Wer seine Flugausbildung steuerlich absetzen möchte, steht vor einer der folgenreichsten Unterscheidungen des Einkommensteuerrechts. Denn ob die hohen Ausbildungskosten voll als Werbungskosten oder nur begrenzt als Sonderausgaben abziehbar sind, entscheidet über eine Steuerwirkung von vielen tausend Euro. Maßgeblich ist die Einordnung als Erst- oder Zweitausbildung.

Erstausbildung versus Zweitausbildung

Das Gesetz behandelt die erstmalige Berufsausbildung steuerlich anders als jede weitere. Kosten einer Erstausbildung sind nach geltender Rechtslage nur als Sonderausgaben bis zu einem jährlichen Höchstbetrag abziehbar – und Sonderausgaben wirken sich nur aus, wenn im selben Jahr steuerpflichtige Einkünfte vorliegen. Da angehende Piloten während der Ausbildung meist kein Einkommen erzielen, läuft der Sonderausgabenabzug oft ins Leere.

Anders bei der Zweitausbildung: Liegt bereits eine abgeschlossene Erstausbildung vor – etwa eine Berufsausbildung oder ein abgeschlossenes Erststudium –, sind die Kosten der Flugausbildung in voller Höhe als Werbungskosten abziehbar. Sie können sogar einen vortragsfähigen Verlust begründen, der sich in späteren Jahren mit dem Pilotengehalt verrechnen lässt.

Steuerliche Behandlung der Flugausbildung
MerkmalErstausbildungZweitausbildung
AbzugsartSonderausgabenWerbungskosten
HöchstbetragJährlich begrenztUnbegrenzt
VerlustvortragNicht möglichMöglich
Wirkung ohne EinkommenVerpufft meistWird vorgetragen
Warum die Zweitausbildung steuerlich günstiger ist

Der Werbungskostenabzug erlaubt einen Verlustvortrag in spätere Jahre. Wer also vor der Flugausbildung eine andere Ausbildung abgeschlossen hat, kann die Ausbildungskosten häufig mit dem späteren Fluggehalt steuerlich verrechnen.

Wann eine Zweitausbildung vorliegt

Eine begünstigte Zweitausbildung liegt insbesondere vor, wenn der angehende Pilot zuvor eine andere Berufsausbildung von ausreichender Dauer und mit Abschluss absolviert hat oder ein Erststudium abgeschlossen ist. Auch eine Ausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses – etwa als Werkstudent oder im Ab-initio-Programm mit Anstellung – führt zur vollen Abziehbarkeit der Aufwendungen als Werbungskosten.

Reihenfolge der Ausbildungen planen

Wer die Möglichkeit hat, vor der teuren Flugausbildung eine andere Ausbildung abzuschließen, verbessert die steuerliche Ausgangslage erheblich. Diese Reihenfolge sollte frühzeitig durchdacht werden.

Welche Kosten der Flugausbildung absetzbar sind

Absetzbar sind die unmittelbaren Ausbildungskosten ebenso wie die typischen Nebenkosten. Dazu gehören Schulgebühren, Kosten für Theorie und Praxis, Prüfungsgebühren, Medical, Lehrmaterial, Fahrten zur Flugschule und unter Umständen Unterkunftskosten am Ausbildungsort.

Verlustvortrag aktiv erklären

Ein vortragsfähiger Verlust entsteht nur, wenn er in einer Steuererklärung festgestellt wird. Wer in den ausbildungsjahren keine Erklärung abgibt, verschenkt den Vortrag. Reichen Sie auch für einkommenslose Jahre eine Erklärung ein.

Rückzahlungsklauseln und Arbeitgeberfinanzierung

Häufig finanziert die Airline einen Teil der Ausbildung oder das Type Rating vor und vereinbart eine Rückzahlung bei vorzeitigem Ausscheiden. Steuerlich kommt es darauf an, wer die Kosten wirtschaftlich endgültig trägt. Zahlt der Pilot aufgrund einer Rückzahlungsklausel selbst, kann der Abzug zum Zeitpunkt der tatsächlichen Belastung greifen. Die Gestaltung solcher Klauseln sollte steuerlich begleitet werden.

