Steuerberatungskosten seit 2006

Steuerberatungskosten umfassen alle Aufwendungen, die im sachlichen Zusammenhang mit dem Besteuerungsverfahren stehen – etwa das Honorar eines Steuerberaters, der Mitgliedsbeitrag zu einem Lohnsteuerhilfeverein, die Kosten für eine Steuersoftware oder für steuerliche Fachliteratur. Seit einer Gesetzesänderung im Jahr 2006 sind diese Kosten allerdings nicht mehr generell als Sonderausgaben abziehbar.

Stattdessen können sie nur noch insoweit abgesetzt werden, als sie beruflich veranlasst sind, also der Ermittlung der Einkünfte dienen. Für Piloten als Arbeitnehmer bedeutet das: Der Teil der Steuerberatungskosten, der auf die Ermittlung des Arbeitslohns und der Werbungskosten entfällt, ist als Werbungskosten abziehbar. Der privat veranlasste Teil bleibt dagegen steuerlich unberücksichtigt und kann nicht geltend gemacht werden. Die Unterscheidung zwischen beruflichem und privatem Anteil ist daher der Ausgangspunkt jeder Betrachtung und entscheidet darüber, welcher Teil des Honorars überhaupt als Werbungskosten in Betracht kommt.

Auf einen Blick
Seit 2006
nur beruflicher Teil abziehbar
Einkunftsart
Anlage N (Arbeitslohn)
Mischkosten bis 100 €
voll abziehbar
Mischkosten über 200 €
50 % abziehbar

Was abziehbar ist und was nicht

Abziehbar als Werbungskosten ist der Teil der Steuerberatungskosten, der die Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit betrifft. Dazu gehören insbesondere die Kosten für die Beratung zum Arbeitslohn und zu den Werbungskosten sowie für das Ausfüllen der Anlage N und – bei Auslandsbezug – der Anlage N-AUS. Diese Posten stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Einkünfteermittlung.

Nicht abziehbar ist dagegen der Aufwand für Bereiche, die nicht der Einkünfteermittlung dienen. Dazu zählen das Ausfüllen des Mantelbogens, die Anlage Kind, die Anlage Unterhalt, die Anlage Vorsorgeaufwand, die Anlage AV für Riester sowie Angaben zu vermögenswirksamen Leistungen. Diese Teile der Steuererklärung betreffen die private Sphäre und sind daher nicht als Werbungskosten absetzbar. Auch Steuerberatungskosten im Zusammenhang mit privaten Kapitalerträgen sind in der Regel nicht abziehbar, da die Werbungskosten dort mit dem Sparerpauschbetrag abgegolten sind. Maßgeblich ist somit stets, ob die Beratung der Ermittlung steuerpflichtiger Einkünfte dient oder einen privaten Bereich der Steuererklärung betrifft.

Die Aufteilung beruflich und privat

Liegt eine detaillierte Rechnung des Steuerberaters vor, in der die einzelnen Leistungen ausgewiesen sind, lässt sich der berufliche Anteil unmittelbar bestimmen: Die Positionen, die sich auf die Anlage N und die Werbungskosten beziehen, sind abziehbar, die übrigen nicht. Steuerberater und Lohnsteuerhilfevereine weisen den beruflich veranlassten Anteil häufig gesondert auf der Rechnung aus, da sie mit der Aufteilung vertraut sind und genau wissen, welche Positionen der Einkünfteermittlung zuzuordnen sind und welche dem privaten Bereich angehören. Diese gesonderte Ausweisung erleichtert dem Piloten die Geltendmachung erheblich.

Schwieriger ist die Aufteilung bei einer Pauschalvergütung, einem Mitgliedsbeitrag zu einem Lohnsteuerhilfeverein oder bei Aufwendungen für Steuersoftware und Fachliteratur, da hier beruflicher und privater Anteil nicht klar getrennt sind. In diesen Fällen ist eine sachgerechte Aufteilung zu schätzen. Die Finanzverwaltung beanstandet eine hälftige Aufteilung – 50 Prozent beruflich, 50 Prozent privat – in der Regel nicht. Für diese gemischten Kosten gelten zudem besondere Vereinfachungsregeln, die die Handhabung erleichtern.

