Abfindung als außerordentliche Einkünfte
Eine Abfindung ist eine Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes und der damit entgehenden künftigen Einnahmen. Steuerlich zählt sie zu den außerordentlichen Einkünften, wenn sie als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewährt wird. Diese Einordnung als außerordentliche Einkünfte ist die Grundvoraussetzung für die spätere Tarifermäßigung. Sie ist in voller Höhe einkommensteuerpflichtig – anders als der laufende Arbeitslohn fällt sie jedoch nicht über das Jahr verteilt, sondern einmalig und zusammengeballt in einem einzigen Veranlagungszeitraum an. Genau aus dieser geballten Einmalzahlung ergibt sich das steuerliche Problem, dem die Fünftelregelung begegnet.
Genau diese Zusammenballung ist das Problem: Da der Einkommensteuertarif progressiv verläuft, würde eine hohe Einmalzahlung den Steuersatz sprunghaft ansteigen lassen und überproportional belastet. Um diesen Effekt abzumildern, sieht das Gesetz die sogenannte Fünftelregelung vor. Für fliegendes Personal ist das Thema bei Airline-Restrukturierungen, Standortschließungen oder einvernehmlichen Vertragsauflösungen praktisch bedeutsam.
- Charakter
- außerordentliche Einkünfte
- Tarifvorteil
- Fünftelregelung (§ 34 EStG)
- Sozialabgaben
- grundsätzlich frei
- seit 2025
- nur über die Veranlagung
Wie die Fünftelregelung wirkt
Die Fünftelregelung verteilt die Abfindung rechnerisch auf fünf Jahre, um die Progressionswirkung zu glätten. Die Berechnung erfolgt in mehreren Schritten: Zunächst wird die Einkommensteuer auf das zu versteuernde Einkommen ohne die Abfindung ermittelt. Anschließend wird ein Fünftel der Abfindung hinzugerechnet und die darauf entfallende Steuerdifferenz berechnet. Diese Differenz wird mit fünf multipliziert und ergibt die Steuer auf die gesamte Abfindung.
Im Ergebnis wird die Abfindung zwar voll versteuert, der progressive Effekt aber gedämpft, weil nur ein Fünftel den Tarifsprung auslöst. Die Entlastung ist umso größer, je niedriger das übrige zu versteuernde Einkommen im Abfindungsjahr ausfällt. Das ist eine wichtige Einschränkung, auf die später noch einzugehen ist.
Die Änderung seit 2025
Eine wesentliche Neuerung betrifft den Zeitpunkt der Entlastung. Bis Ende 2024 musste der Arbeitgeber die Fünftelregelung bereits beim Lohnsteuerabzug berücksichtigen, sodass sofort weniger Steuer einbehalten wurde. Seit dem 1. Januar 2025 ist das nicht mehr zulässig: Der Arbeitgeber behält auf die Abfindung die volle Lohnsteuer ein, wie auf laufenden Arbeitslohn.
Die Tarifermäßigung des § 34 EStG bleibt materiell vollständig erhalten – sie wird nur noch im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung gewährt. Der Arbeitnehmer muss die Abfindung also in der Steuererklärung geltend machen, damit das Finanzamt die günstigere Besteuerung prüft und die zu viel einbehaltene Steuer erstattet. Wichtig: Die Abfindung muss gesondert in der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen und in der Anlage N als Entschädigung eingetragen werden, damit die Begünstigung greift.
Seit 2025 ist die Abgabe einer Einkommensteuererklärung zwingend, um die Fünftelregelung zu nutzen. Wird die Abfindung im Auszahlungsmonat zunächst voll besteuert, holt man die Entlastung erst über die Veranlagung zurück – mit einem entsprechenden Liquiditätsnachteil bis zur Erstattung.
Voraussetzung Zusammenballung
Die Fünftelregelung setzt voraus, dass die Abfindung zusammengeballt in einem Kalenderjahr zufließt. Wird die Zahlung über mehrere Jahre verteilt, entfällt der Vorteil grundsätzlich, weil dann keine zusammengeballte, progressionserhöhende Einmalzahlung mehr vorliegt. Teilzahlungen über den Jahreswechsel sind daher in der Regel steuerschädlich.
