Berufliche Versicherungen als Werbungskosten
Versicherungsbeiträge sind grundsätzlich den Sonderausgaben zuzuordnen und dort nur im Rahmen enger Höchstbeträge abziehbar, die durch die Kranken- und Pflegeversicherung meist bereits ausgeschöpft sind. Es gibt jedoch eine wichtige Ausnahme: Versicherungen, die ein berufliches Risiko abdecken, sind insoweit als Werbungskosten abziehbar – und zwar ohne die Begrenzung des Sonderausgabenabzugs.
Deckt eine Versicherung ausschließlich berufliche Risiken ab, sind die Beiträge in voller Höhe Werbungskosten. Deckt sie sowohl berufliche als auch private Risiken ab, ist eine Aufteilung vorzunehmen, und nur der berufliche Anteil ist abziehbar. Für Piloten sind insbesondere die Berufshaftpflicht und der berufliche Teil der Rechtsschutzversicherung relevant – beide hängen unmittelbar mit der Berufsausübung zusammen.
- Berufshaftpflicht
- voll als Werbungskosten
- Kombinierte Police
- beruflicher Anteil, ggf. rund 80 %
- Rechtsschutz
- Anteil für Arbeitsrechtsschutz
- Rechtsgrundlage
- § 9 EStG
Die Berufshaftpflicht in voller Höhe
Die Berufshaftpflichtversicherung – je nach Ausgestaltung auch als Dienst- oder Vermögensschaden-Haftpflicht bezeichnet – schützt vor den finanziellen Folgen von Schadensersatzansprüchen, die aus der beruflichen Tätigkeit entstehen. Deckt sie ausschließlich berufliche Risiken ab, sind die Beiträge in voller Höhe als Werbungskosten abziehbar.
Für fliegendes Personal kommt eine solche Absicherung in Betracht, da Piloten für Fehler in der Berufsausübung in Anspruch genommen werden können. Wird die Versicherung als eigenständiger Vertrag abgeschlossen, der nur das berufliche Haftungsrisiko abdeckt, ist der gesamte Beitrag abziehbar. Maßgeblich ist, dass das abgesicherte Risiko allein der beruflichen Sphäre zuzuordnen ist und keine privaten Haftungsrisiken eingeschlossen sind; nur dann ist der gesamte Beitrag ohne Aufteilung als Werbungskosten abziehbar.
Kombinierte Berufs- und Privathaftpflicht
Häufig wird die Berufshaftpflicht in Kombination mit einer privaten Haftpflichtversicherung in einem Vertrag geführt. In diesem Fall ist der Beitrag aufzuteilen: Der auf die berufliche Sphäre entfallende Anteil ist Werbungskosten, der private Anteil kann gegebenenfalls als Sonderausgabe geltend gemacht werden. Für die Aufteilung dient eine Bescheinigung des Versicherers über den beruflichen Prämienanteil.
Liegt eine solche Auskunft des Versicherers nicht vor, kann der berufliche Anteil nach der Praxis auf rund 80 Prozent geschätzt werden, weil bei einer kombinierten Berufs- und Privathaftpflicht die Berufshaftpflicht im Vordergrund steht und die private Haftpflicht beitragsgünstig eingeschlossen ist. Wer den genauen Anteil belegen kann, sollte die Bescheinigung der Steuererklärung beifügen, um Rückfragen zu vermeiden.
Für die Aufteilung kombinierter Policen ist eine Bescheinigung des Versicherers über den beruflichen Prämienanteil hilfreich. Liegt sie nicht vor, kann der berufliche Anteil der kombinierten Berufs- und Privathaftpflicht nach der Praxis auf rund 80 Prozent geschätzt werden.
Rechtsschutz: nur der berufliche Anteil
Bei der Rechtsschutzversicherung gilt eine eigene Logik. Beiträge zur Rechtsschutzversicherung sind nicht als Sonderausgaben absetzbar. Abziehbar als Werbungskosten ist jedoch der Teil des Beitrags, der auf den Arbeits- beziehungsweise Berufsrechtsschutz entfällt. Eine reine private Rechtsschutzversicherung ohne beruflichen Bezug ist dagegen steuerlich nicht absetzbar.
