Was die private Unfallversicherung leistet

Die private Unfallversicherung zahlt bei einer unfallbedingten dauerhaften Invalidität eine vorher vereinbarte Kapitalleistung oder Rente. Sie greift rund um die Uhr und deckt damit Unfälle sowohl im beruflichen als auch im privaten Bereich ab. Damit ergänzt sie die gesetzliche Unfallversicherung, die nur Arbeitsunfälle und Unfälle auf dem direkten Arbeitsweg erfasst.

Für Piloten und Kabinenpersonal ist eine durchgehende Absicherung gegen Unfallfolgen ein sinnvoller Baustein der persönlichen Risikovorsorge, neben der Berufsunfähigkeits- und der Loss-of-License-Absicherung. Steuerlich ist die private Unfallversicherung interessant, weil sie – anders als viele andere private Versicherungen – wegen ihres beruflichen Anteils teilweise als Werbungskosten genutzt werden kann.

Auf einen Blick
Aufteilung
50 % Werbungskosten / 50 % Sonderausgaben
Grundlage
BMF-Schreiben vom 28.10.2009
Werbungskosten-Anteil
ohne Höchstbetrag
Leistung
Invaliditätsleistung steuerfrei

Gesetzliche und private Unfallversicherung

Die gesetzliche Unfallversicherung wird vom Arbeitgeber getragen und schützt bei Arbeitsunfällen sowie auf dem direkten Hin- und Rückweg zur Arbeit. Da der Arbeitnehmer hierfür keine eigenen Beiträge zahlt, kann er sie nicht steuerlich geltend machen. Außerhalb dieses Schutzes – also bei Unfällen in der Freizeit und in allen sonstigen Situationen – greift nur eine private Unfallversicherung.

Die private Unfallversicherung deckt typischerweise das Unfallrisiko des gesamten täglichen Lebens ab und erfasst damit zugleich berufliche und private Risiken. Genau diese gemischte Veranlassung ist der Anknüpfungspunkt für die steuerliche Aufteilung der Beiträge. Nur die selbst getragenen Beiträge des Versicherungsnehmers sind dabei steuerlich relevant.

Die Aufteilung in Werbungskosten und Sonderausgaben

Deckt die private Unfallversicherung sowohl berufliche als auch private Risiken ab, sind die Beiträge teils Werbungskosten, teils Sonderausgaben. Aus Vereinfachungsgründen lässt die Finanzverwaltung zu, die Beiträge zu fünfzig Prozent als Werbungskosten und zu fünfzig Prozent als sonstige Vorsorgeaufwendungen anzusetzen. Eine Bescheinigung des Versicherers über die Aufteilung ist hierfür nicht erforderlich; es genügt die Beitragsrechnung.

Diese pauschale hälftige Aufteilung beruht auf einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 28. Oktober 2009. Der berufliche Anteil wird in der Anlage N bei den Werbungskosten erfasst, der private Anteil in der Anlage Vorsorgeaufwand bei den sonstigen Vorsorgeaufwendungen. Damit lässt sich ein Teil der Beiträge auch dann steuerlich nutzen, wenn der Bereich der sonstigen Vorsorgeaufwendungen bereits ausgeschöpft ist.

Pauschal 50 Prozent als Werbungskosten

Bei einer kombinierten privaten Unfallversicherung können aus Vereinfachungsgründen 50 Prozent der Beiträge als Werbungskosten und 50 Prozent als Sonderausgaben angesetzt werden – ohne gesonderte Bescheinigung des Versicherers (BMF-Schreiben vom 28.10.2009).

Höherer beruflicher Anteil bei erhöhtem Risiko

Die hälftige Aufteilung ist eine Vereinfachungsregel. Übt der Versicherte eine Tätigkeit mit erhöhtem Unfallrisiko aus, kann der auf das berufliche Risiko entfallende Anteil höher als fünfzig Prozent sein. In diesem Fall lässt sich der höhere berufliche Anteil als Werbungskosten geltend machen, wenn der Versicherer den auf das berufliche Risiko entfallenden Beitragsanteil bescheinigt.

