Krankenversicherung für Piloten: die Grundlagen
Beschäftigte mit einem Einkommen oberhalb der Versicherungspflichtgrenze können sich in Deutschland privat krankenversichern; darunter besteht grundsätzlich Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung. Für Piloten und Flugbegleiter, deren Einkommen häufig über dieser Grenze liegt, stellt sich die Wahl zwischen privater und gesetzlicher Krankenversicherung in der Praxis regelmäßig. Beide Systeme sind steuerlich begünstigt, allerdings nach unterschiedlichen Regeln.
Eine Besonderheit des fliegenden Personals ist der internationale Bezug: Welche Sozialversicherung – und damit welche Krankenversicherung – überhaupt zuständig ist, richtet sich innerhalb der EU nach der Home Base. Die steuerliche Abziehbarkeit der Beiträge nach deutschem Recht setzt voraus, dass eine deutsche Steuerpflicht besteht und die Beiträge selbst getragen werden.
- Basisabsicherung
- unbegrenzt als Sonderausgabe
- Wahlleistungen
- sonstige Vorsorge, 1.900 / 2.800 €
- Rechtsgrundlage
- § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG
- Eintrag
- Anlage Vorsorgeaufwand
Welches System gilt: die Home Base entscheidet
Für fliegendes Personal in der EU bestimmt die Home Base den Mitgliedstaat, dessen Sozialversicherungsrecht – einschließlich der Krankenversicherung – anzuwenden ist. Die Zugehörigkeit wird durch die A1-Bescheinigung dokumentiert. Liegt die Home Base in Deutschland, gilt das deutsche System; liegt sie in einem anderen Mitgliedstaat, ist regelmäßig dessen Krankenversicherung maßgeblich.
Diese Anknüpfung ist von der steuerlichen Ansässigkeit zu trennen: Steuer und Sozialversicherung folgen unterschiedlichen Regeln und können in verschiedenen Staaten liegen. Für die steuerliche Behandlung der Krankenversicherungsbeiträge kommt es darauf an, ob und in welchem Staat das Arbeitseinkommen besteuert wird. Die Einzelheiten der sozialversicherungsrechtlichen Zuordnung sind Gegenstand der Ratgeber zur Home Base und zur A1-Bescheinigung, auf die dieser Beitrag aufbaut.
Basisabsicherung: unbegrenzt absetzbar
Die Beiträge zur Basis-Krankenversicherung und zur gesetzlichen Pflegeversicherung sind als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG in voller Höhe abziehbar – für die Grundabsicherung gibt es keine betragsmäßige Deckelung. Zur Basisabsicherung zählen diejenigen Leistungen, die dem Niveau der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen. Bei einer privaten Krankenversicherung entfällt erfahrungsgemäß ein Großteil des Beitrags auf diese Basisabsicherung.
Damit sind sowohl die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung als auch der Basisanteil einer privaten Krankenversicherung steuerlich umfassend berücksichtigungsfähig. Der Versicherer weist den auf die Basisabsicherung entfallenden, abziehbaren Anteil aus und meldet ihn elektronisch an die Finanzverwaltung. Diese unbegrenzte Abziehbarkeit der Basisabsicherung ist der zentrale steuerliche Vorteil und führt für viele Steuerpflichtige zu einer spürbaren Entlastung.
Die Beiträge zur Basis-Kranken- und zur Pflegepflichtversicherung sind in voller Höhe als Sonderausgaben abziehbar – ohne Höchstbetrag. Erst Wahl- und Komfortleistungen fallen unter den gedeckelten Bereich der sonstigen Vorsorgeaufwendungen.
Wahlleistungen und Krankentagegeld
Nicht zur Basisabsicherung gehören Komfort- und Wahlleistungen, etwa die Unterbringung im Ein- oder Zweibettzimmer oder die Chefarztbehandlung. Auch ein Krankentagegeld zählt nicht zur Basisabsicherung. Die auf solche Leistungen entfallenden Beitragsanteile fallen unter die sonstigen Vorsorgeaufwendungen mit dem Höchstbetrag von 1.900 Euro für Arbeitnehmer beziehungsweise 2.800 Euro für Selbstständige.
