Die Rechtslage seit 2023

Seit dem Veranlagungszeitraum 2023 gelten für die Arbeit von zu Hause zwei getrennte Wege. Erstens das häusliche Arbeitszimmer nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG: Hier sind die anteiligen Raumkosten nur noch dann voll abziehbar, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit bildet; alternativ kann eine Jahrespauschale von 1.260 Euro angesetzt werden. Zweitens die Homeoffice- oder Tagespauschale nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG: 6 Euro je Arbeitstag im Homeoffice, höchstens 1.260 Euro im Jahr.

Die frühere Möglichkeit, ein Arbeitszimmer bis zu 1.250 Euro auch dann abzusetzen, wenn es nicht den Mittelpunkt bildete, aber kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand, ist zum 1. Januar 2023 weggefallen. Für die meisten Angestellten – und gerade für fliegendes Personal – ist deshalb die Tagespauschale der einfachere und sicherere Weg.

Auf einen Blick
Tagespauschale 2026
6 €/Tag, max. 1.260 €/Jahr
Höchsttage
210 Arbeitstage
Arbeitszimmer
nur bei Tätigkeitsmittelpunkt
Eintrag
Anlage N

Warum das Cockpit der Tätigkeitsmittelpunkt ist

Entscheidend für das häusliche Arbeitszimmer ist der Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit. Bei Piloten und Flugbegleitern liegt dieser Mittelpunkt eindeutig nicht zu Hause, sondern im Flugzeug beziehungsweise im Cockpit: Dort wird die berufsprägende Tätigkeit ausgeübt. Das häusliche Arbeitszimmer kann daher in aller Regel nicht als Tätigkeitsmittelpunkt anerkannt werden.

Damit scheidet der volle Abzug der Raumkosten oder die Arbeitszimmer-Jahrespauschale für fliegendes Personal im Normalfall aus. Das ist keine Benachteiligung, sondern Folge der Natur des Berufs – und es bedeutet zugleich, dass die Homeoffice-Tagespauschale der maßgebliche Weg ist, um die häusliche berufliche Arbeit steuerlich zu berücksichtigen. Die Finanzämter lehnen den Mittelpunkt-Status bei Beschäftigten mit auswärtigem Tätigkeitsschwerpunkt zunehmend konsequent ab.

Mittelpunkt im Cockpit, nicht zu Hause

Weil die berufsprägende Tätigkeit von Piloten und Kabinenpersonal im Flugzeug stattfindet, ist das häusliche Arbeitszimmer regelmäßig nicht der Tätigkeitsmittelpunkt. Der volle Raumkostenabzug scheidet damit meist aus – die Tagespauschale ist der richtige Weg.

Die Homeoffice-Tagespauschale im Detail

Die Tagespauschale beträgt 6 Euro für jeden Kalendertag, an dem die berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt wird. Sie ist auf höchstens 210 Tage und damit auf einen Jahreshöchstbetrag von 1.260 Euro begrenzt. Diese Beträge gelten seit dem Veranlagungszeitraum 2023 dauerhaft und unverändert auch für das Steuerjahr 2026; an der Höhe ändert sich nichts.

Ein Tag zählt als Homeoffice-Tag, wenn an ihm mehr als die Hälfte der Arbeitszeit zu Hause erbracht wird und die erste Tätigkeitsstätte an diesem Tag nicht aufgesucht wird. Ein abgeschlossenes, gesondertes Arbeitszimmer ist für die Tagespauschale nicht erforderlich – auch wer am Küchentisch, im Wohnzimmer oder in einer Arbeitsecke arbeitet, kann die Pauschale in voller Höhe ansetzen. Pro Kalendertag wird der Betrag von 6 Euro nur einmal gewährt, unabhängig davon, wie viele verschiedene berufliche Tätigkeiten an diesem Tag zu Hause erledigt werden.

