Was eine Schätzung ist
Das Finanzamt setzt die Steuer grundsätzlich auf Grundlage der Angaben fest, die der Steuerpflichtige in seiner Steuererklärung macht. Kommt er seiner Erklärungspflicht jedoch nicht oder nur unzureichend nach, darf das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen schätzen. Rechtsgrundlage ist § 162 der Abgabenordnung. Nach § 162 Abs. 1 AO hat die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen, soweit sie diese nicht ermitteln oder berechnen kann.
Die Schätzung ist eine besondere Form der Sachverhaltsaufklärung: Wo dem Finanzamt die nötigen Angaben fehlen, füllt es die Lücken mit Erfahrungswerten und Wahrscheinlichkeiten. Nach § 162 Abs. 2 AO ist insbesondere dann zu schätzen, wenn der Steuerpflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Auskünfte geben kann oder seine Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 2 AO verletzt – wozu auch die schlichte Nichtabgabe der Steuererklärung gehört, zu der der Pilot nach § 149 AO verpflichtet ist. Für Piloten mit hohen Werbungskosten birgt eine Schätzung erhebliche Nachteile, weil gerade die Posten, die ihre Steuerlast deutlich senken würden, bei der Schätzung unberücksichtigt bleiben.
- Rechtsgrundlage
- § 162 AO
- Anlass
- Nichtabgabe, fehlende Mitwirkung
- Folge
- meist zu hohe Steuer
- Reaktion
- Einspruch binnen 1 Monat
Warum die Schätzung meist zu hoch ausfällt
Eine Schätzung führt regelmäßig zu einer höheren Steuerfestsetzung als die tatsächlichen Verhältnisse. Das hat mehrere Gründe. Zum einen orientiert sich die Schätzung an der größtmöglichen Wahrscheinlichkeit und schöpft den Schätzungsrahmen, den die Rechtsprechung dem Finanzamt zubilligt, häufig großzügig aus. Zum anderen gehen die mit jeder Schätzung verbundenen Unsicherheiten zulasten des Steuerpflichtigen, da er den Schätzungsanlass durch seine fehlende Mitwirkung selbst gesetzt hat.
Hinzu kommt, dass das Finanzamt bei der Schätzung nur die Einnahmen erfasst, die ihm bekannt sind – etwa den vom Arbeitgeber elektronisch gemeldeten Bruttoarbeitslohn –, die individuellen Werbungskosten des Piloten aber mangels Erklärung gar nicht kennt und daher nicht ansetzen kann. Es setzt daher allenfalls den Arbeitnehmer-Pauschbetrag an. Gerade für Piloten, deren Werbungskosten weit über dem Pauschbetrag liegen, bedeutet das einen erheblichen Nachteil: Die hohen abziehbaren Kosten bleiben unberücksichtigt, sodass die geschätzte Steuer deutlich höher ausfällt als die tatsächlich geschuldete. Oft kommt noch ein Sicherheitszuschlag hinzu, mit dem das Finanzamt etwaige nicht erklärte Einnahmen pauschal abdeckt.
Grenzen der Schätzung
Die Schätzungsbefugnis des Finanzamts ist nicht unbegrenzt. Die Schätzung muss das Ziel haben, dem tatsächlichen Ergebnis möglichst nahezukommen, und sie muss schlüssig, wirtschaftlich möglich und vernünftig sein. Das Finanzamt muss feststehende Tatsachen berücksichtigen und darf nicht ins Blaue hinein schätzen. Sogenannte Strafschätzungen, mit denen der Steuerpflichtige bewusst zu seinem Nachteil belastet werden soll, sind unzulässig.
Allerdings sind die Hürden hoch, um eine Schätzung erfolgreich anzugreifen. Selbst eine Schätzung an der oberen Grenze des Schätzungsrahmens ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nicht ohne Weiteres nichtig. Nichtig im Sinne des § 125 AO wird ein Schätzungsbescheid erst bei objektiver Willkür, etwa wenn sich das Finanzamt bewusst nicht an den wahrscheinlichen Besteuerungsgrundlagen orientiert. Grobe Schätzungsfehler allein genügen dafür in der Regel nicht, selbst wenn sich später herausstellt, dass die geschätzten Einkünfte zu hoch angesetzt waren. Für den Steuerpflichtigen bedeutet das: Auf die Nichtigkeit zu setzen ist riskant – der sichere Weg ist die fristgerechte Reaktion.