Es gibt eng begrenzte Ausnahmen, etwa wenn eine geringfügige Teilleistung in einem anderen Jahr deutlich hinter der Hauptzahlung zurückbleibt. Die genaue Beurteilung hängt vom Einzelfall ab. Wer einen Aufhebungsvertrag verhandelt, sollte daher auf die Formulierung zur Art und zum Zeitpunkt der Auszahlung achten, da sie über die Anwendbarkeit der Fünftelregelung entscheidet. Eine sorgfältige Vertragsgestaltung ist hier bares Geld wert.
Sozialversicherung
Ein wichtiger Vorteil von Abfindungen ist ihre Behandlung in der Sozialversicherung: Echte Abfindungen, die wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden, sind kein Arbeitsentgelt und damit beitragsfrei. Es fallen weder Beiträge zur Renten- noch zur Kranken-, Pflege- oder Arbeitslosenversicherung an. Die Abfindung kommt insoweit ungekürzt – jedenfalls vor Steuern – beim Empfänger an.
Eine Ausnahme besteht für freiwillig gesetzlich Krankenversicherte: Bei ihnen kann die Abfindung beitragspflichtig werden. Für angestellte Piloten, die in der Regel pflichtversichert sind, greift die Beitragsfreiheit hingegen. Diese sozialversicherungsrechtliche Privilegierung ist neben der steuerlichen Tarifermäßigung ein zweiter, oft übersehener Vorteil der Abfindung gegenüber laufendem Arbeitslohn.
Wirkung und Grenzen der Fünftelregelung
Die Fünftelregelung entfaltet ihre Wirkung nur dort, wo die Progression tatsächlich greift. Je niedriger das verbleibende zu versteuernde Einkommen im Abfindungsjahr ist, desto größer fällt die Entlastung aus, weil das hinzugerechnete Fünftel dann in niedrigeren Tarifzonen liegt. Umgekehrt verliert die Regelung ihre Wirkung, wenn das übrige Einkommen bereits den Spitzensteuersatz erreicht: In diesem Fall wird auch das fiktive Fünftel mit dem Höchstsatz belastet, sodass die Vergleichsrechnung keine Ersparnis mehr ergibt.
Für gut verdienende Verkehrsflugzeugführer ist dieser Aspekt zentral. Wer in einem Jahr neben der Abfindung weiterhin ein hohes laufendes Gehalt bezieht, profitiert oft nur wenig von der Fünftelregelung. Anders sieht es aus, wenn die Abfindung in einem Jahr mit deutlich geringerem laufenden Einkommen zufließt – etwa nach einem unterjährigen Ausscheiden ohne unmittelbare Anschlussbeschäftigung. Die realistische Einschätzung des Vorteils erfordert daher stets eine Betrachtung der gesamten Einkommenssituation des betreffenden Jahres und nicht nur der Abfindung für sich genommen.
Gestaltungsmöglichkeiten
Aus der Abhängigkeit vom übrigen Einkommen ergeben sich Gestaltungsspielräume. Der wichtigste betrifft den Auszahlungszeitpunkt: Lässt sich die Abfindung mit Zustimmung des Arbeitgebers in ein Jahr mit geringerem laufenden Gehalt verlagern, kann die Steuerlast deutlich sinken. Das ist insbesondere dann relevant, wenn das Arbeitsverhältnis zum Jahresende endet und eine Verschiebung in den Januar des Folgejahres das laufende Einkommen im Auszahlungsjahr reduziert.