Internationale Aspekte

Wer die Ausbildung im Ausland absolviert oder später im Ausland arbeitet, muss zusätzlich klären, in welchem Staat die Kosten steuerlich wirken. Ein im Ausbildungsjahr in Deutschland festgestellter Verlustvortrag lässt sich grundsätzlich nur gegen späteres deutsches steuerpflichtiges Einkommen nutzen. Wer unmittelbar nach der Ausbildung auswandert, sollte diese Wechselwirkung vorab prüfen, damit der Vortrag nicht ins Leere läuft.

Die Kernfrage: Erstausbildung oder nicht?

Bei der Flugausbildung dreht sich steuerlich alles um eine einzige Frage: Handelt es sich um eine Erstausbildung oder um eine Zweitausbildung beziehungsweise Fortbildung? Die Antwort entscheidet darüber, ob die oft fünf- bis sechsstelligen Ausbildungskosten in voller Höhe als (vorweggenommene) Werbungskosten abzugsfähig sind oder nur begrenzt als Sonderausgaben.

Der Unterschied ist gravierend. Werbungskosten mindern unbegrenzt das zu versteuernde Einkommen und können bei fehlenden Einnahmen einen vortragsfähigen Verlust begründen, der in spätere einkommensstarke Jahre wirkt. Sonderausgaben sind dagegen nur bis zu einem Höchstbetrag pro Jahr abziehbar und begründen keinen Verlustvortrag – fallen sie in ein einkommensloses Jahr, verpuffen sie steuerlich weitgehend.

Was als Erstausbildung gilt

Eine Erstausbildung liegt vor, wenn es sich um die erste berufliche Ausbildung des Steuerpflichtigen handelt und keine vorhergehende abgeschlossene Berufsausbildung existiert. Wer also direkt nach der Schule eine Ausbildung zum Verkehrspiloten beginnt, ohne zuvor einen anderen Beruf erlernt zu haben, befindet sich in der Erstausbildung – mit der ungünstigen Folge des begrenzten Sonderausgabenabzugs.

Der Gesetzgeber verlangt für eine steuerlich anerkannte Erstausbildung eine Mindestdauer und einen geordneten Abschluss. Eine sehr kurze, nur formale „erste Ausbildung“, die allein dem Zweck dient, die teure Pilotenausbildung als Fortbildung erscheinen zu lassen, wird von der Finanzverwaltung kritisch geprüft. Die Abgrenzung ist seit Jahren Gegenstand der Rechtsprechung und sollte im Einzelfall sorgfältig beurteilt werden.

Flugausbildung als Zweitausbildung

Deutlich günstiger steht, wer bereits eine andere Berufsausbildung abgeschlossen hat – etwa eine kaufmännische Lehre, ein Studium oder eine andere anerkannte Ausbildung – und erst danach die Pilotenausbildung absolviert. In diesem Fall gilt die Flugausbildung als Zweitausbildung oder Fortbildung, und die Kosten sind in voller Höhe als vorweggenommene Werbungskosten abzugsfähig.

Daraus ergibt sich eine wichtige Planungsüberlegung für angehende Piloten: Wer vor der teuren Flugausbildung eine andere Ausbildung abschließt, kann die Ausbildungskosten steuerlich erheblich besser nutzen. Diese Reihenfolge will allerdings wohlüberlegt sein und sollte nicht allein steuerlich motiviert, sondern auch beruflich sinnvoll sein. Eine Beratung vor Ausbildungsbeginn kann hier über fünfstellige Steuerwirkungen entscheiden.

Welche Ausbildungskosten zählen

Zur Flugausbildung gehören zahlreiche abzugsfähige Posten: Schulgebühren und Kosten der Flugschule, Flugstunden, Theorieunterricht und Prüfungsgebühren, das fliegerärztliche Tauglichkeitszeugnis, Lehrmaterial und Fachliteratur, erforderliche Ausrüstung sowie Fahrt- und gegebenenfalls Übernachtungskosten zur Flugschule. Auch die Kosten einer Ausbildung im Ausland – häufig in den USA – können grundsätzlich berücksichtigt werden.

