Die Einkommenslücke im Krankheitsfall
Erkrankt ein Arbeitnehmer, zahlt der Arbeitgeber das Gehalt zunächst für sechs Wochen weiter. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger, endet die Lohnfortzahlung, und es entsteht eine Einkommenslücke. Diese Lücke schließen das gesetzliche Krankengeld der Krankenkasse oder ein privates Krankentagegeld, je nachdem, wie der Betroffene versichert und abgesichert ist.
Für Piloten und Kabinenpersonal ist diese Absicherung von besonderer Bedeutung, weil ihre Tätigkeit an die gesundheitliche Tauglichkeit gebunden ist und längere Ausfälle vorkommen können. Steuerlich werden gesetzliches Krankengeld und privates Krankentagegeld jedoch grundlegend unterschiedlich behandelt – ein Unterschied, der die tatsächliche finanzielle Belastung im Krankheitsfall erheblich beeinflusst.
- Lohnfortzahlung
- sechs Wochen durch den Arbeitgeber
- GKV-Krankengeld
- steuerfrei, aber Progressionsvorbehalt
- Privates Krankentagegeld
- steuerfrei und progressionsfrei
- Beiträge
- meist nicht zusätzlich absetzbar
Das gesetzliche Krankengeld
Gesetzlich Krankenversicherte erhalten nach dem Ende der Lohnfortzahlung Krankengeld von ihrer Krankenkasse. Es beträgt einen gesetzlich festgelegten Anteil des ausgefallenen Arbeitsentgelts und wird für eine begrenzte Dauer gezahlt. Das Krankengeld schließt damit einen Teil der Einkommenslücke, ersetzt das frühere Nettoeinkommen aber nicht vollständig.
Für Beschäftigte mit höherem Einkommen – wie es bei Piloten häufig der Fall ist – fällt die verbleibende Lücke zwischen Krankengeld und gewohntem Nettoeinkommen entsprechend größer aus. Viele schließen deshalb zusätzlich eine private Krankentagegeldversicherung ab, um diese Lücke zu schließen. Die steuerliche Behandlung des Krankengeldes ist dabei ein wichtiger, oft unterschätzter Faktor.
Krankengeld: steuerfrei, aber mit Progressionsvorbehalt
Das gesetzliche Krankengeld ist nach § 3 Nr. 1a EStG steuerfrei – auf den Betrag selbst wird keine Einkommensteuer erhoben. Allerdings zählt es zu den Lohnersatzleistungen, die nach § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG dem Progressionsvorbehalt unterliegen. Das bedeutet: Das Krankengeld wird bei der Ermittlung des Steuersatzes dem übrigen zu versteuernden Einkommen hinzugerechnet.
Die Folge ist ein höherer Steuersatz, der auf das gesamte übrige Einkommen des Jahres angewendet wird. Das Krankengeld bleibt zwar steuerfrei, erhöht aber indirekt die Steuerlast auf die übrigen Einkünfte – was am Jahresende häufig zu spürbaren Nachzahlungen führt. Die Krankenkasse meldet den Betrag elektronisch an das Finanzamt; der Bezug von Lohnersatzleistungen oberhalb einer geringen Grenze löst zudem die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung aus.
Das gesetzliche Krankengeld ist steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt: Es wird zur Ermittlung des Steuersatzes dem übrigen Einkommen hinzugerechnet und erhöht so die Steuer auf die anderen Einkünfte. Das führt am Jahresende oft zu Nachzahlungen.
Die private Krankentagegeldversicherung
Das private Krankentagegeld stammt aus einer eigenständigen privaten Versicherung. Es wird – meist nach einer vereinbarten Karenzzeit – als fester Tagessatz gezahlt, solange die Arbeitsunfähigkeit andauert. Privatversicherte schließen ein Krankentagegeld regelmäßig im Rahmen ihrer privaten Krankenversicherung ab; gesetzlich Versicherte können es als private Zusatzversicherung ergänzen, um die Lücke zum gewohnten Einkommen zu schließen.