Vorbehalt der Nachprüfung
Wird die Steuer wegen Nichtabgabe der Erklärung geschätzt, ergeht der Schätzungsbescheid häufig unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 AO. Das geschieht, wenn der Fall für eine spätere Überprüfung offengehalten werden soll – etwa weil das Finanzamt erwartet, dass der Steuerpflichtige die Erklärung noch nachreicht. Steht ein Bescheid unter Nachprüfungsvorbehalt, kann er innerhalb der Festsetzungsfrist jederzeit geändert werden.
Reicht der Steuerpflichtige seine Erklärung nach, gilt diese als Antrag auf Änderung des Bescheids; das Finanzamt ersetzt dann die geschätzten durch die tatsächlichen Besteuerungsgrundlagen und setzt die Steuer entsprechend neu fest. Ob ein Vorbehalt der Nachprüfung beigefügt ist, lässt sich dem Bescheid entnehmen. Steht der Bescheid dagegen ohne diesen Vorbehalt fest und wird er bestandskräftig, ist eine Änderung deutlich schwieriger. Deshalb sollte man sich nicht darauf verlassen, dass ein Vorbehalt der Nachprüfung beigefügt ist, sondern in jedem Fall fristgerecht reagieren.
Richtig auf einen Schätzungsbescheid reagieren
Die richtige Reaktion auf einen Schätzungsbescheid ist eindeutig: Einspruch einlegen und die Steuererklärung nachreichen. Der Einspruch nach § 355 AO ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids einzulegen. Wird zugleich die Steuererklärung eingereicht, ersetzt das Finanzamt die Schätzung durch die erklärten Werte und setzt die Steuer auf Grundlage der tatsächlichen Verhältnisse fest.
Geht die Erklärung innerhalb der Einspruchsfrist ein, erfolgt die Änderung in der Regel problemlos. Nur mit fristgerechtem Einspruch lässt sich zudem die Aussetzung der Vollziehung beantragen, sodass die zu hoch geschätzte Steuer nicht sofort gezahlt werden muss. Für Piloten ist das entscheidend, denn erst mit der nachgereichten Erklärung können die hohen Werbungskosten berücksichtigt werden und die Steuer sinkt auf das zutreffende Maß. Der Einspruch ist also der Hebel, mit dem die nachteilige Schätzung korrigiert wird; ohne ihn bleibt es bei der zu hohen Festsetzung, mit ihm wird die Steuer auf das tatsächlich geschuldete Maß zurückgeführt.
Auf einen Schätzungsbescheid gilt: binnen eines Monats Einspruch einlegen und die Steuererklärung nachreichen. Erst dann werden die hohen Werbungskosten berücksichtigt und die zu hoch geschätzte Steuer auf den zutreffenden Betrag korrigiert.
Wenn die Einspruchsfrist verstreicht
Wird die Einspruchsfrist versäumt, kann das gravierende Folgen haben. Ein Schätzungsbescheid, der nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht und nicht angefochten wird, erwächst nach Ablauf der Einspruchsfrist in Bestandskraft. Die festgesetzte – zu hohe – Steuer muss dann in voller Höhe gezahlt werden, und eine Aussetzung der Vollziehung ist nicht mehr möglich, da diese einen fristgerechten Einspruch voraussetzt.
Ein nachträglicher Änderungsantrag bleibt in dieser Situation meist erfolglos. Zwar ergeben sich aus der später eingereichten Erklärung neue Tatsachen im Sinne des § 173 AO; eine Änderung zugunsten des Steuerpflichtigen scheitert jedoch regelmäßig daran, dass die Nichtabgabe der Erklärung als grobes Verschulden gewertet wird (§ 173 Abs. 1 Nr. 2 AO). Steht der Bescheid unter Nachprüfungsvorbehalt, ist eine Änderung zwar noch möglich, liegt aber im Ermessen der Behörde. Der einzig verlässliche Weg ist daher, die Einspruchsfrist zu wahren.
Bedeutung für Piloten
Für Piloten ist die Schätzung eine ernste Warnung. Wer mit seinen hohen Werbungskosten eigentlich eine Steuererstattung zu erwarten hätte, gerät durch die Nichtabgabe in eine paradoxe Lage: Das Finanzamt schätzt den Bruttoarbeitslohn ohne Berücksichtigung der Werbungskosten und setzt eine zu hohe Steuer fest. Statt der erhofften Erstattung droht eine Nachzahlung – obwohl bei korrekter Erklärung womöglich Geld zurückgekommen wäre.
