Werbungskosten sind für den Piloten das wirksamste legale Mittel, die Steuerlast auf das Fluggehalt zu senken. Werbungskosten sind nach § 9 EStG alle Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Übersteigen sie den Arbeitnehmer-Pauschbetrag, mindern sie unmittelbar das zu versteuernde Einkommen. Gerade im Cockpit-Beruf summieren sich berufsbedingte Kosten schnell zu Beträgen, die den Pauschbetrag deutlich übersteigen.
Welche Werbungskosten Piloten typischerweise absetzen
Die Bandbreite ist groß, weil der Pilotenberuf hohe und laufende qualifikatorische Anforderungen stellt. Lizenzen müssen verlängert, medizinische Tauglichkeit nachgewiesen, Muster-Berechtigungen erworben werden. Hinzu kommen Reise-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten sowie Aufwendungen für Arbeitsmittel.
| Kostenart | Beispiele | Hinweis |
|---|---|---|
| Lizenzen & Ratings | Type Rating, Lizenzverlängerung, Sprachprüfung | Beruflich veranlasst, voll absetzbar |
| Medizin | Flugtauglichkeitsuntersuchung (Medical) | Pflichtuntersuchung, abzugsfähig |
| Arbeitsmittel | Headset, Pilotenkoffer, EFB-Tablet, Taschenlampe | Ggf. über Nutzungsdauer abzuschreiben |
| Bekleidung | Uniform, Dienstschuhe, Reinigung | Nur typische Berufskleidung |
| Fachliteratur | Handbücher, Fachzeitschriften, Karten | Beruflicher Bezug nachweisen |
| Reisekosten | Fahrten, Übernachtung, Verpflegungspauschalen | Bei Auswärtstätigkeit |
| Fortbildung | Refresher, Simulatorzeit, Englischkurse | Erhalt/Erweiterung der Qualifikation |
Type Rating und Lizenzkosten als Werbungskosten
Muster-Berechtigungen (Type Ratings) und Lizenzverlängerungen gehören zu den größten Posten. Sie dienen unmittelbar der Ausübung und Sicherung des Berufs und sind als Werbungskosten abziehbar, sofern sie der Pilot selbst trägt. Übernimmt die Airline die Kosten, fehlt die eigene Belastung und damit der Abzug. Wird ein Type Rating gegen spätere Rückzahlungsklausel vorfinanziert, kommt es auf die wirtschaftliche Tragung im Einzelfall an.
Sammeln Sie sämtliche Rechnungen, Schulungsverträge und Zahlungsnachweise. Bei hohen Lizenzkosten verlangt das Finanzamt regelmäßig Nachweise. Eine geordnete Belegsammlung erspart langwierige Rückfragen.
Doppelte Haushaltsführung und Verpflegungsmehraufwand
Unterhält ein Pilot aus beruflichen Gründen einen zweiten Haushalt am Beschäftigungsort, kann er die Kosten der doppelten Haushaltsführung absetzen – Miete, Einrichtung und Familienheimfahrten. Bei Auswärtstätigkeiten kommen Verpflegungspauschalen hinzu, deren Höhe sich nach den steuerlichen Auslandstagegeldern richtet. Beide Themen behandeln eigene Artikel ausführlich.
Die Uniform ist absetzbar, normale Straßenkleidung nicht – auch wenn sie nur im Dienst getragen wird. Bei der Reinigung akzeptiert das Finanzamt anteilige Pauschalen, verlangt aber Plausibilität.
Erstausbildung versus Zweitausbildung
Steuerlich bedeutsam ist die Unterscheidung zwischen Erst- und Zweitausbildung. Kosten einer beruflichen Erstausbildung – etwa die ATPL-Grundausbildung ohne vorheriges abgeschlossenes Studium oder Lehre – sind nur begrenzt als Sonderausgaben abziehbar. Erfolgt die Flugausbildung dagegen als Zweitausbildung oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses, sind die Kosten in voller Höhe als Werbungskosten abziehbar und können sogar zu einem vortragsfähigen Verlust führen. Die genaue Einordnung sollte vorab geklärt werden, weil sie über mehrere zehntausend Euro Steuerwirkung entscheiden kann.