Da die fliegerische Tätigkeit mit besonderen beruflichen Risiken verbunden ist, kann es sich für Piloten lohnen, beim Versicherer eine Bescheinigung über den beruflichen Risikoanteil anzufragen und – sofern dieser über fünfzig Prozent liegt – den höheren Anteil als Werbungskosten anzusetzen. Ohne eine solche Bescheinigung bleibt es bei der pauschalen hälftigen Aufteilung, die ohne weiteren Nachweis anerkannt wird.

Reine Berufsunfallversicherung: voll Werbungskosten

Wird eine Unfallversicherung abgeschlossen, die ausschließlich berufliche Unfälle – einschließlich der direkten Wege zur und von der Tätigkeitsstätte – absichert, sind die Beiträge in voller Höhe Werbungskosten. Da kein privates Risiko mitversichert ist, entfällt die Aufteilung; der gesamte Beitrag einschließlich der Versicherungsteuer wird in der Anlage N erfasst.

Diese Gestaltung ist seltener, steuerlich aber besonders klar: Der vollständige berufliche Bezug ist offensichtlich, und der Abzug unterliegt keiner Höchstbetragsgrenze. Wer eine solche reine Berufsunfallversicherung hält, sollte den vollen Beitrag als Werbungskosten ansetzen. Bei kombinierten Verträgen bleibt es dagegen bei der Aufteilung zwischen beruflichem und privatem Anteil.

Warum der Werbungskostenanteil vorteilhaft ist

Der entscheidende steuerliche Vorzug der privaten Unfallversicherung liegt im Werbungskostenanteil. Anders als die sonstigen Vorsorgeaufwendungen, die einem meist bereits ausgeschöpften Höchstbetrag unterliegen, kennen Werbungskosten keine solche Deckelung. Der berufliche Anteil der Beiträge wirkt sich daher aus, sobald die gesamten Werbungskosten den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro übersteigen.

Bei fliegendem Personal ist diese Schwelle wegen der zahlreichen weiteren Werbungskosten – Lizenz- und Typeratingkosten, Uniform, Medical, Reisekosten – regelmäßig überschritten. Der berufliche Anteil der Unfallversicherung mindert dann unmittelbar die Steuer. Der private Anteil dagegen läuft als sonstige Vorsorgeaufwendung häufig ins Leere, weil der dortige Höchstbetrag bereits durch die Kranken- und Pflegeversicherung erreicht ist.

Wo die Beiträge eingetragen werden

Der berufliche Anteil der Beiträge wird in der Anlage N bei den weiteren Werbungskosten eingetragen, der private Anteil in der Anlage Vorsorgeaufwand bei den sonstigen Vorsorgeaufwendungen. Bei der pauschalen Aufteilung wird jeweils die Hälfte des Jahresbeitrags angesetzt. Selbstständige Piloten erfassen den beruflichen Anteil als Betriebsausgabe in ihrer Gewinnermittlung.

Als Nachweis genügt bei der pauschalen Aufteilung die Beitragsrechnung; eine gesonderte Bescheinigung ist nur erforderlich, wenn ein höherer beruflicher Anteil als fünfzig Prozent geltend gemacht werden soll. Es empfiehlt sich, die Beitragsrechnung und die Zahlungsnachweise aufzubewahren, damit der Abzug bei einer Nachfrage des Finanzamts belegt werden kann.

Die Leistung ist steuerfrei

Eine einmalige Invaliditätsleistung aus der privaten Unfallversicherung ist einkommensteuerfrei. Da es sich um eine Versicherung handelt, die einen Schaden beziehungsweise eine vereinbarte Summe ausgleicht, unterliegt die Kapitalleistung nicht der Einkommensteuer. Auch eine vereinbarte Unfallrente ist nach den allgemeinen Grundsätzen für derartige Leistungen begünstigt.