Welche häuslichen Tätigkeiten zählen

Bei fliegendem Personal fallen regelmäßig berufliche Tätigkeiten zu Hause an, die einen Homeoffice-Tag begründen können. Dazu zählen insbesondere die Flugvorbereitung und das Briefing-Studium, das Bearbeiten von wiederkehrenden Schulungen und E-Learning-Modulen (Recurrent Training), das Studium von Handbüchern und Operations-Unterlagen sowie die Verwaltung des Dienstplans und dienstlicher Korrespondenz.

Auch die Vorbereitung auf Überprüfungen, das Pflichtstudium von Sicherheits- und Verfahrensunterlagen sowie berufliche Fortbildung können häusliche Arbeitszeit darstellen. Maßgeblich ist, dass an dem betreffenden Tag überwiegend zu Hause gearbeitet und die erste Tätigkeitsstätte nicht aufgesucht wird. Da Piloten an vielen Tagen weder fliegen noch eine feste Dienststelle aufsuchen, sondern von zu Hause aus arbeiten, kommen über das Jahr durchaus zählbare Homeoffice-Tage zusammen.

Wann ein Arbeitszimmer doch in Betracht kommt

In Ausnahmefällen kann ein häusliches Arbeitszimmer auch bei fliegendem Personal eine Rolle spielen – etwa wenn neben der fliegerischen Tätigkeit eine zweite, ausschließlich vom Arbeitszimmer aus ausgeübte Tätigkeit besteht, deren Mittelpunkt tatsächlich im Arbeitszimmer liegt. Für die fliegerische Haupttätigkeit selbst bleibt der Mittelpunkt jedoch das Flugzeug.

Soll ein Arbeitszimmer geltend gemacht werden, müssen die strengen Voraussetzungen erfüllt sein: ein abgeschlossener, büromäßig eingerichteter Raum, der nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird, wobei eine private Mitbenutzung nur in untergeordnetem Umfang von höchstens etwa zehn Prozent unschädlich ist. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt – was bei der typischen Pilotentätigkeit die Regel ist –, bleibt es bei der Tagespauschale.

Abgrenzung zu Reisekosten und Entfernungspauschale

Die Tagespauschale ist von den Reisekosten und der Entfernungspauschale abzugrenzen. An einem Tag, für den die Homeoffice-Pauschale angesetzt wird, kann für dieselbe Strecke keine Entfernungspauschale geltend gemacht werden – beides für denselben Tag schließt sich aus. An Tagen mit Flugdienst, Auswärtstätigkeit oder Anreise zur ersten Tätigkeitsstätte gelten dagegen die Reisekosten- beziehungsweise Entfernungspauschalenregeln.

Wichtig ist zudem: Wird die häusliche Arbeit von einer Zweitwohnung im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung aus erledigt, kann die Tagespauschale für diese Tage nicht zusätzlich angesetzt werden, weil die Kosten der Zweitwohnung bereits gesondert berücksichtigt werden. Eine saubere tageweise Zuordnung verhindert Doppelansätze und Beanstandungen.

Pro Tag nur ein Weg

Für denselben Tag gibt es entweder die Homeoffice-Tagespauschale oder die Entfernungspauschale – nicht beides. Ordnen Sie jeden Arbeitstag eindeutig zu: Homeoffice, Flugdienst oder Anreise zur Tätigkeitsstätte.

Wo die Pauschale eingetragen wird

Angestellte Piloten und Flugbegleiter tragen die Homeoffice-Tagespauschale in der Anlage N ein. Anzugeben sind die Anzahl der Homeoffice-Tage und der sich daraus ergebende Betrag von 6 Euro je Tag; die Pauschale wird den Werbungskosten zugerechnet und wirkt neben den übrigen beruflichen Aufwendungen. Ein gesonderter Nachweis der tatsächlichen Raumkosten ist – anders als beim Arbeitszimmer – nicht erforderlich.