Viele Policen sind als kombinierte Verträge ausgestaltet, die neben dem Verkehrs- und Privatrechtsschutz auch den Arbeitsrechtsschutz umfassen. In diesem Fall ist der auf den Arbeitsrechtsschutz entfallende Anteil als Werbungskosten abziehbar. Für Piloten ist gerade der Arbeitsrechtsschutz von Bedeutung, da Streitigkeiten mit dem Arbeitgeber – etwa über den Arbeitsvertrag, Dienstpläne oder arbeitsrechtliche Folgen von Vorfällen – nicht selten sind.
Die Aufteilung beim Rechtsschutz
Für den Werbungskostenabzug beim Rechtsschutz ist der auf den Arbeitsrechtsschutz entfallende Beitragsanteil maßgeblich, der sich nach der Kalkulation der Versicherung bestimmt. Das Finanzamt verlangt zunehmend eine Bescheinigung des Versicherers, die den auf den Arbeitsrechtsschutz entfallenden Anteil ausweist. Diese sollte der Steuererklärung beigefügt werden.
Lässt sich der berufliche Anteil nicht ohne Weiteres beziffern, wurde in der Praxis bei einer Police, die Verkehr, Familie und Beruf abdeckt, früher ein pauschaler Anteil angesetzt; mittlerweile fordert das Finanzamt jedoch häufig die konkrete Bescheinigung. Wer den Arbeitsrechtsschutz-Anteil belegt, kann ihn zuverlässig als Werbungskosten geltend machen. Eine separate Berufsrechtsschutzpolice, die ausschließlich berufliche Risiken abdeckt, wäre demgegenüber ohne Aufteilung in voller Höhe als Werbungskosten abziehbar.
Berufliche Risiken bei Piloten
Für Piloten ergeben sich die beruflichen Risiken aus der besonderen Verantwortung der Tätigkeit. Eine Berufs- oder Diensthaftpflicht sichert gegen Haftungsansprüche aus der Berufsausübung ab. Der Arbeitsrechtsschutz wiederum greift bei Auseinandersetzungen mit dem Arbeitgeber, die im Berufsbild des fliegenden Personals durchaus vorkommen – etwa bei Fragen der Vertragsgestaltung, der Dienstplanung oder der arbeitsrechtlichen Aufarbeitung von Vorfällen.
Auch Verfahren im Zusammenhang mit der Lizenz oder der Tauglichkeit können einen beruflichen Rechtsschutzbedarf begründen. Soweit die Versicherungen diese beruflichen Risiken abdecken, sind die darauf entfallenden Beiträge als Werbungskosten abziehbar. Damit lassen sich Aufwendungen geltend machen, die unmittelbar mit der Absicherung der beruflichen Tätigkeit als Pilot zusammenhängen und sonst steuerlich unberücksichtigt blieben.
Abgrenzung zu anderen Versicherungen
Von der Berufshaftpflicht und dem Berufsrechtsschutz sind andere Versicherungen abzugrenzen, die einer eigenen steuerlichen Behandlung unterliegen. Die Berufsunfähigkeits- und die Loss-of-Licence-Versicherung etwa dienen der Vorsorge und werden als Sonderausgaben behandelt, nicht als Werbungskosten. Die Unfallversicherung, die berufliche und private Unfälle abdeckt, wird typischerweise hälftig auf Werbungskosten und Sonderausgaben aufgeteilt.
Diese Unterscheidung ist wichtig, um jede Versicherung an der richtigen Stelle der Steuererklärung geltend zu machen. Während die berufsbezogenen Risiken der Haftpflicht und des Rechtsschutzes als Werbungskosten abziehbar sind, gehören die Vorsorgeversicherungen in den Bereich der Sonderausgaben. Wer die Zuordnung kennt, schöpft die Abzugsmöglichkeiten vollständig aus und vermeidet Fehler bei der Eintragung.
