Die zweite Säule der Altersvorsorge
Die betriebliche Altersversorgung – kurz bAV – ist neben der gesetzlichen Rente und der privaten Vorsorge die zweite Säule der Altersversorgung. Sie beruht auf dem Betriebsrentengesetz und ermöglicht es Arbeitnehmern, über den Arbeitgeber steuer- und sozialabgabenbegünstigt für das Alter vorzusorgen. Für Piloten als Arbeitnehmer einer Fluggesellschaft ist sie ein zentraler Baustein der Vorsorge.
Der Kern der bAV liegt in der steuerlichen Förderung während der Erwerbsphase: Beiträge fließen aus dem Bruttogehalt, mindern also das zu versteuernde Einkommen und die Sozialabgaben. Besteuert werden erst die späteren Leistungen im Ruhestand. Dieser Aufschub der Besteuerung in eine Phase mit häufig niedrigerem Steuersatz macht die bAV attraktiv. Hinzu kommt der gesetzliche Arbeitgeberzuschuss, der die Wirkung der eigenen Beiträge erhöht.
- Säule
- zweite Säule, Betriebsrentengesetz
- Steuerfrei 2026
- bis 8 % der BBG = 8.112 €
- SV-frei 2026
- bis 4 % der BBG = 4.056 €
- Arbeitgeberzuschuss
- 15 % bei Entgeltumwandlung
Die Entgeltumwandlung
Das verbreitetste Modell der bAV ist die Entgeltumwandlung. Dabei verzichtet der Arbeitnehmer auf einen Teil seines Bruttogehalts, der stattdessen in einen Vorsorgevertrag fließt. Der umgewandelte Betrag mindert das steuer- und beitragspflichtige Bruttoentgelt, sodass die Einzahlung das Nettogehalt deutlich weniger belastet als der Bruttobetrag.
Arbeitnehmer haben nach dem Betriebsrentengesetz einen Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung bis zu vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung. Darüber hinausgehende Beträge sind möglich, aber nicht in jedem Fall begünstigt. Für Piloten, die regelmäßig ein gutes Einkommen erzielen, bietet die Entgeltumwandlung die Möglichkeit, einen spürbaren Teil des Einkommens steuerbegünstigt in die Altersvorsorge zu lenken, ohne dass das Nettogehalt im gleichen Umfang sinkt.
Steuer- und Sozialabgabenfreiheit
Die steuerliche Förderung der bAV richtet sich nach § 3 Nr. 63 EStG. Beiträge an eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds sind bis zu acht Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung steuerfrei. Da die Beitragsbemessungsgrenze 2026 bundeseinheitlich 101.400 Euro beträgt, liegt der steuerfreie Höchstbetrag bei 8.112 Euro im Jahr, also 676 Euro im Monat.
Sozialabgabenfrei sind die Beiträge allerdings nur bis zu vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze, das sind 2026 4.056 Euro im Jahr beziehungsweise 338 Euro im Monat. In der Praxis bedeutet das: Der Teil bis vier Prozent ist steuer- und sozialabgabenfrei, der Teil darüber bis acht Prozent steuerfrei, aber sozialversicherungspflichtig. Wer den vollen steuerlichen Rahmen nutzt, sollte diese Staffelung kennen, um die Wirkung auf das Nettogehalt richtig einzuschätzen.
Bis 4 % der BBG (2026: 4.056 €) sind die Beiträge steuer- und sozialabgabenfrei, zwischen 4 und 8 % (bis 8.112 €) steuerfrei, aber sozialversicherungspflichtig. Über 8 % der BBG entfällt die Förderung nach § 3 Nr. 63 EStG.
Die Durchführungswege
Die bAV kennt fünf anerkannte Durchführungswege: Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds, Unterstützungskasse und Direktzusage. In der Praxis ist die Direktversicherung der Standard, weil sie einfach zu handhaben ist und für den Arbeitgeber keine bilanziellen Auswirkungen hat. Die ersten drei Wege fallen unter die Förderung des § 3 Nr. 63 EStG.