Werbungskosten richtig geltend machen
Werbungskosten werden in der Anlage N der Einkommensteuererklärung erfasst. Wichtig ist die saubere Zuordnung: Kosten, die der Arbeitgeber erstattet, dürfen nicht zusätzlich abgesetzt werden. Bei gemischt veranlassten Aufwendungen – etwa einem Tablet, das auch privat genutzt wird – ist ein beruflicher Nutzungsanteil zu schätzen und zu belegen.
Liegen Ihre nachgewiesenen Werbungskosten unter dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag, wird automatisch der Pauschbetrag angesetzt. Der Einzelnachweis lohnt sich erst, wenn die tatsächlichen Kosten darüber liegen – beim Pilotenberuf ist das fast immer der Fall.
Das Grundprinzip: Werbungskosten senken das zu versteuernde Einkommen
Werbungskosten sind Aufwendungen, die der Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen dienen. Bei fliegendem Personal sind das alle Kosten, die durch den Beruf veranlasst sind – von der Lizenzverlängerung über die Uniform bis zur doppelten Haushaltsführung. Sie werden vom Bruttoarbeitslohn abgezogen und mindern so unmittelbar das zu versteuernde Einkommen. Jeder Euro Werbungskosten spart Steuer in Höhe des persönlichen Grenzsteuersatzes.
Das Finanzamt berücksichtigt automatisch den Arbeitnehmer-Pauschbetrag (in Deutschland aktuell 1.230 Euro pro Jahr). Erst wenn die tatsächlichen Werbungskosten diesen Betrag übersteigen, lohnt sich der Einzelnachweis. Bei Piloten und Flugbegleitern ist genau das der Regelfall: Allein ein einziges Type-Rating oder die jährlichen Pflichtkosten für Medical und Lizenz übersteigen den Pauschbetrag um ein Vielfaches.
Typische Werbungskosten im Cockpit und in der Kabine
Die Bandbreite abzugsfähiger Aufwendungen ist beim fliegenden Personal groß. Zu den wichtigsten Posten zählen die Kosten für den Erhalt der Lizenz und der Berechtigungen: Type-Rating, Recurrent-Training, Simulator-Checks, Medical, Sprachprüfungen (Language Proficiency) und Lizenzgebühren. Hinzu kommen Fachliteratur, Headsets, Pilotenkoffer, erforderliche Software und Apps sowie die Reinigung und Anschaffung der Uniform, soweit es sich um typische Berufskleidung handelt.
Weiter abzugsfähig sind Fahrtkosten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, Reisekosten bei Auswärtstätigkeit, Übernachtungskosten, Verpflegungsmehraufwand bei Abwesenheit, Kosten der doppelten Haushaltsführung sowie Beiträge zu Berufsverbänden und Gewerkschaften. Auch Kontoführungsgebühren werden pauschal anerkannt. Die Kunst liegt darin, all diese Posten vollständig zu erfassen und sauber zu belegen – verschenkt wird in der Praxis vor allem, was nicht dokumentiert wurde.
Die erste Tätigkeitsstätte – ein Sonderfall für Piloten
Ein zentraler und oft strittiger Punkt ist die Frage nach der ersten Tätigkeitsstätte. Sie entscheidet darüber, ob Fahrten zum Flughafen nur mit der Entfernungspauschale (0,38 Euro je Entfernungskilometer ab dem ersten Kilometer, seit 2026) oder nach Reisekostengrundsätzen (jeder gefahrene Kilometer, Hin- und Rückweg) abgesetzt werden können – und ob Verpflegungsmehraufwand und Übernachtungskosten anfallen.
Für Piloten ist die Zuordnung nicht selbstverständlich. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass der Heimatflughafen, dem ein Pilot dauerhaft zugeordnet ist, regelmäßig seine erste Tätigkeitsstätte darstellt. Das bedeutet: Fahrten dorthin sind nur mit der Entfernungspauschale absetzbar. Wer dagegen keiner festen Stätte dauerhaft zugeordnet ist, kann unter Umständen Reisekostengrundsätze anwenden. Die genaue arbeitsvertragliche Zuordnung ist hier entscheidend und sollte im Einzelfall geprüft werden.