Vom Arbeitgeber getragene Beiträge
Soweit der Arbeitgeber Versicherungen für seine Piloten abschließt und die Beiträge trägt, fehlt es an einer eigenen Aufwendung; ein Werbungskostenabzug scheidet insoweit aus. Das betrifft etwa Haftpflichtdeckungen, die der Arbeitgeber im Rahmen des Betriebs unterhält. Abziehbar sind nur die Beiträge, die der Pilot selbst aufwendet.
Wer eine eigene Berufshaftpflicht oder einen eigenen Berufsrechtsschutz abschließt, um sich über den betrieblichen Schutz hinaus abzusichern, kann die selbst getragenen Beiträge im entsprechenden Umfang geltend machen. Es empfiehlt sich, die eigenen Versicherungsverträge und die Beitragsnachweise geordnet aufzubewahren, um den selbst getragenen Aufwand im Bedarfsfall belegen zu können.
Eintragung in der Steuererklärung
Die berufsbezogenen Versicherungsbeiträge werden bei den Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit eingetragen. Anzugeben sind die Bezeichnung der Versicherung und die Höhe der berufsbedingten Aufwendungen. Bei kombinierten Policen ist der berufliche Anteil zu ermitteln und gegebenenfalls durch die Bescheinigung des Versicherers zu belegen.
Zu beachten ist, dass sich der Abzug erst dann steuerlich auswirkt, wenn die gesamten Werbungskosten den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro übersteigen, der ohnehin gewährt wird. Für Piloten ist das angesichts der zahlreichen berufstypischen Werbungskosten – Verpflegungsmehraufwand, Reisekosten, Lizenz- und Ausrüstungskosten – regelmäßig der Fall, sodass auch die Versicherungsbeiträge zusätzlich steuerlich wirken.
Häufige Fehler vermeiden
Ein häufiger Fehler ist die Geltendmachung einer reinen Privathaftpflicht oder eines reinen Privatrechtsschutzes als Werbungskosten – diese sind ohne beruflichen Bezug nicht abziehbar. Ebenso verbreitet ist es, bei kombinierten Policen den gesamten Beitrag anzusetzen, statt den beruflichen Anteil zu ermitteln.
Weitere Fehler sind das Fehlen der Bescheinigung über den Arbeitsrechtsschutz-Anteil, die Geltendmachung vom Arbeitgeber getragener Beiträge und die Verwechslung mit Vorsorgeversicherungen, die als Sonderausgaben gehören. Wer die berufliche Veranlassung sauber abgrenzt, den beruflichen Anteil bei kombinierten Policen belegt und nur selbst getragene Beiträge ansetzt, nutzt den Werbungskostenabzug korrekt und vollständig und vermeidet Beanstandungen des Finanzamts.
Die berufsbezogene Unfallversicherung
Im Zusammenhang mit den berufsbezogenen Versicherungen ist die Unfallversicherung gesondert zu betrachten. Eine Unfallversicherung, die sowohl berufliche als auch private Unfälle abdeckt, wird aus Vereinfachungsgründen je zur Hälfte als Werbungskosten und als Sonderausgaben behandelt. Dafür genügt die Vorlage der Beitragsrechnung; eine Bescheinigung über die Aufteilung ist nicht erforderlich.
Übt der Versicherte eine besonders gefahrgeneigte Tätigkeit aus und ist der berufliche Risikoanteil höher als die Hälfte, kann ein höherer beruflicher Anteil geltend gemacht werden, wenn der Versicherer dies bescheinigt. Für fliegendes Personal kann eine solche Argumentation in Betracht kommen. Deckt die Unfallversicherung ausschließlich berufliche Unfälle ab, sind die Beiträge sogar in voller Höhe Werbungskosten.
Die Reisegepäckversicherung
Eine weitere berufsbezogene Versicherung ist die Reisegepäckversicherung. Beiträge hierzu sind als Werbungskosten abziehbar, soweit sich die Versicherung auf das Risiko bei beruflichen Auswärtstätigkeiten beschränkt. Für fliegendes Personal, das regelmäßig auf Reisen ist und Gepäck mit sich führt, kann eine solche Absicherung beruflich veranlasst sein.