Welcher Durchführungsweg zur Anwendung kommt, entscheidet grundsätzlich der Arbeitgeber im Rahmen seines Versorgungsangebots. Für Piloten ist die konkrete Ausgestaltung des bAV-Angebots ihrer Fluggesellschaft maßgeblich – häufig über tarifvertragliche Regelungen oder Versorgungsordnungen. Die steuerliche Behandlung folgt dem gewählten Weg; bei den versicherungsförmigen Wegen gelten die genannten Höchstbeträge des § 3 Nr. 63 EStG. Es lohnt sich daher, das konkrete bAV-Angebot der eigenen Fluggesellschaft genau zu prüfen, bevor man eine Entscheidung über die Höhe und Form der Vorsorge trifft.
Der Arbeitgeber-Pflichtzuschuss
Ein wesentlicher Vorteil der Entgeltumwandlung ist der gesetzliche Arbeitgeberzuschuss. Der Arbeitgeber muss pauschal 15 Prozent des umgewandelten Entgelts zusätzlich in den Vertrag einzahlen, soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge spart. Dieser Pflichtzuschuss gilt für die versicherungsförmigen Durchführungswege und ist für Neuverträge seit 2019, für ältere Verträge seit 2022 bindend.
Der Zuschuss erhöht die in den Vertrag fließenden Beiträge unmittelbar und verbessert damit die Wirkung der eigenen Einzahlung. Manche Arbeitgeber gewähren über die gesetzlichen 15 Prozent hinaus freiwillige Zuschüsse oder bezuschussen die Beiträge in voller Höhe, was die Attraktivität der bAV weiter steigert und die Rendite der Einzahlung spürbar verbessert. Für Piloten lohnt sich daher der Blick darauf, ob und in welcher Höhe die Fluggesellschaft einen Zuschuss leistet – ein hoher Arbeitgeberanteil kann den entscheidenden Unterschied für die Rendite der bAV ausmachen.
Nachholung nach Jahren ohne Inlandslohn
Eine für Piloten besonders bedeutsame Regelung betrifft Zeiten ohne inländischen Arbeitslohn. Nach § 3 Nr. 63 Satz 4 EStG kann die Steuerfreiheit für zurückliegende Jahre nachgeholt werden, in denen das Dienstverhältnis ruhte und kein in Deutschland steuerpflichtiger Arbeitslohn bezogen wurde – etwa bei einem Auslandseinsatz, in der Elternzeit oder während eines Sabbatjahres.
Für jedes solche Kalenderjahr stehen erneut acht Prozent der Beitragsbemessungsgrenze als steuerfreier Rahmen zur Verfügung, der nachträglich genutzt werden kann. Gerade für Piloten, die phasenweise im Ausland eingesetzt sind oder für eine ausländische Gesellschaft fliegen und in dieser Zeit keinen deutschen Lohn beziehen, eröffnet diese Nachholmöglichkeit einen erheblichen zusätzlichen Spielraum für steuerbegünstigte Einzahlungen nach der Rückkehr. Diese Besonderheit wird in der Praxis häufig übersehen.
Für Jahre ohne inländischen Arbeitslohn – etwa bei Auslandseinsatz für Piloten – kann die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 Satz 4 EStG nachgeholt werden: je Jahr erneut bis 8 % der BBG. Nach der Rückkehr lässt sich so ein erheblicher zusätzlicher steuerfreier Rahmen nutzen.
Vervielfältigung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Auch bei Beendigung des Dienstverhältnisses gibt es einen erweiterten steuerfreien Rahmen. Nach der Vervielfältigungsregelung können aus Anlass der Beendigung zusätzlich Beiträge steuerfrei eingezahlt werden, deren Höhe sich aus vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze, vervielfacht mit der Anzahl der Beschäftigungsjahre, höchstens für zehn Jahre, ergibt.