Die Höhe des Krankentagegeldes wird beim Abschluss vereinbart und sollte sich am tatsächlichen Einkommensbedarf orientieren. Für fliegendes Personal mit höherem Einkommen ist das private Krankentagegeld ein zentrales Instrument, um die zwischen Lohnfortzahlung und einer etwaigen Loss-of-License- oder Berufsunfähigkeitsleistung verbleibende Einkommenslücke abzusichern. Steuerlich ist es deutlich vorteilhafter als das gesetzliche Krankengeld.
Krankentagegeld: steuerfrei und progressionsfrei
Das Krankentagegeld aus einer privaten Krankenversicherung ist nach § 3 Nr. 1a EStG steuerfrei und unterliegt – anders als das gesetzliche Krankengeld – nicht dem Progressionsvorbehalt. Die Verwaltungsvorschrift in den Einkommensteuer-Richtlinien stellt das ausdrücklich klar, und der Bundesfinanzhof hat die unterschiedliche Behandlung als verfassungsgemäß bestätigt.
Das private Krankentagegeld ist damit steuerlich gewissermaßen unsichtbar: Es löst weder Einkommensteuer aus noch erhöht es den Steuersatz auf das übrige Einkommen. Jeder ausgezahlte Euro steht ungeschmälert zur Verfügung, und in der Steuererklärung ist das private Krankentagegeld in der Regel nicht anzugeben. Dieser Vorteil wird häufig unterschätzt, ist für die Liquiditätsplanung im Krankheitsfall aber bedeutsam.
Krankentagegeld aus einer privaten Versicherung ist nach § 3 Nr. 1a EStG steuerfrei und unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt. Es erhöht weder die Steuer noch den Steuersatz und muss in der Regel nicht in der Steuererklärung angegeben werden.
Der steuerliche Unterschied im Überblick
Beide Leistungen sind im Auszahlungsmoment steuerfrei, doch die Wirkung auf die Gesamtsteuerlast unterscheidet sich grundlegend. Das gesetzliche Krankengeld erhöht über den Progressionsvorbehalt den Steuersatz auf das übrige Einkommen und kann so zu Nachzahlungen führen. Das private Krankentagegeld bleibt vollständig außen vor und beeinflusst die Steuer in keiner Weise.
Der Bundesfinanzhof begründet diese Ungleichbehandlung mit der unterschiedlichen Ausgestaltung der gesetzlichen und der privaten Versicherung. Für die Praxis folgt daraus ein klarer Befund: Bei gleicher Auszahlungshöhe ist das private Krankentagegeld netto vorteilhafter, weil es keine indirekte Steuerwirkung entfaltet. Dieser Aspekt sollte bei der Wahl der Einkommensabsicherung im Krankheitsfall mitbedacht werden.
Die Beiträge: meist nicht absetzbar
Die Beiträge zu einer privaten Krankentagegeldversicherung zählen nicht zur Basisabsicherung und sind daher im Regelfall steuerlich nicht abziehbar – weder als Werbungskosten noch als Sonderausgaben. Sie gelten als private Vorsorge; eine Berücksichtigung im Rahmen der sonstigen Vorsorgeaufwendungen scheitert meist am bereits ausgeschöpften Höchstbetrag.
Bei gesetzlich Versicherten wird der für den Sonderausgabenabzug maßgebliche Basisbeitrag pauschal um vier Prozent gemindert, weil der Anspruch auf Krankengeld nicht zur steuerlich begünstigten Basisabsicherung zählt. Im Ergebnis wirkt sich die Absicherung des Krankengeldrisikos also weder bei der gesetzlichen noch bei der privaten Variante nennenswert steuermindernd aus. Der steuerliche Vorteil liegt allein auf der Leistungsseite des privaten Krankentagegeldes.