Selbstständige Piloten erfassen die Tagespauschale als Betriebsausgabe in der Gewinnermittlung. In beiden Fällen genügt die nachvollziehbare Angabe der Homeoffice-Tage; eine Aufstellung der Tage sollte für etwaige Rückfragen bereitgehalten werden. Da die Pauschale je Tag gilt, ist eine geordnete Zählung über das Jahr die Grundlage des Abzugs.

Nachweise und Dokumentation

Auch wenn für die Tagespauschale keine Belege über einzelne Kosten erforderlich sind, kann das Finanzamt eine Aufstellung der Homeoffice-Tage verlangen. Empfehlenswert ist deshalb eine einfache, fortlaufend geführte Liste, die für jeden Arbeitstag festhält, ob er im Homeoffice, im Flugdienst oder an der ersten Tätigkeitsstätte verbracht wurde.

Dienstpläne, Flugdienstaufzeichnungen und Schulungsnachweise stützen die Angaben zusätzlich und machen plausibel, an welchen Tagen überwiegend zu Hause gearbeitet wurde. Wer diese Unterlagen ohnehin vorliegen hat, kann die Homeoffice-Tage daraus ableiten. Eine saubere Dokumentation sichert den Abzug ab und erspart spätere Diskussionen.

Zusammenspiel mit Pauschbetrag und weiteren Werbungskosten

Das Finanzamt berücksichtigt automatisch den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro (2026). Die Homeoffice-Tagespauschale wirkt sich daher nur aus, soweit die gesamten Werbungskosten diesen Betrag übersteigen. Allein die volle Tagespauschale von 1.260 Euro liegt zwar knapp darüber, ihre Wirkung entfaltet sich aber vor allem im Zusammenspiel mit den übrigen beruflichen Aufwendungen.

Bei fliegendem Personal kommen typischerweise weitere Werbungskosten hinzu – etwa für Lizenzen und Typerating, Uniform und Ausrüstung, Fortbildung, das flugmedizinische Medical, Reisekosten und gegebenenfalls eine doppelte Haushaltsführung. In der Summe übersteigen diese Aufwendungen den Pauschbetrag regelmäßig deutlich, sodass die Homeoffice-Tagespauschale ihren vollen steuerlichen Effekt entfaltet.

Häufige Fehler vermeiden

Ein häufiger Fehler ist der Versuch, trotz fliegerischer Haupttätigkeit ein häusliches Arbeitszimmer mit vollem Raumkostenabzug geltend zu machen – das scheitert regelmäßig am fehlenden Tätigkeitsmittelpunkt. Ebenso falsch ist es, für denselben Tag sowohl die Homeoffice-Pauschale als auch die Entfernungspauschale anzusetzen.

Weitere Fehler sind das Ansetzen der Tagespauschale für Tage aus einer Zweitwohnung bei doppelter Haushaltsführung, das Überschreiten der Höchstgrenze von 210 Tagen sowie das Fehlen einer nachvollziehbaren Tagesaufstellung. Wer die Tage sauber zuordnet und dokumentiert, nutzt die Pauschale rechtssicher und vermeidet Kürzungen.

Rechenbeispiel: Homeoffice-Tage zusammenrechnen

Ein Beispiel verdeutlicht die Wirkung der Tagespauschale. Bereitet eine Pilotin im Jahr an 120 Tagen von zu Hause aus Flüge vor, absolviert Recurrent-E-Learning und verwaltet ihren Dienstplan, ohne an diesen Tagen die erste Tätigkeitsstätte aufzusuchen, ergeben sich 120 Homeoffice-Tage zu je 6 Euro, also 720 Euro. Kommt sie über das Jahr auf 210 oder mehr solcher Tage, ist der Höchstbetrag von 1.260 Euro erreicht.

Diese Beträge addieren sich zu den übrigen Werbungskosten. Liegen die gesamten beruflichen Aufwendungen – Tagespauschale, Lizenz- und Typeratingkosten, Uniform, Medical, Reisekosten – zusammen deutlich über dem Pauschbetrag von 1.230 Euro, mindert jeder zusätzliche Homeoffice-Tag die Steuer unmittelbar. Eine vollständige Zählung der häuslichen Arbeitstage ist daher bares Geld wert.