Da dieser Höchstbetrag in aller Regel bereits durch die Basisabsicherung überschritten wird, wirken sich die Beiträge für Wahlleistungen und Krankentagegeld steuerlich meist nicht zusätzlich aus. Das mindert ihren Versicherungswert nicht, ist für die steuerliche Planung aber zu beachten: Der zusätzliche Komfortschutz ist eine Frage der Absicherung, nicht der Steueroptimierung.
Selbst getragener Anteil und Arbeitgeberzuschuss
Abziehbar sind nur die selbst getragenen Beiträge. Bei privat versicherten Arbeitnehmern leistet der Arbeitgeber einen Zuschuss zur Krankenversicherung, der den selbst zu tragenden Anteil entsprechend mindert; nur der vom Arbeitnehmer getragene Teil ist als Sonderausgabe abziehbar. Bei gesetzlich Versicherten gilt Entsprechendes für den Arbeitnehmeranteil am Gesamtbeitrag.
Der steuerfreie Arbeitgeberzuschuss selbst ist keine eigene Aufwendung des Arbeitnehmers und daher nicht zusätzlich abziehbar. Für die Steuererklärung kommt es somit auf den tatsächlich vom Beschäftigten getragenen Beitragsanteil an. Dieser wird vom Versicherer beziehungsweise von der Krankenkasse ausgewiesen und elektronisch übermittelt.
Die Pflegepflichtversicherung
Neben der Krankenversicherung ist auch die Pflegepflichtversicherung Teil der Basisabsicherung und in voller Höhe als Sonderausgabe abziehbar. Sie ist sowohl im gesetzlichen als auch im privaten System verpflichtend und wird gemeinsam mit der Krankenversicherung erfasst. Die Beiträge zur Pflegepflichtversicherung erhöhen den unbegrenzt abziehbaren Basisbetrag.
Damit setzt sich der voll abziehbare Block der Vorsorgeaufwendungen aus den Basis-Krankenversicherungs- und den Pflegepflichtversicherungsbeiträgen zusammen. Gerade dieser Block übersteigt regelmäßig den Höchstbetrag für sonstige Vorsorgeaufwendungen und verdrängt damit die steuerliche Wirkung weiterer Versicherungen wie der Unfall- oder der Berufsunfähigkeitsversicherung in der Beitragsphase.
Wo die Beiträge eingetragen werden
Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung werden in der Anlage Vorsorgeaufwand eingetragen. In der Praxis übermitteln die Krankenkassen und privaten Versicherer die abziehbaren Beträge elektronisch an die Finanzverwaltung, sodass die Angaben häufig bereits vorausgefüllt sind. Eine eigene Eintragung ist gleichwohl möglich und sinnvoll, um die Vollständigkeit zu prüfen.
Es empfiehlt sich, die Jahresbescheinigung des Versicherers aufzubewahren, aus der sich der auf die Basisabsicherung entfallende, abziehbare Anteil ergibt. Da die Krankenversicherungsbeiträge fast immer den Sonderausgaben-Pauschbetrag übersteigen, lohnt sich die Abgabe einer Steuererklärung in nahezu jedem Fall – allein die elektronisch gemeldeten Beiträge führen regelmäßig zu einer Entlastung.
Krankenversicherung bei Auslandstätigkeit und Wegzug
Bei fliegendem Personal mit Home Base oder Wohnsitz im Ausland verschiebt sich die Zuständigkeit für die Krankenversicherung. Innerhalb der EU folgt sie der Home Base; bei Tätigkeit oder Wohnsitz in einem Drittstaat richtet sie sich nach dem dortigen Recht und etwaigen Abkommen. Die steuerliche Abziehbarkeit nach deutschem Recht entfällt, soweit keine deutsche Steuerpflicht für das Arbeitseinkommen besteht.