Ein weiterer Hebel ist die Einzahlung in die betriebliche Altersversorgung. Über die Vervielfältigungsregel lassen sich Teile der Abfindung steuerbegünstigt in eine betriebliche Altersversorgung einbringen, wodurch sich das zu versteuernde Einkommen im Abfindungsjahr mindert. Schließlich besteht in vielen Bundesländern die Möglichkeit, auf die Kirchensteuer, die auf die Abfindung als außerordentliche Einkünfte entfällt, einen Teilerlass zu beantragen. Ein Rechtsanspruch besteht nicht, doch werden solche Anträge in der Praxis häufig bewilligt. Welche Kombination dieser Bausteine optimal ist, hängt vom Einzelfall ab und sollte vor Unterzeichnung des Aufhebungsvertrags geprüft werden.
Abfindung, Arbeitslosengeld und Progressionsvorbehalt
Nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis beziehen Piloten häufig zumindest übergangsweise Arbeitslosengeld. Dieses ist zwar steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt und erhöht damit den Steuersatz auf die übrigen Einkünfte – einschließlich der Abfindung. Bei der Planung des Auszahlungszeitpunkts und der Berechnung der zu erwartenden Steuerlast ist dieser Effekt einzubeziehen, da er die Wirkung der Fünftelregelung beeinflussen kann.
Hinzu kommt die arbeitsrechtliche Frage einer möglichen Sperrzeit beim Arbeitslosengeld, die bei einem Aufhebungsvertrag droht. Auch wenn dies keine unmittelbar steuerliche Frage ist, beeinflusst sie die Gesamtsituation des Ausscheidens erheblich. Steuerliche und arbeitsrechtliche Aspekte greifen hier ineinander: Der Auszahlungszeitpunkt der Abfindung, der Bezug von Lohnersatzleistungen und die Gestaltung des Aufhebungsvertrags sollten gemeinsam betrachtet werden, um eine insgesamt günstige Lösung zu finden. Eine isolierte Optimierung allein der Steuer greift in diesen Fällen zu kurz.
Bedeutung für Piloten
Für das fliegende Personal hat das Thema Abfindung in den vergangenen Jahren an Bedeutung gewonnen. Restrukturierungen bei Fluggesellschaften, die Stilllegung von Flotten, die Aufgabe einzelner Stationen oder die Verschlankung von Personalbeständen führen immer wieder zu einvernehmlichen Vertragsauflösungen, bei denen Abfindungen vereinbart werden. Auch beim Wechsel zwischen Arbeitgebern oder beim vorzeitigen Ausscheiden aus einem Cockpit kommen entsprechende Zahlungen vor.
Wegen der oft hohen Gehälter im Cockpit und der damit verbundenen Progression ist die steuerliche Behandlung der Abfindung für Piloten besonders relevant. Zugleich ist gerade bei hohen laufenden Einkommen die Wirkung der Fünftelregelung begrenzt, sodass die Gestaltung des Auszahlungszeitpunkts und die Nutzung ergänzender Instrumente wie der betrieblichen Altersversorgung an Bedeutung gewinnen. Da Abfindungen häufig im Rahmen komplexer Aufhebungsverhandlungen vereinbart werden, in denen arbeitsrechtliche, sozialversicherungsrechtliche und steuerliche Fragen zusammentreffen, empfiehlt sich eine frühzeitige und ganzheitliche Betrachtung, bevor verbindliche Vereinbarungen unterzeichnet werden.
Die Abfindung in der Steuererklärung
Damit die Fünftelregelung greift, muss die Abfindung in der Steuererklärung korrekt erfasst werden. Der Arbeitgeber weist die Entschädigung gesondert in der Lohnsteuerbescheinigung aus; dieser Betrag ist in der Anlage N in der dafür vorgesehenen Zeile für Entschädigungen einzutragen. Wird die Abfindung versehentlich im regulären Bruttolohn erfasst, erkennt das Finanzamt die Begünstigung nicht und besteuert den Betrag voll – ein Fehler mit teuren Folgen.