Eine Ausnahme gilt für Tarife mit Beitragsrückgewähr: Soweit bei solchen Tarifen am Ende der Laufzeit gezahlte Beiträge zurückerstattet werden, kann die Auszahlung dem persönlichen Steuersatz unterliegen. Für die übliche private Unfallversicherung ohne Beitragsrückgewähr bleibt die Invaliditätsleistung jedoch steuerfrei – ein wesentlicher Vorteil dieser Absicherung.

Invaliditätsleistung bleibt steuerfrei

Die einmalige Invaliditätsleistung aus einer privaten Unfallversicherung ist einkommensteuerfrei. Nur bei Tarifen mit Beitragsrückgewähr kann die Rückzahlung steuerpflichtig sein – bei üblichen Tarifen ohne Beitragsrückgewähr fällt keine Steuer an.

Versicherungsteuer als Teil des Beitrags

Auf die Beiträge zur privaten Unfallversicherung wird Versicherungsteuer erhoben; der Steuersatz beträgt nach dem Versicherungsteuergesetz neunzehn Prozent. Diese Versicherungsteuer ist Bestandteil des gezahlten Beitrags und teilt dessen steuerliche Behandlung – sie wird also gemeinsam mit dem Beitrag anteilig als Werbungskosten beziehungsweise Sonderausgabe berücksichtigt.

Für die Praxis bedeutet das: Maßgeblich ist der tatsächlich gezahlte Bruttobeitrag einschließlich der Versicherungsteuer. Eine gesonderte Behandlung der Versicherungsteuer ist nicht erforderlich. Wer den Jahresbeitrag aufteilt, legt den Bruttobetrag zugrunde und ordnet ihn entsprechend dem beruflichen und privaten Anteil zu.

Häufige Fehler vermeiden

Ein häufiger Fehler ist es, die gesamte private Unfallversicherung als Werbungskosten anzusetzen, obwohl sie auch private Risiken abdeckt – zulässig ist bei der kombinierten Versicherung nur der berufliche Anteil. Ebenso falsch ist es, eine rein private Unfallversicherung ohne beruflichen Bezug als Werbungskosten zu behandeln.

Weitere Fehler sind das Übersehen der Möglichkeit, bei erhöhtem Berufsrisiko einen höheren Anteil mit Bescheinigung anzusetzen, sowie das versehentliche Versteuern einer steuerfreien Invaliditätsleistung. Wer die hälftige Aufteilung korrekt vornimmt, den beruflichen Anteil in der Anlage N erfasst und die Beitragsrechnung bereithält, nutzt den Abzug rechtssicher.

Zusammenspiel mit Loss of License und BU

Die private Unfallversicherung ist ein Baustein der persönlichen Risikoabsicherung des fliegenden Personals und steht neben der Loss-of-License- und der Berufsunfähigkeitsabsicherung. Während die Loss-of-License-Versicherung an den Verlust der Lizenz und die Berufsunfähigkeitsversicherung an die allgemeine Berufsunfähigkeit anknüpft, leistet die Unfallversicherung speziell bei unfallbedingter Invalidität – unabhängig davon, ob eine Berufsunfähigkeit vorliegt.

Die drei Bausteine decken unterschiedliche Risiken ab und sollten aufeinander abgestimmt werden, um Lücken zu vermeiden und Überschneidungen zu begrenzen. Steuerlich folgen sie unterschiedlichen Regeln: Die Unfallversicherung erlaubt über den Werbungskostenanteil einen unmittelbaren Abzug, die Berufsunfähigkeitsversicherung ist Sonderausgabe mit oft begrenzter Wirkung, und die Loss-of-License-Absicherung wird gesondert behandelt. Erst im Zusammenspiel ergibt sich ein stimmiges Bild der Absicherung.

Checkliste für den Abzug

Für einen rechtssicheren Abzug empfiehlt sich ein strukturiertes Vorgehen. Stellen Sie fest, ob Ihre Unfallversicherung berufliche und private Risiken abdeckt oder ausschließlich berufliche; davon hängt ab, ob aufzuteilen oder voll als Werbungskosten anzusetzen ist. Legen Sie bei der kombinierten Versicherung die hälftige Aufteilung zugrunde und nutzen Sie die Beitragsrechnung als Nachweis.