Wer privat versichert ist und vorübergehend ins Ausland geht, kann den Vertrag häufig über eine Anwartschaft erhalten, um sich den Gesundheitszustand und die Alterungsrückstellungen zu sichern. Bei einem dauerhaften Wegzug – etwa im Rahmen einer Auswanderung nach Zypern – sollte die Krankenversicherung an das Zielland angepasst und im Gesamtzusammenhang von Steuer und Sozialversicherung geprüft werden. Die richtige Gestaltung hängt von der konkreten Konstellation ab.
Private und gesetzliche Versicherung im Vergleich
Die Entscheidung zwischen privater und gesetzlicher Krankenversicherung ist in erster Linie eine Frage der Absicherung, der Lebensplanung und der Beitragsentwicklung – nicht der Steuer. Steuerlich sind beide Systeme insoweit gleichgestellt, als die Basisabsicherung jeweils unbegrenzt abziehbar ist. Unterschiede bestehen bei Leistungsumfang, Beitragsbemessung und der Entwicklung der Beiträge im Lebensverlauf.
Für fliegendes Personal mit internationaler Tätigkeit kommt die Frage der grenzüberschreitenden Zuständigkeit hinzu, die bei der Wahl mitbedacht werden sollte. Da die Entscheidung langfristige Wirkung hat und von der individuellen Situation abhängt, ist eine fachkundige Beratung sinnvoll. Dieser Beitrag behandelt allein die steuerliche Behandlung der Beiträge, nicht die Produktauswahl.
Häufige Fehler vermeiden
Ein häufiger Fehler ist die Annahme, der gesamte PKV-Beitrag sei unbegrenzt abziehbar. Tatsächlich ist nur der auf die Basisabsicherung entfallende Anteil ohne Deckelung abziehbar; Wahlleistungen und Krankentagegeld fallen unter den meist ausgeschöpften Höchstbetrag der sonstigen Vorsorgeaufwendungen. Ebenso falsch ist es, den steuerfreien Arbeitgeberzuschuss zusätzlich anzusetzen.
Weitere Fehler sind das Übersehen der elektronisch gemeldeten Beträge bei der Prüfung der Vollständigkeit sowie das Vernachlässigen des Auslandsbezugs bei internationaler Tätigkeit. Wer den abziehbaren Basisanteil zugrunde legt, nur den selbst getragenen Beitrag ansetzt und die Jahresbescheinigung bereithält, ordnet die Krankenversicherung zutreffend ein.
Beitragsentlastungstarife und Vorauszahlung
Privatversicherte können über sogenannte Beitragsentlastungstarife heute einen Zuschlag zahlen, der die Beiträge im Alter senkt. Soweit ein solcher Tarif auf die Entlastung der Basisabsicherung entfällt, ist der entsprechende Anteil ebenfalls als Sonderausgabe abziehbar; der absetzbare Anteil wird vom Versicherer bescheinigt. Damit lässt sich die unbegrenzte Abziehbarkeit der Basisabsicherung auch für die Altersvorsorge innerhalb der Krankenversicherung nutzen.
Eine weitere Gestaltungsmöglichkeit ist die Vorauszahlung von Beiträgen. Einige Versicherer lassen es zu, Beiträge für künftige Jahre im Voraus zu zahlen; der vorausgezahlte, auf die Basisabsicherung entfallende Anteil kann im Zahlungsjahr abziehbar sein, was in den Folgejahren Spielraum für den Abzug anderer Vorsorgeaufwendungen schafft. Ob und in welchem Umfang dies möglich und sinnvoll ist, hängt vom Tarif und der individuellen Situation ab.
Checkliste für den Beitragsabzug
Für den zutreffenden Abzug empfiehlt sich ein strukturiertes Vorgehen. Legen Sie die Jahresbescheinigung des Versicherers oder der Krankenkasse zugrunde, aus der sich der auf die Basisabsicherung entfallende, abziehbare Anteil ergibt. Setzen Sie nur den selbst getragenen Beitragsanteil an und lassen Sie den steuerfreien Arbeitgeberzuschuss außer Betracht.