Für 2026 ergibt das einen zusätzlichen steuerfreien Höchstbetrag von bis zu 40.560 Euro (4 % von 101.400 Euro, multipliziert mit zehn Jahren). Diese Regelung ist insbesondere dann interessant, wenn bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung oder ähnliche Zahlung anfällt, die teilweise steuerbegünstigt in die Altersvorsorge gelenkt werden kann. Für Piloten, die das Unternehmen wechseln oder vorzeitig ausscheiden, kann die Vervielfältigungsregelung ein wirksames Instrument sein, um Einmalzahlungen steuerlich optimiert für die Vorsorge zu verwenden.
Unverfallbarkeit und Mitnahme
Wichtig für die langfristige Sicherheit der bAV sind die Regeln zur Unverfallbarkeit. Arbeitgeberfinanzierte Anwartschaften werden nach drei Jahren Betriebszugehörigkeit und ab Vollendung des 21. Lebensjahres unverfallbar; durch Entgeltumwandlung finanzierte Anwartschaften sind von Anfang an unverfallbar. Das bedeutet, dass die erworbenen Ansprüche auch bei einem Arbeitgeberwechsel erhalten bleiben.
Bei einem Wechsel des Arbeitgebers können unverfallbare Anwartschaften steuerfrei mitgenommen oder zwischen den Versorgungsträgern übertragen werden. Für Piloten, die im Lauf ihrer Karriere die Fluggesellschaft wechseln, ist diese Portabilität von Bedeutung, da sie verhindert, dass aufgebaute Ansprüche verloren gehen. Die genauen Modalitäten der Übertragung hängen vom Durchführungsweg und den beteiligten Versorgungsträgern ab und sollten beim Wechsel sorgfältig geklärt werden.
Besteuerung der Leistungen
Die steuerliche Förderung der bAV beruht auf dem Prinzip der nachgelagerten Besteuerung. Während die Beiträge in der Erwerbsphase steuerfrei bleiben, werden die späteren Leistungen – ob als laufende Rente oder als Kapitalauszahlung – in der Auszahlungsphase voll besteuert. Sie zählen zu den sonstigen Einkünften und unterliegen dem persönlichen Steuersatz im Ruhestand.
Da der Steuersatz im Ruhestand häufig niedriger ist als in der aktiven Erwerbsphase, ergibt sich in der Gesamtbetrachtung regelmäßig ein Vorteil. Zu beachten ist allerdings, dass auf Leistungen der bAV in der Auszahlungsphase unter Umständen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung anfallen können. Für eine fundierte Einschätzung der Gesamtwirkung ist daher die individuelle Situation im Ruhestand einzubeziehen, einschließlich des voraussichtlichen Steuersatzes und der Beitragspflicht.
Insolvenzschutz und Sicherheit
Ein weiterer Aspekt der bAV ist der Schutz der Anwartschaften. Bestimmte Durchführungswege sind über den Pensions-Sicherungs-Verein gegen die Insolvenz des Arbeitgebers abgesichert, sodass die erworbenen Ansprüche auch im Fall einer Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers geschützt sind. In der Erwerbsphase sind bAV-Anwartschaften zudem grundsätzlich pfändungsfrei.
Diese Schutzmechanismen – Insolvenzsicherung und Pfändungsschutz in der Erwerbsphase – erhöhen die Verlässlichkeit der bAV als Vorsorgeinstrument spürbar. Für Piloten, die langfristig Vorsorge aufbauen, ist die Sicherheit der Anwartschaften ein wichtiger Gesichtspunkt. Gleichwohl hängt die tatsächliche Höhe der späteren Leistung von der Entwicklung des gewählten Vertrags und der Verzinsung ab, sodass neben dem Insolvenzschutz auch die Qualität und die Kosten des konkreten Vorsorgeprodukts zu beachten sind.