Bedeutung für fliegendes Personal
Für Piloten und Kabinenpersonal schließt die Einkommensabsicherung im Krankheitsfall eine wichtige Lücke. Sie überbrückt die Zeit nach dem Ende der Lohnfortzahlung – etwa bei einer längeren Erkrankung oder dem vorübergehenden Verlust der Tauglichkeit –, bevor gegebenenfalls eine Loss-of-License- oder Berufsunfähigkeitsleistung greift. Das private Krankentagegeld ist hier wegen seiner steuerlichen Neutralität besonders attraktiv.
Da das Einkommen fliegenden Personals häufig oberhalb der Bemessungsgrenzen liegt, ist die Lücke zwischen gesetzlichem Krankengeld und gewohntem Nettoeinkommen groß. Ein passend bemessenes privates Krankentagegeld schließt diese Lücke, ohne die Steuerlast zu erhöhen. Die Abstimmung mit der Loss-of-License- und der Berufsunfähigkeitsabsicherung sorgt dafür, dass kurze wie lange Ausfälle lückenlos abgesichert sind.
Was in die Steuererklärung gehört
In die Steuererklärung gehört allein das gesetzliche Krankengeld, weil es dem Progressionsvorbehalt unterliegt. Die Krankenkasse meldet den Betrag elektronisch an das Finanzamt, sodass er in der Veranlagung berücksichtigt wird; gleichwohl sollte er auf Vollständigkeit geprüft werden. Der Bezug von Lohnersatzleistungen oberhalb der geringen Grenze begründet zudem eine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung.
Das private Krankentagegeld ist dagegen in der Regel nicht anzugeben, da es steuerfrei und progressionsfrei ist. Wer gesetzliches Krankengeld bezogen hat, sollte vorab überschlagen, wie hoch das Krankengeld und das übrige steuerpflichtige Jahreseinkommen ausfallen, um eine etwaige Nachzahlung nicht zu unterschätzen. Diese einfache Vorausschau verhindert unangenehme Überraschungen beim Steuerbescheid.
Häufige Fehler vermeiden
Ein häufiger Fehler ist die Annahme, das steuerfreie Krankengeld habe keinerlei steuerliche Folgen. Tatsächlich erhöht es über den Progressionsvorbehalt den Steuersatz und führt oft zu Nachzahlungen. Ebenso verbreitet ist die irrige Erwartung, auch das private Krankentagegeld müsse versteuert oder angegeben werden – es bleibt steuerlich unsichtbar.
Weitere Fehler sind das Unterschätzen der Einkommenslücke bei höherem Verdienst und das Versäumnis, die Steuererklärungspflicht nach Krankengeldbezug zu beachten. Wer den Unterschied zwischen gesetzlichem Krankengeld und privatem Krankentagegeld kennt, die Lücke realistisch absichert und die Progressionswirkung des Krankengeldes einplant, vermeidet finanzielle Überraschungen.
Karenzzeit und Höhe des Krankentagegeldes
Beim privaten Krankentagegeld werden Karenzzeit und Tagessatz beim Abschluss vereinbart. Die Karenzzeit ist der Zeitraum, nach dem die Leistung einsetzt; sie wird häufig so gewählt, dass das Krankentagegeld nahtlos an das Ende der sechswöchigen Lohnfortzahlung anschließt. Der Tagessatz sollte den tatsächlichen Nettoeinkommensbedarf abdecken, ohne ihn zu überschreiten.
Eine zu kurze Karenzzeit verteuert den Beitrag, eine zu lange lässt eine Lücke entstehen. Für gesetzlich Versicherte, die ergänzend ein Krankentagegeld abschließen, ist zudem das Zusammenspiel mit dem gesetzlichen Krankengeld zu beachten, damit sich die Leistungen sinnvoll ergänzen. Die passende Ausgestaltung hängt von der individuellen Einkommens- und Versicherungssituation ab und sollte fachkundig abgestimmt werden.