Prüfen Sie, ob die elektronisch gemeldeten Beträge vollständig in die vorausgefüllte Steuererklärung übernommen wurden, und ergänzen Sie gegebenenfalls. Beachten Sie bei internationaler Tätigkeit die Frage der zuständigen Krankenversicherung über die Home Base. So ist der unbegrenzt abziehbare Basisbeitrag vollständig erfasst.
Praxis: Einordnung und Beratung
In der Praxis ist die steuerliche Behandlung der Krankenversicherungsbeiträge meist unkompliziert, weil die Versicherer die abziehbaren Beträge elektronisch melden. Bedeutsamer als die Steuer sind häufig die Fragen der Systemwahl, der Beitragsentwicklung und – beim fliegenden Personal – der grenzüberschreitenden Zuständigkeit.
Gerade bei einem Wechsel der Home Base, bei vorübergehender Auslandstätigkeit oder bei einem dauerhaften Wegzug sollte die Krankenversicherung im Gesamtzusammenhang von Steuer und Sozialversicherung geprüft werden. Eine fachkundige Beratung hilft, die Absicherung an die jeweilige Konstellation anzupassen und steuerliche wie sozialversicherungsrechtliche Folgen zutreffend einzuordnen. Dieser Beitrag behandelt allein die steuerliche Seite der Beiträge.
Selbstständige und freiberufliche Piloten
Selbstständig oder freiberuflich tätige Piloten – etwa in der Geschäftsfliegerei oder als Ausbilder – tragen ihre Krankenversicherungsbeiträge in vollem Umfang selbst, ohne Arbeitgeberzuschuss. Auch hier ist der auf die Basisabsicherung entfallende Anteil als Sonderausgabe in voller Höhe abziehbar. Der Höchstbetrag für sonstige Vorsorgeaufwendungen liegt für Selbstständige bei 2.800 Euro, wird aber regelmäßig bereits durch die Basisabsicherung überschritten.
Da Selbstständige den vollen Beitrag tragen, ist die unbegrenzte Abziehbarkeit der Basisabsicherung für sie besonders bedeutsam. Die Beiträge werden – wie bei Arbeitnehmern – in der Anlage Vorsorgeaufwand erfasst und vom Versicherer elektronisch gemeldet. Für die Frage der zuständigen Krankenversicherung gelten bei grenzüberschreitender Tätigkeit die allgemeinen Grundsätze der sozialversicherungsrechtlichen Zuordnung.
Familienangehörige und Rückkehr
Bei der gesetzlichen Krankenversicherung sind Familienangehörige unter bestimmten Voraussetzungen beitragsfrei mitversichert; in der privaten Krankenversicherung ist für jede Person ein eigener Vertrag mit eigenem Beitrag erforderlich. Die für Familienangehörige selbst getragenen Basisbeiträge sind ebenfalls als Sonderausgaben abziehbar, soweit der Steuerpflichtige sie trägt. Das ist bei der Gesamtbetrachtung der Vorsorgeaufwendungen einer Familie zu berücksichtigen.
Kehrt fliegendes Personal nach einer Auslandstätigkeit nach Deutschland zurück, stellt sich die Frage des Wiedereintritts in das deutsche Krankenversicherungssystem. Wer zuvor privat versichert war und eine Anwartschaft gehalten hat, kann den Schutz häufig nahtlos fortsetzen. Die steuerliche Abziehbarkeit lebt mit der Rückkehr in die deutsche Steuerpflicht wieder auf. Die konkrete Gestaltung hängt von der Dauer des Auslandsaufenthalts und der gewählten Absicherung ab.