Hinzu kommt, dass die Nichtabgabe einer pflichtgemäß abzugebenden Steuererklärung als Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung gewertet werden kann (§§ 370, 378 AO) und Verspätungszuschläge nach sich zieht. Trotz einer bereits durchgeführten Schätzung bleibt die Pflicht zur Abgabe der Erklärung in vollem Umfang bestehen (§ 149 Abs. 1 AO). Die Konsequenz ist klar: Piloten sollten ihre Steuererklärung stets fristgerecht abgeben, um die hohen Werbungskosten geltend zu machen und eine zutreffende, oft erstattungsträchtige Festsetzung zu erreichen. Kommt es dennoch zu einer Schätzung, ist umgehend Einspruch einzulegen und die Erklärung nachzureichen, damit die geschätzten durch die tatsächlichen Werte ersetzt werden.
Wie das Finanzamt schätzt
Bevor das Finanzamt schätzt, bleibt es zunächst für die Sachverhaltsaufklärung verantwortlich. Es muss seine Ermittlungspflichten erfüllen und darf erst dann schätzen, wenn es trotz Ausschöpfung dieser Pflichten den steuerlich relevanten Sachverhalt nicht ermitteln kann. Erst dann verlagert sich das Beweisrisiko auf den Steuerpflichtigen, der seine Mitwirkungspflicht verletzt hat.
Bei der Schätzung greift das Finanzamt auf die ihm vorliegenden Informationen zurück. Bei einem angestellten Piloten ist das vor allem der vom Arbeitgeber elektronisch gemeldete Bruttoarbeitslohn, der über die Lohnsteuerbescheinigung bekannt ist. Auch Daten aus Vorjahren und Vergleichswerte können herangezogen werden. Die Schätzung muss insgesamt schlüssig und nachvollziehbar sein; das Finanzamt muss alle Umstände berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind, und darf nicht willkürlich vorgehen. Gleichwohl bleibt das Ergebnis naturgemäß ungenau und tendiert zum Nachteil des Steuerpflichtigen.
Schätzung von vornherein vermeiden
Der beste Schutz vor einer Schätzung ist die fristgerechte Abgabe der Steuererklärung. Wer die Abgabefristen kennt und einhält, gerät gar nicht erst in die Situation einer Schätzung. Kann eine Frist einmal nicht eingehalten werden, empfiehlt es sich, rechtzeitig eine Fristverlängerung beim Finanzamt zu beantragen und diese zu begründen. Auch eine Erklärung, warum sich die Abgabe verzögert, kann helfen, eine vorschnelle Schätzung zu vermeiden.
Reagiert das Finanzamt bereits mit der Androhung einer Schätzung oder mit einer Aufforderung zur Abgabe, sollte diese ernst genommen und die Erklärung umgehend eingereicht werden. Für Piloten, deren Steuererklärung durch Auslandsbezug und umfangreiche Werbungskosten aufwendiger sein kann, lohnt es sich, frühzeitig mit der Vorbereitung zu beginnen und die Belege geordnet zu sammeln. Wer hier vorausschauend handelt, vermeidet nicht nur die zu hohe Schätzung, sondern auch Verspätungszuschläge und den Aufwand eines Einspruchsverfahrens.
Der Einspruch in der Praxis
Der Einspruch gegen einen Schätzungsbescheid ist an keine besondere Form gebunden, muss aber fristgerecht und schriftlich oder elektronisch beim Finanzamt eingehen. Es genügt, dem Finanzamt unter Angabe des Bescheids mitzuteilen, dass gegen ihn Einspruch eingelegt wird; eine ausführliche Begründung kann später nachgereicht werden. Entscheidend ist die Wahrung der Monatsfrist, die mit der Bekanntgabe des Bescheids – in der Regel drei Tage nach Aufgabe zur Post – beginnt.
Sinnvoll ist es, mit dem Einspruch zugleich die fehlende Steuererklärung einzureichen, da diese die Grundlage für die Korrektur der Schätzung bildet. Solange das Einspruchsverfahren läuft, bleibt der Bescheid in der Schwebe, soweit der Einspruch reicht. Mit einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung kann zudem erreicht werden, dass die zu hoch geschätzte Steuer vorerst nicht gezahlt werden muss. Für Piloten ist es ratsam, im Zweifel umgehend zu reagieren und gegebenenfalls fachlichen Rat einzuholen, um Fristen und Anträge korrekt zu handhaben.