Selbstständige und privat versicherte Piloten
Selbstständig tätige sowie privat krankenversicherte Piloten haben keinen Anspruch auf gesetzliches Krankengeld und sind im Krankheitsfall vollständig auf ein privates Krankentagegeld angewiesen. Für sie ist die Absicherung der Einkommenslücke besonders wichtig, da bereits ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit – oder nach einer kurzen Karenzzeit – kein Einkommen mehr fließt.
Die steuerliche Neutralität des privaten Krankentagegeldes ist für diese Gruppe ein klarer Vorteil: Die Leistung fließt steuerfrei und progressionsfrei zu, sodass keine Rücklagen für das Finanzamt gebildet werden müssen und volle Planungssicherheit für die laufenden Fixkosten besteht. Da kein gesetzliches Krankengeld die Lücke abfedert, sollte der Tagessatz sorgfältig am tatsächlichen Bedarf bemessen werden.
Checkliste für die Einkommensabsicherung
Für eine lückenlose Absicherung empfiehlt sich ein strukturiertes Vorgehen. Klären Sie zunächst, ob Sie gesetzlich oder privat versichert sind und welche Leistung im Krankheitsfall greift. Bestimmen Sie die Einkommenslücke nach dem Ende der Lohnfortzahlung und prüfen Sie, ob ein privates Krankentagegeld sie steuerneutral schließen sollte.
Stimmen Sie die Karenzzeit auf das Ende der Lohnfortzahlung und gegebenenfalls auf das gesetzliche Krankengeld ab und bemessen Sie den Tagessatz am Nettobedarf. Beachten Sie für den Bezug von gesetzlichem Krankengeld den Progressionsvorbehalt und die Steuererklärungspflicht. So ist die Einkommensabsicherung im Krankheitsfall vollständig und steuerlich zutreffend aufgestellt.
Praxis: Einordnung und Beratung
In der Praxis ist der steuerliche Unterschied zwischen gesetzlichem Krankengeld und privatem Krankentagegeld ein wichtiger, aber häufig übersehener Gesichtspunkt der Einkommensabsicherung. Während das gesetzliche Krankengeld über den Progressionsvorbehalt zu Nachzahlungen führen kann, bleibt das private Krankentagegeld steuerlich neutral.
Für fliegendes Personal mit höherem Einkommen lohnt es sich, die Einkommenslücke realistisch zu beziffern und die Absicherung im Zusammenspiel mit der Loss-of-License- und der Berufsunfähigkeitsabsicherung zu betrachten. Eine fachkundige Begleitung hilft, die Bausteine aufeinander abzustimmen und die steuerlichen Folgen einzuplanen. Dieser Beitrag erläutert die Grundlagen; die konkrete Ausgestaltung bleibt der individuellen Beratung vorbehalten.
Andere Lohnersatzleistungen mit Progressionsvorbehalt
Der Progressionsvorbehalt betrifft nicht nur das gesetzliche Krankengeld, sondern eine Reihe weiterer Lohnersatzleistungen. Dazu gehören etwa Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Elterngeld und Mutterschaftsgeld. Auch diese Leistungen sind steuerfrei, erhöhen aber über den Progressionsvorbehalt den Steuersatz auf das übrige Einkommen des Jahres.
Für die Steuererklärungspflicht werden die dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Leistungen zusammengerechnet; überschreiten sie die maßgebliche Grenze, ist eine Erklärung abzugeben. Wer in einem Jahr mehrere solcher Leistungen bezogen hat, sollte die kumulierte Wirkung auf den Steuersatz im Blick behalten. Das private Krankentagegeld bleibt dagegen in jeder Konstellation außen vor, da es nicht zu den dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Leistungen zählt.