Doppelte Haushaltsführung
Unterhält ein Pilot am Ort der ersten Tätigkeitsstätte eine Zweitwohnung, während sich sein Lebensmittelpunkt anderswo befindet, kann eine doppelte Haushaltsführung vorliegen. Abzugsfähig sind dann die Kosten der Zweitwohnung (in Deutschland bis 1.000 Euro monatlich), die Fahrtkosten für eine wöchentliche Familienheimfahrt, Verpflegungsmehraufwand in den ersten drei Monaten und die Kosten des Umzugs in die Zweitwohnung.
Voraussetzung ist ein eigener Hausstand am Lebensmittelpunkt, an dem sich der Pilot finanziell beteiligt, sowie eine aus beruflichen Gründen unterhaltene Zweitwohnung am Tätigkeitsort. Gerade bei Crews mit Home Base fern vom Wohnort ist die doppelte Haushaltsführung ein erheblicher Hebel – häufig der größte Einzelposten der Steuererklärung. Die Voraussetzungen werden vom Finanzamt allerdings genau geprüft, weshalb die saubere Dokumentation von Hauptwohnung, Kostenbeteiligung und Zweitwohnung unverzichtbar ist.
Reisekosten und Verpflegungsmehraufwand
Layover, Standby an fremden Stationen und Trainings außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte begründen eine Auswärtstätigkeit. Dabei entstehen Reisekosten, Übernachtungskosten und Verpflegungsmehraufwand. Der Verpflegungsmehraufwand wird pauschal gewährt: in Deutschland bei mehr als acht Stunden Abwesenheit 14 Euro, bei vollen Abwesenheitstagen 28 Euro, mit besonderen Sätzen für An- und Abreisetage. Für Auslandsreisen gelten länderspezifische Pauschalen.
Ein wichtiger Aspekt für Crews: Erhält der Pilot vom Arbeitgeber steuerfreie Spesen oder werden Mahlzeiten gestellt, sind die Pauschalen entsprechend zu kürzen. Dennoch verbleibt häufig ein abzugsfähiger Restbetrag. Wer seine Layover und Auswärtstätigkeiten anhand der Dienstpläne lückenlos erfasst, kann über das Jahr hinweg beträchtliche Beträge geltend machen – ein Posten, der ohne systematische Aufzeichnung regelmäßig verloren geht.
Werbungskosten bei Auslandsbezug
Komplizierter wird es, wenn das Gehalt nach einem Doppelbesteuerungsabkommen im Ausland besteuert oder in Deutschland freigestellt wird. Werden die Einkünfte in Deutschland unter Progressionsvorbehalt freigestellt, mindern die zugehörigen Werbungskosten den im Progressionsvorbehalt zu berücksichtigenden Betrag – sie wirken sich also über den Steuersatz aus. Werden die Einkünfte in Deutschland besteuert (Anrechnungsmethode), wirken die Werbungskosten unmittelbar.
Für Piloten mit ausländischem Arbeitgeber ist daher genau zu klären, in welchem Staat das Gehalt besteuert wird und wo die Werbungskosten geltend zu machen sind. Eine pauschale Übertragung deutscher Grundsätze auf ausländische Sachverhalte führt leicht in die Irre. Hier lohnt die individuelle Prüfung besonders, weil sich die steuerliche Wirkung der Kosten je nach Methode deutlich unterscheidet.
Arbeitsmittel im Detail
Unter Arbeitsmittel fallen alle Gegenstände, die nahezu ausschließlich beruflich genutzt werden. Bei Crews sind das insbesondere Headsets, Pilotenkoffer und Trolleys, Taschenlampen, Uhren mit fliegerischer Funktion, erforderliche Tablets samt Navigations- und Dienstplan-Software, Fachliteratur und Abonnements von Luftfahrtmedien. Liegen die Anschaffungskosten eines einzelnen Gegenstands über der Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter, ist der Aufwand über die Nutzungsdauer abzuschreiben; darunter ist der Sofortabzug möglich.
Bei gemischt genutzten Gegenständen – etwa einem Tablet, das auch privat verwendet wird – ist der berufliche Anteil zu schätzen und nur dieser abzugsfähig. Eine nachvollziehbare Aufteilung, etwa nach Nutzungsumfang, hilft, den Abzug gegenüber dem Finanzamt zu begründen. Wer Arbeitsmittel konsequent erfasst, hebt einen Posten, der über die Jahre erheblich ins Gewicht fällt.