Die Mischkostenregelung

Für gemischt veranlasste Steuerberatungskosten, die sich nicht eindeutig zuordnen lassen, gilt eine Vereinfachungsregelung, die auf einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums beruht. Sie staffelt sich nach der Höhe der Kosten: Betragen die gemischten Kosten bis zu 100 Euro im Jahr, können sie in voller Höhe einer Einkunftsart der Wahl als Werbungskosten zugeordnet werden, ohne dass eine Aufteilung erforderlich ist.

Liegen die gemischten Kosten zwischen 100 und 200 Euro, sind 100 Euro abziehbar; der Restbetrag bleibt unberücksichtigt. Betragen sie mehr als 200 Euro, können 50 Prozent als Werbungskosten abgesetzt werden. Zahlt ein Pilot beispielsweise 300 Euro Mitgliedsbeitrag an einen Lohnsteuerhilfeverein, sind davon 150 Euro abziehbar. Diese Staffelung gilt für Beiträge an Lohnsteuerhilfevereine, Steuersoftware und steuerliche Fachliteratur – also genau die Posten, bei denen eine genaue Trennung in beruflich und privat kaum möglich ist und die Vereinfachung daher praktischen Nutzen entfaltet.

Die Mischkosten-Staffel

Gemischte Steuerberatungskosten (Lohnsteuerhilfeverein, Software, Fachliteratur): bis 100 € voll abziehbar; zwischen 100 und 200 € sind 100 € abziehbar; über 200 € die Hälfte. Bei einer detaillierten Steuerberaterrechnung wird dagegen der tatsächlich berufliche Anteil angesetzt.

Bedeutung für Piloten

Für Piloten sind Steuerberatungskosten besonders relevant, weil ihre Steuererklärung durch die hohen Werbungskosten und den häufigen Auslandsbezug anspruchsvoll ist. Wer einen Steuerberater mit der Anlage N und – bei ausländischem Arbeitslohn – der Anlage N-AUS beauftragt, kann den darauf entfallenden Teil des Honorars als Werbungskosten absetzen, da diese Anlagen unmittelbar der Ermittlung des Arbeitslohns und der Werbungskosten dienen.

Da Piloten mit ihren berufsbedingten Aufwendungen den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro regelmäßig überschreiten, wirkt sich jeder zusätzliche Euro an abziehbaren Werbungskosten unmittelbar steuermindernd aus. Gerade bei komplexen Auslandskonstellationen, in denen die Beratung zur Anlage N-AUS und zur Anwendung der Doppelbesteuerungsabkommen einen erheblichen Teil des Honorars ausmacht, lohnt es sich, den beruflichen Anteil sorgfältig zu ermitteln und vollständig geltend zu machen. Der auf den Mantelbogen und private Anlagen entfallende Teil des Honorars bleibt dagegen außen vor und ist vom abziehbaren beruflichen Anteil sauber abzugrenzen.

Nebenkosten der Steuerberatung

Zu den abziehbaren Steuerberatungskosten gehören nicht nur das Honorar selbst, sondern auch die damit verbundenen Nebenkosten, soweit sie beruflich veranlasst sind. Dazu zählen das Porto für den Versand von Unterlagen an den Steuerberater, die Fahrtkosten zur Beratungsstelle, die dabei anfallenden Parkgebühren und unter Umständen sogar Unfallkosten auf dem Hin- oder Rückweg.