Einordnung in die Absicherungskette
Die Einkommensabsicherung im Krankheitsfall ist Teil einer Kette, die mit der Lohnfortzahlung beginnt und über das Krankengeld oder Krankentagegeld bis zur Loss-of-License- und Berufsunfähigkeitsabsicherung reicht. Jeder Baustein deckt einen anderen Zeitraum und ein anderes Risiko ab: die Lohnfortzahlung die ersten sechs Wochen, das Krankengeld oder Krankentagegeld die anschließende längere Arbeitsunfähigkeit, die Berufsunfähigkeits- und Loss-of-License-Absicherung den dauerhaften Ausfall.
Damit keine Lücke entsteht, sollten die Bausteine zeitlich und betragsmäßig aufeinander abgestimmt sein. Das private Krankentagegeld überbrückt dabei steuerneutral die Phase zwischen Lohnfortzahlung und einer etwaigen dauerhaften Leistung. Für fliegendes Personal, dessen Tätigkeit eng an die gesundheitliche Tauglichkeit gebunden ist, ist diese lückenlose Kette von besonderer Bedeutung.
Tauglichkeit und längere Ausfälle
Eine Besonderheit des fliegenden Berufs ist die Bindung an das fliegerische Tauglichkeitszeugnis. Schon vorübergehende gesundheitliche Einschränkungen können dazu führen, dass die fliegerische Tätigkeit zeitweise nicht ausgeübt werden darf, ohne dass bereits eine dauerhafte Berufsunfähigkeit vorliegt. In solchen Phasen schließt das Krankengeld oder das private Krankentagegeld die Einkommenslücke, bis die Tauglichkeit wiederhergestellt ist.
Gerade weil bei Piloten auch medizinisch begründete Ausfälle vorkommen, die in anderen Berufen unproblematisch wären, hat eine belastbare Einkommensabsicherung für die Zeit der vorübergehenden Untauglichkeit besonderes Gewicht. Das private Krankentagegeld bietet hier wegen seiner steuerlichen Neutralität und der frei wählbaren Höhe eine passgenaue Lösung. Die Abstimmung mit der Loss-of-License-Absicherung stellt sicher, dass auch der Übergang zu einem dauerhaften Lizenzverlust abgedeckt ist.
Beginn der Leistung und Antrag
Der Beginn der Leistung unterscheidet sich zwischen den Systemen. Das gesetzliche Krankengeld setzt nach dem Ende der Lohnfortzahlung ein und wird von der Krankenkasse auf Grundlage der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen gewährt; die lückenlose Vorlage dieser Bescheinigungen ist Voraussetzung für den fortlaufenden Anspruch. Versäumnisse bei der Krankmeldung können den Anspruch gefährden.
Das private Krankentagegeld wird nach Ablauf der vereinbarten Karenzzeit gezahlt, sobald die Arbeitsunfähigkeit dem Versicherer angezeigt und nachgewiesen ist. Auch hier ist die rechtzeitige Meldung und die fortlaufende ärztliche Bestätigung der Arbeitsunfähigkeit erforderlich. Wer beide Systeme kombiniert, sollte die Fristen und Nachweispflichten kennen, damit die Leistungen nahtlos ineinandergreifen und keine Einkommenslücke entsteht.
Fazit
Krankengeld und Krankentagegeld schließen die Einkommenslücke nach dem Ende der sechswöchigen Lohnfortzahlung, werden steuerlich aber grundlegend unterschiedlich behandelt. Das gesetzliche Krankengeld ist nach § 3 Nr. 1a EStG steuerfrei, unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG und erhöht so den Steuersatz auf das übrige Einkommen – mit der Gefahr von Nachzahlungen. Das private Krankentagegeld ist steuerfrei und progressionsfrei und damit steuerlich unsichtbar; in der Steuererklärung ist es in der Regel nicht anzugeben. Die Beiträge sind in beiden Fällen meist nicht zusätzlich absetzbar. Für fliegendes Personal mit höherem Einkommen ist das private Krankentagegeld wegen seiner steuerlichen Neutralität besonders vorteilhaft. Die Inhalte dienen der Orientierung und ersetzen keine individuelle Beratung.