Prüfen Sie, ob wegen des fliegerischen Berufsrisikos ein höherer beruflicher Anteil mit Bescheinigung in Betracht kommt. Tragen Sie den beruflichen Anteil in der Anlage N, den privaten in der Anlage Vorsorgeaufwand ein und behalten Sie die Steuerfreiheit der Invaliditätsleistung im Blick. So ist der Abzug vollständig und korrekt erfasst.

Praxis: Einordnung und Beratung

In der Praxis ist die private Unfallversicherung eine der wenigen typischerweise privaten Versicherungen, bei denen sich über den Werbungskostenanteil ein unmittelbarer Steuervorteil erzielen lässt. Die pauschale hälftige Aufteilung macht den Abzug unkompliziert; für Piloten kann sich darüber hinaus die Prüfung eines höheren beruflichen Anteils lohnen.

Bei der Abstimmung der Unfallversicherung mit der Loss-of-License- und der Berufsunfähigkeitsabsicherung sowie bei der Frage eines höheren beruflichen Risikoanteils kann eine fachkundige Begleitung sinnvoll sein. Sie stellt sicher, dass die Absicherung lückenlos ist und der steuerliche Abzug optimal genutzt wird. Dieser Beitrag ordnet die steuerlichen Grundlinien ein; die konkrete Ausgestaltung bleibt der individuellen Beratung vorbehalten.

Leistungsumfang und Gestaltung

Die Leistung der privaten Unfallversicherung bemisst sich bei dauerhafter Invalidität nach der vereinbarten Versicherungssumme und dem Grad der unfallbedingten Beeinträchtigung, der sich nach der vertraglichen Gliedertaxe bestimmt. Viele Tarife sehen zudem eine Progression vor, bei der die Leistung bei höheren Invaliditätsgraden überproportional steigt. Diese Gestaltungsmerkmale betreffen die Absicherung, nicht die steuerliche Behandlung der Beiträge.

Für die Steuer bleibt es bei der Aufteilung der Beiträge in einen beruflichen und einen privaten Anteil sowie bei der Steuerfreiheit der Invaliditätsleistung. Die Höhe der Versicherungssumme und die Ausgestaltung der Progression sollten sich an der individuellen Absicherungssituation orientieren. Da die Leistung im Regelfall steuerfrei zufließt, steht die vereinbarte Summe netto zur Verfügung – ein Gesichtspunkt bei der Bemessung des Schutzes.

Gruppenunfallversicherung über den Arbeitgeber

Manche Arbeitgeber bieten eine Gruppenunfallversicherung für ihre Beschäftigten an. Für die steuerliche Behandlung kommt es darauf an, wer die Beiträge trägt. Zahlt der Arbeitgeber die Beiträge, kann hierin ein geldwerter Vorteil liegen, der unter Umständen steuerpflichtiger Arbeitslohn ist; eine eigene Absetzung durch den Arbeitnehmer ist dann regelmäßig nicht möglich, da er keine eigenen Beiträge trägt.

Trägt der Arbeitnehmer den Beitrag oder einen Teil davon selbst, kann der selbst getragene Anteil – je nach Ausgestaltung – als Werbungskosten beziehungsweise als sonstige Vorsorgeaufwendung berücksichtigt werden. Maßgeblich ist auch hier die selbst getragene Aufwendung. Wer über den Arbeitgeber abgesichert ist, sollte die Beitragstragung und die steuerliche Behandlung im Einzelfall klären, um den zutreffenden Ansatz zu wählen.

Einordnung in die gesamten Werbungskosten

Der berufliche Anteil der privaten Unfallversicherung fügt sich in die Werbungskosten des fliegenden Personals ein und entfaltet seine Wirkung im Verbund mit den übrigen beruflichen Aufwendungen. Da Werbungskosten keiner Höchstbetragsgrenze unterliegen, addiert sich der berufliche Anteil zu Lizenz- und Typeratingkosten, Uniform, Medical, Fachliteratur und Reisekosten und mindert die Steuer, sobald die Summe den Pauschbetrag übersteigt.