Deckt die Reisegepäckversicherung sowohl berufliche als auch private Reisen ab, ist auch hier eine Aufteilung vorzunehmen, und nur der auf die beruflichen Reisen entfallende Anteil ist abziehbar. Die berufsbezogenen Versicherungen ergänzen damit das Bild der abziehbaren Aufwendungen: Neben Berufshaftpflicht und Berufsrechtsschutz können je nach Ausgestaltung auch Unfall- und Reisegepäckversicherung anteilig zu Werbungskosten führen.
Praxis: Einordnung und Beratung
In der Praxis ist die richtige Zuordnung der Versicherungsbeiträge entscheidend, um die Abzugsmöglichkeiten vollständig zu nutzen. Berufsbezogene Risiken gehören zu den Werbungskosten, Vorsorgerisiken zu den Sonderausgaben; bei kombinierten Policen ist der berufliche Anteil sauber zu ermitteln und zu belegen. Wer hier sorgfältig vorgeht, sichert sich den vollen Abzug.
Bei mehreren Versicherungen mit gemischten Risiken lohnt die Abstimmung mit fachkundiger Beratung, die die Beiträge der jeweils richtigen Kategorie zuordnet und die erforderlichen Nachweise benennt. Dieser Beitrag erläutert die Grundsätze; die Beurteilung der konkreten Policen und die optimale Geltendmachung bleiben der individuellen Beratung vorbehalten.
Wann sich der Abzug besonders lohnt
Der Abzug der berufsbezogenen Versicherungsbeiträge wirkt sich aus, sobald die gesamten Werbungskosten den Arbeitnehmer-Pauschbetrag übersteigen. Da Piloten diesen wegen ihrer hohen berufstypischen Aufwendungen regelmäßig überschreiten, schlagen die Versicherungsbeiträge in voller Höhe als zusätzliche Werbungskosten zu Buche. Gerade bei mehreren berufsbezogenen Versicherungen summieren sich die Beträge spürbar.
Es lohnt sich daher, alle berufsbezogenen Versicherungen daraufhin zu prüfen, ob und in welchem Umfang ihre Beiträge als Werbungskosten abziehbar sind. Neben der Berufshaftpflicht und dem Berufsrechtsschutz können das je nach Ausgestaltung auch die Unfall- und die Reisegepäckversicherung sein. Wer die abziehbaren Anteile zusammenträgt und korrekt zuordnet, erhöht die Werbungskosten und mindert die Steuerlast.
Verträge und Bescheinigungen sammeln
Für die Geltendmachung ist eine geordnete Dokumentation der Versicherungsverträge und Beitragsnachweise wichtig. Bei reinen Berufsversicherungen genügt der Beitragsnachweis; bei kombinierten Policen ist die Bescheinigung des Versicherers über den beruflichen Anteil maßgeblich. Diese sollte jährlich angefordert und der Steuererklärung beigefügt werden, da das Finanzamt sie zunehmend verlangt.
Wer die Verträge, Beitragsrechnungen und Bescheinigungen über die Jahre geordnet aufbewahrt, kann den beruflichen Anteil zuverlässig nachweisen und auf Rückfragen reagieren. Die Unterlagen sind bis zur Bestandskraft des Steuerbescheids und für die Dauer eines etwaigen Einspruchsverfahrens vorzuhalten. Eine saubere Dokumentation ist die Grundlage dafür, dass die berufsbezogenen Versicherungsbeiträge tatsächlich anerkannt werden und nicht an fehlenden Nachweisen scheitern.
Selbstständige Piloten und Betriebsausgaben
Für selbstständig tätige Piloten gilt eine parallele Systematik: Bei ihnen sind die berufsbezogenen Versicherungen nicht Werbungskosten, sondern Betriebsausgaben. Die Berufshaftpflicht, die das Risiko aus der selbstständigen Tätigkeit abdeckt, ist als Betriebsausgabe in voller Höhe abziehbar, soweit sie ausschließlich beruflich veranlasst ist. Der Effekt ist derselbe – die Beiträge mindern den steuerpflichtigen Gewinn.