Die Fahrtkosten zur Steuerberatung können mit der Pauschale von 0,30 Euro je gefahrenem Kilometer angesetzt werden. Diese Nebenkosten teilen das rechtliche Schicksal des Honorars: Sie sind anteilig abziehbar, soweit die Beratung der Einkünfteermittlung dient. Für Piloten, die ihren Steuerberater persönlich aufsuchen oder Unterlagen versenden, lohnt es sich, auch diese Nebenkosten zu erfassen, da sie die abziehbaren Werbungskosten weiter erhöhen und in der Summe einen spürbaren Betrag ausmachen können.

Eintragung und Abflussprinzip

Die beruflich veranlassten Steuerberatungskosten werden in der Anlage N bei den Werbungskosten eingetragen. In ELSTER findet sich hierfür ein entsprechendes Feld unter den weiteren Werbungskosten. Es ist sinnvoll, den abziehbaren Anteil nachvollziehbar zu dokumentieren, etwa durch die detaillierte Rechnung des Steuerberaters oder eine eigene Aufstellung der Aufteilung, damit das Finanzamt die Zuordnung im Bedarfsfall nachvollziehen kann.

Maßgeblich für das Jahr der Geltendmachung ist das Abflussprinzip: Entscheidend ist nicht, für welchen Veranlagungszeitraum die Beratung erfolgte, sondern in welchem Kalenderjahr die Kosten tatsächlich bezahlt wurden. Werden in einem Jahr mehrere Beiträge oder Honorare auf einmal gezahlt – etwa für mehrere zurückliegende Steuerjahre –, sind sie im Jahr der Zahlung anzusetzen. Diese zeitliche Zuordnung sollte bei der Planung der Zahlungen beachtet werden, um die Werbungskosten im richtigen Jahr und damit in der gewünschten steuerlichen Wirkung geltend zu machen.

Häufige Fehler vermeiden

Ein häufiger Fehler ist die Annahme, Steuerberatungskosten seien vollständig absetzbar – tatsächlich ist nur der beruflich veranlasste Teil abziehbar. Ebenso verbreitet ist das Übersehen der Mischkostenregelung, die gerade bei Lohnsteuerhilfevereins-Beiträgen und Software die Geltendmachung erleichtert. Auch die Nebenkosten der Beratung werden oft vergessen.

Weitere Fehler sind die falsche zeitliche Zuordnung entgegen dem Abflussprinzip und die fehlende Dokumentation der Aufteilung. Wer den beruflichen Anteil sauber ermittelt, die Mischkostenregelung nutzt, die Nebenkosten erfasst, das Abflussprinzip beachtet und die Zuordnung dokumentiert, schöpft die abziehbaren Steuerberatungskosten aus und vermeidet Rückfragen des Finanzamts.

Steuerprozesse und Rechtsberatung

Über die laufende Steuerberatung hinaus können auch Kosten für Rechtsberatung und Steuerprozesse abziehbar sein. Führt ein Pilot ein Verfahren vor dem Finanzgericht, etwa um die Anerkennung bestimmter Werbungskosten oder die zutreffende Behandlung ausländischer Einkünfte, sind die damit verbundenen Rechtsberatungs- und Gerichtskosten als Werbungskosten abziehbar, soweit es um Aufwendungen geht, die ihrerseits Werbungskosten darstellen.

Maßgeblich ist auch hier der berufliche Zusammenhang: Geht es im Streit um die Einkünfteermittlung aus nichtselbständiger Arbeit, sind die Kosten dem beruflichen Bereich zuzuordnen. Betrifft das Verfahren dagegen private Posten, scheidet ein Abzug aus. Für Piloten mit komplexem Auslandsbezug, bei denen Streitigkeiten über die Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen oder die Behandlung ausländischen Arbeitslohns auftreten können, ist dieser Aspekt von praktischer Bedeutung. Die Kosten eines erfolgreichen oder erfolglosen Einspruchs- oder Klageverfahrens teilen das Schicksal der streitigen Aufwendungen.