Es empfiehlt sich daher, die Lohnsteuerbescheinigung nach Erhalt sorgfältig zu prüfen und bei einer fehlerhaften Zuordnung eine Korrektur beim Arbeitgeber anzufordern. In der Steuererklärung führt das Finanzamt anschließend automatisch eine Vergleichsrechnung durch und wendet die Fünftelregelung an, wenn sie günstiger ist als die reguläre Besteuerung. Diese Günstigerprüfung erfolgt von Amts wegen, setzt aber voraus, dass die Abfindung überhaupt als Entschädigung deklariert wurde. Die sorgfältige und zutreffende Eintragung ist damit die entscheidende Voraussetzung dafür, dass der steuerliche Vorteil tatsächlich gewährt wird.
Betriebliche Altersversorgung als Baustein
Ein besonders wirksamer Baustein zur Reduzierung der Steuerlast im Abfindungsjahr ist die Einzahlung in eine betriebliche Altersversorgung. Über die sogenannte Vervielfältigungsregel lassen sich bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses größere Beträge steuerbegünstigt in eine betriebliche Altersversorgung einbringen, als es im laufenden Arbeitsverhältnis möglich wäre. Auf diese Weise können mehrere Jahresbeträge auf einen Schlag genutzt werden, was die Bemessungsgrundlage im Abfindungsjahr spürbar mindert.
Da die Steuerersparnis dadurch erzielt wird, dass Teile der Abfindung gar nicht erst der Besteuerung unterliegen, kann diese Gestaltung gerade bei längerer Betriebszugehörigkeit zu erheblichen Effekten führen. Sie ist allerdings mit der Bindung des eingezahlten Kapitals für die Altersversorgung verbunden und sollte daher im Rahmen der gesamten Vermögens- und Versorgungsplanung betrachtet werden. Ob und in welchem Umfang die Einzahlung sinnvoll ist, hängt von der individuellen Situation, dem Versorgungsbedarf und der übrigen Steuerplanung ab. Eine vorausschauende Abstimmung der einzelnen Bausteine ist hier der Schlüssel zu einem optimalen Ergebnis.
Die wichtigsten Punkte im Überblick
Zusammengefasst ist eine Abfindung als außerordentliche Einkünfte voll steuerpflichtig, aber über die Fünftelregelung des § 34 EStG begünstigt, sofern sie als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes gewährt wird und zusammengeballt in einem Kalenderjahr zufließt. Die Regelung verteilt die Abfindung rechnerisch auf fünf Jahre und dämpft so die Progression. Ihre Wirkung ist am größten, wenn das übrige Einkommen im Abfindungsjahr niedrig ist.
Seit 2025 wendet der Arbeitgeber die Fünftelregelung nicht mehr beim Lohnsteuerabzug an; die Entlastung wird ausschließlich über die Einkommensteuererklärung gewährt, deren Abgabe damit zwingend ist. Echte Abfindungen sind sozialversicherungsfrei. Über den Auszahlungszeitpunkt, die Einzahlung in eine betriebliche Altersversorgung und einen möglichen Kirchensteuer-Teilerlass bestehen Gestaltungsspielräume. Wegen des Zusammenspiels von steuerlichen, sozialversicherungsrechtlichen und arbeitsrechtlichen Aspekten empfiehlt sich eine frühzeitige und ganzheitliche Betrachtung, bevor ein Aufhebungsvertrag unterzeichnet wird.
Abgrenzung: Was als Entschädigung gilt
Die Fünftelregelung gilt nur für Entschädigungen, die als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen aus Anlass der Auflösung des Arbeitsverhältnisses gewährt werden. Nicht jede Zahlung im Zusammenhang mit dem Ausscheiden erfüllt diese Voraussetzung. Wird ein Teil der Zahlung beispielsweise für noch ausstehenden Arbeitslohn, für Urlaubsabgeltung oder für andere bereits verdiente Ansprüche geleistet, ist dieser Teil regulär zu versteuern und nicht begünstigt.
Auch bei der Zusammensetzung der Zahlung ist daher Sorgfalt geboten. Der Aufhebungsvertrag sollte klar zwischen der eigentlichen Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes und sonstigen Vergütungsbestandteilen unterscheiden, damit die Begünstigung für den Entschädigungsanteil zweifelsfrei greift. Daneben kommt die Tarifermäßigung auch für Vergütungen für eine mehrjährige Tätigkeit in Betracht, etwa für bestimmte Einmalzahlungen, die einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten betreffen. Die genaue Einordnung im Einzelfall entscheidet darüber, welcher Teil der Zahlung begünstigt besteuert werden kann und welcher nicht.