Auch hier ist bei kombinierten Policen der berufliche Anteil zu ermitteln, und rein private Risiken bleiben außer Betracht. Die Abgrenzung zwischen beruflicher und privater Veranlassung folgt denselben Grundsätzen wie bei Angestellten. Selbstständige Piloten sollten ihre Versicherungsstruktur daraufhin prüfen, welche Beiträge als Betriebsausgaben abziehbar sind, und die berufliche Veranlassung sauber dokumentieren.
Eigene Police über den betrieblichen Schutz hinaus
Viele Airlines unterhalten betriebliche Haftpflichtdeckungen, die ihre Piloten im Rahmen der Berufsausübung absichern. Manche Piloten schließen darüber hinaus eine eigene Berufshaftpflicht oder einen eigenen Berufsrechtsschutz ab, um Lücken zu schließen oder sich umfassender abzusichern. Die selbst getragenen Beiträge für eine solche eigene Police sind im Umfang der beruflichen Veranlassung als Werbungskosten abziehbar.
Vor dem Abschluss einer eigenen Police lohnt der Blick auf den bestehenden betrieblichen Schutz, um Doppelversicherungen zu vermeiden. Soweit eine eigene Absicherung sinnvoll ist und ausschließlich berufliche Risiken abdeckt, sind die Beiträge voll abziehbar. Die berufliche Veranlassung und die Kostenträgerschaft sollten dokumentiert werden, damit der selbst getragene Aufwand eindeutig nachweisbar ist und vom betrieblichen Schutz abgegrenzt werden kann.
Rechtsschutz bei luftrechtlichen Verfahren
Eine Besonderheit des Pilotenberufs ist die mögliche Konfrontation mit luftrechtlichen oder behördlichen Verfahren, etwa im Zusammenhang mit Vorfällen, der Lizenz oder der fliegerärztlichen Tauglichkeit. Ein Rechtsschutz, der berufliche Streitigkeiten dieser Art abdeckt, hat unmittelbaren beruflichen Bezug. Der auf solche beruflichen Risiken entfallende Beitragsanteil ist als Werbungskosten abziehbar.
Da Standardpolicen den spezifischen beruflichen Bedarf von Piloten nicht immer vollständig abbilden, kann eine auf die Berufsgruppe zugeschnittene Absicherung sinnvoll sein. Soweit deren Beiträge berufliche Risiken abdecken, sind sie im entsprechenden Umfang abziehbar. Wer eine solche Absicherung unterhält, sollte den beruflichen Anteil belegen und der Steuererklärung die Bescheinigung des Versicherers beifügen, um den Werbungskostenabzug abzusichern.
Fazit
Berufsbezogene Versicherungen sind für Piloten als Werbungskosten abziehbar, soweit sie berufliche Risiken abdecken. Die Berufs- oder Diensthaftpflicht ist bei ausschließlich beruflicher Absicherung in voller Höhe abziehbar; bei kombinierten Policen ist der berufliche Anteil maßgeblich, der ohne Bescheinigung auf rund 80 Prozent geschätzt werden kann. Beim Rechtsschutz ist der auf den Arbeitsrechtsschutz entfallende Anteil als Werbungskosten abziehbar, nachzuweisen durch eine Bescheinigung des Versicherers. Vorsorgeversicherungen wie die Berufsunfähigkeits- oder die Loss-of-Licence-Versicherung gehören dagegen nicht zu den Werbungskosten, sondern zu den Sonderausgaben. Abziehbar sind nur selbst getragene Beiträge. Die Inhalte dienen der Orientierung und ersetzen keine individuelle Beratung.
Werbungskosten für Piloten: weitere Ratgeber
Die Werbungskosten für fliegendes Personal verteilen sich auf mehrere Bereiche. Diese Ratgeber vertiefen Reisekosten und Auswärtstätigkeit, Ausbildung und Lizenz, Arbeitsmittel und Ausrüstung, Beiträge und Versicherungen sowie die Erklärung selbst:
Reisekosten und Auswärtstätigkeit: Reisekosten und Übernachtung, Verpflegungsmehraufwand, Doppelte Haushaltsführung, Umzugskosten beim Basenwechsel, Steuerfreie Zuschläge, Spesen und Arbeitgebererstattungen.