Das macht den Werbungskostenanteil der Unfallversicherung zu einem kleinen, aber verlässlichen Baustein der Pilotensteuererklärung. Im Gegensatz zum privaten Anteil, der als sonstige Vorsorge meist ins Leere läuft, wirkt der berufliche Anteil unmittelbar. Wer alle Werbungskosten vollständig erfasst – einschließlich des beruflichen Anteils der Unfallversicherung –, schöpft das steuerliche Potenzial des Berufs aus.

Weitere Versicherungen mit beruflichem Anteil

Das Prinzip der Aufteilung in einen beruflichen und einen privaten Anteil gilt nicht nur für die Unfallversicherung. Auch bei anderen Versicherungen, die zugleich berufliche und private Risiken abdecken, kann der berufliche Anteil als Werbungskosten berücksichtigt werden. Eine Berufshaftpflichtversicherung etwa ist wegen ihres eindeutig beruflichen Charakters in vollem Umfang als Werbungskosten abziehbar.

Bei kombinierten Verträgen – etwa einer Verbindung aus beruflichem und privatem Schutz – lohnt sich daher stets die Prüfung, ob ein beruflicher Anteil als Werbungskosten geltend gemacht werden kann. Da der Werbungskostenabzug nicht gedeckelt ist, ist er gerade dann wertvoll, wenn der Bereich der sonstigen Vorsorgeaufwendungen bereits ausgeschöpft ist. Die private Unfallversicherung ist hierfür das praktisch bedeutsamste Beispiel beim fliegenden Personal.

Nachweise und Beitragsbescheinigung

Für die pauschale hälftige Aufteilung der privaten Unfallversicherung genügt als Nachweis die Beitragsrechnung beziehungsweise die Jahresbescheinigung des Versicherers, aus der sich der gezahlte Bruttobeitrag ergibt. Eine gesonderte Bescheinigung über die Aufteilung in berufliche und private Risiken ist bei der hälftigen Aufteilung nicht erforderlich.

Soll dagegen ein höherer beruflicher Anteil angesetzt werden, ist eine Bescheinigung des Versicherers über den auf das berufliche Risiko entfallenden Beitragsanteil beizufügen. Es empfiehlt sich, die Beitragsrechnungen und Zahlungsnachweise aufzubewahren und – bei höherem Ansatz – die Bescheinigung rechtzeitig beim Versicherer anzufordern. So ist der gewählte Ansatz gegenüber dem Finanzamt belegt und abgesichert.

Fazit

Die private Unfallversicherung deckt berufliche und private Unfallrisiken ab und ist deshalb steuerlich aufzuteilen: Aus Vereinfachungsgründen können fünfzig Prozent der Beiträge als Werbungskosten in der Anlage N und fünfzig Prozent als sonstige Vorsorgeaufwendungen in der Anlage Vorsorgeaufwand angesetzt werden, ohne dass eine Bescheinigung erforderlich ist. Bei erhöhtem Berufsrisiko ist mit Bescheinigung ein höherer beruflicher Anteil möglich; eine reine Berufsunfallversicherung ist voll Werbungskosten. Der Werbungskostenanteil ist besonders wertvoll, weil er keiner Höchstbetragsgrenze unterliegt. Die Invaliditätsleistung ist – außer bei Beitragsrückgewähr – einkommensteuerfrei. Maßgeblich ist der Bruttobeitrag einschließlich Versicherungsteuer. Die Inhalte dienen der Orientierung und ersetzen keine individuelle Beratung.

Vorsorge für Piloten: weitere Ratgeber

Die Vorsorge fliegenden Personals umfasst mehrere Bausteine – von der Altersvorsorge über die Absicherung der Arbeitskraft bis zur Kranken- und grenzüberschreitenden Sozialversicherung. Diese Ratgeber vertiefen die einzelnen Themen:

Altersvorsorge und Rente: Altersvorsorge: drei Säulen, Rürup-Rente und Basisrente, Betriebliche Altersversorgung, Riester-Rente, Freiwillige Rentenversicherung, Rentenbesteuerung.