Arbeitsmittel zusätzlich zur Pauschale

Unabhängig von der Tagespauschale bleiben Arbeitsmittel für die häusliche berufliche Arbeit gesondert abziehbar. Anschaffungen wie ein Schreibtisch, ein Bürostuhl, ein Bildschirm, ein Headset oder fachbezogene Software werden – je nach Anschaffungskosten sofort oder über die Nutzungsdauer verteilt – als Werbungskosten für Arbeitsmittel berücksichtigt. Die Tagespauschale deckt diese Anschaffungen nicht ab, schließt sie aber auch nicht aus.

Damit lässt sich die häusliche Arbeit doppelt steuerlich nutzen: über die Tagespauschale für die geleisteten Arbeitstage und über den Abzug der beruflich genutzten Arbeitsmittel. Auch hier gilt, dass nur tatsächlich selbst getragene, beruflich veranlasste Aufwendungen ansetzbar sind und die Belege aufzubewahren sind. Bei gemischt genutzten Gegenständen kommt eine Aufteilung nach dem beruflichen Anteil in Betracht.

Checkliste für die Homeoffice-Pauschale

Für einen rechtssicheren Ansatz empfiehlt sich ein strukturiertes Vorgehen. Führen Sie eine fortlaufende Liste Ihrer Arbeitstage und ordnen Sie jeden Tag eindeutig zu: Homeoffice, Flugdienst oder Anreise zur ersten Tätigkeitsstätte. Zählen Sie die Homeoffice-Tage und begrenzen Sie den Ansatz auf höchstens 210 Tage beziehungsweise 1.260 Euro.

Vermeiden Sie für denselben Tag den gleichzeitigen Ansatz von Tagespauschale und Entfernungspauschale und setzen Sie die Pauschale nicht für Tage aus einer Zweitwohnung bei doppelter Haushaltsführung an. Tragen Sie die Tage und den Betrag in der Anlage N ein und halten Sie Dienstpläne und Schulungsnachweise für Rückfragen bereit. So ist der Abzug sauber belegt.

Internet und Telefon anteilig ansetzen

Neben der Tagespauschale können beruflich veranlasste Telekommunikationskosten gesondert berücksichtigt werden. Wer Internet und Telefon auch beruflich für Flugvorbereitung, dienstliche Korrespondenz oder E-Learning nutzt, kann den beruflichen Anteil als Werbungskosten ansetzen. In der Praxis wird hierfür häufig ein nachvollziehbar geschätzter beruflicher Anteil der monatlichen Kosten angesetzt.

Wichtig ist, dass diese Telekommunikationskosten nicht bereits durch die Tagespauschale abgegolten sind – die Tagespauschale deckt die allgemeinen Aufwendungen für die Tätigkeit in der häuslichen Wohnung ab, nicht jedoch gesondert nachgewiesene beruflich genutzte Anschlüsse und Arbeitsmittel. Ein plausibel ermittelter beruflicher Anteil, über das Jahr konstant angesetzt und belegt, erhöht die abziehbaren Werbungskosten.

Einordnung in die gesamte Steuererklärung

Die Homeoffice-Tagespauschale ist ein Baustein der Werbungskosten und entfaltet ihre Wirkung im Verbund mit den übrigen beruflichen Aufwendungen. Für fliegendes Personal gehören dazu typischerweise Reisekosten und Verpflegungsmehraufwand, Lizenz- und Typeratingkosten, Uniform und Ausrüstung, das flugmedizinische Medical sowie Berufsverbandsbeiträge. Erst ihre Summe übersteigt den Pauschbetrag und mindert die Steuer.

Es lohnt sich daher, die Homeoffice-Tage zusammen mit allen anderen Werbungskosten in einer vollständigen Jahresaufstellung zu erfassen. Wer die einzelnen Bausteine – darunter die Tagespauschale – konsequent zusammenführt, nutzt das steuerliche Potenzial des fliegerischen Berufs aus. Der allgemeine Werbungskosten-Ratgeber gibt den Gesamtüberblick, in den sich die Homeoffice-Pauschale einfügt.