Fortbildung versus Erstausbildung
Eine entscheidende Weichenstellung ist die Unterscheidung zwischen Fortbildung und Erstausbildung. Aufwendungen für eine Fortbildung im bereits ausgeübten Beruf sind in voller Höhe als Werbungskosten abzugsfähig. Dazu zählen bei Piloten etwa Type-Ratings für zusätzliche Muster, Upgrades zum Kapitän, ATPL-Theorie nach abgeschlossener Erstausbildung oder Recurrent-Schulungen.
Anders die Erstausbildung: Kosten der erstmaligen Berufsausbildung – etwa die Ausbildung zum Verkehrspiloten ohne vorhergehende abgeschlossene Ausbildung – sind nur begrenzt als Sonderausgaben abziehbar, was steuerlich deutlich ungünstiger ist. Diese Abgrenzung ist seit Jahren Gegenstand von Rechtsstreitigkeiten und sollte im Einzelfall sorgfältig geprüft werden, da sie über die Abzugsfähigkeit fünfstelliger Ausbildungskosten entscheiden kann.
Vorweggenommene Werbungskosten und Verlustvortrag
Entstehen berufliche Kosten, bevor entsprechende Einnahmen fließen – etwa eine kostspielige Fortbildung vor dem ersten Anstellungsverhältnis als Kapitän – können diese als vorweggenommene Werbungskosten geltend gemacht werden. Übersteigen die Werbungskosten in einem Jahr die Einnahmen, entsteht ein negativer Betrag, der als Verlust in andere Jahre vor- oder zurückgetragen werden kann.
Gerade angehende Berufspiloten, die hohe Fortbildungskosten tragen, bevor sie nennenswert verdienen, sollten diese Möglichkeit nutzen: Die Verluste mindern dann die Steuerlast in späteren, einkommensstarken Jahren. Voraussetzung ist, dass die Aufwendungen rechtzeitig in einer Steuererklärung erklärt und festgestellt werden – wer hier untätig bleibt, verliert die Verlustvorträge endgültig.
Werbungskosten-Checkliste für Crews
Damit kein Posten verloren geht, hat sich eine jährliche Checkliste bewährt: Lizenz- und Berechtigungskosten (Type-Rating, Recurrent, Medical, Language Proficiency); Arbeitsmittel (Headset, Koffer, Tablet, Software, Fachliteratur); Uniform samt Reinigung; Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte (Entfernungspauschale); Reisekosten, Übernachtung und Verpflegungsmehraufwand bei Auswärtstätigkeit; doppelte Haushaltsführung; Beiträge zu Berufsverband und Gewerkschaft; Kontoführungspauschale; sowie Fortbildungskosten.
Wer diese Posten unterjährig sammelt und mit Belegen sowie den Dienstplänen unterlegt, schöpft das Potenzial aus. Die Summe übersteigt beim fliegenden Personal den Pauschbetrag fast immer deutlich. Die hier dargestellten Inhalte dienen der Orientierung; die konkrete Behandlung – insbesondere bei Auslandsbezug – sollte individuell geprüft werden.
Fazit: Sorgfalt zahlt sich aus
Werbungskosten sind der unmittelbarste Hebel, mit dem fliegendes Personal seine Steuerlast senken kann – ganz ohne komplexe Gestaltung. Entscheidend ist die Vollständigkeit: Wer Lizenz- und Fortbildungskosten, doppelte Haushaltsführung, Reisekosten und Arbeitsmittel konsequent erfasst und belegt, kommt regelmäßig auf Beträge weit über dem Pauschbetrag. Besondere Aufmerksamkeit verdienen die erste Tätigkeitsstätte, die Abgrenzung von Fort- und Erstausbildung sowie die richtige Behandlung bei Auslandsbezug. Wer hier sorgfältig vorgeht – und im Zweifel fachkundigen Rat einholt – holt das Maximum aus seiner Steuererklärung heraus.