Sonderfälle bei der Auszahlung
Über die Grundregel der Zusammenballung hinaus gibt es Konstellationen, die einer genaueren Betrachtung bedürfen. Werden neben der Hauptabfindung in einem späteren Jahr noch ergänzende Leistungen gewährt, etwa aus einer sozialen Begleitmaßnahme des Arbeitgebers, kann dies die Zusammenballung berühren. Die Rechtsprechung lässt geringfügige Teilleistungen in einem anderen Jahr unter bestimmten Voraussetzungen zu, ohne dass die Begünstigung der Hauptzahlung entfällt.
Auch die Verteilung einer Abfindung in Form mehrerer Raten innerhalb desselben Kalenderjahres ist unschädlich, solange der Gesamtbetrag in einem Jahr zufließt. Schwierig wird es, sobald sich die Zahlungen über einen Jahreswechsel erstrecken. In solchen Fällen ist sorgfältig zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Tarifermäßigung noch erfüllt sind. Wer hier auf Nummer sicher gehen will, sollte die Auszahlungsmodalitäten bereits im Aufhebungsvertrag eindeutig regeln und sich der steuerlichen Folgen der gewählten Gestaltung bewusst sein, bevor er sich vertraglich bindet.
Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer
Neben der Einkommensteuer sind auf eine Abfindung gegebenenfalls auch der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer zu entrichten. Beide knüpfen an die festgesetzte Einkommensteuer an, sodass die Fünftelregelung mittelbar auch hier entlastend wirkt, soweit sie die Einkommensteuer mindert. Bei der Kirchensteuer besteht zudem die bereits erwähnte Möglichkeit, in vielen Bundesländern einen Teilerlass auf den auf die Abfindung entfallenden Anteil zu beantragen.
Dieser Teilerlass wird nach Erhalt des Steuerbescheids bei der zuständigen Kirchensteuerstelle beantragt. Ein Rechtsanspruch besteht nicht, doch zeigt die Praxis, dass entsprechende Anträge häufig bewilligt werden. Für kirchensteuerpflichtige Piloten kann dies eine zusätzliche Entlastung bedeuten, die in der Gesamtbetrachtung der Abfindungsbesteuerung nicht übersehen werden sollte. Die einzelnen Bausteine – Fünftelregelung, betriebliche Altersversorgung und Kirchensteuer-Teilerlass – greifen ineinander und sollten im Zusammenhang geplant werden.
Fazit
Eine Abfindung ist voll steuerpflichtig, kann aber über die Fünftelregelung des § 34 EStG entlastet werden, wenn sie als Entschädigung zusammengeballt in einem Jahr zufließt. Seit 2025 wendet der Arbeitgeber die Regelung nicht mehr beim Lohnsteuerabzug an – die Entlastung gibt es nur noch über die Einkommensteuererklärung, deren Abgabe damit zwingend wird. Echte Abfindungen sind sozialversicherungsfrei. Die Wirkung der Fünftelregelung hängt stark vom übrigen Einkommen ab; Auszahlungszeitpunkt und Vertragsgestaltung bieten Spielraum. Die Inhalte dienen der Orientierung und ersetzen keine individuelle Beratung.
Grundlagen der Pilotenbesteuerung: weitere Ratgeber
Die steuerlichen Grundlagen für fliegendes Personal lassen sich in fünf Bereiche gliedern – Steuerpflicht und Status, Doppelbesteuerung und Vermeidungsmethoden, weitere Einkunftsarten, Lohnsteuer, Veranlagung und Zuschläge sowie private Abzüge und Familie. Diese Ratgeber vertiefen die einzelnen Themen:
Steuerpflicht und steuerlicher Status: Steuern für Piloten: Überblick, Steuerlicher Wohnsitz, Ansässigkeit und Tie-Breaker, Home Base und Besteuerung, Beschränkte Steuerpflicht, Erweiterte beschränkte Steuerpflicht, Fiktive unbeschränkte Steuerpflicht.