Bei einer Ausbildung als Werbungskosten sind zusätzlich Reisekosten und Verpflegungsmehraufwand nach Reisekostengrundsätzen abzugsfähig, sofern die Flugschule nicht zur ersten Tätigkeitsstätte wird. Wer fern von zu Hause ausgebildet wird, kann zudem Kosten einer auswärtigen Unterbringung geltend machen. Die vollständige Erfassung all dieser Posten ist entscheidend, da sich gerade bei mehrjährigen Ausbildungen erhebliche Summen ergeben.

Verlustvortrag richtig nutzen

Der größte Hebel liegt im Verlustvortrag – allerdings nur, wenn die Ausbildung als Werbungskosten qualifiziert. Da während der Ausbildung meist keine oder nur geringe Einnahmen erzielt werden, übersteigen die Kosten die Einnahmen deutlich. Es entsteht ein Verlust, der durch Abgabe einer Steuererklärung festgestellt und in spätere Jahre vorgetragen wird.

Sobald der frischgebackene Pilot ein hohes Gehalt bezieht, mindert der angesammelte Verlustvortrag das zu versteuernde Einkommen erheblich – oft über mehrere Jahre hinweg und mit Steuerersparnissen im fünfstelligen Bereich. Voraussetzung ist, dass die Erklärungen rechtzeitig abgegeben und die Verluste förmlich festgestellt werden. Wer in den Ausbildungsjahren untätig bleibt, verliert diesen Vorteil unwiederbringlich – einer der teuersten Fehler angehender Piloten.

Besonderheiten der Ausbildung im Ausland

Viele angehende Piloten absolvieren Teile ihrer Ausbildung im Ausland, etwa wegen besserer Wetterbedingungen oder günstigerer Flugstundenpreise. Steuerlich sind auch diese Kosten grundsätzlich berücksichtigungsfähig, sofern die berufliche Veranlassung gegeben ist und die Ausbildung auf den deutschen Beruf hinführt. Reisekosten, Unterbringung und Verpflegungsmehraufwand richten sich dann nach den für das jeweilige Land geltenden Auslandspauschalen.

Wichtig ist eine besonders sorgfältige Dokumentation, da das Finanzamt bei Auslandssachverhalten genauer hinsieht. Verträge mit der ausländischen Flugschule, Zahlungsnachweise, Nachweise über Aufenthalt und Reisen sollten vollständig vorliegen. Wer die Auslandsausbildung steuerlich nutzen will, sollte die Anforderungen vorab klären, um den Abzug nicht an Formalien scheitern zu lassen.

Rechenbeispiel: Was der Verlustvortrag bringt

Ein angehender Pilot hat zuvor eine kaufmännische Ausbildung abgeschlossen und absolviert anschließend eine integrierte ATPL-Ausbildung für insgesamt 90.000 Euro, verteilt auf zwei Jahre. Da eine Erstausbildung vorliegt, gelten die Kosten als Fortbildung und damit als vorweggenommene Werbungskosten. In den beiden Ausbildungsjahren erzielt er kein nennenswertes Einkommen, sodass ein Verlust von 90.000 Euro entsteht und festgestellt wird.

Im dritten Jahr tritt er seine erste Stelle an und verdient 70.000 Euro, im vierten Jahr als Kapitän 95.000 Euro. Der vorgetragene Verlust mindert zunächst das Einkommen des dritten Jahres vollständig und im vierten Jahr den Rest. Über beide Jahre summiert sich die Steuerersparnis auf einen hohen fünfstelligen Betrag. Hätte er dieselbe Ausbildung als reine Erstausbildung absolviert, wäre nur ein begrenzter Sonderausgabenabzug möglich gewesen – der Großteil der steuerlichen Wirkung wäre verloren gegangen.