Sozialversicherung und Zuständigkeit: A1-Bescheinigung, Sozialversicherung in der EU, Auslandskrankenversicherung.

Arbeitskraft absichern: Loss of License, Berufsunfähigkeitsversicherung, Arbeitslosenversicherung.

Kranken-, Pflege- und Hinterbliebenenvorsorge: Private Krankenversicherung, Gesetzliche Krankenversicherung, Krankengeld und Krankentagegeld, Krankenversicherung der Rentner, Risikolebensversicherung, Pflegeversicherung.

Kann ich die private Unfallversicherung absetzen?

Ja, anteilig. Deckt sie berufliche und private Risiken ab, können aus Vereinfachungsgründen 50 Prozent der Beiträge als Werbungskosten und 50 Prozent als sonstige Vorsorgeaufwendungen angesetzt werden – ohne gesonderte Bescheinigung, gestützt auf das BMF-Schreiben vom 28.10.2009.

Wie funktioniert die 50-Prozent-Aufteilung?

Die Hälfte des Jahresbeitrags wird in der Anlage N bei den Werbungskosten erfasst, die andere Hälfte in der Anlage Vorsorgeaufwand bei den sonstigen Vorsorgeaufwendungen. Als Nachweis genügt die Beitragsrechnung; eine Aufteilungsbescheinigung des Versicherers ist nicht nötig.

Kann ich als Pilot mehr als 50 Prozent als Werbungskosten ansetzen?

Ja, wenn der berufliche Risikoanteil höher ist. Bei erhöhtem Unfallrisiko lässt sich ein höherer beruflicher Anteil als Werbungskosten geltend machen, sofern der Versicherer den auf das berufliche Risiko entfallenden Beitragsanteil bescheinigt. Ohne Bescheinigung bleibt es bei der hälftigen Aufteilung.

Warum ist der Werbungskostenanteil vorteilhaft?

Weil Werbungskosten keiner Höchstbetragsgrenze unterliegen. Der berufliche Anteil wirkt sich aus, sobald die gesamten Werbungskosten den Pauschbetrag von 1.230 Euro übersteigen – bei fliegendem Personal meist der Fall. Der private Anteil läuft dagegen als sonstige Vorsorge häufig ins Leere.

Ist die Leistung aus der Unfallversicherung steuerpflichtig?

Eine einmalige Invaliditätsleistung ist einkommensteuerfrei. Nur bei Tarifen mit Beitragsrückgewähr kann die Rückzahlung dem persönlichen Steuersatz unterliegen. Bei üblichen Tarifen ohne Beitragsrückgewähr bleibt die Leistung steuerfrei.

Was gilt für eine reine Berufsunfallversicherung?

Sichert die Versicherung ausschließlich berufliche Unfälle einschließlich der direkten Arbeitswege ab, sind die Beiträge in voller Höhe Werbungskosten. Eine Aufteilung entfällt, da kein privates Risiko mitversichert ist; der gesamte Beitrag einschließlich Versicherungsteuer wird in der Anlage N erfasst.

Zählt die Versicherungsteuer mit?

Ja. Die Versicherungsteuer von 19 Prozent ist Bestandteil des gezahlten Beitrags und teilt dessen steuerliche Behandlung. Maßgeblich ist der gezahlte Bruttobeitrag einschließlich Versicherungsteuer, der entsprechend dem beruflichen und privaten Anteil zugeordnet wird.

Kann ich die gesetzliche Unfallversicherung absetzen?

Nein. Die gesetzliche Unfallversicherung wird vom Arbeitgeber getragen; mangels eigener Beiträge des Arbeitnehmers ist sie nicht absetzbar. Steuerlich relevant ist nur die selbst bezahlte private Unfallversicherung.