Häufige Fehler vermeiden
Ein häufiger Fehler ist es, das bAV-Angebot des Arbeitgebers gar nicht erst zu prüfen und damit den Arbeitgeberzuschuss zu verschenken. Ebenso verbreitet ist das Übersehen der Nachholmöglichkeit nach Jahren ohne Inlandslohn, die gerade für Piloten mit Auslandseinsätzen erheblichen zusätzlichen Spielraum bietet. Auch die Staffelung zwischen steuer- und sozialabgabenfreiem Rahmen wird oft nicht beachtet.
Weitere Fehler sind die Vernachlässigung der Kosten des Vorsorgeprodukts und das Außerachtlassen der Beitragspflicht in der Auszahlungsphase. Wer das Angebot des Arbeitgebers prüft, den Zuschuss nutzt, die Höchstbeträge und Nachholmöglichkeiten kennt und die Leistungen in der Gesamtbetrachtung bewertet, schöpft die Vorteile der bAV aus und vermeidet die typischen Stolperfallen.
Altverträge und Pauschalbesteuerung
Für vor 2005 abgeschlossene Direktversicherungen kann eine besondere Regelung gelten: Diese sogenannten Altzusagen wurden häufig nach § 40b EStG alter Fassung pauschal besteuert. Wurde vor 2018 mindestens ein rechtmäßig pauschalbesteuerter Beitrag des Arbeitgebers geleistet, gelten die Voraussetzungen dieser Pauschalbesteuerung lebenslang fort – unabhängig von Vertragsänderungen oder einem Arbeitgeberwechsel.
Solche pauschalbesteuerten Beiträge werden allerdings auf den steuerfreien Höchstbetrag nach § 3 Nr. 63 EStG angerechnet. Für Piloten, die bereits seit längerer Zeit eine Direktversicherung besparen, lohnt sich die Prüfung, ob ein Altvertrag vorliegt und welche Besteuerung gilt, da sich daraus Auswirkungen auf den verbleibenden steuerfreien Rahmen ergeben können. Die genaue Einordnung eines Altvertrags ist im Einzelfall zu klären.
Praxis: Einordnung und Beratung
In der Praxis ist die betriebliche Altersversorgung für Piloten meist über das Versorgungsangebot der Fluggesellschaft zugänglich, häufig im Rahmen tarifvertraglicher Regelungen. Die optimale Nutzung hängt von der Höhe des Arbeitgeberzuschusses, der Wahl des Durchführungswegs und der Ausschöpfung der steuerlichen Höchstbeträge ab – einschließlich der Nachholmöglichkeiten nach Auslandsjahren.
Bei der Entscheidung über die Höhe der Entgeltumwandlung und die Kombination mit anderen Vorsorgeformen lohnt die Abstimmung mit fachkundiger Beratung, die die Gesamtsituation einbezieht. Dieser Beitrag erläutert die Grundsätze; die konkrete Gestaltung im Einzelfall bleibt der individuellen Beratung vorbehalten.
Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge
Die bAV kann auf unterschiedliche Weise finanziert werden. Bei der reinen Entgeltumwandlung trägt der Arbeitnehmer die Beiträge aus seinem Bruttogehalt, ergänzt um den Pflichtzuschuss des Arbeitgebers. Daneben gibt es arbeitgeberfinanzierte Modelle, bei denen der Arbeitgeber zusätzlich zum Gehalt Beiträge leistet, sowie Mischformen, bei denen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge kombiniert werden.
Für die Attraktivität der bAV ist die Höhe des Arbeitgeberanteils entscheidend. Je mehr der Arbeitgeber über den gesetzlichen Pflichtzuschuss hinaus beiträgt, desto günstiger ist das Verhältnis von eigenem Aufwand und späterer Leistung. Piloten sollten daher das konkrete Modell ihrer Fluggesellschaft genau ansehen und prüfen, ob neben der Entgeltumwandlung ein zusätzlicher arbeitgeberfinanzierter Baustein besteht. Bei mehreren Bausteinen ist die Gesamtwirkung aus Entgeltumwandlung, Pflichtzuschuss und etwaigen arbeitgeberfinanzierten Beiträgen zu betrachten, um die Förderung über die Höchstbeträge hinweg optimal zu nutzen.