Planung vor Ausbildungsbeginn

Aus dem Gesagten folgt eine klare Empfehlung: Die steuerliche Weichenstellung sollte vor Ausbildungsbeginn getroffen werden, nicht danach. Wer die Möglichkeit hat, vor der teuren Flugausbildung eine andere anerkannte Ausbildung abzuschließen, verbessert seine steuerliche Position erheblich. Ebenso wichtig ist es, von Beginn an Belege zu sammeln und in jedem Ausbildungsjahr eine Steuererklärung mit Verlustfeststellung abzugeben.

Diese Planung ist kein rein steuerliches Konstrukt, sondern sollte mit der beruflichen Lebensplanung übereinstimmen. Eine vorgeschaltete Ausbildung sollte sinnvoll sein und nicht allein der Steueroptimierung dienen, da rein künstliche Gestaltungen von der Finanzverwaltung beanstandet werden können. Eine fachkundige Beratung vor dem Start hilft, die richtige Reihenfolge und Dokumentation festzulegen.

Checkliste und Fazit

Für die steuerliche Nutzung der Flugausbildung gilt: Klären Sie die Einordnung als Erst- oder Zweitausbildung; sammeln Sie alle Belege über Schulgebühren, Flugstunden, Prüfungen, Medical, Material, Reise- und Aufenthaltskosten; geben Sie in jedem Ausbildungsjahr eine Steuererklärung ab und lassen Sie Verluste feststellen; berücksichtigen Sie bei Auslandsausbildung die jeweiligen Auslandspauschalen; und prüfen Sie eine sinnvolle vorgeschaltete Ausbildung, um den vollen Werbungskostenabzug zu sichern.

Die Flugausbildung ist eine der größten Investitionen einer Pilotenlaufbahn – und bei richtiger steuerlicher Behandlung zugleich eine der wirkungsvollsten. Der Schlüssel liegt in der Qualifikation als Werbungskosten und in der konsequenten Nutzung des Verlustvortrags. Wer hier vorausschauend plant und im Zweifel fachkundigen Rat einholt, kann einen erheblichen Teil der Ausbildungskosten über die Steuer zurückholen. Die Inhalte dienen der Orientierung und ersetzen keine individuelle Beratung.

Finanzierung der Ausbildung und Zinsabzug

Die Flugausbildung wird häufig über Darlehen finanziert, da nur wenige Auszubildende die Summe aus Eigenmitteln aufbringen können. Steuerlich ist das relevant, weil die Schuldzinsen eines beruflich veranlassten Ausbildungsdarlehens grundsätzlich zu den Werbungskosten gehören – vorausgesetzt, die Ausbildung qualifiziert als Werbungskostenfall. Damit erhöht sich der abzugsfähige Aufwand über die reinen Ausbildungskosten hinaus um die Finanzierungskosten.

Damit der Zinsabzug gelingt, sollte das Darlehen klar der Ausbildung zugeordnet und nicht mit privaten Verwendungen vermischt werden. Ein zweckgebundenes Ausbildungsdarlehen mit nachvollziehbarer Mittelverwendung erleichtert den Nachweis erheblich. Wer seine Ausbildung fremdfinanziert, sollte die Zinsen jedes Jahr miterfassen – über die oft langen Tilgungszeiträume summieren sie sich zu einem spürbaren zusätzlichen Abzugsposten.

Verhältnis zu Förderungen und Stipendien

Erhält ein Auszubildender steuerfreie Zuschüsse, Stipendien oder Förderungen für die Flugausbildung, mindern diese grundsätzlich die abzugsfähigen Kosten in entsprechender Höhe, soweit sie konkret den Ausbildungsaufwand decken. Eine doppelte Berücksichtigung – steuerfreier Zuschuss und voller Werbungskostenabzug für denselben Aufwand – ist ausgeschlossen. Maßgeblich bleibt der vom Auszubildenden tatsächlich selbst getragene Anteil.

Werden hingegen Darlehen gewährt, die später zurückzuzahlen sind, mindern diese die Kosten nicht, da der Aufwand wirtschaftlich beim Auszubildenden verbleibt. Die genaue Behandlung hängt von der Art der Förderung ab und sollte im Einzelfall geprüft werden, damit der Abzug korrekt und vollständig erfolgt.