Praxis: Vorsorge und Reaktion
In der Praxis lassen sich die Folgen einer Schätzung mit zwei Grundsätzen beherrschen. Erstens: Vorsorge durch fristgerechte Abgabe – wer seine Erklärung pünktlich einreicht, hat mit einer Schätzung nichts zu tun und erhält bei hohen Werbungskosten in der Regel sogar eine Erstattung. Zweitens: schnelle Reaktion, falls es doch zu einer Schätzung kommt – Einspruch binnen Monatsfrist und Nachreichung der Erklärung.
Wer beide Grundsätze beherzigt – Vorsorge durch pünktliche Abgabe und schnelle Reaktion im Ernstfall –, vermeidet die wirtschaftlichen Nachteile einer Schätzung ebenso wie die rechtlichen Folgen einer dauerhaften Nichtabgabe. Die geordnete Sammlung der Belege über das Jahr und eine frühzeitige Vorbereitung der Erklärung sind dabei die beste Grundlage. Dieser Beitrag erläutert die Grundsätze; die Beurteilung des konkreten Falls bleibt der individuellen Beratung vorbehalten.
Verspätungszuschlag und weitere Folgen
Neben der zu hohen Steuerfestsetzung zieht die verspätete oder unterlassene Abgabe der Steuererklärung weitere Folgen nach sich. Das Finanzamt kann einen Verspätungszuschlag festsetzen, der unter bestimmten Voraussetzungen sogar zwingend zu erheben ist. Er bemisst sich nach der Dauer der Verspätung und der Höhe der festgesetzten Steuer und kommt zur eigentlichen Steuerschuld hinzu.
Darüber hinaus kann das Finanzamt die Abgabe der Erklärung mit Zwangsmitteln durchsetzen, etwa durch Androhung und Festsetzung eines Zwangsgeldes. Die Schätzung entbindet den Steuerpflichtigen ausdrücklich nicht von der Pflicht zur Abgabe der Erklärung. Für Piloten bedeutet das in der Summe: Die Nichtabgabe ist in jeder Hinsicht nachteilig – sie führt zu einer zu hohen Steuer, zusätzlichen Zuschlägen und unter Umständen zu Zwangsmitteln, während die fristgerechte Abgabe die hohen Werbungskosten zur Geltung bringt und all diese Nachteile vermeidet.
Die wichtigsten Punkte im Überblick
Zusammengefasst ist die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen für Piloten vor allem eine Mahnung zur fristgerechten Abgabe. Da das Finanzamt bei einer Schätzung die hohen Werbungskosten nicht kennt und einen Sicherheitszuschlag ansetzt, fällt die geschätzte Steuer fast immer deutlich zu hoch aus – aus einer eigentlich zu erwartenden Erstattung kann so eine Nachzahlung werden.
Kommt es dennoch zu einem Schätzungsbescheid, ist die Reaktion klar: innerhalb eines Monats Einspruch einlegen und die Steuererklärung nachreichen, damit die tatsächlichen Verhältnisse berücksichtigt werden. Wird die Frist versäumt, wird der Bescheid bestandskräftig, und eine Korrektur ist deutlich schwieriger. Der mit Abstand sicherste Weg bleibt daher, die Erklärung von vornherein fristgerecht abzugeben – dann stellt sich die Frage einer Schätzung gar nicht erst.
Fazit
Gibt ein Pilot seine Steuererklärung nicht ab, darf das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen nach § 162 AO schätzen. Die Schätzung fällt fast immer zu hoch aus, weil die hohen Werbungskosten unberücksichtigt bleiben und Unsicherheiten sowie Sicherheitszuschläge zulasten des Steuerpflichtigen gehen. Die Schätzungsbefugnis hat zwar Grenzen, doch selbst eine Schätzung an der oberen Grenze ist nicht ohne Weiteres nichtig. Die richtige Reaktion auf einen Schätzungsbescheid ist der Einspruch innerhalb eines Monats verbunden mit der Nachreichung der Erklärung. Wird die Frist versäumt, wird der Bescheid bestandskräftig und die zu hohe Steuer ist fällig. Am besten gibt man die Erklärung von vornherein fristgerecht ab. Die Inhalte dienen der Orientierung und ersetzen keine individuelle Beratung.