Praxis: Dokumentation und Beratung

In der Praxis steht und fällt die Homeoffice-Pauschale mit der nachvollziehbaren Zählung der häuslichen Arbeitstage. Führen Sie eine fortlaufende Liste, ordnen Sie jeden Arbeitstag eindeutig zu und stützen Sie die Angaben auf Dienstpläne, Flugdienstaufzeichnungen und Schulungsnachweise. Achten Sie auf die Höchstgrenze von 210 Tagen und auf die saubere Abgrenzung zur Entfernungspauschale und zur doppelten Haushaltsführung.

Bei der Frage, ob im Einzelfall doch ein Arbeitszimmer in Betracht kommt, beim Zusammenspiel mit Reisekosten oder bei Auslandsbezug kann eine fachkundige Begleitung Klarheit schaffen. Sie hilft, die richtige unter den möglichen Varianten zu wählen und den Abzug rechtssicher zu gestalten. So nutzt das fliegende Personal die seit 2023 geltende Tagespauschale optimal und vermeidet Kürzungen.

Bereitschaft und Stand-by von zu Hause

Eine Besonderheit des fliegerischen Berufs ist die Bereitschaft oder das Stand-by, das häufig von zu Hause aus geleistet wird. Wird an einem solchen Tag überwiegend zu Hause beruflich gearbeitet – etwa durch Flugvorbereitung, das Bereithalten der Einsatzfähigkeit verbunden mit dienstlicher Tätigkeit oder das Studium von Unterlagen – und die erste Tätigkeitsstätte nicht aufgesucht, kann der Tag als Homeoffice-Tag in Betracht kommen.

Maßgeblich bleibt die überwiegend zu Hause erbrachte berufliche Tätigkeit an dem betreffenden Tag. Reines Bereithalten ohne berufliche Tätigkeit genügt nicht; verbindet sich die Bereitschaft jedoch mit häuslicher Arbeit, ist die Zuordnung als Homeoffice-Tag möglich. Eine nachvollziehbare Aufzeichnung, die Bereitschafts- und Arbeitszeiten festhält, stützt den Ansatz und grenzt ihn gegenüber Flugdienst- und Anreisetagen ab.

Fazit

Für Piloten und Kabinenpersonal ist das häusliche Arbeitszimmer steuerlich selten der richtige Weg, weil der Tätigkeitsmittelpunkt im Cockpit und nicht zu Hause liegt. Maßgeblich ist die Homeoffice-Tagespauschale: 6 Euro je überwiegend zu Hause gearbeitetem Tag, höchstens 210 Tage und 1.260 Euro im Jahr, unverändert auch 2026. Zu Hause erledigte Flugvorbereitung, Recurrent-Schulungen, Handbuchstudium und Dienstplanverwaltung können Homeoffice-Tage begründen. Für denselben Tag schließen sich Tagespauschale und Entfernungspauschale aus; aus einer Zweitwohnung bei doppelter Haushaltsführung ist sie nicht zusätzlich ansetzbar. Eingetragen wird sie in der Anlage N, wirksam wird sie zusammen mit den übrigen Werbungskosten oberhalb des Pauschbetrags von 1.230 Euro. Die Inhalte dienen der Orientierung und ersetzen keine individuelle Beratung.

Werbungskosten für Piloten: weitere Ratgeber

Die Werbungskosten für fliegendes Personal verteilen sich auf mehrere Bereiche. Diese Ratgeber vertiefen Reisekosten und Auswärtstätigkeit, Ausbildung und Lizenz, Arbeitsmittel und Ausrüstung, Beiträge und Versicherungen sowie die Erklärung selbst:

Reisekosten und Auswärtstätigkeit: Reisekosten und Übernachtung, Verpflegungsmehraufwand, Doppelte Haushaltsführung, Umzugskosten beim Basenwechsel, Steuerfreie Zuschläge, Spesen und Arbeitgebererstattungen.