Werbungskosten für Piloten: weitere Ratgeber

Die Werbungskosten für fliegendes Personal verteilen sich auf mehrere Bereiche. Diese Ratgeber vertiefen Reisekosten und Auswärtstätigkeit, Ausbildung und Lizenz, Arbeitsmittel und Ausrüstung, Beiträge und Versicherungen sowie die Erklärung selbst:

Reisekosten und Auswärtstätigkeit: Reisekosten und Übernachtung, Verpflegungsmehraufwand, Doppelte Haushaltsführung, Umzugskosten beim Basenwechsel, Steuerfreie Zuschläge, Spesen und Arbeitgebererstattungen.

Ausbildung, Lizenz und Qualifikation: Typerating und Lizenzkosten, Flugmedizin und Medical, Sprachkurse und Language Proficiency, Bewerbungskosten und Assessment.

Arbeitsmittel und Ausrüstung: Pilotenkoffer und Flugausrüstung, Uniform und Arbeitskleidung, Fachliteratur, Apps und Charts, Arbeitszimmer und Homeoffice, Arbeitsmittel abschreiben.

Beiträge, Versicherungen und Nebenkosten: Gewerkschaftsbeiträge VC und UFO, Berufshaftpflicht und Rechtsschutz, Kontoführung, Telefon und Internet.

Erklärung und Grundlagen: Werbungskosten im Überblick, Steuererklärung für Piloten, Anlage N und N-AUS, Steuer für Flugbegleiter, Steuerberatungskosten absetzen.

Sind die Kosten der Pilotenausbildung absetzbar?

Ja, aber wie hängt von der Einordnung ab: Als Zweitausbildung in voller Höhe als Werbungskosten mit Verlustvortrag, als Erstausbildung nur begrenzt als Sonderausgaben.

Warum ist eine vorherige Erstausbildung steuerlich vorteilhaft?

Weil die Flugausbildung dann als Fortbildung gilt und die hohen Kosten voll als Werbungskosten abziehbar sind und einen Verlustvortrag begründen.

Was passiert, wenn ich in der Ausbildung keine Steuererklärung abgebe?

Dann werden keine Verluste festgestellt, und der Verlustvortrag in spätere einkommensstarke Jahre geht verloren – ein erheblicher finanzieller Nachteil.

Kann ich eine Ausbildung im Ausland absetzen?

Grundsätzlich ja, sofern sie beruflich veranlasst ist und auf den Beruf hinführt. Reise- und Aufenthaltskosten richten sich nach den Auslandspauschalen.

Kann ich meine komplette Flugausbildung absetzen?

Bei einer Zweitausbildung ja, in voller Höhe als Werbungskosten. Bei einer Erstausbildung nur begrenzt als Sonderausgaben, die ohne Einkommen meist verpuffen.

Was gilt als Zweitausbildung?

Eine Ausbildung nach einer bereits abgeschlossenen Erstausbildung oder einem Erststudium – oder eine Ausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses.

Wie nutze ich den Verlustvortrag?

Indem Sie auch für einkommenslose Ausbildungsjahre eine Steuererklärung abgeben und den Verlust feststellen lassen. Er wird dann mit späterem Gehalt verrechnet.

Was passiert bei Rückzahlung an die Airline?

Tragen Sie die Kosten aufgrund einer Rückzahlungsklausel selbst, kann der Werbungskostenabzug im Jahr der tatsächlichen Belastung greifen. Die Vertragsgestaltung sollte steuerlich begleitet werden.

Erstausbildung oder Zweitausbildung?

Ob sich die Flugausbildung steuerlich absetzen lässt, hängt entscheidend davon ab, ob es sich um eine Erst- oder Zweitausbildung handelt. Diese Unterscheidung ist die wichtigste Weichenstellung und entscheidet über die steuerliche Wirkung von oft sechsstelligen Ausbildungskosten.