Einordnung in die gesamten Sonderausgaben
Die Krankenversicherungsbeiträge bilden den Kern der abziehbaren Vorsorgeaufwendungen. Weil die Basis-Kranken- und die Pflegepflichtversicherung unbegrenzt abziehbar sind und regelmäßig den Höchstbetrag für sonstige Vorsorgeaufwendungen überschreiten, verdrängen sie die steuerliche Wirkung weiterer privater Versicherungen wie der Unfall-, Haftpflicht- oder Berufsunfähigkeitsversicherung in der Beitragsphase.
Das erklärt, warum gerade beim fliegenden Personal der Werbungskostenabzug – etwa der berufliche Anteil der Unfallversicherung oder beruflich veranlasste Versicherungen – an Bedeutung gewinnt: Er unterliegt keiner solchen Deckelung. Die Krankenversicherung selbst ist steuerlich der verlässlichste Posten, da ihre Basisabsicherung stets voll wirkt. Wer die Systematik kennt, ordnet die übrigen Versicherungen realistisch ein und konzentriert die Optimierung auf die nicht gedeckelten Werbungskosten.
Wechsel zwischen den Systemen
Ein Wechsel zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung ist an Voraussetzungen geknüpft und in seinen Folgen langfristig. Der Wechsel von der gesetzlichen in die private Versicherung setzt regelmäßig ein Einkommen oberhalb der Versicherungspflichtgrenze voraus; die Rückkehr in die gesetzliche Versicherung ist im Verlauf des Berufslebens nur unter bestimmten Bedingungen möglich. Diese Entscheidung hat erhebliche Tragweite und ist steuerlich neutral, da beide Systeme bei der Basisabsicherung gleichgestellt sind.
Für fliegendes Personal kommt der internationale Aspekt hinzu: Ein Wechsel der Home Base oder ein Wegzug kann die Zuständigkeit ohnehin verändern und sollte vor einer Systementscheidung mitbedacht werden. Da die Wahl die Beitragsentwicklung über Jahrzehnte bestimmt, ist eine sorgfältige, fachkundige Abwägung ratsam. Der steuerliche Gesichtspunkt tritt dabei hinter die Fragen der Absicherung und der langfristigen Beitragsentwicklung zurück.
Nachweise und elektronische Übermittlung
Die für den Sonderausgabenabzug maßgeblichen Beträge werden von den Krankenkassen und privaten Krankenversicherern unmittelbar elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt. In der Steuererklärung sind die entsprechenden Felder daher häufig bereits vorausgefüllt. Gleichwohl sollte die Vollständigkeit anhand der Jahresbescheinigung des Versicherers überprüft werden, insbesondere bei einem unterjährigen Wechsel des Versicherers oder des Systems.
Aus der Bescheinigung ergibt sich der auf die Basisabsicherung entfallende, abziehbare Anteil getrennt von den nicht oder nur begrenzt abziehbaren Wahlleistungen. Wer mehrere Versicherungsverhältnisse im Jahr hatte, führt die gemeldeten Beträge zusammen und prüft, ob alle berücksichtigt wurden. So ist sichergestellt, dass der unbegrenzt abziehbare Basisbeitrag vollständig in die Veranlagung einfließt.
Fazit
Für Piloten sind die Beiträge zur Basis-Kranken- und zur Pflegepflichtversicherung als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG in voller Höhe und ohne Höchstbetrag abziehbar – das gilt für die gesetzliche Versicherung ebenso wie für den Basisanteil einer privaten Krankenversicherung. Wahlleistungen und Krankentagegeld fallen dagegen unter den meist ausgeschöpften Höchstbetrag der sonstigen Vorsorgeaufwendungen. Abziehbar ist nur der selbst getragene Anteil; der Arbeitgeberzuschuss bleibt außer Ansatz. Welches System überhaupt zuständig ist, bestimmt bei fliegendem Personal die Home Base. Eingetragen werden die Beiträge in der Anlage Vorsorgeaufwand. Die Inhalte dienen der Orientierung und ersetzen keine individuelle Beratung.