Hinterbliebenen- und Invaliditätsschutz
Die bAV kann über die reine Altersleistung hinaus weitere Bausteine umfassen. Viele Verträge sehen Leistungen für den Fall der Invalidität oder für Hinterbliebene vor, sodass die Familie im Todesfall des Versicherten abgesichert ist. Die steuerliche Förderung nach § 3 Nr. 63 EStG setzt voraus, dass die zugesagten Leistungen als lebenslange Rente oder über einen entsprechenden Auszahlungsplan erfolgen.
Für Piloten, deren berufliche Existenz von der fliegerischen Tauglichkeit abhängt, kann ein in die bAV integrierter Invaliditätsschutz eine sinnvolle Ergänzung sein. Allerdings ist im Einzelfall zu prüfen, ob eine eigenständige Absicherung – etwa über eine separate Berufsunfähigkeits- oder Loss-of-Licence-Versicherung – die spezifischen Risiken des Pilotenberufs besser abdeckt. Die Ausgestaltung der Hinterbliebenen- und Invaliditätskomponente in der bAV sollte daher mit dem übrigen Vorsorgekonzept abgestimmt werden.
Kombination mit anderen Vorsorgeformen
Die bAV entfaltet ihre größte Wirkung als Teil eines abgestimmten Vorsorgekonzepts. Sie lässt sich mit der gesetzlichen Rente, der Rürup-Rente und privaten Anlagen kombinieren, sodass die Vorteile der einzelnen Bausteine genutzt werden. Während die bAV in der Ansparphase steuer- und sozialabgabenbegünstigt ist, bietet etwa die Rürup-Rente bei hohem Steuersatz hohe Abzugsbeträge, und private Anlagen sorgen für Flexibilität.
Für Piloten lohnt es sich, die bAV nicht isoliert, sondern im Zusammenspiel der Vorsorgeformen zu betrachten. Der Arbeitgeberzuschuss und die Steuer- und Sozialabgabenersparnis machen die bAV bis zu den Höchstbeträgen oft zur ersten Wahl, während darüber hinausgehende Vorsorge über andere Wege erfolgen kann. Die optimale Aufteilung hängt von Einkommen, Steuersatz, Arbeitgeberangebot und persönlichen Zielen ab und sollte regelmäßig überprüft und angepasst werden.
Fazit
Die betriebliche Altersversorgung ist als zweite Säule ein starker Hebel der steuerbegünstigten Altersvorsorge für Piloten. Über die Entgeltumwandlung fließen Beiträge bis zu acht Prozent der Beitragsbemessungsgrenze steuerfrei (2026: 8.112 Euro), bis vier Prozent zusätzlich sozialabgabenfrei (4.056 Euro). Der Arbeitgeber-Pflichtzuschuss von 15 Prozent erhöht die Wirkung. Besonders wertvoll für Piloten ist die Nachholmöglichkeit nach Jahren ohne Inlandslohn etwa bei Auslandseinsatz sowie die Vervielfältigungsregelung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die Leistungen werden nachgelagert besteuert. Die Inhalte dienen der Orientierung und ersetzen keine individuelle Beratung.
Vorsorge für Piloten: weitere Ratgeber
Die Vorsorge fliegenden Personals umfasst mehrere Bausteine – von der Altersvorsorge über die Absicherung der Arbeitskraft bis zur Kranken- und grenzüberschreitenden Sozialversicherung. Diese Ratgeber vertiefen die einzelnen Themen:
Altersvorsorge und Rente: Altersvorsorge: drei Säulen, Rürup-Rente und Basisrente, Riester-Rente, Freiwillige Rentenversicherung, Rentenbesteuerung.