Bei einer Erstausbildung – also der allerersten Berufsausbildung ohne vorangegangenen Abschluss – sind die Kosten nur als Sonderausgaben abziehbar, und das nur bis zu einem jährlichen Höchstbetrag. Das Problem: Sonderausgaben wirken nur in dem Jahr, in dem sie anfallen, und gehen ins Leere, wenn keine oder nur geringe Einkünfte vorhanden sind – was bei Flugschülern die Regel ist. Wer dagegen die Flugausbildung steuerlich absetzen will und bereits eine abgeschlossene Erstausbildung hat, kann die Kosten als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend machen.

Erst- vs. Zweitausbildung
MerkmalErstausbildungZweitausbildung / im Dienstverhältnis
EinordnungSonderausgabenWerbungskosten
HöchstbetragBegrenztUnbegrenzt
VerlustvortragNeinJa
Wirkung ohne EinkommenVerpufftBleibt über Verlustvortrag erhalten
Der entscheidende Vorteil: Verlustvortrag

Werbungskosten führen bei fehlendem Einkommen zu einem vortragsfähigen Verlust. Dieser mindert später – wenn das Pilotengehalt fließt – die Steuerlast. Genau das macht die Einordnung als Zweitausbildung so wertvoll.

Reihenfolge planen

Wer vor der Flugausbildung eine andere Ausbildung abgeschlossen hat, schafft die Grundlage für den Werbungskostenabzug. Bei der Lebens- und Ausbildungsplanung lohnt es sich, diese Reihenfolge im Blick zu behalten.

Wer die Flugausbildung steuerlich absetzen möchte, sollte die Verlustfeststellung aktiv betreiben. Entstehen während der Ausbildung Werbungskosten ohne entsprechende Einnahmen, kann ein Verlust festgestellt werden, der in spätere Jahre vorgetragen wird. Wichtig ist, hierfür rechtzeitig Steuererklärungen abzugeben – auch und gerade in den einkommenslosen Ausbildungsjahren, da sonst der Verlustvortrag verloren gehen kann.

Ein weiterer Punkt: Ob die Kosten, mit denen sich die Flugausbildung steuerlich absetzen lässt, als Werbungskosten gelten, hängt von einem hinreichend konkreten Zusammenhang mit der späteren Berufstätigkeit ab. Eine zielgerichtete Ausbildung zum Berufspiloten nach abgeschlossener Erstausbildung erfüllt diese Voraussetzung in der Regel. Die genaue Dokumentation des Ausbildungswegs unterstützt die steuerliche Anerkennung.

Praxis: Verlustvortrag sichern

Wer die Flugausbildung steuerlich absetzen kann, sollte den Verlustvortrag aktiv betreiben. In den Ausbildungsjahren fallen oft hohe Kosten ohne nennenswerte Einnahmen an. Werden diese Kosten als Werbungskosten eingeordnet, entsteht ein Verlust, der sich feststellen und in spätere, einkommensstarke Jahre vortragen lässt. Dort mindert er dann die Steuerlast auf das Pilotengehalt. Entscheidend ist, in jedem betroffenen Jahr eine Steuererklärung abzugeben und die Verlustfeststellung zu beantragen, da der Vortrag andernfalls verloren gehen kann. Diese Disziplin in den einkommenslosen Jahren zahlt sich später deutlich aus.

Damit sich die Flugausbildung steuerlich absetzen lässt, muss ein hinreichend konkreter Zusammenhang mit der angestrebten Berufstätigkeit bestehen. Eine zielgerichtete Ausbildung zum Berufspiloten nach einer bereits abgeschlossenen Erstausbildung erfüllt diese Voraussetzung regelmäßig. Die saubere Dokumentation des Ausbildungswegs – Verträge, Zahlungsnachweise, der Nachweis der vorangegangenen Erstausbildung – stützt die steuerliche Anerkennung. Wer dagegen die Flugausbildung als allererste Berufsausbildung absolviert, ist auf den begrenzten Sonderausgabenabzug verwiesen, der ohne entsprechendes Einkommen ins Leere läuft. Die persönliche Ausbildungsplanung sollte diese Weichenstellung daher von Anfang an berücksichtigen.