Ausbildung, Lizenz und Qualifikation: Flugausbildung absetzen, Typerating und Lizenzkosten, Flugmedizin und Medical, Sprachkurse und Language Proficiency, Bewerbungskosten und Assessment.
Arbeitsmittel und Ausrüstung: Pilotenkoffer und Flugausrüstung, Uniform und Arbeitskleidung, Fachliteratur, Apps und Charts, Arbeitszimmer und Homeoffice, Arbeitsmittel abschreiben.
Beiträge, Versicherungen und Nebenkosten: Gewerkschaftsbeiträge VC und UFO, Kontoführung, Telefon und Internet.
Erklärung und Grundlagen: Werbungskosten im Überblick, Steuererklärung für Piloten, Anlage N und N-AUS, Steuer für Flugbegleiter, Steuerberatungskosten absetzen.
Ist die Berufshaftpflicht für Piloten absetzbar?
Ja. Deckt die Berufs- oder Diensthaftpflicht ausschließlich berufliche Risiken ab, sind die Beiträge in voller Höhe als Werbungskosten abziehbar. Voraussetzung ist, dass das abgesicherte Haftungsrisiko der beruflichen Sphäre zuzuordnen ist und keine privaten Risiken eingeschlossen sind.
Wie wird eine kombinierte Berufs- und Privathaftpflicht behandelt?
Der Beitrag ist aufzuteilen: Der berufliche Anteil ist Werbungskosten, der private Anteil gegebenenfalls Sonderausgabe. Für die Aufteilung dient eine Bescheinigung des Versicherers; liegt sie nicht vor, kann der berufliche Anteil nach der Praxis auf rund 80 Prozent geschätzt werden.
Ist eine Rechtsschutzversicherung absetzbar?
Der auf den Arbeits- beziehungsweise Berufsrechtsschutz entfallende Anteil ist als Werbungskosten abziehbar. Beiträge zur Rechtsschutzversicherung sind dagegen nicht als Sonderausgaben absetzbar. Eine reine Privatrechtsschutzversicherung ohne beruflichen Bezug ist steuerlich nicht abziehbar.
Wie weise ich den beruflichen Rechtsschutz-Anteil nach?
Durch eine Bescheinigung des Versicherers, die den auf den Arbeitsrechtsschutz entfallenden Beitragsanteil ausweist. Das Finanzamt verlangt diese zunehmend. Sie sollte der Steuererklärung beigefügt werden. Eine reine Berufsrechtsschutzpolice wäre dagegen in voller Höhe abziehbar.
Welche beruflichen Risiken sind bei Piloten relevant?
Haftungsansprüche aus der Berufsausübung sowie arbeitsrechtliche Auseinandersetzungen mit dem Arbeitgeber, etwa über Vertrag, Dienstplanung oder die Aufarbeitung von Vorfällen. Auch Verfahren im Zusammenhang mit Lizenz oder Tauglichkeit können einen beruflichen Rechtsschutzbedarf begründen.
Gehört die Loss-of-Licence-Versicherung dazu?
Nein. Die Loss-of-Licence- und die Berufsunfähigkeitsversicherung dienen der Vorsorge und werden als Sonderausgaben behandelt, nicht als Werbungskosten. Die hier behandelten Berufshaftpflicht und der Berufsrechtsschutz sind dagegen berufsbezogene Werbungskosten.
Was, wenn der Arbeitgeber die Versicherung trägt?
Soweit der Arbeitgeber die Beiträge trägt, fehlt es an einer eigenen Aufwendung; ein Abzug scheidet insoweit aus. Abziehbar sind nur die Beiträge, die Sie selbst aufwenden, etwa für eine eigene Berufshaftpflicht über den betrieblichen Schutz hinaus.
Wann wirkt sich der Abzug aus?
Erst wenn Ihre gesamten Werbungskosten den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro übersteigen. Bei Piloten ist das angesichts der zahlreichen berufstypischen Kosten regelmäßig der Fall, sodass die Versicherungsbeiträge zusätzlich steuerlich wirken.