Ausbildung, Lizenz und Qualifikation: Flugausbildung absetzen, Typerating und Lizenzkosten, Flugmedizin und Medical, Sprachkurse und Language Proficiency, Bewerbungskosten und Assessment.

Arbeitsmittel und Ausrüstung: Pilotenkoffer und Flugausrüstung, Uniform und Arbeitskleidung, Fachliteratur, Apps und Charts, Arbeitsmittel abschreiben.

Beiträge, Versicherungen und Nebenkosten: Gewerkschaftsbeiträge VC und UFO, Berufshaftpflicht und Rechtsschutz, Kontoführung, Telefon und Internet.

Erklärung und Grundlagen: Werbungskosten im Überblick, Steuererklärung für Piloten, Anlage N und N-AUS, Steuer für Flugbegleiter, Steuerberatungskosten absetzen.

Kann ich als Pilot ein häusliches Arbeitszimmer absetzen?

In der Regel nein. Der volle Raumkostenabzug setzt voraus, dass das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit bildet. Bei Piloten liegt dieser Mittelpunkt im Cockpit, nicht zu Hause. Stattdessen ist die Homeoffice-Tagespauschale der richtige Weg.

Wie hoch ist die Homeoffice-Pauschale 2026?

Sie beträgt 6 Euro je Homeoffice-Tag, höchstens für 210 Tage und damit maximal 1.260 Euro im Jahr. Diese Beträge gelten seit 2023 dauerhaft und unverändert auch für 2026. Ein separates Arbeitszimmer ist nicht erforderlich.

Welche Tätigkeiten zählen als Homeoffice-Arbeit?

Bei fliegendem Personal etwa Flugvorbereitung und Briefing-Studium, Recurrent-Schulungen und E-Learning, das Studium von Handbüchern sowie die Dienstplan- und Korrespondenzverwaltung. Entscheidend ist, dass an dem Tag überwiegend zu Hause gearbeitet und die erste Tätigkeitsstätte nicht aufgesucht wird.

Wann zählt ein Tag als Homeoffice-Tag?

Wenn an diesem Tag mehr als die Hälfte der Arbeitszeit in der häuslichen Wohnung erbracht und die erste Tätigkeitsstätte nicht aufgesucht wird. Ein abgeschlossenes Arbeitszimmer ist nicht nötig – auch der Küchentisch oder eine Arbeitsecke genügen.

Kann ich Homeoffice-Pauschale und Pendlerpauschale am selben Tag ansetzen?

Nein. Für denselben Tag gibt es entweder die Homeoffice-Tagespauschale oder die Entfernungspauschale, nicht beides. Jeder Arbeitstag ist eindeutig zuzuordnen: Homeoffice, Flugdienst oder Anreise zur Tätigkeitsstätte.

Gilt die Pauschale auch aus der Zweitwohnung bei doppelter Haushaltsführung?

Nein. Wird die häusliche Arbeit von einer Zweitwohnung im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung aus erledigt, kann die Tagespauschale für diese Tage nicht zusätzlich angesetzt werden, weil die Kosten der Zweitwohnung bereits gesondert berücksichtigt werden.

Wo trage ich die Homeoffice-Pauschale ein?

Angestellte tragen die Anzahl der Homeoffice-Tage und den Betrag in der Anlage N ein; die Pauschale zählt zu den Werbungskosten. Selbstständige erfassen sie als Betriebsausgabe. Ein Nachweis der tatsächlichen Raumkosten ist nicht erforderlich.

Brauche ich Nachweise für die Homeoffice-Tage?

Belege über einzelne Kosten sind nicht nötig, aber das Finanzamt kann eine Aufstellung der Homeoffice-Tage verlangen. Eine einfache, fortlaufende Liste – gestützt auf Dienstpläne und Schulungsnachweise – sichert die Angaben ab.