Wenn der Arbeitgeber Kosten erstattet
Erstattet die Airline bestimmte Aufwendungen – etwa Spesen, Hotelkosten oder Schulungen – steuerfrei, dürfen dieselben Beträge nicht zusätzlich als Werbungskosten geltend gemacht werden. Eine doppelte Berücksichtigung ist ausgeschlossen. Maßgeblich ist stets der vom Piloten tatsächlich selbst getragene Anteil. Werden etwa Mahlzeiten auf Layover gestellt, sind die Verpflegungspauschalen entsprechend zu kürzen.
Umgekehrt gilt: Trägt der Pilot Kosten, die der Arbeitgeber nicht ersetzt – häufig bei einem selbst finanzierten Type-Rating oder zusätzlicher Fortbildung – bleibt der volle Werbungskostenabzug erhalten. Die saubere Trennung zwischen erstatteten und selbst getragenen Aufwendungen ist deshalb ein wichtiger Schritt bei der Erstellung der Steuererklärung.
Werbungskosten für Piloten: weitere Ratgeber
Die Werbungskosten für fliegendes Personal verteilen sich auf mehrere Bereiche. Diese Ratgeber vertiefen Reisekosten und Auswärtstätigkeit, Ausbildung und Lizenz, Arbeitsmittel und Ausrüstung, Beiträge und Versicherungen sowie die Erklärung selbst:
Reisekosten und Auswärtstätigkeit: Reisekosten und Übernachtung, Verpflegungsmehraufwand, Doppelte Haushaltsführung, Umzugskosten beim Basenwechsel, Steuerfreie Zuschläge, Spesen und Arbeitgebererstattungen.
Ausbildung, Lizenz und Qualifikation: Flugausbildung absetzen, Typerating und Lizenzkosten, Flugmedizin und Medical, Sprachkurse und Language Proficiency, Bewerbungskosten und Assessment.
Arbeitsmittel und Ausrüstung: Pilotenkoffer und Flugausrüstung, Uniform und Arbeitskleidung, Fachliteratur, Apps und Charts, Arbeitszimmer und Homeoffice, Arbeitsmittel abschreiben.
Beiträge, Versicherungen und Nebenkosten: Gewerkschaftsbeiträge VC und UFO, Berufshaftpflicht und Rechtsschutz, Kontoführung, Telefon und Internet.
Erklärung und Grundlagen: Steuererklärung für Piloten, Anlage N und N-AUS, Steuer für Flugbegleiter, Steuerberatungskosten absetzen.
Lohnt sich der Einzelnachweis von Werbungskosten?
Für fliegendes Personal fast immer. Schon Type-Rating, Medical und Lizenzkosten übersteigen den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro deutlich.
Kann ich Fahrten zum Flughafen voll absetzen?
Meist nur mit der Entfernungspauschale, da der Heimatflughafen regelmäßig die erste Tätigkeitsstätte ist. Reisekostengrundsätze gelten nur ohne dauerhafte Zuordnung.
Was ist der größte Einzelposten?
Häufig die doppelte Haushaltsführung oder ein selbst getragenes Type-Rating. Beide können vier- bis fünfstellige Beträge ausmachen.
Muss ich Belege aufbewahren?
Ja. Bewahren Sie alle Rechnungen, Dienstpläne und Nachweise auf – im Zweifel trägt der Steuerpflichtige die Nachweislast gegenüber dem Finanzamt.
Kann ich mein Type Rating als Werbungskosten absetzen?
Ja, sofern Sie die Kosten selbst tragen. Übernimmt die Airline sie, fehlt die eigene Belastung. Bei Vorfinanzierung mit Rückzahlungsklausel kommt es auf die tatsächliche wirtschaftliche Tragung an.
Ist die Flugtauglichkeitsuntersuchung absetzbar?
Ja. Das Medical ist eine berufliche Pflichtuntersuchung und damit als Werbungskosten abziehbar.
Zählen die Kosten der Pilotenausbildung zu den Werbungskosten?
Das hängt von Erst- oder Zweitausbildung ab. Eine Zweitausbildung oder Ausbildung im Dienstverhältnis ist voll als Werbungskosten abziehbar, eine reine Erstausbildung nur begrenzt als Sonderausgabe.
Der vollständige Katalog im Überblick
Die Werbungskosten eines Piloten reichen weit über die typischen Posten hinaus, die ein Arbeitnehmer kennt. Neben Fortbildung und Arbeitsmitteln spielen die berufsspezifischen Anforderungen eine große Rolle: das verpflichtende Medical, die regelmäßigen Schulungen, der Lizenzerhalt und die Mobilität zwischen Wohnort und Stationierung. Wer diesen Katalog kennt, lässt am Jahresende keine Beträge liegen.