Praxis: Einordnung und Beratung

In der Praxis lohnt sich für Piloten die bewusste Trennung des Steuerberaterhonorars nach beruflichem und privatem Anteil. Wer den Steuerberater bittet, den auf die Anlage N und N-AUS entfallenden Anteil gesondert auszuweisen, erleichtert die Geltendmachung und schafft eine nachvollziehbare Grundlage für das Finanzamt. Bei gemischten Kosten ist die Vereinfachungsregelung das praktische Werkzeug.

Da gerade die Beratung zu ausländischem Arbeitslohn und zur Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen einen erheblichen Teil des Honorars ausmachen kann, ist der abziehbare Anteil bei Piloten oft höher als bei einem reinen Inlandsfall. Dieser Beitrag erläutert die Grundsätze; die Beurteilung des konkreten Falls bleibt der individuellen Beratung vorbehalten.

Ein Beispiel zur Aufteilung

Ein Beispiel verdeutlicht die Aufteilung. Ein Pilot beauftragt einen Steuerberater mit seiner Einkommensteuererklärung und zahlt ein Honorar von 600 Euro. Die Rechnung weist aus, dass 400 Euro auf die Anlage N und die Anlage N-AUS entfallen, in denen der Arbeitslohn und die Werbungskosten – einschließlich des ausländischen Arbeitslohns – ermittelt werden, und 200 Euro auf den Mantelbogen, die Anlage Vorsorgeaufwand und die Anlage Kind.

In diesem Fall sind die 400 Euro als Werbungskosten in der Anlage N abziehbar, da sie der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit dienen. Die übrigen 200 Euro betreffen die private Sphäre und sind nicht abziehbar. Liegt eine solche detaillierte Rechnung vor, ist die Zuordnung unproblematisch und die Mischkostenregelung nicht erforderlich. Gerade bei Piloten mit Auslandsbezug, bei denen die Anlage N-AUS einen erheblichen Beratungsaufwand verursacht, kann der abziehbare Anteil entsprechend hoch ausfallen.

Dokumentation und Nachweis

Für die Geltendmachung der Steuerberatungskosten ist eine geordnete Dokumentation hilfreich. Dazu gehören die Rechnung des Steuerberaters mit der Aufschlüsselung der Leistungen, die Belege über Mitgliedsbeiträge zu einem Lohnsteuerhilfeverein sowie die Nachweise über Steuersoftware und Fachliteratur. Bei den Nebenkosten empfiehlt sich eine Aufstellung der Fahrten zur Beratungsstelle und der Portokosten.

Auch wenn die Belege wegen der Belegvorhaltepflicht nicht mit der Steuererklärung eingereicht werden müssen, sind sie aufzubewahren und auf Anforderung des Finanzamts vorzulegen. Eine klare Dokumentation der Aufteilung in beruflich und privat erleichtert die Bearbeitung und beugt Rückfragen vor. Für Piloten, die regelmäßig professionelle Hilfe in Anspruch nehmen, lohnt es sich, von Jahr zu Jahr eine einheitliche Systematik beizubehalten, damit die abziehbaren Steuerberatungskosten zuverlässig erfasst werden.

Lohnsteuerhilfeverein oder Steuerberater?

Für Piloten stellt sich häufig die Frage, ob ein Lohnsteuerhilfeverein oder ein Steuerberater die richtige Wahl ist. Lohnsteuerhilfevereine dürfen ihre Mitglieder im Rahmen einer begrenzten Beratungsbefugnis unterstützen, die im Wesentlichen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Renten und bestimmte weitere Einkünfte umfasst. Für reine Arbeitnehmerfälle sind sie eine kostengünstige Alternative.

Sobald jedoch Einkünfte hinzukommen, die außerhalb der Beratungsbefugnis liegen – etwa aus selbstständiger Tätigkeit oder komplexe Auslandskonstellationen –, ist der Steuerberater erforderlich. Für Piloten mit ausschließlich nichtselbständigem Arbeitslohn kann der Lohnsteuerhilfeverein genügen; bei umfangreichem Auslandsbezug, mehreren Einkunftsarten oder Gestaltungsfragen ist die Steuerberatung die passende Wahl. In beiden Fällen ist der beruflich veranlasste Anteil der Kosten nach denselben Grundsätzen als Werbungskosten abziehbar.

