Übergang zur vollen Besteuerung gleitend gestaltet. Zwischen 410 und 820 Euro Nebeneinkünften wird nur ein Teil besteuert; der steuerfreie Anteil wird schrittweise abgebaut. Ab mehr als 820 Euro entfällt der Härteausgleich, und die Nebeneinkünfte werden voll besteuert.
Wie wird der Härteausgleich berechnet?
Vereinfacht gilt: zu versteuern sind das Doppelte der Nebeneinkünfte abzüglich 820 Euro. Bei 600 Euro Nebeneinkünften ergibt das 380 Euro zu versteuernde Einkünfte (2 x 600 minus 820). Das Finanzamt berücksichtigt den Härteausgleich im Rahmen der Veranlagung automatisch.
Welche Einkünfte zählen zu den Nebeneinkünften?
Einkommensteuerpflichtige Einkünfte ohne Lohnsteuerabzug, insbesondere aus selbstständiger Arbeit, Gewerbebetrieb sowie Vermietung und Verpachtung. Nicht dazu zählen Kapitalerträge, die der Abgeltungsteuer unterliegen und eigenen Regeln folgen. Für Piloten typisch sind Fluglehrer-, Beratungs- oder Mieteinkünfte.
Zählt der Umsatz oder der Gewinn?
Der Gewinn beziehungsweise Überschuss. Von den Einnahmen sind die zusammenhängenden Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzuziehen; maßgeblich für die Freigrenze ist der verbleibende Betrag. Wer 600 Euro einnimmt und 200 Euro Ausgaben hat, erzielt 400 Euro Einkünfte und bleibt steuerfrei.
Muss ich bei Nebeneinkünften eine Steuererklärung abgeben?
Ja, wenn die Nebeneinkünfte 410 Euro übersteigen. Dann besteht eine Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung, und Sie werden zur Einkommensteuer veranlagt. Bei Nebeneinkünften bis 410 Euro besteht allein deswegen keine Abgabepflicht.
Verdoppelt sich die Freigrenze bei Ehegatten?
Nein. Bei der Zusammenveranlagung gilt die 410-Euro-Grenze nur einmal, und die Nebeneinkünfte beider Ehegatten werden zusammengerechnet. Nur bei der Einzelveranlagung steht die Freigrenze jedem Partner gesondert zu; ob das vorteilhaft ist, hängt von der Gesamtsituation ab.
Wie werden Nebeneinkünfte bei Piloten besteuert?
Soweit sie 820 Euro übersteigen, werden sie regulär mit dem persönlichen Steuersatz besteuert, der wegen des Fluggehalts häufig im oberen Bereich liegt. Im Bereich bis 820 Euro mildert der Härteausgleich. Die mit der Nebentätigkeit verbundenen Ausgaben mindern die Einkünfte und sollten sorgfältig erfasst werden.