Vorsorge für Piloten: weitere Ratgeber
Die Vorsorge fliegenden Personals umfasst mehrere Bausteine – von der Altersvorsorge über die Absicherung der Arbeitskraft bis zur Kranken- und grenzüberschreitenden Sozialversicherung. Diese Ratgeber vertiefen die einzelnen Themen:
Altersvorsorge und Rente: Altersvorsorge: drei Säulen, Rürup-Rente und Basisrente, Betriebliche Altersversorgung, Riester-Rente, Freiwillige Rentenversicherung, Rentenbesteuerung.
Sozialversicherung und Zuständigkeit: A1-Bescheinigung, Sozialversicherung in der EU, Auslandskrankenversicherung.
Arbeitskraft absichern: Loss of License, Berufsunfähigkeitsversicherung, Unfallversicherung, Arbeitslosenversicherung.
Kranken-, Pflege- und Hinterbliebenenvorsorge: Private Krankenversicherung, Gesetzliche Krankenversicherung, Krankenversicherung der Rentner, Risikolebensversicherung, Pflegeversicherung.
Muss ich Krankengeld versteuern?
Das gesetzliche Krankengeld ist nach § 3 Nr. 1a EStG steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt. Es wird zur Ermittlung des Steuersatzes dem übrigen Einkommen hinzugerechnet und erhöht so die Steuer auf die anderen Einkünfte, was oft zu Nachzahlungen führt.
Ist privates Krankentagegeld steuerpflichtig?
Nein. Krankentagegeld aus einer privaten Krankenversicherung ist nach § 3 Nr. 1a EStG steuerfrei und unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt. Es erhöht weder die Steuer noch den Steuersatz und ist in der Regel nicht in der Steuererklärung anzugeben.
Was ist der Progressionsvorbehalt beim Krankengeld?
Das gesetzliche Krankengeld bleibt steuerfrei, wird aber bei der Berechnung des Steuersatzes dem zu versteuernden Einkommen hinzugerechnet. Dadurch steigt der Steuersatz auf das übrige Einkommen des Jahres, was die Gesamtsteuerlast erhöht.
Warum werden Krankengeld und Krankentagegeld unterschiedlich behandelt?
Der Bundesfinanzhof begründet dies mit der unterschiedlichen Ausgestaltung der gesetzlichen und der privaten Versicherung. Das gesetzliche Krankengeld unterliegt dem Progressionsvorbehalt, das private Krankentagegeld nicht; diese Ungleichbehandlung ist verfassungsgemäß.
Sind die Beiträge zur Krankentagegeldversicherung absetzbar?
Im Regelfall nein. Die Beiträge zählen nicht zur Basisabsicherung und sind weder als Werbungskosten noch als Sonderausgaben abziehbar; im Rahmen der sonstigen Vorsorgeaufwendungen scheitert der Abzug meist am ausgeschöpften Höchstbetrag.
Welche Leistung ist netto vorteilhafter?
Bei gleicher Auszahlungshöhe ist das private Krankentagegeld netto vorteilhafter, weil es keine indirekte Steuerwirkung entfaltet. Das gesetzliche Krankengeld erhöht dagegen über den Progressionsvorbehalt die Steuer auf das übrige Einkommen.
Muss ich nach Krankengeldbezug eine Steuererklärung abgeben?
Ja. Der Bezug von Lohnersatzleistungen wie Krankengeld oberhalb einer geringen Grenze löst die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung aus. Das private Krankentagegeld begründet diese Pflicht dagegen nicht.
Warum ist die Absicherung für Piloten wichtig?
Weil das Einkommen fliegenden Personals häufig hoch ist und die Lücke zwischen gesetzlichem Krankengeld und gewohntem Nettoeinkommen entsprechend groß ausfällt. Ein privates Krankentagegeld schließt diese Lücke steuerneutral und überbrückt die Zeit bis zu einer etwaigen Loss-of-License- oder Berufsunfähigkeitsleistung.