Vorsorge für Piloten: weitere Ratgeber
Die Vorsorge fliegenden Personals umfasst mehrere Bausteine – von der Altersvorsorge über die Absicherung der Arbeitskraft bis zur Kranken- und grenzüberschreitenden Sozialversicherung. Diese Ratgeber vertiefen die einzelnen Themen:
Altersvorsorge und Rente: Altersvorsorge: drei Säulen, Rürup-Rente und Basisrente, Betriebliche Altersversorgung, Riester-Rente, Freiwillige Rentenversicherung, Rentenbesteuerung.
Sozialversicherung und Zuständigkeit: A1-Bescheinigung, Sozialversicherung in der EU, Auslandskrankenversicherung.
Arbeitskraft absichern: Loss of License, Berufsunfähigkeitsversicherung, Unfallversicherung, Arbeitslosenversicherung.
Kranken-, Pflege- und Hinterbliebenenvorsorge: Gesetzliche Krankenversicherung, Krankengeld und Krankentagegeld, Krankenversicherung der Rentner, Risikolebensversicherung, Pflegeversicherung.
Ist die private Krankenversicherung für Piloten absetzbar?
Ja, der auf die Basisabsicherung entfallende Anteil ist als Sonderausgabe nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG in voller Höhe und ohne Deckelung abziehbar. Das gilt für gesetzlich und privat Versicherte gleichermaßen. Eingetragen wird er in der Anlage Vorsorgeaufwand.
Was zählt zur Basisabsicherung?
Die Leistungen, die dem Niveau der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen, sowie die Pflegepflichtversicherung. Dieser Anteil ist unbegrenzt abziehbar. Komfort- und Wahlleistungen wie Ein- oder Zweibettzimmer, Chefarztbehandlung und Krankentagegeld gehören nicht dazu.
Sind Wahlleistungen und Krankentagegeld absetzbar?
Sie fallen unter die sonstigen Vorsorgeaufwendungen mit dem Höchstbetrag von 1.900 beziehungsweise 2.800 Euro. Da dieser meist schon durch die Basisabsicherung ausgeschöpft ist, wirken sich die Beiträge für Wahlleistungen und Krankentagegeld steuerlich in der Regel nicht zusätzlich aus.
Welche Krankenversicherung gilt für mich als Pilot?
Innerhalb der EU bestimmt die Home Base, welcher Mitgliedstaat und damit welches Krankenversicherungssystem zuständig ist; dokumentiert wird das durch die A1-Bescheinigung. Diese Zuordnung ist von der steuerlichen Ansässigkeit zu trennen.
Kann ich den Arbeitgeberzuschuss zusätzlich absetzen?
Nein. Abziehbar ist nur der selbst getragene Beitragsanteil. Der steuerfreie Arbeitgeberzuschuss ist keine eigene Aufwendung und daher nicht zusätzlich ansetzbar. Maßgeblich ist der tatsächlich vom Beschäftigten getragene Teil.
Was passiert mit meiner PKV bei Auslandstätigkeit?
Bei Home Base oder Wohnsitz im Ausland verschiebt sich die Zuständigkeit; innerhalb der EU folgt sie der Home Base. Ein privater Vertrag lässt sich bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt oft über eine Anwartschaft erhalten. Bei dauerhaftem Wegzug ist die Krankenversicherung an das Zielland anzupassen.
Wo trage ich die Beiträge ein?
In der Anlage Vorsorgeaufwand. Die abziehbaren Beträge werden von Krankenkassen und Versicherern elektronisch an die Finanzverwaltung gemeldet und sind häufig vorausgefüllt. Die Jahresbescheinigung sollten Sie zur Prüfung der Vollständigkeit bereithalten.
Ist PKV oder GKV steuerlich günstiger?
Steuerlich sind beide insoweit gleichgestellt, als die Basisabsicherung jeweils unbegrenzt abziehbar ist. Die Wahl ist vor allem eine Frage der Absicherung, der Beitragsentwicklung und der Lebensplanung und sollte fachkundig beraten werden, nicht primär nach steuerlichen Gesichtspunkten.