- Fortbildung: Type Rating, Recurrent Training, Simulator-Checks
- Lizenzen und behördliche Gebühren (z. B. Lizenzverlängerung)
- Medical Class 1 und fliegerärztliche Untersuchungen
- Uniform, Pilotenkoffer, Headset und deren Reinigung
- Fachliteratur, Karten, Apps und Pflichtabonnements
- Doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten
- Verpflegungsmehraufwand nach In- und Auslandstagegeldern
- Beiträge zu Berufsverbänden und Gewerkschaften
- Berufshaftpflicht und Loss-of-Licence-Absicherung (soweit beruflich veranlasst)
Pauschalen oder Einzelnachweis?
Bei vielen Werbungskosten besteht die Wahl zwischen Pauschalen und Einzelnachweis. Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag wird automatisch berücksichtigt; er ist bei Piloten aber fast immer überschritten. Dann lohnt der Einzelnachweis mit Belegen. Für Verpflegungsmehraufwand gelten feste Tagessätze, für die meisten anderen Posten der tatsächliche Aufwand. Eine ordentliche Belegsammlung über das Jahr erspart am Ende viel Mühe.
Trägt der Arbeitgeber Kosten – etwa für Schulungen oder Unterkunft – können diese nicht zusätzlich als Werbungskosten geltend gemacht werden. Erstattete Beträge sind sauber gegenzurechnen, sonst droht Ärger bei der Prüfung.
Ein einfaches System – Belege monatlich fotografieren und in Ordner nach Kategorie ablegen – macht die Steuererklärung zum Selbstläufer und sichert die Nachweise für Rückfragen des Finanzamts.
Bei den Werbungskosten lohnt sich der Blick auf weniger offensichtliche Posten. Dazu zählen etwa Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer oder den Arbeitsplatz zu Hause, soweit die Voraussetzungen vorliegen, Fachreisen zu Schulungen, Kosten für die Erneuerung von Sprachnachweisen oder bestimmte gesundheitliche Untersuchungen, die über das reguläre Medical hinausgehen und beruflich veranlasst sind.
Auch die zeitliche Steuerung der Werbungskosten kann sinnvoll sein. Wer größere Ausgaben – etwa ein selbst finanziertes Type Rating oder eine umfangreiche Fortbildung – in ein einkommensstarkes Jahr legt, erzielt wegen des progressiven Tarifs eine höhere Entlastung. Fehlt in einem Jahr das Einkommen, sichert der Verlustvortrag den Abzug für spätere Jahre. Diese Planung setzt allerdings voraus, dass die Kosten beeinflussbar sind.
Praxis: Belege, Pauschalen und Nachweise
Der praktische Erfolg bei den Werbungskosten steht und fällt mit der Belegführung. Empfehlenswert ist ein einfaches, aber konsequentes System: Belege werden zeitnah erfasst, nach Kategorien geordnet und mit dem jeweiligen Anlass versehen. Digitale Ablagen, in denen Rechnungen fotografiert und thematisch sortiert werden, haben sich bewährt. So lässt sich am Jahresende jede Position zweifelsfrei nachweisen, und auch Rückfragen des Finanzamts können souverän beantwortet werden. Wer dagegen lose Belege sammelt, verliert erfahrungsgemäß einen Teil der abziehbaren Kosten schlicht aus Nachlässigkeit.
Ein zweiter praktischer Punkt betrifft das Zusammenspiel von Pauschalen und Einzelnachweis bei den Werbungskosten. Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag wird automatisch berücksichtigt, wird von Piloten aber fast immer überschritten, sodass sich der Einzelnachweis lohnt. Für den Verpflegungsmehraufwand gelten feste Tagessätze, die unabhängig vom tatsächlichen Aufwand angesetzt werden. Bei Arbeitsmitteln, Fortbildung und Reisekosten zählt hingegen der tatsächliche, belegte Aufwand. Wer beide Welten kennt und gezielt kombiniert, schöpft den Abzug vollständig aus und lässt keine Beträge liegen, die ihm zustehen.