Was bedeutet Schätzung der Besteuerungsgrundlagen?
Gibt der Steuerpflichtige keine Steuererklärung ab oder verletzt er seine Mitwirkungspflicht, darf das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen nach § 162 AO selbst schätzen. Es füllt die fehlenden Angaben mit Erfahrungswerten und Wahrscheinlichkeiten und setzt auf dieser Grundlage die Steuer fest.
Warum ist eine Schätzung meist zu hoch?
Weil sich die Schätzung an der größtmöglichen Wahrscheinlichkeit orientiert, Unsicherheiten zulasten des Steuerpflichtigen gehen und oft ein Sicherheitszuschlag hinzukommt. Vor allem aber bleiben die individuellen Werbungskosten mangels Erklärung unberücksichtigt – für Piloten mit hohen Werbungskosten ein erheblicher Nachteil.
Wie reagiere ich auf einen Schätzungsbescheid?
Innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Einspruch nach § 355 AO einlegen und zugleich die Steuererklärung nachreichen. Das Finanzamt ersetzt dann die geschätzten Werte durch die erklärten und setzt die Steuer auf Grundlage der tatsächlichen Verhältnisse fest, sodass die Werbungskosten berücksichtigt werden.
Was passiert, wenn ich die Einspruchsfrist versäume?
Ohne Vorbehalt der Nachprüfung wird der Schätzungsbescheid nach Ablauf der Einspruchsfrist bestandskräftig, und die zu hohe Steuer ist in voller Höhe zu zahlen. Eine Aussetzung der Vollziehung ist dann nicht mehr möglich, und ein nachträglicher Änderungsantrag nach § 173 AO bleibt meist erfolglos.
Was ist der Vorbehalt der Nachprüfung?
Ein Schätzungsbescheid wegen Nichtabgabe ergeht häufig unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 AO, wenn der Fall offengehalten werden soll. Dann kann der Bescheid innerhalb der Festsetzungsfrist geändert werden, etwa wenn die Erklärung nachgereicht wird. Verlassen sollte man sich darauf aber nicht.
Muss ich trotz Schätzung die Erklärung abgeben?
Ja. Die Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung bleibt trotz Schätzung bestehen (§ 149 Abs. 1 AO). Die Schätzung ersetzt nicht die Erklärung, sondern ist nur ein Behelf des Finanzamts. Erst mit der abgegebenen Erklärung werden die tatsächlichen Verhältnisse und die Werbungskosten berücksichtigt.
Kann eine Schätzung nichtig sein?
Nur in Ausnahmefällen. Eine Schätzung ist erst bei objektiver Willkür nichtig im Sinne des § 125 AO, etwa wenn sich das Finanzamt bewusst nicht an den wahrscheinlichen Besteuerungsgrundlagen orientiert. Selbst eine Schätzung an der oberen Grenze des Rahmens ist nach der Rechtsprechung nicht ohne Weiteres nichtig.
Drohen bei Nichtabgabe weitere Folgen?
Ja. Die Nichtabgabe einer pflichtgemäß abzugebenden Erklärung kann als Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung (§§ 370, 378 AO) gewertet werden und zieht in der Regel Verspätungszuschläge nach sich. Die fristgerechte Abgabe der Erklärung vermeidet sowohl die zu hohe Schätzung als auch diese zusätzlichen Folgen.
Steuererklärung und Verfahren: weitere Ratgeber
Rund um die Steuererklärung und das Verfahren gegenüber dem Finanzamt vertiefen diese Ratgeber die einzelnen Schritte für Piloten:
Erklärung, Fristen und Belege: Steuererklärung mit ELSTER, Pflicht- und Antragsveranlagung, Abgabefristen und Verspätungszuschlag, Belege und Aufbewahrung.
Bescheid, Einspruch und Zahlung: Vorauszahlungen, Stundung und Ratenzahlung, Säumniszuschlag und Vollstreckung, Steuerbescheid und Einspruch.
Zuständigkeit, Identifikation und Lohnsteuerabzug: Finanzamt-Zuständigkeit, Steuer-ID und Steuernummer, Lohnsteuer-Freibetrag.
Beratung und Überblick: Steuerberater für Piloten, Steuer-FAQ für Piloten.
Prüfung, Korrektur und Auskunft: Selbstanzeige und Berichtigung, Betriebsprüfung, Verbindliche Auskunft.