Zusammenspiel mit dem Pauschbetrag

Steuerberatungskosten wirken sich als Werbungskosten nur dann steuermindernd aus, wenn die gesamten Werbungskosten den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro übersteigen. Bis zu dieser Höhe werden die Werbungskosten pauschal berücksichtigt, ohne dass einzelne Posten nachgewiesen werden müssten. Erst jeder darüber hinausgehende Euro senkt das zu versteuernde Einkommen zusätzlich.

Für Piloten ist diese Schwelle in der Regel kein Hindernis, da ihre berufsbedingten Aufwendungen – Verpflegungsmehraufwand, Reisekosten, Lizenz- und Ausrüstungskosten – den Pauschbetrag regelmäßig deutlich überschreiten. Die Steuerberatungskosten kommen damit als zusätzlicher Posten voll zur Wirkung. Es lohnt sich daher, auch diesen vergleichsweise kleinen, aber sicher abziehbaren Posten nicht zu vergessen, da er die gesamten Werbungskosten und damit die Steuerersparnis weiter erhöht.

Die wichtigsten Punkte im Überblick

Zusammengefasst sind Steuerberatungskosten für Piloten ein zwar betragsmäßig oft kleiner, aber sicher abziehbarer Werbungskostenposten. Entscheidend ist die Trennung in beruflich und privat: Abziehbar ist, was der Ermittlung des Arbeitslohns und der Werbungskosten dient, insbesondere die Beratung zur Anlage N und N-AUS. Der private Anteil für Mantelbogen und persönliche Anlagen bleibt außen vor.

Bei gemischten Kosten erleichtert die Vereinfachungsregelung die Geltendmachung, und Nebenkosten wie Fahrtkosten und Porto erhöhen den abziehbaren Betrag. Wer den beruflichen Anteil dokumentiert, die Mischkostenregelung kennt und das Abflussprinzip beachtet, nutzt diesen Posten zuverlässig. Gerade bei Piloten mit Auslandsbezug, deren Beratung einen erheblichen beruflichen Anteil aufweist, lohnt sich die sorgfältige Erfassung der Steuerberatungskosten in jeder Steuererklärung.

Fazit

Steuerberatungskosten sind für Piloten seit 2006 nur noch insoweit abziehbar, als sie beruflich veranlasst sind, also der Ermittlung des Arbeitslohns und der Werbungskosten dienen – insbesondere für die Anlage N und die Anlage N-AUS. Der auf den Mantelbogen und private Anlagen entfallende Teil ist nicht abziehbar. Für gemischte Kosten wie Lohnsteuerhilfevereins-Beiträge, Software und Fachliteratur gilt die Vereinfachungsregelung: bis 100 Euro voll, zwischen 100 und 200 Euro mit 100 Euro, über 200 Euro mit 50 Prozent. Auch Nebenkosten wie Porto und Fahrtkosten sind anteilig abziehbar. Maßgeblich ist das Abflussprinzip. Die Inhalte dienen der Orientierung und ersetzen keine individuelle Beratung.

Werbungskosten für Piloten: weitere Ratgeber

Die Werbungskosten für fliegendes Personal verteilen sich auf mehrere Bereiche. Diese Ratgeber vertiefen Reisekosten und Auswärtstätigkeit, Ausbildung und Lizenz, Arbeitsmittel und Ausrüstung, Beiträge und Versicherungen sowie die Erklärung selbst:

Reisekosten und Auswärtstätigkeit: Reisekosten und Übernachtung, Verpflegungsmehraufwand, Doppelte Haushaltsführung, Umzugskosten beim Basenwechsel, Steuerfreie Zuschläge, Spesen und Arbeitgebererstattungen.