Doppelbesteuerung und Vermeidungsmethoden: Doppelbesteuerungsabkommen, Artikel 15 OECD-Musterabkommen, 183-Tage-Regelung, Anrechnung und Freistellung, Progressionsvorbehalt, Welteinkommensprinzip.
Weitere Einkunftsarten: Selbstständiger Pilot, Kapitalerträge und Abgeltungsteuer, Vermietung einer Immobilie, Verlustverrechnung.
Lohnsteuer, Veranlagung und Zuschläge: Steuerklasse und Lohnsteuer, Nebeneinkünfte, Ehegattensplitting und Zusammenveranlagung, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag, Sachbezüge und Freiflüge.
Private Abzüge und Familie: Sonderausgaben, Außergewöhnliche Belastungen, Kindergeld und Kinderfreibetrag.
Wie wird eine Abfindung versteuert?
Sie ist voll einkommensteuerpflichtig und wird zum persönlichen Steuersatz besteuert. Die Fünftelregelung nach § 34 EStG kann die Progression abmildern, indem die Abfindung rechnerisch auf fünf Jahre verteilt wird. Sozialversicherungsbeiträge fallen auf echte Abfindungen nicht an.
Was hat sich seit 2025 geändert?
Der Arbeitgeber darf die Fünftelregelung nicht mehr beim Lohnsteuerabzug anwenden. Er behält die volle Lohnsteuer ein; die Tarifermäßigung gibt es nur noch über die Einkommensteuererklärung. Die Regelung selbst bleibt vollständig erhalten.
Muss ich für eine Abfindung eine Steuererklärung abgeben?
Ja, wenn Sie die Fünftelregelung nutzen wollen. Seit 2025 wird die Tarifermäßigung ausschließlich im Veranlagungsverfahren gewährt. Zudem besteht in diesen Fällen ohnehin eine Pflicht zur Veranlagung. Ohne Erklärung bleibt es bei der vollen Besteuerung.
Wie funktioniert die Berechnung?
Zuerst wird die Steuer auf das Einkommen ohne Abfindung ermittelt. Dann wird ein Fünftel der Abfindung hinzugerechnet und die Steuerdifferenz berechnet. Diese Differenz wird mit fünf multipliziert und ergibt die Steuer auf die Abfindung. So wird der Progressionssprung gedämpft.
Muss die Abfindung in einem Jahr ausgezahlt werden?
Grundsätzlich ja. Die Fünftelregelung setzt eine Zusammenballung in einem Kalenderjahr voraus. Verteilte Zahlungen über mehrere Jahre sind in der Regel steuerschädlich. Es gibt eng begrenzte Ausnahmen für geringfügige Teilbeträge.
Sind Abfindungen sozialversicherungsfrei?
Echte Abfindungen wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind beitragsfrei – es fallen keine Beiträge zur Renten-, Kranken-, Pflege- oder Arbeitslosenversicherung an. Eine Ausnahme gilt für freiwillig gesetzlich Krankenversicherte.
Lohnt sich die Fünftelregelung immer?
Nein. Ihre Wirkung hängt vom übrigen Einkommen ab. Ist der Spitzensteuersatz bereits ohne die Abfindung erreicht, bringt sie kaum Entlastung. Je niedriger das verbleibende zu versteuernde Einkommen, desto größer der Vorteil – etwa bei einer Auszahlung in einem Jahr mit geringem laufenden Gehalt.
Kann ich den Auszahlungszeitpunkt beeinflussen?
Mit Zustimmung des Arbeitgebers ist eine Verschiebung möglich, etwa ins Folgejahr. Fällt dort weniger laufendes Gehalt an, kann die Steuerlast sinken. Solche Gestaltungen sollten frühzeitig und sorgfältig geprüft werden, idealerweise vor Unterzeichnung des Aufhebungsvertrags.