Sozialversicherung und Zuständigkeit: A1-Bescheinigung, Sozialversicherung in der EU, Auslandskrankenversicherung.
Arbeitskraft absichern: Loss of License, Berufsunfähigkeitsversicherung, Unfallversicherung, Arbeitslosenversicherung.
Kranken-, Pflege- und Hinterbliebenenvorsorge: Private Krankenversicherung, Gesetzliche Krankenversicherung, Krankengeld und Krankentagegeld, Krankenversicherung der Rentner, Risikolebensversicherung, Pflegeversicherung.
Was ist die betriebliche Altersversorgung?
Die zweite Säule der Altersversorgung neben gesetzlicher Rente und privater Vorsorge, geregelt im Betriebsrentengesetz. Über den Arbeitgeber sorgen Arbeitnehmer steuer- und sozialabgabenbegünstigt für das Alter vor; die Beiträge fließen aus dem Brutto, besteuert werden erst die späteren Leistungen.
Wie viel kann ich steuerfrei einzahlen?
2026 bis zu acht Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung, also 8.112 Euro im Jahr (676 Euro im Monat). Sozialabgabenfrei sind die Beiträge nur bis vier Prozent, also 4.056 Euro. Der Teil zwischen vier und acht Prozent ist steuerfrei, aber sozialversicherungspflichtig.
Was ist die Entgeltumwandlung?
Dabei verzichtet der Arbeitnehmer auf einen Teil des Bruttogehalts, der stattdessen in einen Vorsorgevertrag fließt. Das mindert das steuer- und beitragspflichtige Entgelt, sodass die Einzahlung das Nettogehalt weniger belastet als der Bruttobetrag. Es besteht ein Rechtsanspruch bis vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze.
Muss der Arbeitgeber etwas dazuzahlen?
Ja. Bei der Entgeltumwandlung muss der Arbeitgeber pauschal 15 Prozent des umgewandelten Entgelts zusätzlich einzahlen, soweit er dadurch Sozialversicherungsbeiträge spart. Dies gilt für die versicherungsförmigen Durchführungswege und ist für Neuverträge seit 2019, für ältere Verträge seit 2022 bindend.
Kann ich nach einem Auslandseinsatz nachzahlen?
Ja. Nach § 3 Nr. 63 Satz 4 EStG kann die Steuerfreiheit für Jahre nachgeholt werden, in denen kein inländischer Arbeitslohn bezogen wurde, etwa bei Auslandseinsatz, Elternzeit oder Sabbatjahr. Je solchem Jahr stehen erneut acht Prozent der Beitragsbemessungsgrenze als steuerfreier Rahmen zur Verfügung.
Was passiert bei einem Arbeitgeberwechsel?
Unverfallbare Anwartschaften bleiben erhalten und können steuerfrei mitgenommen oder zwischen den Versorgungsträgern übertragen werden. Durch Entgeltumwandlung finanzierte Anwartschaften sind von Anfang an unverfallbar; arbeitgeberfinanzierte nach drei Jahren und ab Alter 21.
Wie werden die Leistungen besteuert?
Nachgelagert: Die Beiträge bleiben in der Erwerbsphase steuerfrei, die späteren Leistungen werden in der Auszahlungsphase voll besteuert und zählen zu den sonstigen Einkünften. Da der Steuersatz im Ruhestand oft niedriger ist, ergibt sich meist ein Vorteil. Auf Leistungen können Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge anfallen.
Sind die Anwartschaften abgesichert?
Bestimmte Durchführungswege sind über den Pensions-Sicherungs-Verein gegen die Insolvenz des Arbeitgebers geschützt. In der Erwerbsphase sind bAV-Anwartschaften zudem grundsätzlich pfändungsfrei. Die tatsächliche Höhe der Leistung hängt jedoch von Vertrag, Verzinsung und Kosten ab.