Ausbildung, Lizenz und Qualifikation: Flugausbildung absetzen, Typerating und Lizenzkosten, Flugmedizin und Medical, Sprachkurse und Language Proficiency, Bewerbungskosten und Assessment.

Arbeitsmittel und Ausrüstung: Pilotenkoffer und Flugausrüstung, Uniform und Arbeitskleidung, Fachliteratur, Apps und Charts, Arbeitszimmer und Homeoffice, Arbeitsmittel abschreiben.

Beiträge, Versicherungen und Nebenkosten: Gewerkschaftsbeiträge VC und UFO, Berufshaftpflicht und Rechtsschutz, Kontoführung, Telefon und Internet.

Erklärung und Grundlagen: Werbungskosten im Überblick, Steuererklärung für Piloten, Anlage N und N-AUS, Steuer für Flugbegleiter.

Kann ich als Pilot Steuerberatungskosten absetzen?

Ja, aber nur den beruflich veranlassten Teil, der der Ermittlung des Arbeitslohns und der Werbungskosten dient – etwa für die Anlage N und N-AUS. Seit 2006 ist der private Anteil, etwa für den Mantelbogen oder die Anlage Kind, nicht mehr absetzbar.

Welcher Teil der Steuerberatungskosten ist abziehbar?

Der Teil, der die Einkünfteermittlung betrifft: Beratung zum Arbeitslohn und zu den Werbungskosten sowie das Ausfüllen der Anlage N und N-AUS. Nicht abziehbar sind Mantelbogen, Anlage Kind, Unterhalt, Vorsorgeaufwand, AV und vermögenswirksame Leistungen, da sie der privaten Sphäre zuzuordnen sind.

Wie funktioniert die Mischkostenregelung?

Für gemischte Kosten wie Lohnsteuerhilfevereins-Beiträge, Software und Fachliteratur gilt: bis 100 Euro voll abziehbar; zwischen 100 und 200 Euro sind 100 Euro abziehbar; über 200 Euro die Hälfte. Bei 300 Euro Beitrag sind also 150 Euro als Werbungskosten absetzbar.

Ist der Lohnsteuerhilfeverein-Beitrag absetzbar?

Ja, als gemischte Steuerberatungskosten nach der Vereinfachungsregelung. Bis 100 Euro ist er voll abziehbar, zwischen 100 und 200 Euro mit 100 Euro, über 200 Euro zur Hälfte. Eine genaue Aufteilung in beruflich und privat ist dabei nicht erforderlich.

Kann ich Steuersoftware absetzen?

Ja, Steuersoftware und Steuer-Apps zählen zu den Steuerberatungskosten und fallen unter die Mischkostenregelung. Bis 100 Euro – auch zusammen mit Fachliteratur – sind sie in voller Höhe als Werbungskosten abziehbar; bei höheren Beträgen gilt die Staffelung.

Sind Fahrtkosten zur Steuerberatung absetzbar?

Ja. Zu den abziehbaren Nebenkosten gehören Porto, Fahrtkosten zur Beratungsstelle mit 0,30 Euro je Kilometer, Parkgebühren und unter Umständen Unfallkosten auf dem Weg. Sie sind anteilig abziehbar, soweit die Beratung der Einkünfteermittlung dient.

In welchem Jahr setze ich die Kosten ab?

Maßgeblich ist das Abflussprinzip: Entscheidend ist das Kalenderjahr der tatsächlichen Zahlung, nicht der Veranlagungszeitraum, für den die Beratung erfolgte. Werden mehrere Beiträge auf einmal gezahlt, sind sie im Jahr der Zahlung anzusetzen.

Wo trage ich die Steuerberatungskosten ein?

Der beruflich veranlasste Teil wird in der Anlage N bei den Werbungskosten eingetragen, in ELSTER unter den weiteren Werbungskosten. Es ist sinnvoll, den abziehbaren Anteil durch die detaillierte Rechnung oder eine Aufstellung zu dokumentieren, damit das Finanzamt die Zuordnung nachvollziehen kann.